Lieferkettengesetz

Lieferkettengesetz: Starten Sie jetzt mit der Umsetzung

Ob sie es für sinnvoll halten oder nicht: Unternehmen müssen sich auf das Lieferkettengesetz vorbereiten, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Tatsächlich sind die Auswirkungen gar nicht so gering, wie es scheinen möchte.

Mit dem Lieferkettengesetz sollen künftig Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Menschenrechte entlang der kompletten Lieferkette sichergestellt werden. Es gilt für Unternehmen aller Rechtsformen, deren Geschäftssitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Deutschland ist und die mehr als 3000 Beschäftigte (ab 1.1.2024: 1000) haben. Mit dem Gesetz entstehen neue Unternehmenspflichten im Sinne von Sorgfaltspflichten, neue Rechte betroffener Menschen gegenüber den Unternehmen und neue Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle).

Das Lieferkettengesetz richtet sich gezielt unter anderem gegen Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Sklaverei, fehlenden Arbeitsschutz, keine Arbeitsrechte, Diskriminierung der Menschen, unangemessene Entlohnung oder mangelhaften Umweltschutz mit Folgen für Menschenrechte. Wenn Unternehmen nicht singulär am Markt tätig sind – was heutzutage fast auszuschließen ist – sind sie Teile einer Lieferkette und sollten sich auf das Gesetz entsprechend vorbereiten. Selbst wenn sie allein nicht gegen Schwächen und Verstöße in der Lieferkette erfolgreich vorgehen können, müssen Firmen zumindest ihr Bemühen darum gegenüber dem BAFA nachweisen. Ansonsten drohen Strafen.

Was sollten Unternehmen nun tun?

Paragraph 3 des Lieferkettengesetzes beschreibt genau die Sorgfaltspflichten, denen Unternehmen nachkommen müssen:

„Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die Sorgfaltspflichten enthalten:

  1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
  2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
  3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  4. die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
  5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich
    (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
  6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3),
  7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern(§ 9) und
  9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).“

Das bedeutet konkret, dass Unternehmen ihr Compliance Management gezielt erweitern bzw. auf die Fragestellungen des Lieferkettengesetzes ausrichten müssen. Risikomanagement und Risikoanalyse stellen dabei die wesentlichen Voraussetzungen dar. Im Gesetzestext heißt es dazu: „Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten. Das Risikomanagement ist in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen durch angemessene Maßnahmen zu verankern.“ Und weiter: „Im Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse […] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln.“

Wir unterstützen Sie bei der Integration des Lieferkettengesetzes in Ihr Compliance Management System, empfehlen zugleich die Etablierung einer internen Arbeitsgruppe, die das Vorhaben im betrieblichen Alltag umsetzt. Dazu gehören auf jeden Fall die Compliance-Beauftragten im Unternehmen, die IT samt Datenschutz, Einkaufs- und Personalabteilung sowie Arbeitnehmervertreter. Falls vorhanden, sollten die Beauftragten für Umwelt- und Arbeitsschutz einbezogen sein.

Sprechen Sie mit uns, wie machen Ihr Unternehmen fit für das Lieferkettengesetz.