Compliance ist machbar
– mit SAT

Die Ingenieur- und Organisationsberatung SAT steht für umfassenden Compliance Service: Wir stellen Ihnen aus unserem Team erfahrener Experten externe Compliance Officer und Beauftragte zur Verfügung, führen Schulungen und Audits für Ihre Mitarbeiter auf allen Unternehmensebenen durch.

Vor allem aber hat sich SAT auf das Erstellen und den Aktualisierungsdienst unternehmensindividueller, ganzheitlicher Rechtskataster und Genehmigungskataster spezialisiert. Sie sind für uns der logische Ausgangspunkt aller Compliance-Aktivitäten. Durch den jederzeit umfassenden Überblick über alle für Ihr Unternehmen gesetzlich relevanten Regelwerke senken Sie Ihre unternehmerischen Risiken ganz erheblich.

Unser Compliance Service rund um Ihre Corporate Compliance erhöhen den Schutz vor Organisationsverschulden und Managerhaftung. Wir erzeugen Klarheit über die Regeln, die Ihr Unternehmen einhalten muss. Jeder weiß, was wo und wie regelkonform zu tun ist.

Zu Ihrem unternehmerischen Vorteil führen wir überdies Hinweisgeber-Systeme ein, die seit 2023 für Unternehmen ab einer bestimmten Größe EU-weit vorgeschrieben. Dabei verstehen wir diese Systeme nicht als notwendiges Übel, sondern als Chance, aus dem Unternehmen heraus Verbesserungen für die gesamte Organisation zu bewirken.

SAT Compliance Service

SAT steht für Transparenz, Arbeitserleichterung, Sicherheit und Klarheit. Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen rechtssicher zu organisieren und garantieren Ihnen persönliche und individuelle Beratung.

Non Compliance – keine Vorschriften für Unternehmen in Deutschland?

Tatsächlich existieren im deutschen Recht keine Vorgaben, nach denen Unternehmen ein Compliance Management System etablieren müssen. Das ist allerdings kein Freifahrtsschein. Denn: Das deutsche Recht kennt sehr wohl Vorschriften und Gesetze, aus denen sich die Vorschriften für eine regelkonforme Unternehmensorganisation klar ableiten lassen. Einige Beispiele:

Die Rechtsnorm des §93 Abs. 1 Aktiengesetz schreibt vor, dass bei der unternehmerischen Tätigkeit die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden“ ist. Nach §130 Ordnungswidrigkeitengesetz können Organe für die Verletzung bußgeldbewehrter Pflichten zur Rechenschaft gezogen werden

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden die Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats konkretisiert. Sie schreiben vor, wie die Wirksamkeit des Risikomanagements, der Internen Kontrollen und der Internen Revision zu überwachen sind. Dazu gehört der Umgang mit den Risiken, die das Unternehmen durch Compliance-Verstöße eingeht.

Darüber hinaus hat der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in letzter Konsequenz einen rechtlichen Rahmen geschaffen. Danach muss der Vorstand dafür sorgen, dass gesetzliche Regeln und unternehmensinterne Richtlinien eingehalten werden. Der Kodex sieht auch vor, dass „der Vorstand den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance informiert“. Nun sind nicht alle Unternehmen börsennotierte Aktiengesellschaften, für die dieser Kodex in erster Linie verfasst ist. Trotzdem gelten seine Prinzipien als allgemein verbindlich auch für andere Gesellschaftsformen und -organisationen.

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