Ein Rechtskataster ist ein Verzeichnis von Rechtsvorschriften, das die Rechtslage in einem bestimmten Bereich systematisch erfasst. Sie können für verschiedene Zwecke verwendet werden, z. B. zur Information, zur Rechtsberatung oder zur Rechtsdurchsetzung.

In Deutschland gibt es verschiedene Rechtskataster, die sich auf verschiedene Rechtsbereiche beziehen. Zu den bekanntesten gehören:

  • Bundesrecht: Das Bundesrecht wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Bundesgesetzblatt kann online abgerufen werden.
  • Landesrecht: Das Landesrecht wird in den jeweiligen Landesgesetzblättern veröffentlicht. Die Landesgesetzblätter können online abgerufen werden.
  • Europäisches Recht: Das Europäische Recht wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Amtsblatt der Europäischen Union kann online abgerufen werden.
  • Internationales Recht: Das Internationale Recht wird in verschiedenen Quellen veröffentlicht, z. B. in den Sammlungen der Vereinten Nationen oder in den Sammlungen von Rechtswissenschaftlern.

Darüber hinaus gibt es auch spezialisierte Rechtskataster, die sich auf bestimmte Rechtsbereiche beziehen. Beispiele hierfür sind:

  • Baurecht: Das Baurecht wird im Baugesetzbuch und in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.
  • Arbeitsrecht: Das Arbeitsrecht wird im Arbeitsgesetzbuch und in den jeweiligen Landesarbeitsgesetzen geregelt.
  • Umweltrecht: Das Umweltrecht wird im Umweltgesetzbuch und in den jeweiligen Landesumweltgesetzen geregelt.

Rechtskataster können auf verschiedene Weise aufgebaut sein. Einige sind nach Rechtsgebieten gegliedert, andere nach Sachgebieten. Etliche enthalten auch Informationen zu den Rechtsfolgen der jeweiligen Rechtsvorschriften.

Rechtskataster können eine wichtige Informationsquelle für Unternehmen, Behörden und Privatpersonen sein. Sie können dabei helfen, die Rechtslage zu verstehen und Rechtsrisiken zu vermeiden.

Hier sind einige Beispiele für die Verwendung:

  • Information: Rechtskataster können verwendet werden, um sich über die Rechtslage in einem bestimmten Bereich zu informieren.
  • Rechtsberatung: Sie können verwendet werden, um Rechtsberatung zu erhalten.
  • Rechtsdurchsetzung: Rechtskataster können verwendet werden, um Rechtsansprüche durchzusetzen.
Verbandssanktionengesetz

Bundesregierung beschließt VerSanG: Neue Haftung für Führungskräfte und Versicherer

Compliance Management System  plus D&O-Versicherung: In unserem letzten Blog-Beitrag R+V-Versicherung und SAT bieten Rundumschutz für Entscheider haben wir Ihnen ausführlich vorgestellt, wie ein funktionierendes CMS und eine individualisierte Versicherung Führungskräfte im Konfliktfall sinnvoll absichern kann. In diesem Zusammenhang ist uns ein sehr interessanter Artikel von Nina-Isabell Ballwanz, Dr. Nathalie Isabelle Thorhauer, Lic. en droit (Lyon), und Dr. Dirk Seiler aufgefallen, der den gemeinsamen Ansatz von SAT und R+V-Versicherung bestärkt.

Erhöhter Verfolgungs- und Sanktionsdruck

In dem Artikel „Ein „Unternehmensstrafrecht“ für Deutschland, Im Blickpunkt: Neue Haftungsrisiken für Manager und D&O-Versicherer?“ im Online-Magazin Compliance Business vom 25. Juni 2020 schreiben die Autoren: „Im April 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seinen lange erwarteten Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ veröffentlicht, dessen Herzstück das „Verbandssanktionengesetz“ (VerSanG) bildet. Nur zwei Werktage nach Ablauf der Stellungnahmefrist für Verbände und Interessenvertreter hat die Bundesregierung am 16. Juni 2020 den Gesetzentwurf mit nur marginalen redaktionellen Änderungen beschlossen. Auf eine noch in dieser Legislaturperiode zu erwartende Gesetzesänderung sollten sich Unternehmen gut vorbereiten, um nicht Gefahr zu laufen, wegen verbandsbezogener Straftaten ihrer Leitungspersonen und Mitarbeiter sanktioniert zu werden.“ Das Gesetzesvorhaben berge aber nicht nur für Unternehmen beträchtliche wirtschaftliche Risiken, sondern auch für verantwortliche Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte sowie die Versicherungswirtschaft, da Unternehmen die beruflichen Haftungsrisiken ihrer Leitungsorgane häufig durch D&O-Versicherungen abdeckten. „Doch kann ein Verband seine delinquenten Leitungsorgane wegen gegen ihn verhängter, potentiell exorbitant hoher Geldsanktionen überhaupt in Regress nehmen? Und, wenn ja, wäre ein derartiger Anspruch des Unternehmens gegen die Geschäftsleitung von der D&O-Versicherung gedeckt?“, fragen die Autoren und kommen zu dem Ergebnis: „Sollte das VerSanG Realität werden, so werden sich diese – auch schon zur Unternehmensgeldbuße diskutierten – Fragen aufgrund des erhöhten Verfolgungs- und Sanktionsdrucks immer öfter aufdrängen.“

Wichtig auch das Fazit von Ballwanz, Thorhauer und Seiler: „Wünschenswert wäre eine Positionierung des Gesetzgebers zur Frage des Regresses von Verbandsgeldsanktionen im VerSanG. Überlässt der Gesetzgeber die Antwort hingegen der Rechtsprechung, so ist die bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bestehende Rechtsunsicherheit für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte höchst unbefriedigend. Versicherer sollten abwägen, ob sie Ausschlussklauseln oder Haftungsbegrenzungen für Verbandsgeldsanktionen in ihre Versicherungsbedingungen aufnehmen wollen. Unternehmen sollten die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des VerSanG nutzen, um ihre Compliancesysteme zu überprüfen und bei Bedarf nachzujustieren.

SAT und R+V-Generalvertreter Peter Pietsch bieten integrierte Lösung

Vor diesem Hintergrund bündeln R&V-Generalvertreter Peter Pietsch und SAT ihre Kompetenzen und bieten den verantwortlichen Führungsorganen in einem Unternehmen nicht nur einen individualisierten Versicherungsschutz in Form einer D&O-Versicherung, ergänzt um eine Anstellungsvertragsrechtsschutz- und eine Spezialstrafrechtsschutz-Versicherung. SAT berät und setzt außerdem unternehmensspezifische Compliance Management Systeme um, mit denen die Verantwortlichen belegen können, dass sie alles Notwendige unternommen haben, um das Unternehmen rechtskonform aufzustellen und zu führen. Zudem kooperiert SAT mit der Zertifizierungsgesellschaft TÜV Rheinland Cert, die die regelkonforme Organisation eines Unternehmens bescheinigt.

Versicherung

R+V-Versicherung und SAT bieten Rundumschutz für Entscheider

Gesetzgeber und Gerichte sind sich einig: Die Führungsriege eines Unternehmens trägt für das rechtskonforme Verhalten auf allen Ebenen ihrer Organisation eine herausgehobene Verantwortung. Im Schadenfall aber hat auch diese Medaille immer zwei Seiten: Zum einen muss die Unternehmensführung ihrer Verantwortung gerecht werden. Zum anderen ist der persönliche finanzielle, psychologische und Reputationsschaden eines Geschäftsführers aber oft erheblich, bis sich klärt, welches Fehlverhalten ihm angelastet werden kann und welches nicht.

SAT und Peter Pietsch, Generalvertreter der R+V-Versicherung und Präsident des Vereins Ehrbare Versicherungskaufleute, haben vor diesem Hintergrund nach einer Lösung für die Problematik gesucht. Als Ergebnis bietet die R+V-Generalvertretung von Peter Pietsch seit  Anfang Juni die „Lösung für Entscheider“, die Vorstände und Geschäftsführer im Schadenfall bis zu einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Entscheidung absichert. Das kombinierte Produkt vereint eine D&O-Versicherung, ergänzt um eine Anstellungsvertragsrechtsschutz- und eine Spezialstrafrechtsschutz-Versicherung.

SAT bietet dazu bereits im Vorfeld das unternehmensspezifische Compliance-Management-System, mit dem ein Beklagter nachweisen kann, dass er in seiner Verantwortung alles Notwendige unternommen hat, um das Unternehmen rechtskonform aufzustellen und zu führen. Abgerundet wird der Rundumschutz durch die Kooperation der SAT mit der Zertifizierungsgesellschaft TÜV Rheinland Cert, die die regelkonforme Organisation eines Unternehmens zertifiziert.

Compliance tut Not

Vor wenigen Monaten urteilte das Oberlandesgericht Hamm: „Die Kündigung aus wichtigem Grund wegen gravierender Compliance-Verstöße eines Geschäftsführers setzt keine Abmahnung voraus.“ Im Mai dieses Jahres veröffentlichte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht außerdem das Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, mit dem Kriminalität in Unternehmen bekämpft und ein hoher Anreiz zur Einführung von Compliance Management Systemen gegeben werden sollen. Ein funktionierendes CMS wird dadurch künftig erheblichen Einfluss auf die Höhe der Strafe haben. Außerdem reduziert das Unternehmen sein Risiko nicht regelkonformen Verhaltens innerhalb der Organisation und kommt zugleich seinen Pflichten der Leitung, Organisation und Kontrolle nach. Aus beiden Ereignissen wird deutlich: Compliance gehört nicht zur Kür in einem Unternehmen, sondern zur nicht verhandelbaren Pflicht der Führung.

Absicherung von allen Seiten

Was aber passiert bis zu einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Klärung des Verschuldens mit dem Entscheider, der von seiner Tätigkeit im Zuge der Vorwürfe freigestellt wurde? Er verliert gegebenenfalls seinen Anstellungsvertrag, seine Gehaltsfortzahlung und seine Mobilität durch den Entfall eines Firmenwagens, braucht möglicherweise psychologische Beratung in der Ausnahmesituation. Kann ein Geschäftsführer aber tatsächlich mehr als 1.200 Gesetze, Bestimmungen und Auflagen allein im Bereich Umwelt jederzeit im Blick haben um auszuschließen, dass er bei Verstößen bis in sein Privatvermögen haftet? Ist er in der Lage, in allen Bereichen mit Betriebsstätten-, Produkt- oder kaufmännischen Risiken jederzeit rechtskonformes Verhalten auch der Beschäftigten sicherzustellen? „Ja, das kann er“, sagen die SAT-Geschäftsführer Jochen Wilckens und Stefan Pawils. „Mit einem umfassenden Compliance Management System und einem Rechtskataster, wie wir es in Deutschland in einzigartiger Form bieten, ist es möglich, alle Gesetzesbereiche jederzeit aktuell im Blick zu behalten und die Organisation daran auszurichten“, sagen die Compliance-Berater.

Wird dem Geschäftsführer dennoch Organisationsverschulden im Schadenfall zur Last gelegt, greift die neue „Lösung für Entscheider“. „Damit bieten wir eine sichere Unternehmervorsorge für den Fall, dass man nicht mehr operativ als Unternehmer tätig sein kann“, erklärt Peter Pietsch. Wichtig: Die „Lösung für Entscheider“ ist keine „Stangenware“, wie Peter Pietsch betont: „Wir stellen uns auf die Situation unserer Kunden ein und stimmen darauf die individuelle Versicherungslösung ab. Das Produkt muss passen!“

Dennoch sei es aber auch aus seiner Sicht wichtig, im Unternehmen die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass ein Geschäftsführer seiner umfassenden Verantwortung gerecht werden kann.

Rundumschutz für Entscheider

„Wir halten dieses Angebot für richtig und wichtig, gerade in Verbindung mit einem funktionierenden Compliance Management System“, sagen Jochen Wilckens und Stefan Pawils. Damit werde zum einen ein System aufgebaut, dass dem Geschäftsführer die Sicherstellung der Rechtskonformität ermögliche, zum anderen werde er aber bis zum Beweis seines Fehlverhaltens vor persönlichem Schaden geschützt. „Das ist in dieser Kombination der ideale Rundumschutz für Entscheider“, sind sich Peter Pietsch, Jochen Wilckens und Stefan Pawils einig.

Corona

Regelwerkänderungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Auch in der Krise haben Sie mit uns immer Transparenz und Klarheit: Finden Sie hier die SAT-Bewertung der Regelwerke zu Corona. Wir haben alle Bundes- und Landesregelwerke berücksichtigt. Am 19.04. werden alle diese Regelungen wieder außer Kraft gesetzt. Sehen Sie an diesem Beispiel auch, wie das Ampelsystem des SAT-Rechtskatasters funktioniert.

Haben Sie dazu fragen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Stefan Pawils: s.pawils@sat-team.org

RDG

RDG-Änderung ermöglicht praxisnahe Compliance-Beratung

Wer nicht Anwalt ist, darf seit 2019 im Zuge einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch juristische Nebenleistungen für seine Kunden erbringen. Die Änderung greift mit der Modernisierung des Rechtsdienstleitungsgesetzes und bringt für Unternehmen, die sich rund um Compliance beraten lassen und optimal aufstellen wollen, erhebliche Vorteile.

Compliance-Fachleute, die im Gegensatz zu Juristen nicht nur einzelne Rechtsgebiete betrachten, sondern das Zusammenspiel gesetzlicher Vorgaben mit unternehmerischen Strukturen beherrschen, können ihre Kunden nun ganzheitlich und praxisnah beim Aufbau eines Compliance Management Systems beraten. „Endlich hat der Gesetzgeber einen Rahmen geschaffen, dass diese Fachleute ihr Wissen rund um die Aufbau- und Ablaufstrukturen einer Organisation plus umfassender Expertise rund um Compliance im Sinne ihres Kunden ganz selbstverständlich in die Beratung einbringen können“, sagen die SAT-Geschäftsführer und Compliance-Spezialisten Jochen Wilckens und Stefan Pawils.

SAT mit einzigartigem Rechtskataster

SAT ist seit vielen Jahren mit seinen Organisations- und Compliance-Spezialisten beratend tätig und hat zudem in den letzten Jahren ein umfassendes Rechtskataster aufgebaut. Die intensive Auseinandersetzung und Anwendung von Legal Tech-Mechanismen ermöglicht ihnen das permanente digitale Monitoring aller für ein Unternehmen relevanten Gesetze, Vorschriften und Normen auf kommunaler, Landes-, Bundes- und internationaler Ebene. Darüber hinaus bewertet SAT die juristischen Auswirkungen dieser Veränderungen auf das Unternehmen mit Hilfe eines Ampelsystems und leitet daraus leicht verständliche Handlungsempfehlungen für das Compliance Management System ab. „Mit diesem umfassenden Rechtskataster in Verbindung mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung in der Aufbau- und Ablauforganisation haben wir ein echtes Alleinstellungsmerkmal in Deutschland“, sind die SAT-Geschäftsführer überzeugt.

Modernisiertes Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

„Das RDG regelt „die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RDG). Es soll Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG).“ (Quelle)

„Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Zur Beurteilung, ob eine Nebenleistung vorliegt, ist die Beurteilung des Einzelfalls erforderlich. In § 5 Abs. 1 S. 2 RDG heißt es: “Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Nach dem BGH ist maßgeblich, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll damit nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss, soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt, stets auf nicht-rechtlichem Gebiet liegen.“ (Quelle)

Praxisnahe Compliance

„Compliance wird oft nicht ganzheitlich und umfassend genug interpretiert. Hier geht es um deutlich mehr als um die Verhinderung von Korruption und Geldwäsche, worauf es von reinen Juristen oftmals reduziert wird“, betonen Stefan Pawils und Jochen Wilckens. Vielmehr sei Compliance ist die Beachtung aller Regeln, die vor Ort gültig seien. Dafür müsse man die aktuellen Gesetze und vor allem auch untergesetzlichen Vorschriften, technische Richtlinien etc. und ihre Relevanz für das Unternehmen kennen und zugleich in der Lage sein, sie in die Aufbau- und Ablaufstruktur eines Unternehmens zu integrieren.

Das SAT-Team besteht deshalb sowohl aus Organisations- und Compliance-Beratern als auch aus erfahrenen Juristen. Gemeinsam mit den Kunden entwickeln sie ein praxisnahes Compliance Management System und legen ihm ein unternehmensindividuelles und mit Hilfe durch Legal Tech immer aktuelles Gesetzeskataster zugrunde.

Unternehmenskriminalität

Neues Gesetz gegen Unternehmenskriminalität geplant

Die Bundesregierung plant aktuell das „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt seit geraumer Zeit vor. Damit soll nicht nur die Bußgeldhöhe bei Unternehmensdelikten steigen. Auch der Anreiz zur Umsetzung von Compliance-Management-Systemen in Unternehmen steigt.

Zum Hintergrund: Straftaten durch Unternehmen sind nach geltendem Recht Ordnungswidrigkeiten und können bislang nur mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bestraft werden. Damit aber lässt sich auf Unternehmenskriminalität nicht angemessen reagieren. Auch die maximale Höhe der Strafe von zehn Millionen Euro unabhängig von der Unternehmensgröße ist für Großkonzerne keine spürbare Sanktion und darüber hinaus nicht angemessen gegenüber kleinen und mittelständischen Unternehmen, die dasselbe Strafmaß erwartet. „Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance“, heißt es im Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Das geltende Recht lege die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität zudem allein in das Ermessen der zuständigen Behörden, was zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung geführt habe. Verbandsstraftaten deutscher Unternehmen im Ausland könnten vielfach nicht verfolgt werden.

Der Entwurf verfolgt laut BMJV das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen und eine angemessene Ahndung von Verbandsstraftaten zu ermöglichen. „Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.“

Was sieht das Gesetz konkret vor?

Eine Verbandssanktion gegen ein Unternehmen sieht das Gesetz unter anderem in diesen Fällen vor:

  • Personen in leitender Funktion haben eine sogenannte Verbandsstraftat begangen oder
  • Personen in leitender Funktion verhindern oder erschweren eine Straftat nicht durch „angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht“.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann die Bußgeldhöhe bei einer vorsätzlichen Verbandsstraftat nun bis zu 10 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Das Gericht hat die Möglichkeit, Unternehmen anzuweisen, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, um Verbandsstrafen zu vermeiden. Diese Maßnahmen müssen durch eine sachkundige, vom Gericht genehmigte Stelle, bescheinigt werden. Darunter kann beispielsweise die Installation eine unternehmensspezifischen Compliance-Management-Systems fallen.

Schließlich kann das Gericht die Verbandsauflösung anordnen, und zwar unter anderem

  • in besonders schweren Fällen,
  • wenn Führungspersonen im Unternehmen „beharrlich erhebliche Verbandstraftaten“ begangen haben oder
  • wenn die Gefahr besteht, dass das Unternehmen weiter erhebliche Verbandsstraftaten begehen wird.

Einen erheblichen Imageverlust dürften sanktionierte Unternehmen auch dadurch erleiden, dass der Referentenentwurf neben der Verhängung einer Verbandssanktion die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung vorsieht. Als Medium sind dabei Zeitungen, Rundfunk oder Internet denkbar.

Als weitere Maßnahme sieht der Gesetzentwurf die Einführung eines Verbandssanktionsregisters vor. Darin sollen künftig verhängte Verbandssanktionen und Geldbußen über 300 Euro registriert werden. Einsehbar soll es aber nur für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden sein, nicht jedoch für Medienvertreter oder Geschädigte.

Wie kann eine Verbandsstrafe gemildert werden?

Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Strafe in verschiedenen Fällen geringer ausfallen kann. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn

  • der Verband oder von ihm beauftragte Dritte wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Straftat aufgeklärt werden konnte oder
  • das Unternehmen uneingeschränkt mit den Verfolgungsbehörden zusammenarbeitet.

Einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Strafe wird künftig außerdem ein funktionierendes Compliance-Management-System haben. Damit reduziert das Unternehmen sein Risiko nicht regelkonformen Verhaltens innerhalb der Organisation und kommt zugleich seinen Pflichten der Leitung, Organisation und Kontrolle nach.

Der Referentenentwurf betont ausdrücklich, dass diese “vor der Verbandsstraftat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandsstraftaten“ bei einem Verstoß Art und die Höhe der Verbandssanktion mildern können.

Durch unsere Auditorentätigkeit hat SAT zum einen große Erfahrung im Hinblick auf die Anforderungen an ein Compliance Management System. Zum anderen haben wir bereits mehrere CMS Systeme implementiert. Sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen haben.

Compliance Management System

Compliance Management System gibt vor Gericht den Ausschlag

Das Oberlandesgericht Hamm hat im Sommer ein weitreichendes Urteil über die Relevanz eines Compliance Management Systems in Unternehmen getroffen. Es urteilte, dass einem Geschäftsführer wegen gravierender Compliance-Verstöße aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden kann (OLG Hamm, 8 U 146/18).

In dem Fall hatte der Geschäftsführer einer konzernzugehörigen GmbH mit einem Geschäftspartner eine Provisionsvereinbarung getroffen, die den im Konzern geltenden Compliance-Vorschriften widersprach. Demnach musste bei Provisionen ab einer bestimmten Größenordnung das Vier-Augen-Prinzip eingehalten werden. Auch durften derartige Vereinbarungen nicht ohne Zustimmung des Bereichsvorstandes getroffen werden. Im Urteil des OLG Hamm heißt es daher: „Gibt ein GmbH-Geschäftsführer eine Zahlung auf eine – wie er weiß – fingierte Forderung frei, um damit eine Provisionsabrede zu honorieren, die gegen die unternehmensinternen Compliance-Vorschriften über zustimmungsbedürftige Geschäfte verstieß, kann darin eine Pflichtverletzung liegen, die einen wichtigen Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrages darstellt.“ (Quelle: justiz.nrw.de)

Das Oberlandesgericht Hamm stellte in seinem Urteil fest, dass der Verstoß gegen die Compliance-Regelung schon für sich eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle. Die Klage des ehemaligen Geschäftsführers gegen die Abberufung als Geschäftsführer und die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses sowie auf Fortzahlung des Geschäftsführergehaltes wies es daher ab. Das OLG betont: „Wer die Compliance-Regeln seines eigenen Unternehmens und die Sanktionen, mit denen sie bewehrt sind, nicht kennt, ist von vornherein ungeeignet, dieses zu führen.“

Bedeutung des Urteils für die Praxis

Das Urteil des OLG Hamm stellt einmal mehr klar, dass ein Compliance Management System in Unternehmen nicht nur „nice to have“ ist und ethisches wie moralisches Verhalten der Mitarbeiter und Führungskräfte regelt. Es ist darauf ausgerichtet, alle Abläufe in einer Organisation regel- und gesetzeskonform umzusetzen. Relevant sind dabei alle nationalen und internationalen Richtlinien und Gesetze, die eine Firma – definiert durch ihr Tätigkeitsfeld – berücksichtigen muss. Die Größe der Organisation ist dabei irrelevant: Vom Konzern bis zum mittelständischen oder kleinen Unternehmen sind alle an rechtskonformes Handeln und Verhalten gebunden.

Ganz klar wird durch das Urteil, dass mit einem funktionierenden Compliance Management System dem Unternehmen ein Werkzeug an die Hand gegeben ist, gegen Mitarbeiter und Führungskräfte – bis zur fristlosen Kündigung – vorzugehen, die sich nicht Compliance-konform verhalten.

Etablierung eines Compliance Management Systems

Vor diesem Hintergrund sei darauf hingewiesen, dass ein unternehmensinternes Compliance Management System der langfristigen, strategischen Vorbereitung, Einführung, Umsetzung und Kontrolle bedarf. Mit Hilfe eines Gesetzeskataster sollten Unternehmen die Grundlage schaffen zu ermitteln, welche gesetzlichen Regelungen für das eigene Tätigkeitsgebiet relevant sind. Darauf aufbauend, muss ein Compliance Management System über alle Geschäftsbereiche und –hierarchien in das Unternehmen eingeführt und dessen Umsetzung in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

SAT berät Sie zu den detaillierten Schritten bei der Umsetzung Ihres Compliance Management Systems.

Dual-Use-Güter

EU-Kommission empfiehlt interne Compliance-Programme für Dual-Use-Güter

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Die Europäische Kommission hat am 30. Juli dieses Jahres Empfehlungen „zu internen Compliance-Programmen für die Kontrolle des Handels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Gütern) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates“ veröffentlicht.

Darin heißt es unter anderem: „Ein wirksames, einheitliches und kohärentes Kontrollsystem für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist notwendig, um die Sicherheit der EU und die internationale Sicherheit zu fördern und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (EU), insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung, sowie die Förderung gleicher Bedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in der EU zu gewährleisten.  Gemeinsame Ansätze und Verfahren in Bezug auf interne Compliance-Programme können zu einer einheitlichen und kohärenten Durchführung von Kontrollen in der EU beitragen.“

Was sind Dual-Use-Güter?

Als „Dual-Use-Güter“ werden solche Waren, Software und Technologien bezeichnet, die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. „Die überwiegende Mehrheit der Dual-use-Güter wird in der gesamten EU einheitlich kontrolliert. Basis hierfür ist die Dual-use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009). Diese Güter sind in Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung enthalten.  Die Listen sind regelmäßigen Änderungen unterworfen“, schreibt die Industrie- und Handelskammer Stuttgart dazu auf Ihrer Website. Die jeweils aktuelle Fassung sei auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter dem Stichwort „Güterlisten” zu finden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Für Unternehmen besteht die Herausforderung im Umgang mit Dual-Use-Gütern darin sicherzustellen, dass sie keine Waren ungenehmigt ausführen. Die regelmäßige Prüfung der Güterlisten ist deshalb ein Muss. Die Kontrollmechanismen mit den notwendigen Maßnahmen und Verfahren sollten in einem internen Compliance Programm festgehalten werden. „Diese Leitlinien bieten Ausführern einen Orientierungsrahmen, der ihnen helfen soll, Risiken im Zusammenhang mit der Kontrolle des Handels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu ermitteln, zu steuern und zu verringern und die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten“, heißt es im Schreiben der Europäischen Kommission.

Zugleich bieten die „Leitlinien den Behörden der Mitgliedstaaten einen Orientierungsrahmen für ihre Bewertung von Risiken im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Entscheidungen über Einzel- und Globalausfuhrgenehmigungen und nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten, für die Durchfuhr von nichtgemeinschaftlichen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Genehmigungen für die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Europäischen Union.“

Lesen Sie das gesamte Schreiben HIER.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Strahlenschutzverordnung

Strahlenschutzverordnung geändert – was Sie jetzt beachten müssen

Das Bundeskabinett hat Ende vergangenen Jahres eine „Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts“ mit einer aktualisierten Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) beschlossen. Sie ist am 31.12.2018 in Kraft getreten. Die Neufassung der StrlSchV enthält nun auch die Vorschriften, die zuvor in der Röntgenverordnung (RöV) geregelt waren. Gleichzeitig wird mit der Neufassung die RöV außer Kraft gesetzt. Die neugefasste StrlSchV soll den Schutz der Gesundheit vor ionisierender und nichtionisierender Strahlung verbessern. Die StrlSchV konkretisiert die Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes, das bereits ein Jahr zuvor neu verabschiedet wurde.

Was enthält die geänderte Strahlenschutzverordnung?

Die neue Strahlenschutzverordnung hat viele Vorgaben aus der Altfassung der StrlSchV und der RöV übernommen. Die StrlSchV besteht nunmehr aus sechs Teilen und 19 Anlagen und regelt somit auf Grundlage des StrlSchG den gesamten Bereich des Strahlenschutzes. Die StrlSchV enthält nicht nur Vorgaben zum beruflichen und medizinischen Strahlenschutz, sondern auch Vorgaben zum Schutz der Bevölkerung.

Teil 1 besteht lediglich aus einem einzigen Paragraphen, der die Begriffsdefinitionen enthält.

Der zweite Teil der Verordnung regelt den Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen. Unter anderem enthält dieser Teil Vorgaben zur betrieblichen Organisation des Strahlenschutzes, zur Fachkunde und zu Kenntnissen im Strahlenschutz sowie Anforderungen an die durch den Hersteller oder Lieferanten bereitzustellenden Informationen oder Unterlagen über Geräte. Ebenso werden  hier Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten (Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche) festgelegt. Teil 2 ist der umfangreichste Teil der StrlSchV.

Teil 3 betrifft den Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen und enthält spezifische Regelungen für den Strahlenschutz der Einsatzkräfte sowie Hilfeleistungs- und Beratungspflichten des Strahlenschutzverantwortlichen gegenüber Behörden, Hilfsorganisationen und Einsatzkräften bei einem Notfall.

Teil 4 bezieht sich auf bestehende Expositionssituationen. Hier werden Regelungen zum Schutz vor Radon sowohl in Aufenthaltsräumen als auch an Arbeitsplätzen getroffen. Ebenso geregelt wird in Teil 4 der Umgang mit radioaktiven Altlasten.

Teil 5 enthält Regelungen, die alle drei Expositionssituationen betreffen. So werden zum Beispiel Regelungen zu Abhandenkommen, Fund und Erlangung getroffen. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Bestimmung von Sachverständigen konkretisiert.

In Teil 6 enthält die Bußgeldvorschriften sowie die erforderlichen Übergangsregelungen.

Außerdem neu in der Strahlenschutzverordnung

Obgleich in der neuen Strahlenschutzverordnung viele bereits vorhandene Regelungen aus der alten StrlSchV sowie der aufgehobenen RöV übernommen wurden, wurden auch an vielen Stellen Änderungen vorgenommen.

Die §§ 43 bis 46 enthalten nunmehr die Vorgaben zur betrieblichen Organisation des Strahlenschutzes. Die Vorschriften ergänzen die Vorgaben der §§ 69 bis 75 des StrlSchG. Neu sind die Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche nach § 44. Dies berücksichtigt diejenigen Fälle, bei denen ein Gerät unter der Verantwortung mehrerer Strahlenschutzverantwortlicher betrieben wird. Die betroffenen Strahlenschutzverantwortlichen sind verpflichtet, einen Abgrenzungsvertrag abzuschließen, der regelt, wie die Pflichten nach dem Strahlenschutzrecht verteilt und wahrgenommen werden. Für eine Röntgeneinrichtung oder einen genehmigungsbedürftigen Störstrahler, die oder der bereits vor dem 31.12.2018 von mehreren Strahlenschutzverantwortlichen betrieben wurde, ist der Vertrag  bis zum 31.12.2019 abzuschließen (§ 188 Abs. 1).

  • 45 regelt die Erstellung von Strahlenschutzanweisungen wie bisher § 34 StrlSchV und § 15a RöV. Neu ist, dass auch beim genehmigungsbedürftigen Betrieb von Röntgeneinrichtungen die Erstellung einer Strahlenschutzanweisung verpflichtend ist. Zu den in der Strahlenschutzanweisung aufzuführenden Maßnahmen gehören künftig auch solche zur Vermeidung, Untersuchung und Meldung von Vorkommnissen. Die Strahlenschutzanweisung ist bei wesentlichen Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Für Tätigkeiten, die vor dem 31.12.2018 aufgenommen wurden, muss die Strahlenschutzanweisung bis zum 01.01.2020 erstellt sein. Eine bereits vor dem 31.12.2018 erstellt Strahlenschutzanweisung ist bis zum 01.01.2020 zu aktualisieren.

Strahlenschutzverantwortlicher und Strahlenschutzbeauftragter sollten sich gemeinsam mit der neuen Strahlenschutzverordnung auseinander setzen. Dem Strahlenschutzverantwortliche werden zahlreiche Pflichten auferlegt. Er wird in der StrlSchV zum Hauptadressaten der Pflichten im Strahlenschutz gemacht. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten innerbetriebliche umgesetzt und eingehalten werden. Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder rum eine rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigen Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.

 

VerpackG

VerpackG ersetzt Verpackungsverordnung

Das neue Verpackungsgesetz Verpack G ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Es ersetzt die bisherige Verpackungsverordnung.

Für wen gilt das VerpackG?

Relevant ist das VerpackG grundsätzlich für alle Anbieter, die verpackte Ware für private Endverbraucher in Deutschland gewerbsmäßig erstmalig in Verkehr bringen. Diese Gewerbetreibenden sollen sich künftig verstärkt an einem dualen Versorgungssystem und damit an den späteren Entsorgungskosten beteiligen.

Wer „privater Endverbraucher“ ist, regelt das Gesetz wie zuvor die Verpackungsordnung: Demnach gilt VerpackG auch für „vergleichbare Anfallstellen“, wo typischerweise der Art nach ähnliche Verpackungsabfälle anfallen wie in Privathaushalten. „Vergleichbare Anfallstellen sind zum Beispiel Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen und Verwaltungen“, heißt es auf www.verpackungsregister.org. Dort findet sich auch eine komplette Liste der Anfallstellen.

Was ändert sich durch das VerpackG?

Mit dem VerpackG wird die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eingerichtet. „Europaweit gilt für Verpackungen, dass der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt. […] Die Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt in diesem Zusammenhang die Aufgabe, die Produktverantwortlichen zu registrieren und damit öffentlich zu machen und über weitere Aufgaben (z. B. Datenmeldung) für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen. Die weiteren ökologischen Ziele, wie unter anderem die Erfüllung der Recyclingquoten und die finanzielle Förderung von nachhaltigeren Verpackungen, werden durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister überwacht“, heißt es von Seiten der Zentralen Stelle.

Eine wesentliche Änderung durch das VerpackG ist der neue Katalog, in dem branchenweise typische Verpackungsarten und Verpackungsgrößen genannt werden. Der Katalog gibt an, ob diese „systembeteiligungspflichtig“ sind. Wer also gewerbsmäßig Verpackungen in Umlauf bringt, muss zunächst anhand dieser Liste prüfen, ob er vom VerpackG betroffen ist. In diesem Fall gelten folgende Pflichten:

  • Kostenlose Registrierung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle
  • Erhalt einer Registrierungsnummer
  • Systembeteiligungsvertrag mit einem Systempartner im dualen Systems
  • Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle (einmal im Jahr)

Das Register kann von jedermann eingesehen werden. Kunden, Wettbewerber, duale Systeme oder Umwelt- und Verbraucherverbände können also überprüfen, ob ein Verpackungs-Inverkehrbringer seine Pflichten erfüllt. Registriert sich ein dazu verpflichteter Anbieter nicht, darf er seine Produkte nicht mehr in den Verpackungen vertreiben, es drohen Bußgelder.

Wer ist Hersteller im Sinne des VerpackG?

Hersteller ist nach diesem Gesetz nicht nur derjenige, der eine Ware produziert hat und unter seinem Namen vertreibt. Oftmals gilt auch ein Händler/Vertreiber als Hersteller (Quelle: www.verpackungsregister.org):

  • „Das Handelsunternehmen, das verpackte Ware durch einen Lohnhersteller produzieren lässt und ausschließlich selbst auf der Verpackung genannt wird (Link „Wer ist Inverkehrbringer bei Eigenmarken?“)
  • Das ausländische Unternehmen, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt.
  • Der Versandhändler, der Ware in seine Versandverpackungen füllt und an die Endverbraucher weiterversendet (Hersteller für die Versandverpackungen).
  • Der Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt.
  • Der Online-Shop mit Sitz im Ausland, der verpackte Waren direkt an private Endverbraucher in Deutschland liefert.
  • Online-Händler mit Sitz in Deutschland, die im Fall von Retouren das selbst reparierte Produkt in eigener Verpackung an den Endkunden zurückschicken.

Bei Online-Geschäften, bei denen der Online-Händler die Bestellung des Kunden bei dem in Deutschland sitzenden Produzenten bzw. Großhändler abruft und dieser an den Endkunden des Online-Händlers liefert (sog. Dropshipping bzw. Streckengeschäft), ist der Produzent bzw. Großhändler systembeteiligungspflichtiger Hersteller.“

Startups

Startups und Compliance – ein Muss von Anfang an

Startups und Compliance – ein Gegensatz? Auf keinen Fall! Gerade für junge Unternehmen und Gründer können sich durch konsequente Compliance von Anfang an Türen öffnen, die für andere verschlossen bleiben. Stichwort: Vertrauen schaffen bei (Risiko-) Kapitalgebern und Geschäftspartnern.

Insbesondere in Deutschland ist es für Start-ups in der Gründungs- und Wachstumsphase entscheidend, nicht nur eine überzeugende Geschäftsidee zu haben, sondern auch potenzielle Investoren davon zu überzeugen, dass ihr Geld sicher und rentabel angelegt ist. Deshalb sollte kein Unternehmen an den Start gehen, dass sich über das rechtliche Umfeld, in dem es sich bewegt, nicht richtig informiert und seine Organisation darauf ausgerichtet hat.

Investoren erwarten geeignetes Risikomanagement

Allerdings liegt auf dem Risikomanagement gerade in den ersten Jahren nicht unbedingt der Fokus eines expandierenden Unternehmens. Für Geldgeber aber ist es gerade bei kleineren Unternehmen mitunter ein absolutes K.O.-Kriterium, scheint das Management die möglichen Risiken seiner Organisation nicht ausreichend auf dem Schirm zu haben oder zu beherrschen. Essentiell ist das Bewusstsein über geltende relevante Vorschriften und Gesetze – sowohl national als auch international – für jedes Unternehmen unabhängig von der Größe. Denn das Strafrecht unterscheidet in seinem Strafmaß bei Delikten nicht danach, wie groß eine Organisation ist. Die Bandbreite der Vorschriften hingegen ist enorm: vom Steuerrecht über Rechnungslegungs- und Bilanzierungsvorschriften, Regelungen zum Arbeits- und Umweltschutz bis hin zur Frage, ab wann Aufmerksamkeiten der Vertriebsmitarbeiter für Kunden den Tatbestand der Korruption erfüllen.

Strafrecht kennt keine Haftungsbeschränkung

Verstoßen junge Unternehmen gegen geltendes Recht, kann das gravierende Folgen haben: Oftmals starten Firmen mit einer Rechtsform, in der die Eigentümer persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haften. In diesem Fall ist Non-Compliance für Unternehmen und Gründer schlichtweg existenzbedrohend. Dazu kommt, dass Sanktionen für strafrechtliche Vergehen, für die ein Gründer gerade stehen muss, nicht durch eine Haftungsbeschränkung reduziert werden können.

Wie für große und etablierte Organisationen auch, geht mit der Aufdeckung nicht rechtskonformen Verhaltens überdies ein erheblicher Vertrauens- und Imageverlust einher. Gerade für Start-ups ist dieses aber noch weitaus entscheidender für das weitere Wachstum als bei etablierten Marktteilnehmern. Herwig Felber und Manuel Konold schreiben in der Zeitschrift „Compliance-Berater“ dazu: „Das Festlegen von Regeln für das tägliche Geschäftsgebaren und betriebliche Abläufe oder Sicherheit bei der Rechtsform, Markenrechten und regulatorischen Vorgaben können bereits in einer frühen Phase des Lebenszyklus eines Unternehmens angedacht und etabliert werden.“ (Ausgabe 10/2018 vom 4.10.2018, S. 414). Bereits die Tatsache, dass ein Start-up diese Überlegungen anstelle und somit auch dem Thema Compliance einen entsprechenden Stellenwert gebe, schaffe Vertrauen bei internen und externen Stakeholdern.

Rechtskataster als Grundlage jedes Compliance Management Systems

Stellt sich also die Frage, wie junge Unternehmen von Anfang an ein funktionierendes Compliance Management System aufbauen können. Das ist eine Herausforderung: Für jedes Unternehmen gibt es in Deutschland rund 200 Regelwerke, die es unabhängig von seiner Größe berücksichtigen muss, will es rechtskonform aufgestellt sein. Die Compliance-Strukturen müssen trotzdem die umfassende Regelkenntnis und -befolgung in Unternehmen gewährleisten, Mitarbeiter vor Fehlverhalten und Unfällen bewahren, Führungskräften dabei helfen, Organisationsverschulden zu vermeiden.

Das setzt voraus, dass ein umfassendes Rechtskataster installiert ist. Es erfasst die Gesetze und Vorschriften in ausnahmslos allen Unternehmensbereichen und Sachgebieten. Sollte das Start-up sowohl national als auch international tätig sein, muss das Rechtskataster um die jeweiligen länderspezifischen Regelungen ergänzt werden. Voraussetzung für ein funktionierendes Rechts- oder Gesetzeskataster ist größtmögliche Aktualität. Deshalb empfiehlt es sich, gerade am Anfang, wenn die personellen Ressourcen in einem jungen Unternehmen noch nicht zur Verfügung stehen, auf externe Partner zur kontinuierlichen Pflege des Rechtskatasters zu vertrauen.