Ein Rechtskataster ist ein Verzeichnis von Rechtsvorschriften, das die Rechtslage in einem bestimmten Bereich systematisch erfasst. Sie können für verschiedene Zwecke verwendet werden, z. B. zur Information, zur Rechtsberatung oder zur Rechtsdurchsetzung.

In Deutschland gibt es verschiedene Rechtskataster, die sich auf verschiedene Rechtsbereiche beziehen. Zu den bekanntesten gehören:

  • Bundesrecht: Das Bundesrecht wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Bundesgesetzblatt kann online abgerufen werden.
  • Landesrecht: Das Landesrecht wird in den jeweiligen Landesgesetzblättern veröffentlicht. Die Landesgesetzblätter können online abgerufen werden.
  • Europäisches Recht: Das Europäische Recht wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Amtsblatt der Europäischen Union kann online abgerufen werden.
  • Internationales Recht: Das Internationale Recht wird in verschiedenen Quellen veröffentlicht, z. B. in den Sammlungen der Vereinten Nationen oder in den Sammlungen von Rechtswissenschaftlern.

Darüber hinaus gibt es auch spezialisierte Rechtskataster, die sich auf bestimmte Rechtsbereiche beziehen. Beispiele hierfür sind:

  • Baurecht: Das Baurecht wird im Baugesetzbuch und in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.
  • Arbeitsrecht: Das Arbeitsrecht wird im Arbeitsgesetzbuch und in den jeweiligen Landesarbeitsgesetzen geregelt.
  • Umweltrecht: Das Umweltrecht wird im Umweltgesetzbuch und in den jeweiligen Landesumweltgesetzen geregelt.

Rechtskataster können auf verschiedene Weise aufgebaut sein. Einige sind nach Rechtsgebieten gegliedert, andere nach Sachgebieten. Etliche enthalten auch Informationen zu den Rechtsfolgen der jeweiligen Rechtsvorschriften.

Rechtskataster können eine wichtige Informationsquelle für Unternehmen, Behörden und Privatpersonen sein. Sie können dabei helfen, die Rechtslage zu verstehen und Rechtsrisiken zu vermeiden.

Hier sind einige Beispiele für die Verwendung:

  • Information: Rechtskataster können verwendet werden, um sich über die Rechtslage in einem bestimmten Bereich zu informieren.
  • Rechtsberatung: Sie können verwendet werden, um Rechtsberatung zu erhalten.
  • Rechtsdurchsetzung: Rechtskataster können verwendet werden, um Rechtsansprüche durchzusetzen.
Verbandssanktionengesetz

Verbandssanktionengesetz kommt nicht

Bis zur Bundestagswahl im September 2021 wird nichts mehr daraus: Obwohl die große Koalition das Unternehmenssanktionsrecht ändern wollte, wird das angekündigte Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E) in dieser Legislaturperiode nicht mehr kommen. Wirtschaftskriminalität sollte damit wirkungsvoller bekämpft werden können. Doch die Politiker konnten sich bis zuletzt auf keinen der diversen Gesetzesentwürfe einigen.

Das „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ sollte die Haftung von Unternehmenskonzernen regeln und eine eigenständige Grundlage für die Sanktionierung rechtswidriger Handlungen nationaler und multinationaler Konzerne einführen. Zugleich sollten mit Strafmilderungen unternehmensinterne Compliance-Maßnahmen gefördert und Anreize geboten werden, dass Unternehmen mit eigenen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

Insbesondere die CDU hatte sich zuletzt von dem geplanten Gesetz distanziert, wie auf dem Deutschen Anwaltstag Anfang Juni zu hören war. Demnach sei der Gesetzesentwurf im Wesentlichen am geplanten Umgang mit unternehmensinternen Untersuchungen gescheitert. Deren Ergebnisse hätten nämlich nicht den Schutz des § 97 StOP (Beschlagnahmeverbot) unterlegen, sondern die Staatsanwaltschaft hätte sie für ihre weiteren Ermittlungen beschlagnahmen dürfen. Die Christdemokraten sahen darin wohl keinen Anreiz für die Unternehmen, intern mögliches strafbares Verhalten der Mitarbeiter zu untersuchen.

Zwar ist das Verbandssanktionengesetz für diese Legislaturperiode gescheitert. Wir empfehlen Unternehmen aber dennoch, sich auf künftig zu erwartende Gesetzesänderungen zur wirkungsvolleren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vorzubereiten. Konzeption, Einführung und Umsetzung eines durchdachten Compliance Management Systems tut daher umso mehr Not. Wir unterstützen Sie dabei!

ISO 37301:2021

Interpretation der Anforderungen aus der ISO 37301:2021 veröffentlicht

SAT-Geschäftsführer Stefan Pawils hat mit dem TÜV Rheinland eine topaktuelle Broschüre zur Interpretation der Anforderungen aus der ISO 37301:2021 veröffentlicht.  Der Titel „Die ISO 37301:2021“ ist nun im Webshop verfügbar. https://www.tuev-media.de/die-iso-37301:2021?sPartner=sat-team

Compliance

Studie zu Compliance offenbart Kommunikationsprobleme

Welchen Stellenwert haben Compliance und Integrität bei Führungsverantwortlichen in großen Unternehmen? Offenbar einen sehr großen: Laut der Studie „Compliance und Integrität in der Krise“, die das Konstanzer Zentrum für Wirtschaftsethik (ZfW) und die Frankfurter Kommunikationsagentur A&B One gemacht haben, geben 56 Prozent der Führungskräfte an, dass sich ihr Arbeitgeber stärker als bisher für Integrität, Transparenz und Fairness im Wettbewerb einsetzen soll. Zu den Ergebnissen heißt es seitens der Initiatoren: „Ein ethisch einwandfreies Geschäftsgebaren ist für die Arbeitgeberbindung noch wichtiger als ein an Nachhaltigkeit oder Klimaschutz ausgerichteter „Purpose“. Die Entwicklung einer wertebasierten Compliance-Kultur und die Bereitschaft zur individuellen Verantwortungsübernahme werden im Homeoffice essenziell: Geltende Regeln sind dort weniger präsent, ihre Einhaltung kann schlechter kontrolliert werden.“

An der Befragung im November 2020 nahmen 303 Führungskräfte aller Ebenen teil, deren Unternehmen in der freien Wirtschaft mindestens 1.000 Beschäftigten haben. Demnach sprach sich die Mehrheit der Teilnehmenden für mehr Einsatz ihres Arbeitgebers für ökologische, rechtliche und soziale Werte aus. Bemerkenswert: Das ethisch einwandfreie Geschäftsgebaren auch in kritischen Situationen bewerten die Befragten sogar noch höher als soziale oder ökologische Ziele wie Umwelt- und Klimaschutz, Diversität oder Menschenrechte. Interpretation der Studieninitiatoren: „Nachhaltigkeit bleibt also wichtig, darf mit Blick auf die Gewinnung und Bindung von Mitarbeiter*innen aber nicht überschätzt werden.“

Dass dieses Ziel noch nicht erreicht ist, zeigen die Studienergebnisse allerdings ebenfalls: „Viele Unternehmen setzen aus Sicht der Befragten allerdings andere Prioritäten: Der wirtschaftliche Erfolg hat Vorrang, die Arbeitsbedingungen treten dahinter zurück. Defizite sehen die Führungskräfte vor allem in ethischen Konfliktfragen: Nur die Hälfte bescheinigt ihrem jeweiligen Arbeitgeber, dieser lege viel Wert darauf, auch dann integer zu handeln, wenn sich das einmal „nicht rechnet“. 64 % der Führungskräfte sind beunruhigt über Skandale und Missstände in der Wirtschaft, und 53 % glauben, dass Fehlverhalten heute häufiger vorkommt als vor zehn Jahren.“

Ein weiteres Manko: Obwohl es zwar in einem Großteil der teilnehmenden Unternehmen mittlerweile eigene Zuständigkeiten und Schulungen für Compliance gibt, sind die entsprechenden Regeln und Werte in den Unternehmen wenig präsent, werden von der Führungsetage nicht vorgelebt oder kommuniziert. Die Studie kommt zu dem Ergebnis: „In der Praxis wird noch zu wenig Wert auf persönlichen Austausch, Beratung und Diskussionsangebote gelegt: Diese Maßnahmen sind aus Sicht der Teilnehmenden besonders wirksam, werden aber nicht durchweg eingesetzt. Der offene Dialog erweist sich in unserer Studie als effektiver Hebel für die Förderung von Regelkonformität und individueller Verantwortungsübernahme – auch im Homoffice.“

Link zur Studie

ISO 37301

Die ISO 37301:2021 – Interpretation der Anforderungen

SAT-Geschäftsführer Stefan Pawils veröffentlicht mit dem TÜV Rheinland eine topaktuelle Broschüre zur Interpretation der Anforderungen aus der ISO 37301:2021. Sie ist in Kürze im TÜV Media Verlag erhältlich. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Rechtskataster im Gesundheitswesen

SAT und Inworks: Neue Compliance-Komplettlösung im Gesundheitswesen

Der Ulmer Software-Entwickler Inworks und  die Düsseldorfer Unternehmens- und Compliance-Beratung SAT kooperieren ab sofort bei Rechtskataster- und Compliance-Dienstleistungen im Gesundheitsbereich. Damit erhalten Kliniken und medizinische Einrichtungen eine Komplettlösung, mit der sie die für sie relevanten Gesetze und Vorschriften erfassen und ihr Compliance Management effektiv darauf ausrichten können.

Gerade Anbieter im Gesundheitswesen stehen vor immer größeren Herausforderungen, Compliance-Regeln jederzeit im Blick zu haben und auf Änderungen zeitnah reagieren zu können. Die Strafen bei nicht regelkonformem Verhalten aber steigen in gleichem Maße. Durch die Kooperation zwischen SAT und Inworks erfährt die Branche enorme Entlastung: Zusammen mit der Intrafox Health Care Software von Inworks und den Compliance-Dienstleistungen der SAT erhalten die Kunden aus dem Gesundheitsbereich ein digitales Rechtskataster-Modul inklusive Erstellungs- und Aktualisierungsservice. Dies sorgt für Transparenz und Sicherheit und ist der logische Ausganspunkt für alle weiteren Compliance-Aktivitäten.

„Die Kooperation ist die logische Konsequenz aus den enormen Compliance-Anforderungen einerseits und den digitalen Herausforderungen in der Gesundheitsbranche andererseits. Wir freuen uns, unseren Kunden nun eine ganzheitliche Lösung anbieten zu können“, sagen die Geschäftsführer Oliver Zwirner (Inworks) und Stefan Pawils (SAT).

SAT ist als Ingenieur- und Organisationsberatung spezialisiert auf die Erstellung und das permanente Monitoring von unternehmensindividuellen Gesetzes-, Genehmigungs- und Verordnungskatastern (Legal Compliance) – die Grundlage aller Compliance-Aufgaben. In diesem Bereich gehört die Gesellschaft bundesweit zu den führenden Experten.

Inworks erstellt digitale Lösungen vor allem für Gesundheitseinrichtungen zu den Themen QM, Risikomanagement, Compliance und Patientensicherheit. In diesen Bereichen ist Inworks mit der Intrafox Health Care Suite in über 1.000 Kliniken und Pflegeeinrichtungen marktführend.

https://sat-team.org
https://health-care.inworks.de

Verbandssanktionengesetz

Bundesregierung beschließt VerSanG: Neue Haftung für Führungskräfte und Versicherer

Compliance Management System  plus D&O-Versicherung: In unserem letzten Blog-Beitrag R+V-Versicherung und SAT bieten Rundumschutz für Entscheider haben wir Ihnen ausführlich vorgestellt, wie ein funktionierendes CMS und eine individualisierte Versicherung Führungskräfte im Konfliktfall sinnvoll absichern kann. In diesem Zusammenhang ist uns ein sehr interessanter Artikel von Nina-Isabell Ballwanz, Dr. Nathalie Isabelle Thorhauer, Lic. en droit (Lyon), und Dr. Dirk Seiler aufgefallen, der den gemeinsamen Ansatz von SAT und R+V-Versicherung bestärkt.

Erhöhter Verfolgungs- und Sanktionsdruck

In dem Artikel „Ein „Unternehmensstrafrecht“ für Deutschland, Im Blickpunkt: Neue Haftungsrisiken für Manager und D&O-Versicherer?“ im Online-Magazin Compliance Business vom 25. Juni 2020 schreiben die Autoren: „Im April 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seinen lange erwarteten Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ veröffentlicht, dessen Herzstück das „Verbandssanktionengesetz“ (VerSanG) bildet. Nur zwei Werktage nach Ablauf der Stellungnahmefrist für Verbände und Interessenvertreter hat die Bundesregierung am 16. Juni 2020 den Gesetzentwurf mit nur marginalen redaktionellen Änderungen beschlossen. Auf eine noch in dieser Legislaturperiode zu erwartende Gesetzesänderung sollten sich Unternehmen gut vorbereiten, um nicht Gefahr zu laufen, wegen verbandsbezogener Straftaten ihrer Leitungspersonen und Mitarbeiter sanktioniert zu werden.“ Das Gesetzesvorhaben berge aber nicht nur für Unternehmen beträchtliche wirtschaftliche Risiken, sondern auch für verantwortliche Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte sowie die Versicherungswirtschaft, da Unternehmen die beruflichen Haftungsrisiken ihrer Leitungsorgane häufig durch D&O-Versicherungen abdeckten. „Doch kann ein Verband seine delinquenten Leitungsorgane wegen gegen ihn verhängter, potentiell exorbitant hoher Geldsanktionen überhaupt in Regress nehmen? Und, wenn ja, wäre ein derartiger Anspruch des Unternehmens gegen die Geschäftsleitung von der D&O-Versicherung gedeckt?“, fragen die Autoren und kommen zu dem Ergebnis: „Sollte das VerSanG Realität werden, so werden sich diese – auch schon zur Unternehmensgeldbuße diskutierten – Fragen aufgrund des erhöhten Verfolgungs- und Sanktionsdrucks immer öfter aufdrängen.“

Wichtig auch das Fazit von Ballwanz, Thorhauer und Seiler: „Wünschenswert wäre eine Positionierung des Gesetzgebers zur Frage des Regresses von Verbandsgeldsanktionen im VerSanG. Überlässt der Gesetzgeber die Antwort hingegen der Rechtsprechung, so ist die bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bestehende Rechtsunsicherheit für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte höchst unbefriedigend. Versicherer sollten abwägen, ob sie Ausschlussklauseln oder Haftungsbegrenzungen für Verbandsgeldsanktionen in ihre Versicherungsbedingungen aufnehmen wollen. Unternehmen sollten die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des VerSanG nutzen, um ihre Compliancesysteme zu überprüfen und bei Bedarf nachzujustieren.

SAT und R+V-Generalvertreter Peter Pietsch bieten integrierte Lösung

Vor diesem Hintergrund bündeln R&V-Generalvertreter Peter Pietsch und SAT ihre Kompetenzen und bieten den verantwortlichen Führungsorganen in einem Unternehmen nicht nur einen individualisierten Versicherungsschutz in Form einer D&O-Versicherung, ergänzt um eine Anstellungsvertragsrechtsschutz- und eine Spezialstrafrechtsschutz-Versicherung. SAT berät und setzt außerdem unternehmensspezifische Compliance Management Systeme um, mit denen die Verantwortlichen belegen können, dass sie alles Notwendige unternommen haben, um das Unternehmen rechtskonform aufzustellen und zu führen. Zudem kooperiert SAT mit der Zertifizierungsgesellschaft TÜV Rheinland Cert, die die regelkonforme Organisation eines Unternehmens bescheinigt.

Versicherung

R+V-Versicherung und SAT bieten Rundumschutz für Entscheider

Gesetzgeber und Gerichte sind sich einig: Die Führungsriege eines Unternehmens trägt für das rechtskonforme Verhalten auf allen Ebenen ihrer Organisation eine herausgehobene Verantwortung. Im Schadenfall aber hat auch diese Medaille immer zwei Seiten: Zum einen muss die Unternehmensführung ihrer Verantwortung gerecht werden. Zum anderen ist der persönliche finanzielle, psychologische und Reputationsschaden eines Geschäftsführers aber oft erheblich, bis sich klärt, welches Fehlverhalten ihm angelastet werden kann und welches nicht.

SAT und Peter Pietsch, Generalvertreter der R+V-Versicherung und Präsident des Vereins Ehrbare Versicherungskaufleute, haben vor diesem Hintergrund nach einer Lösung für die Problematik gesucht. Als Ergebnis bietet die R+V-Generalvertretung von Peter Pietsch seit  Anfang Juni die „Lösung für Entscheider“, die Vorstände und Geschäftsführer im Schadenfall bis zu einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Entscheidung absichert. Das kombinierte Produkt vereint eine D&O-Versicherung, ergänzt um eine Anstellungsvertragsrechtsschutz- und eine Spezialstrafrechtsschutz-Versicherung.

SAT bietet dazu bereits im Vorfeld das unternehmensspezifische Compliance-Management-System, mit dem ein Beklagter nachweisen kann, dass er in seiner Verantwortung alles Notwendige unternommen hat, um das Unternehmen rechtskonform aufzustellen und zu führen. Abgerundet wird der Rundumschutz durch die Kooperation der SAT mit der Zertifizierungsgesellschaft TÜV Rheinland Cert, die die regelkonforme Organisation eines Unternehmens zertifiziert.

Compliance tut Not

Vor wenigen Monaten urteilte das Oberlandesgericht Hamm: „Die Kündigung aus wichtigem Grund wegen gravierender Compliance-Verstöße eines Geschäftsführers setzt keine Abmahnung voraus.“ Im Mai dieses Jahres veröffentlichte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht außerdem das Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, mit dem Kriminalität in Unternehmen bekämpft und ein hoher Anreiz zur Einführung von Compliance Management Systemen gegeben werden sollen. Ein funktionierendes CMS wird dadurch künftig erheblichen Einfluss auf die Höhe der Strafe haben. Außerdem reduziert das Unternehmen sein Risiko nicht regelkonformen Verhaltens innerhalb der Organisation und kommt zugleich seinen Pflichten der Leitung, Organisation und Kontrolle nach. Aus beiden Ereignissen wird deutlich: Compliance gehört nicht zur Kür in einem Unternehmen, sondern zur nicht verhandelbaren Pflicht der Führung.

Absicherung von allen Seiten

Was aber passiert bis zu einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Klärung des Verschuldens mit dem Entscheider, der von seiner Tätigkeit im Zuge der Vorwürfe freigestellt wurde? Er verliert gegebenenfalls seinen Anstellungsvertrag, seine Gehaltsfortzahlung und seine Mobilität durch den Entfall eines Firmenwagens, braucht möglicherweise psychologische Beratung in der Ausnahmesituation. Kann ein Geschäftsführer aber tatsächlich mehr als 1.200 Gesetze, Bestimmungen und Auflagen allein im Bereich Umwelt jederzeit im Blick haben um auszuschließen, dass er bei Verstößen bis in sein Privatvermögen haftet? Ist er in der Lage, in allen Bereichen mit Betriebsstätten-, Produkt- oder kaufmännischen Risiken jederzeit rechtskonformes Verhalten auch der Beschäftigten sicherzustellen? „Ja, das kann er“, sagen die SAT-Geschäftsführer Jochen Wilckens und Stefan Pawils. „Mit einem umfassenden Compliance Management System und einem Rechtskataster, wie wir es in Deutschland in einzigartiger Form bieten, ist es möglich, alle Gesetzesbereiche jederzeit aktuell im Blick zu behalten und die Organisation daran auszurichten“, sagen die Compliance-Berater.

Wird dem Geschäftsführer dennoch Organisationsverschulden im Schadenfall zur Last gelegt, greift die neue „Lösung für Entscheider“. „Damit bieten wir eine sichere Unternehmervorsorge für den Fall, dass man nicht mehr operativ als Unternehmer tätig sein kann“, erklärt Peter Pietsch. Wichtig: Die „Lösung für Entscheider“ ist keine „Stangenware“, wie Peter Pietsch betont: „Wir stellen uns auf die Situation unserer Kunden ein und stimmen darauf die individuelle Versicherungslösung ab. Das Produkt muss passen!“

Dennoch sei es aber auch aus seiner Sicht wichtig, im Unternehmen die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass ein Geschäftsführer seiner umfassenden Verantwortung gerecht werden kann.

Rundumschutz für Entscheider

„Wir halten dieses Angebot für richtig und wichtig, gerade in Verbindung mit einem funktionierenden Compliance Management System“, sagen Jochen Wilckens und Stefan Pawils. Damit werde zum einen ein System aufgebaut, dass dem Geschäftsführer die Sicherstellung der Rechtskonformität ermögliche, zum anderen werde er aber bis zum Beweis seines Fehlverhaltens vor persönlichem Schaden geschützt. „Das ist in dieser Kombination der ideale Rundumschutz für Entscheider“, sind sich Peter Pietsch, Jochen Wilckens und Stefan Pawils einig.

Corona

Regelwerkänderungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Auch in der Krise haben Sie mit uns immer Transparenz und Klarheit: Finden Sie hier die SAT-Bewertung der Regelwerke zu Corona. Wir haben alle Bundes- und Landesregelwerke berücksichtigt. Am 19.04. werden alle diese Regelungen wieder außer Kraft gesetzt. Sehen Sie an diesem Beispiel auch, wie das Ampelsystem des SAT-Rechtskatasters funktioniert.

Haben Sie dazu fragen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Stefan Pawils: s.pawils@sat-team.org

RDG

RDG-Änderung ermöglicht praxisnahe Compliance-Beratung

Wer nicht Anwalt ist, darf seit 2019 im Zuge einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch juristische Nebenleistungen für seine Kunden erbringen. Die Änderung greift mit der Modernisierung des Rechtsdienstleitungsgesetzes und bringt für Unternehmen, die sich rund um Compliance beraten lassen und optimal aufstellen wollen, erhebliche Vorteile.

Compliance-Fachleute, die im Gegensatz zu Juristen nicht nur einzelne Rechtsgebiete betrachten, sondern das Zusammenspiel gesetzlicher Vorgaben mit unternehmerischen Strukturen beherrschen, können ihre Kunden nun ganzheitlich und praxisnah beim Aufbau eines Compliance Management Systems beraten. „Endlich hat der Gesetzgeber einen Rahmen geschaffen, dass diese Fachleute ihr Wissen rund um die Aufbau- und Ablaufstrukturen einer Organisation plus umfassender Expertise rund um Compliance im Sinne ihres Kunden ganz selbstverständlich in die Beratung einbringen können“, sagen die SAT-Geschäftsführer und Compliance-Spezialisten Jochen Wilckens und Stefan Pawils.

SAT mit einzigartigem Rechtskataster

SAT ist seit vielen Jahren mit seinen Organisations- und Compliance-Spezialisten beratend tätig und hat zudem in den letzten Jahren ein umfassendes Rechtskataster aufgebaut. Die intensive Auseinandersetzung und Anwendung von Legal Tech-Mechanismen ermöglicht ihnen das permanente digitale Monitoring aller für ein Unternehmen relevanten Gesetze, Vorschriften und Normen auf kommunaler, Landes-, Bundes- und internationaler Ebene. Darüber hinaus bewertet SAT die juristischen Auswirkungen dieser Veränderungen auf das Unternehmen mit Hilfe eines Ampelsystems und leitet daraus leicht verständliche Handlungsempfehlungen für das Compliance Management System ab. „Mit diesem umfassenden Rechtskataster in Verbindung mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung in der Aufbau- und Ablauforganisation haben wir ein echtes Alleinstellungsmerkmal in Deutschland“, sind die SAT-Geschäftsführer überzeugt.

Modernisiertes Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

„Das RDG regelt „die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RDG). Es soll Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG).“ (Quelle)

„Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Zur Beurteilung, ob eine Nebenleistung vorliegt, ist die Beurteilung des Einzelfalls erforderlich. In § 5 Abs. 1 S. 2 RDG heißt es: “Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Nach dem BGH ist maßgeblich, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll damit nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss, soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt, stets auf nicht-rechtlichem Gebiet liegen.“ (Quelle)

Praxisnahe Compliance

„Compliance wird oft nicht ganzheitlich und umfassend genug interpretiert. Hier geht es um deutlich mehr als um die Verhinderung von Korruption und Geldwäsche, worauf es von reinen Juristen oftmals reduziert wird“, betonen Stefan Pawils und Jochen Wilckens. Vielmehr sei Compliance ist die Beachtung aller Regeln, die vor Ort gültig seien. Dafür müsse man die aktuellen Gesetze und vor allem auch untergesetzlichen Vorschriften, technische Richtlinien etc. und ihre Relevanz für das Unternehmen kennen und zugleich in der Lage sein, sie in die Aufbau- und Ablaufstruktur eines Unternehmens zu integrieren.

Das SAT-Team besteht deshalb sowohl aus Organisations- und Compliance-Beratern als auch aus erfahrenen Juristen. Gemeinsam mit den Kunden entwickeln sie ein praxisnahes Compliance Management System und legen ihm ein unternehmensindividuelles und mit Hilfe durch Legal Tech immer aktuelles Gesetzeskataster zugrunde.

Unternehmenskriminalität

Neues Gesetz gegen Unternehmenskriminalität geplant

Die Bundesregierung plant aktuell das „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt seit geraumer Zeit vor. Damit soll nicht nur die Bußgeldhöhe bei Unternehmensdelikten steigen. Auch der Anreiz zur Umsetzung von Compliance-Management-Systemen in Unternehmen steigt.

Zum Hintergrund: Straftaten durch Unternehmen sind nach geltendem Recht Ordnungswidrigkeiten und können bislang nur mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bestraft werden. Damit aber lässt sich auf Unternehmenskriminalität nicht angemessen reagieren. Auch die maximale Höhe der Strafe von zehn Millionen Euro unabhängig von der Unternehmensgröße ist für Großkonzerne keine spürbare Sanktion und darüber hinaus nicht angemessen gegenüber kleinen und mittelständischen Unternehmen, die dasselbe Strafmaß erwartet. „Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance“, heißt es im Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Das geltende Recht lege die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität zudem allein in das Ermessen der zuständigen Behörden, was zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung geführt habe. Verbandsstraftaten deutscher Unternehmen im Ausland könnten vielfach nicht verfolgt werden.

Der Entwurf verfolgt laut BMJV das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen und eine angemessene Ahndung von Verbandsstraftaten zu ermöglichen. „Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.“

Was sieht das Gesetz konkret vor?

Eine Verbandssanktion gegen ein Unternehmen sieht das Gesetz unter anderem in diesen Fällen vor:

  • Personen in leitender Funktion haben eine sogenannte Verbandsstraftat begangen oder
  • Personen in leitender Funktion verhindern oder erschweren eine Straftat nicht durch „angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht“.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann die Bußgeldhöhe bei einer vorsätzlichen Verbandsstraftat nun bis zu 10 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Das Gericht hat die Möglichkeit, Unternehmen anzuweisen, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, um Verbandsstrafen zu vermeiden. Diese Maßnahmen müssen durch eine sachkundige, vom Gericht genehmigte Stelle, bescheinigt werden. Darunter kann beispielsweise die Installation eine unternehmensspezifischen Compliance-Management-Systems fallen.

Schließlich kann das Gericht die Verbandsauflösung anordnen, und zwar unter anderem

  • in besonders schweren Fällen,
  • wenn Führungspersonen im Unternehmen „beharrlich erhebliche Verbandstraftaten“ begangen haben oder
  • wenn die Gefahr besteht, dass das Unternehmen weiter erhebliche Verbandsstraftaten begehen wird.

Einen erheblichen Imageverlust dürften sanktionierte Unternehmen auch dadurch erleiden, dass der Referentenentwurf neben der Verhängung einer Verbandssanktion die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung vorsieht. Als Medium sind dabei Zeitungen, Rundfunk oder Internet denkbar.

Als weitere Maßnahme sieht der Gesetzentwurf die Einführung eines Verbandssanktionsregisters vor. Darin sollen künftig verhängte Verbandssanktionen und Geldbußen über 300 Euro registriert werden. Einsehbar soll es aber nur für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden sein, nicht jedoch für Medienvertreter oder Geschädigte.

Wie kann eine Verbandsstrafe gemildert werden?

Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Strafe in verschiedenen Fällen geringer ausfallen kann. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn

  • der Verband oder von ihm beauftragte Dritte wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Straftat aufgeklärt werden konnte oder
  • das Unternehmen uneingeschränkt mit den Verfolgungsbehörden zusammenarbeitet.

Einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Strafe wird künftig außerdem ein funktionierendes Compliance-Management-System haben. Damit reduziert das Unternehmen sein Risiko nicht regelkonformen Verhaltens innerhalb der Organisation und kommt zugleich seinen Pflichten der Leitung, Organisation und Kontrolle nach.

Der Referentenentwurf betont ausdrücklich, dass diese “vor der Verbandsstraftat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandsstraftaten“ bei einem Verstoß Art und die Höhe der Verbandssanktion mildern können.

Durch unsere Auditorentätigkeit hat SAT zum einen große Erfahrung im Hinblick auf die Anforderungen an ein Compliance Management System. Zum anderen haben wir bereits mehrere CMS Systeme implementiert. Sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen haben.