Ein Rechtskataster ist ein Verzeichnis von Rechtsvorschriften, das die Rechtslage in einem bestimmten Bereich systematisch erfasst. Sie können für verschiedene Zwecke verwendet werden, z. B. zur Information, zur Rechtsberatung oder zur Rechtsdurchsetzung.

In Deutschland gibt es verschiedene Rechtskataster, die sich auf verschiedene Rechtsbereiche beziehen. Zu den bekanntesten gehören:

  • Bundesrecht: Das Bundesrecht wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Bundesgesetzblatt kann online abgerufen werden.
  • Landesrecht: Das Landesrecht wird in den jeweiligen Landesgesetzblättern veröffentlicht. Die Landesgesetzblätter können online abgerufen werden.
  • Europäisches Recht: Das Europäische Recht wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Amtsblatt der Europäischen Union kann online abgerufen werden.
  • Internationales Recht: Das Internationale Recht wird in verschiedenen Quellen veröffentlicht, z. B. in den Sammlungen der Vereinten Nationen oder in den Sammlungen von Rechtswissenschaftlern.

Darüber hinaus gibt es auch spezialisierte Rechtskataster, die sich auf bestimmte Rechtsbereiche beziehen. Beispiele hierfür sind:

  • Baurecht: Das Baurecht wird im Baugesetzbuch und in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.
  • Arbeitsrecht: Das Arbeitsrecht wird im Arbeitsgesetzbuch und in den jeweiligen Landesarbeitsgesetzen geregelt.
  • Umweltrecht: Das Umweltrecht wird im Umweltgesetzbuch und in den jeweiligen Landesumweltgesetzen geregelt.

Rechtskataster können auf verschiedene Weise aufgebaut sein. Einige sind nach Rechtsgebieten gegliedert, andere nach Sachgebieten. Etliche enthalten auch Informationen zu den Rechtsfolgen der jeweiligen Rechtsvorschriften.

Rechtskataster können eine wichtige Informationsquelle für Unternehmen, Behörden und Privatpersonen sein. Sie können dabei helfen, die Rechtslage zu verstehen und Rechtsrisiken zu vermeiden.

Hier sind einige Beispiele für die Verwendung:

  • Information: Rechtskataster können verwendet werden, um sich über die Rechtslage in einem bestimmten Bereich zu informieren.
  • Rechtsberatung: Sie können verwendet werden, um Rechtsberatung zu erhalten.
  • Rechtsdurchsetzung: Rechtskataster können verwendet werden, um Rechtsansprüche durchzusetzen.
Whistleblower-Gesetz

Das Whistleblower-Gesetz kommt – jetzt wirklich

Was lange währt, wird zumindest endlich…fertig. Bund und Land haben sich im Vermittlungsausschuss Anfang Mai nach langem Hin und Her endlich darauf einigen können, wie sie die europäischen Vorgaben zum Whistleblower-Gesetz in deutsches Recht umsetzen wollen. Beschäftigte, die auf Rechtsverstöße bei Unternehmen oder Behörden hinweisen, sollen nun besonderen Schutz, insbesondere vor Repressalien oder sogar Entlassung, genießen. Im ersten Anlauf was das Whistleblower-Gesetz noch im Bundesrat gescheitert. Nun soll es im Juni 2023 in Kraft treten.

Was wurde am Whisteblower-Gesetz geändert?

  • Beruflicher Kontext
    Hinweise sind nur dann relevant im Sinne des Gesetzes, wenn sie sich auf den Arbeitgeber des Whistleblowers oder dessen berufliches Umfeld beziehen.
  • Anonyme Meldungen
    Die Möglichkeit, Hinweise intern oder extern anonym zu geben, müssen Unternehmen und Behörden nicht mehr verpflichtend vorsehen, es gibt nur eine Empfehlung dazu. Bearbeiten sollen die Meldestellen anonyme Meldungen aber weiterhin.Außerdem wurde im Gesetz festgehalten, dass Hinweisgeber interne Meldestellen präferieren sollen, wenn das Problem intern zu beheben ist und der Whistleblower durch seine Meldung keine negativen Konsequenzen zu befürchten hat.
  • Bußgelder
    Unternehmen oder Behörden, die keine interne Meldestelle schaffen, mussten bislang Bußgelder bis zu 100.000 Euro fürchten. Die Maximalstrafe wurde im Vermittlungsausschuss um die Hälfte reduziert. Auch tritt die Regelung zum Bußgeld frühestens Ende 2023 in Kraft.
Rechtskataster

Plädoyer für ein funktionierendes Rechtskataster

Ein Rechtskataster im Unternehmen ist heutzutage ein absolutes Must-have. Warum das so ist, wer es haben sollte und was es leistet, stellen wir hier noch einmal zusammen.

Warum brauchen Unternehmen ein Rechtskataster?

Compliance im Sinne von Rechtskonformität lässt sich in einem Unternehmen nur sicherstellen, wenn ein umfassendes Rechtskataster installiert ist. Es enthält alle Rechtsvorschriften, Gesetze und Vorschriften, die ein Unternehmen betreffen. Sollten das Unternehmen sowohl national als auch international tätig sein, muss es um die jeweiligen länderspezifischen Regelungen ergänzt werden. Voraussetzung für dieses Rechts- oder Gesetzeskataster ist größtmögliche Aktualität.

Was leistet ein Rechtskataster?

Die Compliance-Strukturen sollen ganzheitlich die Regelkenntnis und -befolgung in Unternehmen sicherstellen, Mitarbeiter vor Fehlverhalten und Unfällen bewahren, Führungskräften dabei helfen, Organisationsverschulden zu vermeiden. Das funktioniert nur mit einem von Beginn an ganzheitlich und individuell auf ein Unternehmen zugeschnittenen Compliance Management System, das den Mitarbeitern ohne großen Zusatzaufwand Transparenz und Klarheit hinsichtlich der Regelkenntnis bietet, damit sie ihre Tätigkeiten regelkonform verrichten können. Das Rechtskataster erfasst zu diesem Zweck die Gesetze und Vorschriften in ausnahmslos allen Unternehmensbereichen und Sachgebieten.

Wer braucht ein Rechtskataster?

Tatsächlich gibt kein Gesetz darüber Auskunft, ob Unternehmen ein Rechtskataster benötigen oder nicht. Das aber ergibt sich aus einer anderen Quelle: Zertifizierungsnormen. Unternehmen die sich nach ISO 9001, 14001, 45001 oder 37001 zertifizieren lassen wollen oder bereits zertifiziert sind.

Die Frage, wer ein Rechtskataster braucht, ist damit aber sicherlich nicht abgeschlossen. Denn gesetzeskonform verhalten muss sich letztlich jedes Unternehmen, will es teure Abmahnungen, Strafen wegen mangelnder Rechtskonformität oder Imageverlust bei Geschäftspartnern vermeiden. Die Etablierung eines Rechtskatasters empfehlen wir daher unabhängig von einer Zertifizierungsnorm.

Wie erstellt man ein Rechtskataster?

Alle Regeln und Vorschriften für ein Unternehmen immer im Blick zu behalten, ist eine Herausforderung und für viele Unternehmen kaum zu bewältigen. Ein Rechtskataster samt regelmäßiger Aktualisierung ist ein wichtiger Baustein dafür.

Das kann SAT für Sie leisten:

  • Erstellung eines unternehmensindividuellen Rechtskatasters mit allen relevanten Gesetzen, Vorschriften und Normen auf kommunaler, Landes-, Bundes- und internationaler Ebene
  • Permanentes digitales Monitoring
  • Juristische Bewertung der Auswirkungen von Veränderungen auf das Unternehmen mit Hilfe eines Ampelsystems
  • Ableitung leicht verständlicher Handlungsempfehlungen für das Compliance-Management-System
  • Internationale Compliance-Beratung auf Basis von RegScan OneTM
Whistleblower-Hotline

Hinweisgeberschutzgesetz kommt voraussichtlich im April 2023

Wenn am 10. Februar der Bundesrat zustimmt und das Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist, bleibt Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten nur noch ein Vierteljahr Zeit für die Umsetzung der neuen Whistleblower-Regeln.  Arbeitgeber ab 50 Mitarbeitern müssen sich bis Dezember 2023 darauf einstellen: Sie können dazu auch mit anderen Unternehmen gleicher Größenordnung zusammenarbeiten. Wir fassen zusammen, was zu tun ist.

Vom Bundestag verabschiedet wurde das neue Gesetz schon im Dezember 2022. Damit setzt das Hinweisgeberschutzgesetz die EU-Whistleblower-Richtlinie mit gut einem Jahr Verspätung um. Das Gesetz schreibt künftig vor, dass Unternehmen ein System für Hinweisgeber aufbauen muss, durch das deren Informationen über jedwede Form von Straftaten und schwere Ordnungswidrigkeiten als Frühwarnungen verarbeitet, zugleich aber die Whistleblower vor Nachteilen an ihrem Arbeitsplatz wie etwa Kündigung, Abmahnung oder schlechte Beurteilungen geschützt werden. Das gilt sowohl für private Unternehmen ab der genannten Größe als auch für öffentliche Arbeitgeber.Was schreibt das Hinweisgeberschutzgesetz vor?

  • Unternehmen müssen Meldekanäle einrichten, über die Hinweisgeber ihre Informationen auch anonym abgeben können. Diese Vorgabe ist bis 1. Januar 2025 umzusetzen.
  • Es muss die Möglichkeit geschaffen werden, dass Whistleblower sich sowohl an unternehmensinterne als auch externe Stellen des Landes oder Bundes wenden können – und zwar mündlich, schriftlich als auch persönlich. Die internen Meldestellen sollen so gestaltet werden, dass sie bevorzugte Anlaufstelle für Hinweisgeber sind. Damit soll einer internen Lösung des gemeldeten Problems der Vorzug gegeben werden. Übrigens: Veröffentlicht ein Whistleblower Informationen über Straftaten gegen geltendes Recht im Unternehmen, schützt ihn das neue Gesetz nur, wenn eine externe Meldung bis dahin nicht erfolgreich war und die Allgemeinheit dadurch gefährdet wird.
  • Meldet ein Beschäftigter Rechtsverstöße im Unternehmen und erfährt entgegen der gesetzlichen Regelung dennoch Nachteile durch den Arbeitgeber, hat er künftig Anspruch auf Schmerzensgeld – und zwar sowohl für materiellen als auch für immaterielle Schäden.
  • Eine interne Stelle zur Entgegennahme von Hinweisen muss mit einer Fachkraft samt Fachkunde ausgestattet sein, die die Informationen aufnimmt, verarbeitet und entsprechende Maßnahmen einleitet. Der Hinweisgeber hat das Recht auf eine Rückmeldung über den Eingang der Informationen innerhalb von sieben Tagen, über die ergriffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten. Zu denen gehören unter anderem unternehmensinterne Untersuchungen, die Delegation des Verfahrens an andere Unternehmensbereiche oder externe Stellen. Werden externe Stellen eingeschaltet, muss das Unternehmen den Austausch über das Verfahren schriftlich dokumentieren.
  • Sämtliche Informationen sowohl zum Hinweisgeber als auch zu Betroffenen sind vertraulich zu behandeln. Nach drei Jahren müssen die Daten gelöscht werden. Für Verstöße gegen die Vertraulichkeit haften die Verantwortlichen der Meldestelle.
  • Da Unternehmen nicht nur eine Meldestelle für Hinweisgeber etablieren müssen, sondern beispielsweise auch weitere im Rahmen des Geldwäsche- und Lieferkettengesetzes, können die zu einer einzigen Meldestelle zusammengelegt werden.
  • In Konzernen kann eine zentrale Meldestelle für alle zugehörigen Gesellschaften eingerichtet werden.
  • Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes.
  • Unternehmen, die künftig gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstoßen, können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro belegt werden.

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz im Unternehmen umzusetzen, bedeutet vor allem, eindeutige Vorschriften zu formulieren, wie mit Meldungen verfahren wird. Das kann je nach Unternehmensstruktur zeitaufwändig und komplex sein und sollte im Rahmen des Compliance Managements geregelt sein. Wir beraten Sie gerne dazu.

ESG

ESG setzt Unternehmen unter Druck

Wenn es um Rechtsfragen rund um Umwelt, Soziales und Corporate Governance – sprich: verantwortungsbewusste Unternehmensführung – geht, sind Juristen gefordert, wenn nicht zeitweise sogar überfordert. Die aktuelle Studie „Future Ready Lawyer 2022“ von Wolters Kluwer unter 751 Juristen in den USA und Europa zeigt, dass 77 Prozent Compliance-Themen wie ESG (Environment/Social/Governance) als wachsenden Trend sehen, allerdings nur etwa ein Drittel der Befragten sich sehr gut auf die Herausforderungen vorbereitet fühlt.

SAT setzt vor diesem Hintergrund bereits seit Jahren auf den Ausbau und die ständige Aktualisierung eines Rechtskatasters für Unternehmen, mit dem sie Veränderungen in den für sie relevanten Rechtsbereichen jederzeit aktuell in ihrem Compliance Management System berücksichtigen können. Die Studie bestätigt unseren Ansatz.

Laut Wolters Kluwer, Anbieter von Fachinformationen, Software und Services für Juristen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Klinik- und Pflegepersonal sowie für die Bereiche Finanzen, Auditing, Regulatorisches und Compliance, steigt der Druck auf die Rechtsabteilungen, weil die Nachfrage aus den Unternehmen nach Beratung zu ESG erheblich zunimmt.

Wolters Kluwer schreibt dazu: „Die beispiellose Zunahme von Umwelt-, Sozial- und Governance-Fragen hat Juristen vor neue Herausforderungen gestellt. ESG hat sich rasant zu einer bedeutenden und gezielten Anforderung an die Rechtsabteilungen entwickelt, die auch noch weiter zunehmen wird. Der Bedarf an der Erstellung und Weitergabe von ESG-Richtlinien und -Verfahren steigt stetig. Anwaltskanzleien positionieren sich selbst so, dass sie auf die ESG-Herausforderungen reagieren können. Jedoch übersteigt die Nachfrage ihre Reaktionsfähigkeit.“

Im Detail bedeutet das, dass in der Studie etwa 56 Prozent der Rechtsabteilungen einen zunehmenden Beratungsbedarf der Unternehmen zum ESG-Themenbereich sehen und fast zwei Drittel erwarten, dass der Bedarf in nächster Zeit auch noch weiter steigen wird. Dass sie diesem Anspruch genügen können, weil sie sehr gut vorbereitet sind, glauben allerdings nicht einmal 40 Prozent der Befragten.

Zwar wollen sich die Kanzleien laut Studie auf die gestiegene Nachfrage einstellen – immerhin 80 Prozent geben an, Fachwissen zu ESG zu besitzen -, haben aber zugleich Probleme, mit der Entwicklung rund um den ESG-Themenkomplex mitzuhalten. Fast die Hälfte der Kanzleien sieht sich einer stärkeren Nachfrage nach ESG in den letzten Jahren gegenüber und vermuten, dass sie weiter steigen wird. Aber nur jede fünfte Kanzlei fühlt sich durch ausreichend Wissen dafür optimal aufgestellt.

Um der Lage Herr zu werden, suchen die Juristen vermehrt Lösungen in Legal Tech, soll heißen, Unternehmen wollen in Software investieren, mit der sie ihre Rechtsabteilungen nachhaltig unterstützen können. Zugleich erwarten sie das auch von den Kanzleien, die sie beraten, weil viele davon ausgehen, nur dann mit der Entwicklung der Rechtsbereiche mithalten zu können. Im Zweifelsfall würden Unternehmen unter diesem Aspekt ihre Rechtsberater sogar wechseln.

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Studie ergibt, dass 82 Prozent der Anwaltskanzleien innerhalb der kommenden drei Jahre mehr Technologie einsetzen will, um ihre Produktivität zu steigern.

Gesetzeskataster

Gesetzesverkündung ab 2023 nur noch digital

Der Bundestag hat am 1. Dezember die Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens beschlossen. Demzufolge erscheinen Gesetze und Rechtsverordnungen künftig nicht mehr über das gedruckte Bundesgesetzblatt, sondern werden elektronisch im Internet veröffentlicht. Die Digitalisierung solle Bekanntmachungen beschleunigen und den Gesetzeszugang erleichtern, heißt es auf www.bundesregierung.de.

Die ausschließlich elektronische Gesetzesverkündung wird ab dem 1. Januar 2023 auf Bundesebene eingeführt. „Das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt wird dann die einzige verbindliche amtliche Fassung sein und die gedruckte Fassung ersetzen“, heißt es auf der Website der Bundesregierung.

Mit der Digitalisierung soll der Ausgabeprozess für Gesetze und Rechtsverordnungen schneller werden, ebenso der Zugang zu den Inhalten leichter und anwenderfreundlicher. „Darüber hinaus zielt der Gesetzentwurf auf eine Vereinheitlichung, indem künftig alle Bundesgesetze und alle Rechtsverordnungen zentral im Bundesgesetzblatt verkündet werden sollen“, ist aus Berlin zu hören.

Für die digitalen Veröffentlichungen soll ab kommendem Jahr eine Verkündungsplattform des Bundes genutzt werden. Dort wird ein pdf-Dokument eingestellt, dass Interessenten herunterladen können. „Die Plattform wird rechtzeitig zum Januar 2023 bekanntgegeben“, ist auf www.bundesregierung.de zu lesen.

Informieren Sie sich in diesem Zusammenhang auch gern über unser Gesetzeskataster.

Industrie

Was der Notfallplan Gas mit Compliance zu tun hat

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Das Bundeswirtschaftsministerium hat bereits  im Juni die zweite von insgesamt drei Stufen des Notfallplans Gas ausgerufen, die Alarmstufe. Sie tritt ein, wenn gemäß Notfallplan Gas „eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt aber noch in der Lage ist, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.“ Eine Gasmangellage gerade im kommenden Winter ist also durchaus nicht unrealistisch. Auswirkungen hat das in besonderem Maße auf Unternehmen, die nicht nur ihre Produktion anpassen, sondern auch ihre Compliance im Auge behalten müssen. Wir erläutern, warum das so ist.

Sollte die Gasmangellage tatsächlich eintreten, liegt für Unternehmen der Brennstoffwechsel nahe, z.B. auf Heizöl. Wo das möglich ist, sollten sich die Verantwortlichen frühzeitig damit befassen. Der erste Schritt ist also die Prüfung,  ob solche Umstellungen technisch überhaupt möglich sind. Aber selbst wenn das der Fall ist, bedürfen solche Vorgänge in der Regel zahlreicher umwelt- und arbeitsschutzrechtlicher Genehmigungen der zuständigen Behörden. Da diese Genehmigungen bei einer Gasmangellage von den Behörden nicht in der erforderlichen Schnelligkeit erteilt werden können, hat der Gesetzgeber reagiert und unter bestimmten Voraussetzungen Brennstoffwechsel erleichtert.  Die Ausnahmeregelungen gelten für die Bereiche des Immissionsschutzrechts, des Wasserrecht und des Arbeitssicherheitsrechts. Unternehmen, die einen Brennstoffwechsel planen, sollten sich frühzeitig damit beschäftigen. Nachfolgend werden die Regelungen im Einzelnen dargestellt.

ID 120 BImSchV

Die Verordnung wurde durch die “Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen” geändert.

Im Kern geht es dabei darum, in einer Gasmangellage Erleichterungen bei Anlagen zur Lagerung von entzündbaren Gasen zu schaffen. Solche Lagerungen sollen in größerem Umfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren möglich sein, so dass zum Beispiel auch keine Öffentlichkeitsbeteiligung mehr erforderlich ist.

Rechtstechnisch umgesetzt wurde dies durch eine Änderung von Anhang I Tabelle Nr. 9.1.1 zur 4. BImSchV. Dort wurde die Mengenschwelle, bis zu der Anlagen zur Lagerung entzündbarer Gase im vereinfachten Verfahren genehmigt werden können, von 30 Tonnen auf 50 Tonnen angehoben.

Handlungsempfehlung:

Es sollte geprüft werden, ob für die Errichtung und den Betrieb der betroffenen Anlagen in verstärktem Maße das vereinfachte Genehmigungsverfahren in Anspruch genommen werden kann und rechtzeitig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufgenommen werden.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die anderen in 9.1.1 geregelten Voraussetzungen für diese Ausnahme bestehen bleiben.

ID 183 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das Gesetz wurde geändert durch das “Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes”. Es wurden dadurch in einem eigens hierfür neugefassten vierten Abschnitt zahlreiche Änderungen eingeführt, mit denen die Industrie bei der Bewältigung einer Gasmangellage unterstützt werden soll. Im Einzelnen:

  • Zulassung des vorzeitigen Beginns
  • Abweichende Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei Großfeuerungsanlagen (§ 31a BImSchG)

Bei Anlagen, die unter die  Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) fallen, können die Genehmigungsbehörden Abweichungen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid vorsehen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Betreiber wegen der Gasmangellage nicht ausreichend mit schwefelarmem Brennstoff versorgen kann. Die Abweichung kann aber nur für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten erfolgen.

  • Sonstige abweichende Emissionsgrenzwerte bei Großfeuerungsanlagen (§ 31b BImSchG)

Eine weitere Erleichterung gilt ebenfalls für Anlagen, die unter die 13. BImSchV fallen. Danach können die Genehmigungsbehörden für diese Anlagen auch Abweichungen von den anderen Emissionsgrenzwerten dieser VO zulassen. Voraussetzung ist, dass in der Feuerungsanlage bisher nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wurde, nun aber wegen einer plötzlichen Unterbrechung auf andere Brennstoffe ausgewichen werden muss und die Anlage deshalb mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung ist regelmäßig jedoch nur für einen Zeitraum von maximal 10 Tagen zulässig.

  • Abweichende Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei mittleren Feuerungsanlagen (§ 31c BImSchG)

Auch für mittlere Feuerungsanlagen, also Anlagen, die unter die 44. BImSchV fallen, gibt es Erleichterungen bei den Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid. Hier können ebenfalls die Genehmigungsbehörden Abweichungen zulassen, wenn von Gas auf andere Brennstoffe umgestellt werden muss und sich der Betreiber aufgrund der Gasmangellage nicht mit ausreichend schwefelarmen Brennstoff versorgen kann.

  • Sonstige abweichende Emissionsgrenzwerte bei mittleren Feuerungsanlagen (§ 31d BImSchG)

Bei mittleren Feuerungsanlagen gibt es auch Erleichterungen hinsichtlich der anderen in der 44. BImSchV  geregelten Emissionsgrenzwerte. Voraussetzung ist, dass in der Feuerungsanlage bisher nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wurde, nun aber wegen einer plötzlichen Unterbrechung auf andere Brennstoffe ausgewichen werden muss und die Anlage deshalb mit einer mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Auch eine solche Abweichung ist im Grundsatz aber nur für einen Zeitraum von maximal 10 Tagen zulässig.

  • Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage (§ 31e BImSchG)

Nach § 8a BImSchG kann die Genehmigungsbehörde schon vor Erteilung der Genehmigung den Betrieb der Anlage zulassen. Diese Möglichkeit wird jetzt unter bestimmten Bedingungen auch bei einer Gasmangellage eröffnet, und zwar in folgenden drei Fällen;

  • Notwendigkeit eines Brennstoffwechsels
  • Notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen stehen nicht ausreichend zur Verfügung
  • als Auffangtatbestand in einer anderen durch die Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit
  • Beschleunigung des Anhörungsverfahrens (§ 31f BImSchG)

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 4. BImSchV) findet normalerweise nach § 10 BImSchG eine umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei § 31e BImSchG werden auch hier Erleichterungen geschaffen: Die Frist zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen wird dann von einem Monat auf eine Woche und die Frist zur Erhebung von Einwendungen von zwei Wochen bzw. bei IED-Anlagen von einem Monat auf eine Woche verkürzt. Außerdem gibt es die fakultative Möglichkeit für die Genehmigungsbehörde, auf einen Erörterungstermin zu verzichten.

  • Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung (§ 31g BImSchG)

Änderungen genehmigungsbefürftiger Anlagen bedürfen normalerweise einer Anzeige (§ 15 BImSchG) oder ebenfalls einer Genehmigung (§ 16 BImSchG). Auch hier gibt es im Fall einer Gasmangellage unter den gleichen Voraussetzungen wie bei § 31e BImSchG Erleichterungen. Eine Änderung bedarf jetzt in bestimmten genau aufgeführten Fällen weder einer Anzeige noch einer Genehmigung.

  • Vereinfachtes Verfahren bei Lageranlagen für gasförmige Stoffe oder Gemische < 200 t (§ 31h BImSchG)

Hier gibt es Sonderregelungen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG für Anlagen, die unter Punkt 9.1.1 des Anhangs 1 der Vierten BImSchV fallen (Lageranlagen für gasförmige Stoffe oder Gemische), ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Tonnen haben und temporär (maximal für 2 Jahre) in der Gasmangellage benötigt werden. Hiernach erteilte Genehmigungen müssen aber zeitlich befristet werden. Die Voraussetzungen hierfür sind die gleichen wie bei § 31e BImSchG.

  • Abweichungen von der TA Luft (§ 31i BImSchG)

Hier gibt es Regelungen zu Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Einhaltung der Luft (TA Luft) in einer Gasmangellage. Dies ermöglicht der zuständigen Behörde auf einen entsprechenden Antrag des Betreibers hin Abweichungen nach der Nummer 5.1.1 TA Luft (Vorgaben zur Umsetzung neuer BVT-Schlussfolgerungen sowie von sonstigen europäischen Rechtsakten) zu zulassen. Welche Ausnahmen wann möglich sind hängt unter anderem von der tatsächlichen Ausprägung der Mangellage und dem Umfang der Emissionsänderung ab. Die Voraussetzungen sind auch hier die gleichen wie in § 31e BImSchG.

  • Zeitlicher Anwendungsbereich der neuen Regeln (§ 31l BImSchG)

Die neuen §§ 31e bis 31j BimSchG traten am 26.10.2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 26.10.2024.

Die Regelungen der §§ 31e bis 31j können außerdem auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren angewendet werden.

Auch hier sind die Voraussetzungen dieselben wie in § 31e BImSchG.

Handlungsempfehlungen:

  • Generell empfiehlt sich für das Unternehmen, sich bei all diesen Erleichterungen frühzeitig mit der Immissionsschutzbehörde abzustimmen, um im Fall des tatsächlichen Eintretens einer Gasmangellage bei einem Brennstoffwechsel von den Ausnahmeregelungen profitieren zu können.
  • In Bezug auf die Abweichungen für den Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid (§§ 31a, 31c BImSchG) sollte rechtzeitig geklärt werden, ob im Falle eines Brennstoffwechsel genug schwefelarmer Brennstoff beschafft werden kann.
  • In Bezug auf die Abweichungen für sonstige Emissionsgrenzwerte (§§ 31b, 31d BImSchG) sollte rechtzeitig geklärt werden, ob im Fall einer Umstellung auf andere Brennstoffe die sonstigen Emissionsgrenzwerte der 13. BImSchV noch eingehalten werden können.
  • In Bezug auf die Zulassung eines vorzeitigen Beginns (§ 31e BImSchG) sollte sich der Anlagenbetreiber frühzeitig mit den einzelnen Voraussetzungen hierfür befassen.
  • In Bezug auf die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens (§ 31f BImSchG) sollte sich der Anlagenbetreiber frühzeitig Klarheit darüber schaffen, ob er von dieser Verkürzungsmöglichkeit Gebrauch machen kann.
  • In Bezug auf die Entbehrlichkeit von Änderungsanzeige und Änderungsgenehmigung (§ 31g BImSchG) sollte sich der Anlagenbtreiber frühzeitig Klarheit verschaffen, ob von ihm geplante Änderungen unter die in § 31g Abs. 2 BImSchG aufgeführten Tatbestände fallen.
  • In Bezug auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren für Brennsstoff-Lageranlagen (§ 31 h BImSchG) sollte frühzeitig geprüft werden, ob diese Ausnahmemöglichkeit für den Anlagenbetreiber in Betracht kommt.

ID 573 Betriebssicherheitsverordnung

Die Verordnung wurde durch Einfügung eines neuen § 30a in das Energiesicherheitsgesetz 3.0 (EnsiG 3.0) geändert.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV bedarf die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Anlage, die unter die Betriebssicherheitsverordnung fällt, der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Dieses Erfordernis wird jetzt ausgesetzt, wenn die Errichtung/Änderung aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage geschieht. Der Arbeitgeber muss dann aber dafür eine eigene Prüfung nach § 15 Abs. 1  Satz 1 BetrSichV durchführen und das Ergebnis der Prüfung in einer Prüfbescheinigung nach § 17 BetrSichV dokumentieren. Die Erlaubnis der Behörde muss spätestens 3 Monate nach Erteilung der Prüfbescheinigung nachgeholt werden. Die Ausnahmeregel ist bis 30. September 2024 befristet.

Handlungsempfehlung

Man sollte sich bereits jetzt mit der für die Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um sicherzustellen, dass man im Falle des Eintretens einer Gasmangellage unter diesen erleichterten Voraussetzungen einen Brennstoffwechsel vornehmen kann.

ID 8176 BImSchV

Die Verordnung wurde geändert durch die “Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen”.

Die Änderung betrifft § 32 “Zulassung von Ausnahmen”. Mit dem neuen § 32 Abs. 3 werden Ausnahmen von den Anforderungen nach § 19 (Ableitbedingungen) festgelegt, die der Betreiber beantragen kann, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls diese Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Austrittsöffnungen zulassen, die weniger als 10 Meter über Gelände liegen, wenn dies wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung oder einer sonstigen außergewöhnlichen Notsituation erforderlich ist. Die Ausnahmen sind zu befristen.

Handlungsempfehlung

Erwägt das Unternehmen, die beschriebenen Ausnahmen nutzen zu wollen, so empfiehlt es sich, im Vorhinein mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen.

ID 11146 Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung

Dies ist eine neue Verordnung.

Mit den Vorschriften dieser Verordnung werden Erleichterungen und Beschleunigungen für einen Wechsel des Brennstoffes oder für die Erhöhung von Lagerkapazitäten, die aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage erforderlich sind, durch befristete Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geschaffen.

  • Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Errichtung, die wesentlichen Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage, die erneute Inbetriebnahme einer Anlage nach Stilllegung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie von deren Anlagenteilen, soweit diese im Rahmen eines Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechselten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapazität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind, und zwar für

  1. Lageranlagen,
  2. Abfüllanlagen und
  3. Verwendungsanlagen.
  • Entfallen der AwSV-Anzeigepflicht

Nach § 2 entfällt die Anzeigepflicht bei Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuvor genannten Anlagen nach § 40 Abs. 1 AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). Durch den Betreiber sind allerdings die Angaben zu den Anlagen im Prüfbericht nach § 47 Abs. 3 AwSV dem Sachverständigen für die Aufnahmen in den Prüfbericht mitzuteilen.

  • Entfallen der WHG-Eignungsfeststellung

Für die Errichtung und den Betrieb der o.g. Anlagen bedarf es über die Ausnahmen von § 41 Abs. 1 hinaus keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG, wenn die zugeordneten Rohleitungen den Anforderungen nach § 21 AwSV entsprechen und die Anlagenteile

  1. doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem verfügen oder
  2. einwandig sind und in Rückhalteeinrichtungen errichtet worden sind (§ 3 Abs. 1).

Die Pflicht zur Prüfung vor Inbetriebnahme gem. § 46 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 AwSV bleibt bestehen.

Ebenfalls bedarf es keine Eignungsfeststellung bei wesentlicher Änderung der o.g. Anlagen, wenn

  1. die Lageranlage im Rahmen der letzten Prüfung als mangelfrei eingestuft worden ist,
  2. die im Rahmen der letzten Prüfung festgestellten Mängel als geringfügig eingestuft worden sind oder
  3. für die Anlage seit der letzten wiederkehrenden Prüfung im Rahmen einer Nachprüfung die erfolgreiche Beseitigung aller festgestellten erheblichen oder gefährlichen Mängel bestätigt worden sind (§ 4).
  • Beschreibung im Sachverständigengutachten

Im Sachverständigengutachten sind die zu treffenden Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Lageranlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, zu beschreiben und die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach Durchführung der Maßnahmen zu bescheinigen. Das Gutachten ist durch den Betreiber der Behörde vorzulegen.

Die Pflicht zur Prüfung vor Inbetriebnahme gem. § 46 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 AwSV bleibt auch diesem Fall bestehen.

  • Erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen

Auch für die erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen nach Stilllegung können Ausnahmen in Bezug auf die Eignungsfeststellung in Anspruch genommen werden (§ 5).

  • Anforderungen an Abfüllflächen
  • 6 enthält besondere Anforderungen an Abfüllflächen. Sofern auf dem Betriebsgelände keine den Anforderungen nach AwSV entsprechende Abfüllfläche vorhanden ist, die für die Befüllung der Heizöltanks genutzt werden kann, und das Befüllen einer Lageranlage für den Wechsel des Brennstoffes aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendig ist, muss diese Abfüllfläche mindestens in Asphalt- oder Betonbauweise befestigt sein. § 6 Abs. 3 enthält die vom Betreiber zu organisierenden Sicherheitsmaßnahmen während des Befüllens (Verschließen von Kanaleinläufen, Bereitstellung von Bindemitteln usw.).

Diese Abfüllflächen dürfen nicht länger als zwölf Monate betrieben werden (§ 6 Abs. 4), allerdings kann eine Verlängerung der Betriebsdauer maximal bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung, also bis zum 26.10.2024 beantragt werden.

  • Anforderungen an Befüllvorgänge
  • 7 enthält die Anforderungen an Befüllvorgänge auf Abfüllflächen. Behälter auf Abfüllflächen dürfen aus Tankfahrzeugen nur befüllt werden, wenn der Lagerbehälter über einen Grenzwertgeber verfügt, die Tankfahrzeuge gefahrgutrechtlich zugelassen sind und über die in § 7 aufgeführten Sicherheitsvorrichtungen verfügen. Ähnliche Anforderungen gelten für die Befüllung von Behältern aus Eisenbahnkesselwagen.
  • Erleichterte AwSV-Überwachungs- und Prüfpflichten

Darüber hinaus enthält die neue Verordnung in § 8 abweichend von den Vorgaben der AwSV erleichterte Überwachungs- und Prüfpflichten für den Betreiber. Sofern reguläre Prüfintervalle von fünf oder mehr Jahren vorgesehen sind, kann eine einmalige Verlängerung der Prüfintervalle für die innere Prüfung von Behältern um bis zu zwölf Monate gewährt werden. Der Betreiber muss die verschobene Prüfung spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Die Durchführung der nächsten regulären Prüfung nach Verschiebung erfolgt dann wieder im Rhythmus, der sich aus der Prüfung vor Inbetriebnahme ergibt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich

Die Regelungen dieser neuen Verordnung können auch für bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vorhaben beansprucht werden.

Soll eine nach Maßgabe dieser Verordnung errichtete, in Betrieb genommene oder wesentlich geänderte Anlagen über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinaus betrieben werden, sind sämtliche Anforderungen gemäß der AwSV sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen und entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen sowie erforderliche Anpassungsmaßnahmen an die Anforderungen der AwSV unverzüglich umzusetzen.

Die Verordnung trat am 26.10.2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 26.10.2024 außer Kraft.

Handlungsempfehlung

Sollte im Falle einer Gasmangellage Brennstoffwechsel ein Thema sein,  empfiehlt es sich, im Vorhinein mit den jeweils zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen und zu sondieren, inwieweit dabei die Erleichterungen dieser Verordnung in Anspruch genommen werden[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

NachwG

Neues NachwG erfordert schnelles Handeln der Arbeitgeber

Nun gilt es: In der neuen Fassung des Nachweisgesetzes (NachwG) hat der Gesetzgeber zum 1. August 2022 die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Für Unternehmen bedeutet das jede Menge Arbeit: Sie müssen ihre Arbeitsvertragsmuster überprüfen und anpassen. Die Regeln haben zudem nicht nur Auswirkungen auf neue Verträge: Arbeitgeber sollten zudem Informationen für bestehende Arbeitsverhältnisse vorbereiten. Wichtig: Der Nachweis der  Vertragsbedingungen muss in Schriftform erfolgen, d.h. der Vertrag ist auszudrucken, persönlich von den Vertragspartnern zu unterschreiben und zu übergeben bzw. mit der Post zuzusenden. Die elektronische Form mit digitaler Unterschrift reicht nicht aus.

Im deutschen Nachweisgesetz ist bislang geregelt, welche Informations- und Dokumentationspflichten Arbeitgeber haben, darunter beispielsweise die Pflicht, Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag über Gehalt/Lohn, Kündigungsfristen oder Arbeitszeiten zu informieren. Durch die Anpassung an die europäische Arbeitsbedingungenrichtlinie weitet sich diese Informationspflicht aus.

Was musste bislang in einem Arbeitsvertrag stehen?

Schriftlich fixiert mussten nach deutschem Recht bislang folgende Angaben sein:

  • Name und Adresse der Vertragspartner
  • Anfang des Arbeitsverhältnisses, bei Befristung auch Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort und Arbeitszeit
  • Tätigkeitsbezeichnung oder -beschreibung
  • Höhe und Zusammensetzung von Lohn/Gehalt
  • Jährlicher Urlaubsanspruch
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind

Was ändert sich durch das neue NachwG?

Die neuen Nachweispflichten gelten gegenüber allen Beschäftigten, die ihr Arbeitsverhältnis seit 1. August 2022 begonnen haben. Aber auch, wer schon vor diesem Stichtag im Unternehmen tätig war, hat Anspruch auf die neuen Informationen, wenn auch die Verträge unverändert bleiben. Der Arbeitgeber muss innerhalb von sieben Tagen die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen, weitere Details im Laufe eines Monats.

Seit 1. August 2022 müssen schriftlich diese zusätzlichen Vertragsbedingungen fixiert werden:

  • Im Fall zeitlich befristeter Arbeitsverhältnisse: Enddatum
  • Dauer der Probezeit, wenn eine vereinbart wurde
  • Freie Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer, wenn vereinbart
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Überstundenvergütung, Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und andere Bestandteile des Arbeitsentgelts – jeweils getrennt anzugeben mit Fälligkeit und Art der Auszahlung
  • Vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten, ggf. Schichtsystem, Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, falls vereinbart
  • Möglicher Anspruch auf Fortbildungen, die der Arbeitgeber bereitstellt
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über ihn zusagt
  • Das einzuhaltende Verfahren durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses, mindestens Schriftform, Fristen sowie Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Wer gegen die Regeln des neuen NachweisG verstößt, z.B. gegen Schriftform oder Vollständigkeit der Angaben, muss pro Verstoß mit einer Strafe von bis zu 2000 Euro rechnen.

Infektionsschutz

Infektionsschutz trotz ausgelaufener Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist seit Ende Mai außer Kraft. In vielen Betrieben und öffentlichen Einrichtungen müssen Mitarbeiter und Besucher keine Masken mehr tragen, auch andere Arbeitsschutzregeln entfallen. Das sollte Unternehmen aber nicht davor zurückschrecken lassen, den betrieblichen Infektionsschutz hoch zu halten – auch vor dem Hintergrund, dass Fachleute davon ausgehen, dass spätestens im kommenden Herbst die nächste Corona-Welle übers Land schwappen könnte. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beraten weiterhin dazu.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) schrieb in diesem Zusammenhang kürzlich in einer Pressemitteilung: „Seit Beginn der Pandemie müssen Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten. Den rechtlichen Rahmen hierfür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hatten diese Vorschriften mit “branchenspezifischen Konkretisierungen” für Betriebe und Einrichtungen flankiert.

Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffne den Unternehmen nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbinde sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Darüber hinaus könne sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.

Was bedeutet das für Arbeitgeber nach Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung? Sie müssen dennoch die Gefährdung ihrer Mitarbeiter durch das Virus einschätzen, zum Beispiel mit Blick auf die Inzidenzen am Unternehmensstandort, auf die individuelle Tätigkeit und das personenabhängige Gefährdungsniveau. Besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen seien bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten, erinnert die DGUV.

Wie der Infektionsschutz in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt wird und welche Maßnahmen daraus je nach Branche abzuleiten sind, lassen die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger erkennen. Die gesetzliche Unfallversicherung rät: “Masken vorzuhalten und größere Zusammenkünfte vorausschauend zu planen sind einfache Mittel, um im Herbst gegebenenfalls schnell auf eine rasche Verschlechterung der Infektionslage reagieren zu können.”

Lieferkettengesetz

Lieferkettengesetz: Starten Sie jetzt mit der Umsetzung

Ob sie es für sinnvoll halten oder nicht: Unternehmen müssen sich auf das Lieferkettengesetz vorbereiten, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Tatsächlich sind die Auswirkungen gar nicht so gering, wie es scheinen möchte.

Mit dem Lieferkettengesetz sollen künftig Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Menschenrechte entlang der kompletten Lieferkette sichergestellt werden. Es gilt für Unternehmen aller Rechtsformen, deren Geschäftssitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Deutschland ist und die mehr als 3000 Beschäftigte (ab 1.1.2024: 1000) haben. Mit dem Gesetz entstehen neue Unternehmenspflichten im Sinne von Sorgfaltspflichten, neue Rechte betroffener Menschen gegenüber den Unternehmen und neue Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle).

Das Lieferkettengesetz richtet sich gezielt unter anderem gegen Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Sklaverei, fehlenden Arbeitsschutz, keine Arbeitsrechte, Diskriminierung der Menschen, unangemessene Entlohnung oder mangelhaften Umweltschutz mit Folgen für Menschenrechte. Wenn Unternehmen nicht singulär am Markt tätig sind – was heutzutage fast auszuschließen ist – sind sie Teile einer Lieferkette und sollten sich auf das Gesetz entsprechend vorbereiten. Selbst wenn sie allein nicht gegen Schwächen und Verstöße in der Lieferkette erfolgreich vorgehen können, müssen Firmen zumindest ihr Bemühen darum gegenüber dem BAFA nachweisen. Ansonsten drohen Strafen.

Was sollten Unternehmen nun tun?

Paragraph 3 des Lieferkettengesetzes beschreibt genau die Sorgfaltspflichten, denen Unternehmen nachkommen müssen:

„Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die Sorgfaltspflichten enthalten:

  1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
  2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
  3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  4. die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
  5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich
    (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
  6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3),
  7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern(§ 9) und
  9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).“

Das bedeutet konkret, dass Unternehmen ihr Compliance Management gezielt erweitern bzw. auf die Fragestellungen des Lieferkettengesetzes ausrichten müssen. Risikomanagement und Risikoanalyse stellen dabei die wesentlichen Voraussetzungen dar. Im Gesetzestext heißt es dazu: „Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten. Das Risikomanagement ist in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen durch angemessene Maßnahmen zu verankern.“ Und weiter: „Im Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse […] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln.“

Wir unterstützen Sie bei der Integration des Lieferkettengesetzes in Ihr Compliance Management System, empfehlen zugleich die Etablierung einer internen Arbeitsgruppe, die das Vorhaben im betrieblichen Alltag umsetzt. Dazu gehören auf jeden Fall die Compliance-Beauftragten im Unternehmen, die IT samt Datenschutz, Einkaufs- und Personalabteilung sowie Arbeitnehmervertreter. Falls vorhanden, sollten die Beauftragten für Umwelt- und Arbeitsschutz einbezogen sein.

Sprechen Sie mit uns, wie machen Ihr Unternehmen fit für das Lieferkettengesetz.

Rechtskataster

Rechtskataster – in dieser Zeit wichtiger denn je

In den letzten Jahren hat sich beim Thema Compliance in den Unternehmen extrem viel getan – von der alles entscheidenden Bewusstseinsänderung bis hin zur Etablierung eines funktionierenden Compliance Management Systems. Doch aktuelle Entwicklung wie der Russland-Ukraine-Konflikt oder auch immer noch die Corona-Pandemie stellt noch einmal vieles in Frage: Ist Ihre Organisation tatsächlich rechtskonform aufgestellt? Haben Sie dabei zum Beispiel auch Homeoffice samt Arbeitsschutz, Hygienevorschriften und Datenschutz im Blick? Haben Sie alle Export- und Handelsvorschriften berücksichtigt?

Unsere Empfehlung: Betrachten Sie gerade jetzt Ihr Compliance Management System noch mal genau unter diesen Gesichtspunkten. Ein funktionierendes Rechtskataster unterstützt Sie dabei, nach den aktuellsten Spielregeln zu spielen.

Um wirklich rechtskonform zu sein, müssen Sie als Unternehmer alle unternehmensrelevanten Gesetze und Verordnungen kennen. Dazu zählen beispielsweise das Arbeits- und Umweltrecht, das Außenwirtschafts- und Produkthaftungsrecht, das Konzern- und Datenschutz- / IT-Recht und nicht zuletzt das Bürgerliche Recht und das Strafrecht.

Stellen Sie sich also diese drei zentralen Fragen:

  1. Kennen wir wirklich alle Gesetze und Vorschriften (EU-, Bund-, Länder-,   ggf. Verwaltungsvorschriften, technische Regelwerke, …), die uns betreffen – auch die, die in den letzten zwei Jahren dazugekommen, sich verändert haben oder weggefallen sind?
  2. Haben wir ein aktuelles, ganzheitliches, vollumfängliches und zentrales Gesetzes- und Verordnungskataster?
  3. Verfolgen wir laufend alle und betreffenden Änderungen?

Sollten Sie auch nur eine dieser Fragen mit “Nein” beantworten, haben Sie Handlungsbedarf.

Die Flut der Gesetze und Regelungen, die sich ständig ändern, ist eine nicht zu unterschätzende Herausforderung. Mut zur Lücke ist hier definitiv die falsche Strategie. Die juristischen Konsequenzen sind nicht zu unterschätzen. Außerdem erhöhen Kunden und Zertifizierer ständig den Druck in Sachen Gesetzeskonformität.

Ein Beispiel zeigt die ganze Komplexität des Themas: Rund 4.000 Gesetze, Verordnungen und sonstige Regelwerke von EU, Bund und Ländern gelten für ein durchschnittliches deutsches Industrieunternehmen pro Standort – nur für den Umwelt- und Arbeitsschutz. Daraus ergeben sich etwa 26.000 Pflichten, rund 11.500 davon sind strafbewehrt. Dabei handelt es sich hier nur um zwei von vielen unternehmensrelevanten Rechtsgebieten.

Durch die schiere Fülle der Compliance-Pflichten sind viele Unternehmen schlicht überfordert- und es kommen wie jetzt durch Corona immer neue dazu. Was der Russland-Ukraine-Konflikt mit sich bringt, muss in den nächsten Tagen, Wochen und Monaten berücksichtigt werden.

Daher unser dringender Appell: Kümmern Sie sich um ein individuelles Rechtskataster als zentrales Element aller Compliance-Aktivitäten in Ihrem Unternehmen. Es ist auf Ihre Geschäftstätigkeit zugeschnitten und wird permanent an alle Entwicklungen angepasst. Es erfasst aktuell die Gesetze und Vorschriften in ausnahmslos allen Unternehmensbereichen und Sachgebieten. So können Sie Ihr Unternehmen auch auf aktuelle Entwicklungen kurzfristig einstellen und für die Umsetzung der wichtigen Compliance-Maßnahmen sorgen. Wir beraten Sie dabei.