Whistleblower und DSGVO – ein Widerspruch?

Schließen sich Whistleblowing und EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegenseitig aus? Bereits 2018 hatten die Bundes- und Landesdatenschutzbehörden eine „Orientierungshilfe zu Whistleblowing-Hotlines: Firmeninterne Warnsysteme und Beschäftigtendatenschutz“ herausgegeben. Da Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) die Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes vorantreibt und mit einer Verabschiedung nach der Sommer-Parlamentspause zu rechnen ist, sollten sich Unternehmen aktuell damit auseinandersetzen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Menschen, die in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit über Verstöße in ihrer Organisation erfahren und darüber interne oder auch externe Stellen informieren. Gemäß dem neuen Gesetz, mit dem eine EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt wird, sind alle Formen von Repressalien oder Vergeltungsmaßnahmen, die sich gegen den sogenannten Whistleblower richten, verboten.

Einen Haken gibt es allerdings insofern, dass die DSGVO in Artikel 14 vorschreibt, dass Unternehmen die Betroffenen – also die Menschen, gegen deren Verhalten sich die Whistleblower-Meldung richtet – informieren müssen, wenn deren personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden. Mit anderen Worten: Geht eine Meldung über Beschäftigte ein, müssen sie darüber informiert werden. Das bedeutet aber zugleich, dass der Name des Hinweisgebers dadurch publik würde.

Um zu verhindern, dass das Werkzeug des Whistleblowings zur Verhinderung von Missständen in Unternehmen nicht oder weniger genutzt wird, müssen Unternehmen entsprechende Vorkehrungen treffen:

  • Zunächst müssen Hinweisgeber ganz deutlich auf die mögliche Einschränkung der Vertraulichkeit hingewiesen werden, wenn sie ihre Angaben nicht anonym machen wollen.
  • Die Datenschutzbehörden raten außerdem zur Einführung digitaler Whistleblower-Systemen in Unternehmen, über die die Hinweise auch anonym abgegeben werden können. Wünschen Beschuldigte Auskunft über die erfassten personenbezogenen Daten, bleibt die Identität des Hinweisgebers geschützt.

Wichtig ist, dass das Whistleblower-System in Unternehmen für alle Beteiligten transparent ist und Schutz für alle bietet – zum einen für den Hinweisgeber, zum anderen aber auch für die personenbezogenen Daten dessen, der eines Fehlverhaltens beschuldigt wird.

Infektionsschutz trotz ausgelaufener Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist seit Ende Mai außer Kraft. In vielen Betrieben und öffentlichen Einrichtungen müssen Mitarbeiter und Besucher keine Masken mehr tragen, auch andere Arbeitsschutzregeln entfallen. Das sollte Unternehmen aber nicht davor zurückschrecken lassen, den betrieblichen Infektionsschutz hoch zu halten – auch vor dem Hintergrund, dass Fachleute davon ausgehen, dass spätestens im kommenden Herbst die nächste Corona-Welle übers Land schwappen könnte. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beraten weiterhin dazu.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) schrieb in diesem Zusammenhang kürzlich in einer Pressemitteilung: „Seit Beginn der Pandemie müssen Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten. Den rechtlichen Rahmen hierfür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hatten diese Vorschriften mit “branchenspezifischen Konkretisierungen” für Betriebe und Einrichtungen flankiert.

Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffne den Unternehmen nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbinde sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Darüber hinaus könne sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.

Was bedeutet das für Arbeitgeber nach Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung? Sie müssen dennoch die Gefährdung ihrer Mitarbeiter durch das Virus einschätzen, zum Beispiel mit Blick auf die Inzidenzen am Unternehmensstandort, auf die individuelle Tätigkeit und das personenabhängige Gefährdungsniveau. Besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen seien bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten, erinnert die DGUV.

Wie der Infektionsschutz in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt wird und welche Maßnahmen daraus je nach Branche abzuleiten sind, lassen die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger erkennen. Die gesetzliche Unfallversicherung rät: “Masken vorzuhalten und größere Zusammenkünfte vorausschauend zu planen sind einfache Mittel, um im Herbst gegebenenfalls schnell auf eine rasche Verschlechterung der Infektionslage reagieren zu können.”

Lieferkettengesetz: Starten Sie jetzt mit der Umsetzung

Ob sie es für sinnvoll halten oder nicht: Unternehmen müssen sich auf das Lieferkettengesetz vorbereiten, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Tatsächlich sind die Auswirkungen gar nicht so gering, wie es scheinen möchte.

Mit dem Lieferkettengesetz sollen künftig Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Menschenrechte entlang der kompletten Lieferkette sichergestellt werden. Es gilt für Unternehmen aller Rechtsformen, deren Geschäftssitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Deutschland ist und die mehr als 3000 Beschäftigte (ab 1.1.2024: 1000) haben. Mit dem Gesetz entstehen neue Unternehmenspflichten im Sinne von Sorgfaltspflichten, neue Rechte betroffener Menschen gegenüber den Unternehmen und neue Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle).

Das Lieferkettengesetz richtet sich gezielt unter anderem gegen Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Sklaverei, fehlenden Arbeitsschutz, keine Arbeitsrechte, Diskriminierung der Menschen, unangemessene Entlohnung oder mangelhaften Umweltschutz mit Folgen für Menschenrechte. Wenn Unternehmen nicht singulär am Markt tätig sind – was heutzutage fast auszuschließen ist – sind sie Teile einer Lieferkette und sollten sich auf das Gesetz entsprechend vorbereiten. Selbst wenn sie allein nicht gegen Schwächen und Verstöße in der Lieferkette erfolgreich vorgehen können, müssen Firmen zumindest ihr Bemühen darum gegenüber dem BAFA nachweisen. Ansonsten drohen Strafen.

Was sollten Unternehmen nun tun?

Paragraph 3 des Lieferkettengesetzes beschreibt genau die Sorgfaltspflichten, denen Unternehmen nachkommen müssen:

„Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die Sorgfaltspflichten enthalten:

  1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
  2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
  3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  4. die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
  5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich
    (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
  6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3),
  7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern(§ 9) und
  9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).“

Das bedeutet konkret, dass Unternehmen ihr Compliance Management gezielt erweitern bzw. auf die Fragestellungen des Lieferkettengesetzes ausrichten müssen. Risikomanagement und Risikoanalyse stellen dabei die wesentlichen Voraussetzungen dar. Im Gesetzestext heißt es dazu: „Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten. Das Risikomanagement ist in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen durch angemessene Maßnahmen zu verankern.“ Und weiter: „Im Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse […] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln.“

Wir unterstützen Sie bei der Integration des Lieferkettengesetzes in Ihr Compliance Management System, empfehlen zugleich die Etablierung einer internen Arbeitsgruppe, die das Vorhaben im betrieblichen Alltag umsetzt. Dazu gehören auf jeden Fall die Compliance-Beauftragten im Unternehmen, die IT samt Datenschutz, Einkaufs- und Personalabteilung sowie Arbeitnehmervertreter. Falls vorhanden, sollten die Beauftragten für Umwelt- und Arbeitsschutz einbezogen sein.

Sprechen Sie mit uns, wie machen Ihr Unternehmen fit für das Lieferkettengesetz.

Neuer Anlauf zum Hinweisgeberschutzgesetz

Bundesjustizminister Marco Buschmann hat einen neuen Anlauf für ein Hinweisgeberschutzgesetz genommen. Bereits im April gab er seinen Entwurf an die anderen Ministerien weiter. Was unter seiner Vorgängerin Christine Lambrecht vor knapp zwei Jahren an Unstimmigkeiten in der großen Koalition gescheitert war, soll nun in ähnlicher Form zum Erfolg führen.

Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nähmen Missstände oftmals als erste wahr und könnten durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden würden, heißt es aus dem Bundesjustizministerium. Hinweisgeber übernähmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienten daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohten und sie davon abschrecken könnten.

„Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt werden“, ist im Entwurf zu lesen. Gleichzeitig solle das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet würden, so in Einklang gebracht werden, dass bürokratische Belastungen handhabbar blieben.

Was sieht der neue Gesetzentwurf vor?

Riesige Unterschiede zum Vorschlag Lambrechts gibt es in Buschmanns Anlauf zum Hinweisgeberschutzgesetz nicht. Er baut darauf auf. Am ehesten fällt auf:

  • Der Geltungsbereich wird ausgeweitet: Geschützt werden soll künftig nicht nur der Beitrag dazu, Verstöße gegen EU-Recht aufzudecken. Darüber hinaus sollen die Regeln auch für bestimmte Bereiche des deutschen Rechts anwendbar sein.
  • Zu sogenannten Whistleblowern, die durch das Gesetz geschützt werden, sollen gemäß Buschmann alle Personen zählen, die rund um ihren Arbeitsplatz Verstöße gegen EU- oder deutsches Recht feststellen und öffentlich machen – also auch Beamte, Selbstständige, Anteilseigner oder Mitarbeiter von Lieferanten.
  • Die Hinweisgeber sollen zwischen unternehmensinternen und externen Meldekanälen wählen können. Damit werden Unternehmen mit über 50 Mitarbeitern und öffentliche Stellen künftig interne Meldemöglichkeiten einrichten müssen. Möchte der Whistleblower nicht die Unternehmenskanäle nutzen, soll er sich an eine neu zu schaffende Stelle beim Bundesamt für Justiz wenden können, entsprechende Pendants auf Landes- und Kommunalebene.
  • In einem Konzern soll eine Meldestelle bei der Konzernmutter ausreichen.
  • Weder die internen noch die externen Kanäle sollen dazu verpflichtet werden, anonyme Meldemöglichkeiten einzurichten.
  • In den Anwendungsbereich sollen „insbesondere alle Verstöße einbezogen werden, die strafbewehrt sind sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient“ (Bundesjustizministerium).
  • Der Gesetzentwurf enthält zwei Schadensersatzvorschriften: Der Hinweisgeber erhält Schadenersatz, wenn der Arbeitgeber gegen das Repressalienverbot verstößt. Auf der anderen Seite ist ein Whistleblower zu Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschmeldungen macht.
  • Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes sollen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bestraft werden können – zum Beispiel für das Behindern von Meldungen oder Repressalien gegen den Hinweisgeber nach erfolgter Meldung.

Wir empfehlen Unternehmen, sich auf die Einrichtung von internen Meldekanälen vorzubereiten. Es ist nach aktuellem Stand damit zu rechnen, dass das neue Hinweisgeberschutzgesetz noch in diesem Jahr verabschiedet wird.

Rechtskataster – in dieser Zeit wichtiger denn je

In den letzten Jahren hat sich beim Thema Compliance in den Unternehmen extrem viel getan – von der alles entscheidenden Bewusstseinsänderung bis hin zur Etablierung eines funktionierenden Compliance Management Systems. Doch aktuelle Entwicklung wie der Russland-Ukraine-Konflikt oder auch immer noch die Corona-Pandemie stellt noch einmal vieles in Frage: Ist Ihre Organisation tatsächlich rechtskonform aufgestellt? Haben Sie dabei zum Beispiel auch Homeoffice samt Arbeitsschutz, Hygienevorschriften und Datenschutz im Blick? Haben Sie alle Export- und Handelsvorschriften berücksichtigt?

Unsere Empfehlung: Betrachten Sie gerade jetzt Ihr Compliance Management System noch mal genau unter diesen Gesichtspunkten. Ein funktionierendes Rechtskataster unterstützt Sie dabei, nach den aktuellsten Spielregeln zu spielen.

Um wirklich rechtskonform zu sein, müssen Sie als Unternehmer alle unternehmensrelevanten Gesetze und Verordnungen kennen. Dazu zählen beispielsweise das Arbeits- und Umweltrecht, das Außenwirtschafts- und Produkthaftungsrecht, das Konzern- und Datenschutz- / IT-Recht und nicht zuletzt das Bürgerliche Recht und das Strafrecht.

Stellen Sie sich also diese drei zentralen Fragen:

  1. Kennen wir wirklich alle Gesetze und Vorschriften (EU-, Bund-, Länder-,   ggf. Verwaltungsvorschriften, technische Regelwerke, …), die uns betreffen – auch die, die in den letzten zwei Jahren dazugekommen, sich verändert haben oder weggefallen sind?
  2. Haben wir ein aktuelles, ganzheitliches, vollumfängliches und zentrales Gesetzes- und Verordnungskataster?
  3. Verfolgen wir laufend alle und betreffenden Änderungen?

Sollten Sie auch nur eine dieser Fragen mit “Nein” beantworten, haben Sie Handlungsbedarf.

Die Flut der Gesetze und Regelungen, die sich ständig ändern, ist eine nicht zu unterschätzende Herausforderung. Mut zur Lücke ist hier definitiv die falsche Strategie. Die juristischen Konsequenzen sind nicht zu unterschätzen. Außerdem erhöhen Kunden und Zertifizierer ständig den Druck in Sachen Gesetzeskonformität.

Ein Beispiel zeigt die ganze Komplexität des Themas: Rund 4.000 Gesetze, Verordnungen und sonstige Regelwerke von EU, Bund und Ländern gelten für ein durchschnittliches deutsches Industrieunternehmen pro Standort – nur für den Umwelt- und Arbeitsschutz. Daraus ergeben sich etwa 26.000 Pflichten, rund 11.500 davon sind strafbewehrt. Dabei handelt es sich hier nur um zwei von vielen unternehmensrelevanten Rechtsgebieten.

Durch die schiere Fülle der Compliance-Pflichten sind viele Unternehmen schlicht überfordert- und es kommen wie jetzt durch Corona immer neue dazu. Was der Russland-Ukraine-Konflikt mit sich bringt, muss in den nächsten Tagen, Wochen und Monaten berücksichtigt werden.

Daher unser dringender Appell: Kümmern Sie sich um ein individuelles Rechtskataster als zentrales Element aller Compliance-Aktivitäten in Ihrem Unternehmen. Es ist auf Ihre Geschäftstätigkeit zugeschnitten und wird permanent an alle Entwicklungen angepasst. Es erfasst aktuell die Gesetze und Vorschriften in ausnahmslos allen Unternehmensbereichen und Sachgebieten. So können Sie Ihr Unternehmen auch auf aktuelle Entwicklungen kurzfristig einstellen und für die Umsetzung der wichtigen Compliance-Maßnahmen sorgen. Wir beraten Sie dabei.

EU legt Entwurf zum Lieferkettengesetz vor

Die EU-Kommission hat am 23. Februar ihren Entwurf für die „Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit“ veröffentlicht – das EU-Lieferkettengesetz. Damit sollen Unternehmen verpflichtet werden, Risiken der Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung entlang ihrer Lieferketten zu identifizieren und geeignete Maßnahmen dagegen zu ergreifen.

Der Entwurf geht über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus. Er sieht vor, dass die Regeln für Unternehmen des europäischen Binnenmarktes mit über 500 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro gelten sollen. Insbesondere in besonders gefährdeten Bereichen verschärfen sich die Vorschriften schon für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und 40 Millionen Euro Umsatz, wenn sie mehr als die Hälfte in problematischen Branchen wie beispielsweise Landwirtschaft, Lebensmitteln, Textil, Schuhen, Mineralien (auch Öl, Gas, Metalle) oder Chemikalien machen. Auch für die Finanzbranche soll das EU- Lieferkettengesetz gelten. Anwendbar sollen die Regeln aber nur auf „etablierte Geschäftsbeziehungen“ sein. Betroffen sind nach diesem Entwurf etwa ein Prozent der Unternehmen in der Europäischen Union – in Summe rund 13.000.

Verstoßen Unternehmen gegen die neuen Regeln, sollen sie mit Sanktionen und Bußgeldern belegt werden können. Außerdem enthält der Entwurf eine zivilrechtliche Haftung, mit der Geschädigte im Bereich Menschenrechte und Umwelt gegen die Verursacher klagen können.

Wird der Gesetzesvorschlag im Europäischen Parlament und im Rat verabschiedet, muss auch Deutschland das erst im vergangenen Jahr verabschiedete Lieferkettengesetz anpassen. So sind unter anderem Behörden festzulegen, die die Umsetzung des Gesetzes beaufsichtigen. Der EU-Entwurf schaut dabei speziell auch auf den Klimaschutz: Die nationalen Regeln müssen so ausgearbeitet sein, dass die Unternehmen dazu angehalten sind, dass ihre Tätigkeit mit dem Ziel des Pariser Klimaschutzabkommen (Erderwärmung maximal 1,5 Grad) kompatibel ist.

Mehr Transparenz durch Lobbyregister

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Zum 1. Januar 2022 ist das Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden neue Meldepflichten für Interessenvertreter eingeführt und ein elektronisches Lobbyregister beim Deutschen Bundestag auf der Internetseite lobbyregister.bundestag.de eingerichtet. Damit soll die lobbyistische Einflussnahme in Bundestag und Bundesregierung transparent gemacht und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität parlamentarischer Willensbildungs- und Entscheidungsprozess verbessert werden.

Vor dem Hintergrund, dass betroffene Unternehmen das Lobbyregistergesetz bis Ende Februar 2022 umsetzen müssen, empfehlen wir, bei einer internen Prüfung zu klären, ob ein Unternehmen (auch unbewusst) Interessenvertretung betreibt. In diesem Fall besteht kurzfristig Handlungsbedarf, unter anderem die Registrierung auf der Lobbyregisterseite des Bundestages (lobbyregister.bundestag.de/startseite).

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich – Für wen gilt das Lobbyregistergesetz?

Das Lobbyregistergesetz richtet sich an Interessenvertreter und damit alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die Interessenvertretung betreiben oder beauftragen. Betroffen ist jede Art von Organisation – von Einzelunternehmen bis zu Lobbyagenturen, von Spitzenverbänden der Wirtschaft bis zu Tierschutzorganisationen.

Eine Interessensvertretung liegt immer dann vor, wenn jemand Kontakt aufnimmt, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf den Willensbildungs- der Entscheidungsprozess der Bundesregierung oder der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages zu nemen. Erfasst sind damit auch Parlamentarische Staatssekretäre, Staatssekretäre, Abteilungsleiter und Unterabteilungsleiter.

Registrierungspflicht in das Lobbyregister

Interessenvertreter müssen sich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern in das Lobbyregister (öffentliches Verzeichnis) eintragen, wenn einer der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Die Interessenvertretung wird regelmäßig betrieben.
  • Die Interessenvertretung ist auf Dauer angelegt.
  • Die Interessenvertretung wird geschäftsmäßig für Dritte betrieben.
  • Innerhalb der jeweils letzten drei Monate wurden mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen.

Zur Kontaktaufnahme zählt jegliche Form der Kommunikation – also E-Mail, Telefongespräch und auch mündliche Kommunikation. Ausreichend ist demnach eine E-Mail an 51 Bundestagsabgeordnete. Auf den Erfolg kommt es hierbei nicht an, bereits Versuche, Kommunikationsvorgänge anzustoßen, sind als Kontaktaufnahme zu sehen.

Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn die Interessenvertretung noch nicht regelmäßig betrieben wird, jedoch auf Dauer angelegt ist. Dies ist der Fall, wenn beabsichtigt wird, die mit der Interessenvertretung verbundenen Ziele über einen längeren Zeitraum zu verfolgen.

Ausnahmen zur Registrierungspflicht

Für bestimmte Tätigkeiten, Personen oder Organisationen gelten Ausnahmen zur Registrierungspflicht. Zum Beispiel sind Kontakte von natürlichen Personen ausgenommen, wenn sie ausschließlich persönliche Interessen formulieren. Aber Vorsicht: Sobald ein Interessenvertreter Anliegen formuliert, die nicht nur ihn selbst betreffen, gilt das nicht mehr als ausschließlich persönliches Interesse.

Die Interessenvertretung unterliegt keiner Eintragungspflicht, wenn sie rein lokalen Charakter aufweist. Sie hat in der Regel einen ausschließlich lokalen Charakter, wenn es sich um ein Anliegen handelt, das nur einen bestimmten Wahlkreis oder maximal zwei aneinandergrenzende Wahlkreise betrifft. Außerdem entfällt die Registrierungspflicht, wenn der Interessenvertreter ein öffentliches Amt oder Mandat wahrnimmt. Auch Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbände unterliegen nicht der Registrierungspflicht. Die reine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse, öffentlichen Kongressen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages muss ebenfalls nicht eingetragen werden.

Umfang der Registrierungspflicht im Lobbyregister

Registriert werden persönliche Daten der natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften wie Name und Anschrift sowie Interessen- und Tätigkeitsbereiche, Struktur des Verbandes, Vereins, Unternehmens usw. wie z. B. zum Vorstand und Geschäftsführung, Mitgliederzahl sowie Namen der Verbandsvertreter. Es muss auch die Anzahl der Beschäftigten, die mit der Interessenvertretung unmittelbar beauftragt sind, in Stufen angegeben werden.

Weiterhin muss offengelegt werden, wie die Interessenvertretung finanziert wird. Die Interessenvertreter müssen ihre jährlichen finanziellen Aufwendungen in Stufen von jeweils 10.000 Euro offenlegen. Erfolgt die Interessenvertretung im Auftrag eines Dritten, sind die finanziellen Aufwendungen nach Kunden oder Mandanten aufzulisten. Auch müssen ab dem gesetzlich verankerten Schwellenwert Herkunft und Höhe der Zuwendungen oder Zuschüsse im Sinne des Haushaltsrechts oder Spenden offengelegt werden.

Eine Offenlegungspflicht besteht für juristische Personen auch für Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte, wenn keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen. Es gibt zwar die Möglichkeit, dass die Angaben zu jährlichen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung, zu Zuwendungen, Zuschüssen und Schenkungen sowie die Offenlegung des Jahresabschlusses verweigert werden. Allerdings wird die Verweigerung im Lobbyregister vermerkt und die verweigernden Interessenvertreter werden in einer gesonderten öffentlichen Liste im Lobbyregister ausgewiesen. Es besteht hier für jedermann die Möglichkeit der Nachfrage. Durch diese negative Listung sollen Unternehmen zum Umdenken und zur umfassenden Offenlegung motiviert werden.

Die Angaben müssen elektronisch über die Internetseite des Deutschen Bundestages erfolgen. Sie sind für jedermann einsehbar, können gezielt über die Suchfunktion nach Interessensvertretern gefunden und müssen einmal jährlich aktualisiert werden. Die meisten Änderungen der eintragungspflichtigen Daten wie beispielsweise die persönlichen Angaben müssen allerdings schon vor der jährlichen Aktualisierung gemeldet werden. Wird die Aktualisierung unterlassen, ist dies strafbewehrt und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Sanktionen

Sobald die Voraussetzungen für eine Eintragung bestehen, muss sie im Lobbyregister unverzüglich vorgenommen werden. Werden Angaben nicht rechtzeitig, vollständig oder richtig gemacht, kann das mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, fahrlässige Verstöße mit bis zu 20.000 Euro Geldbuße.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Höhere Anforderungen an Online-Werbung und -Verträge ab 2022

[vc_row][vc_column][vc_column_text]In diesem Jahr treten einige Gesetze in Kraft, die auf der einen Seite besseren Verbraucherschutz durchsetzen sollen, zum anderen bei Unternehmen rechtliche und organisatorische Anpassungen nötig machen.

Telefonwerbung

Unternehmen, die am Telefon Kunden werben wollen, müssen ab 28. Mai 2022 dokumentieren, dass die angerufene Person ausdrücklich in die Telefonwerbung eingewilligt hat. Diesen Nachweis muss der Anbieter fünf Jahre lang aufbewahren.

Das Bundesjustizministerium schreibt dazu: „Die Verbraucher müssen vor dem Anruf ausdrücklich eingewilligt haben, dass sie Werbeanrufe erhalten wollen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Werbeanrufe von einer natürlichen Person durchgeführt werden oder eine automatische Anrufmaschine eingesetzt wird.“ Liege keine Einwilligung vor, handele es sich um einen „Cold Call“, den die Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro ahnden könne.

Übrigens: Ein Vertrag über Strom- und Gaslieferungen kann gar nicht mehr wirksam telefonisch abgeschlossen werden. Vielmehr muss der Anbieter die Konditionen in einem Text, zum Beispiel in einer E-Mail, schriftlich darlegen. Ein Vertrag kommt allein durch ein Telefongespräch also nicht mehr zustande.

Onlineverträge mit Kündigungsbutton und Bestätigungspflicht

Kunden, die Verträge (außer bei Finanzgeschäften) online abschließen, sollen sie ab 1. Juli 2022 leichter kündigen können. Dazu müssen Anbieter auf ihren Websites entsprechende Kündigungsbuttons einrichten. Darüber hinaus haben sie es so organisieren, dass der Kunde nach Online-Kündigung über den Button sofort eine digitale Eingangsbestätigung zum Beispiel in einer E-Mail erhält.

Wichtig: Die Kündigung eines Vertrags über den Button gilt auch dann, wenn er vor Juli 2022 in Kraft getreten ist.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Zweites Führungspositionen-Gesetz in Kraft getreten

Mit dem Zweiten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) will die Bundesregierung die Position von Frauen in Vorständen großer deutscher Unternehmen stärken. Es ist im August 2021 in Kraft getreten.

Folgende Regelungen gelten nun für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in börsennotierten Unternehmen mit mehr als 2000 Beschäftigten, in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes und in Körperschaften des öffentlichen Rechts. Gibt es dort mehr als drei Vorständen, muss im Fall von Neubesetzungen  mindestens eine Frau im Vorstand sein.

Regeln in der Privatwirtschaft

  • „Ein Mindestbeteiligungsgebot von einer Frau gilt für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen. Davon werden 66 Unternehmen betroffen sein, von denen aktuell 21 keine Frau im Vorstand haben.
  • Unternehmen müssen in Zukunft begründen, warum sie sich das Ziel setzen, keine Frauen in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße melden oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, werden künftig effektiver sanktioniert.“ (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Das FüPoG II gilt auch für Unternehmen, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist und für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Demnach müssen 30 Prozent der Aufsichtsräte in Unternehmen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung Frauen sein. Laut Bundesfamilienministerium sind das 94 Unternehmen, in denen außerdem eine Mindestbeteiligung von einer Frau im Vorstand gilt. Das Mindestbeteiligunsgebot für Frauen gilt zudem bei etwa 155 Sozialversicherungsträgern – Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträgern und Bundesarbeitsagentur.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – was nun?

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (oder kurz: Lieferkettengesetz) hat trotz heftiger Kontroversen vor der parlamentarischen Sommerpause den Bundestag und den Bundesrat passiert. Es gilt ab 1. Januar 2023 für Unternehmen in Deutschland und für ausländische Firmen mit einer Niederlassung hierzulande. Was bedeutet es für die Unternehmen, ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten nachkommen zu müssen?

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Menschenrechte und Umweltschutz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll Menschenrechte entlang der globalen Lieferketten schützen und Nachhaltigkeit beim weltweiten Wirtschaften fördern. Dementsprechend wird es mit Inkrafttreten des Gesetzes eine wichtige Aufgabe, menschenrechtliche und umweltschutzrelevante Risiken offenzulegen, zu evaluieren und ein Risikomanagementsystem einzurichten, mit dem Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten gerecht werden können. Der Fokus liegt dabei unter anderem auf der Verhinderung von Kinder- und Zwangsarbeit sowie fehlendem Arbeits- und Umweltschutz. Die Organisationen müssen dafür Sorge tragen, durch ihre Untersuchungen und entsprechende Maßnahmen eventuelle Verstöße gegen Menschenrechte und Umwelt aufzudecken, zu verhindern bzw. zu reduzieren.

Forcierung der unternehmerischen Compliance-Maßnahmen

Das Gesetz stellt in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern (ab 2024: 1000 Mitarbeiter) künftig unabhängig von Branche oder Tätigkeit vor die Herausforderung, direkte und mittelbare Geschäftspartner regelmäßig auf die Einhaltung von Compliance-Regeln zu überprüfen. Zu den neuen Verpflichtungen gehört es unter anderem, die direkten Partner einer jährlichen Risikoanalyse zu unterziehen und die Einhaltung von Compliance-Maßnahmen sowie die entsprechende Schulung von Mitarbeitern zu überprüfen. Das Gesetz hebt die konsequente Einführung und Umsetzung eines Compliance Management Systems (CMS) also von einer unternehmensinternen „Angelegenheit“ auf eine allgemeingültige und vor allem verpflichtende Ebene. Als Kontrollinstanz wirkt künftig das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das nicht nur präventiv tätig werden soll, sondern künftig auch Bußgeldverfahren einleiten kann. Dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz maßgeblich dazu dient, den Auf- und Ausbau funktionierender Compliance Management Systeme zu forcieren, wird beim Blick auf die Bemessung der Bußgelder deutlich:  Unternehmen, die bereits über ein CMS verfügen, können im Vergehensfall mit niedrigeren Strafen rechnen.

Unternehmen, für die das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Anwendung findet, müssen eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie abgeben, die sich in geeigneten, auch präventiven Maßnahmen in ihrem eigenen unternehmerischen Handeln und dem ihrer unmittelbaren Lieferanten niederschlägt.  Kommt es dennoch zu Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltschutz entlang der Lieferkette, müssen die Organisationen sofort angemessen reagieren – mit Maßnahmen zur Beseitigung der Verstöße bis hin zur Kündigung der Geschäftsbeziehung mit den unmittelbaren Geschäftspartnern. Haken an der Sache: Ratifizieren Lieferanten die Maßnahmen im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes nicht, müssen die Geschäftsbeziehungen zu ihnen nicht automatisch beendet werden.

Was bringt das Lieferkettengesetz noch mit?

Es verpflichtet Unternehmen, ein Whistleblower-System einzuführen. Außerdem müssen sie spätestens vier Monate nach Ende ihres Geschäftsjahres einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in diesem Zeitraum auf ihrer Homepage veröffentlichen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]