Wettbewerbsregister

Ist es das nun? Datenschutzabkommen EU-US Data Privacy Framework in Kraft

Es gibt (mal wieder) ein neues Datenschutzabkommen mit den USA: Das „EU-US Data Privacy Framework“ ist am 10. Juli in Kraft getreten. Es tritt die Nachfolge der ersten beiden vor Gericht gescheiterten Versuche – Safe Harbour und Privacy Shield – an, die Übertragung personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union und USA rechtssicher zu gestalten.

Wie seine Vorgänger soll mit dem EU-US Data Privacy Framework sichergestellt werden, dass die Daten von Europäern in den USA genauso geschützt werden wie auf dem Heimatkontinent. Gerichte hatten in der Vergangenheit geurteilt, dass weder Safe Harbour noch Privacy Shield das leisteten. Ein Hauptproblem: Einen vergleichbaren Schutz personenbezogener Daten in den USA wie in der EU können US-amerikanische Unternehmen schon deshalb kaum garantieren, weil sie laut heimischem Gesetz Geheimdiensten Zugang zu den Daten geben müssen. Darunter auch die von Europäern. Dem will das neue Abkommen nun mit der Regelung begegnen, dass die US-Geheimdienste nur dann Einblicke in personenbezogene Daten bekommen, wenn es der nationalen Sicherheit der USA dient. In der Regelung heißt es, dass das „notwendig und verhältnismäßig“ sein muss.

Wozu braucht es ein Abkommen zwischen USA und EU?

Die Vereinbarung ist die Voraussetzung für einen sogenannten Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, mit dem sie offiziell feststellen kann, dass ein Land für die Datenübermittlung ein angemessenes Schutzniveau sicherstellt, das dem der Europäischen Union entspricht. Nur unter dieser Voraussetzung können personenbezogene Daten rechtssicher ins Ausland übermittelt werden, ohne dass es eines zusätzlichen Schutzes bedarf. Das stellt vor allem für Unternehmen eine deutliche rechtliche und organisatorische Erleichterung im Datenaustausch mit anderen Ländern dar. Datenübermittlungen an US-Unternehmen sind nun ohne zusätzliche Anforderungen möglich, wenn sich das US-Unternehmen zertifiziert hat.

Apropos Zertifizierung: Der Angemessenheitsbeschluss führt nicht automatisch dazu, dass an alle US-amerikanischen Unternehmen Daten ohne EU‑Standardvertragsklauseln oder andere Datenübertragungsmechanismen übermittelt werden dürfen: Sie benötigen gemäß EU-US Data Privacy Framework eine entsprechende Zertifizierung, mit der sichergestellt werden soll, dass personenbezogene Daten ähnlich wie in der EU-DSGVO behandelt und geschützt werden.

Zudem haben EU-Bürger die Möglichkeit, gegen die Übertragung ihrer personenbezogenen Daten an die US-amerikanischen Nachrichtendienste vorzugehen – dafür wird eigens ein „Data Protection Review Court“ geschaffen, das die Geheimdienste sogar anweisen kann, erhobene Daten zu löschen.

Datenschützer haben im Übrigen bereits angekündigt, auch gegen dieses Abkommen gerichtlich vorzugehen. Wir behalten es im Auge.

Trinkwasserverordnung

Veränderte Trinkwasserverordnung fordert Unternehmen heraus

Die Einhaltung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)  gehört zu den zentralen Compliance-Verpflichtungen der Wasserversorger. Sie gilt aber ebenso für alle anderen Firmen, die gewerblich – etwa im Rahmen von Vermietungen – Trinkwasser bereitstellen und damit auch für Immobilienunternehmen. Beide Branchen müssen sich daher unbedingt mit der zweiten grundlegenden Novellierung dieser Verordnung befassen.

Die Reform der Trinkwasserverordnung, die am 23. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, dient zwar vor allem der Umsetzung der neuen EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184/EU. Sie wurde aber auch dazu genutzt, das Regelwerk insgesamt neu zu ordnen, verständlicher zu machen sowie offene Punkte klarzustellen oder zu präzisieren. Dementsprechend finden sich jetzt die meisten altbekannten Regelungen an anderer Stelle wieder. Um gerichts- und auditsichere Compliance gewährleisten zu können, sollten sich Unternehmen daher frühzeitig mit der neuen Verordnung befassen, auch wenn einige der Neuerungen nicht sofort eingehalten werden müssen.

Erläuterungen zur Reform der Trinkwasserverordnung

SAT beobachtet die Regelung und alle damit zusammenhängenden Neuerungen mit hochspezialisierten Experten und hat daher all seine Kunden bereits jetzt informiert. Die Erläuterungen umfassen detailliert alle 16 neuen Abschnitte und auch die wichtigen Änderungen bei den Grenzwerten in den sieben ebenfalls neu gefassten Anlagen. Im Folgenden finden Sie einen kleinen Auszug aus unserer Änderungskommunikation, der Abschnitt 2 erläutert:

Im zweiten Abschnitt zur Beschaffenheit des Trinkwassers wurden zunächst die allgemeinen Anforderungen neu gefasst. Die Anforderungen nach § 37 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gelten nach § 5 als erfüllt, wenn mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 6 bis 9 entspricht und es rein und genusstauglich ist.

Neu gefasst wurden bei den mikrobiologischen Anforderungen in § 6 die Vorgaben zu den Mikroorganismen. Wird danach dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser schädliche Mikroorganismen vorkommen, für die in der Verordnung kein Grenzwert festgelegt ist, legt das Gesundheitsamt einen Höchstwert fest, der nicht überschritten werden darf. Generell gilt, dass Mikroorganismen in Trinkwasser nur in Konzentrationen enthalten sein dürfen, die so niedrig sind, wie dies unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Nach dem gleichen Muster wurden die chemischen Anforderungen in § 7 angepasst.

 Bei den Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter nach § 8 wurden neue Regelungen in Bezug auf die Korrosion aufgenommen. Trinkwasser soll danach nicht korrosiv wirken. Ob dies der Fall ist, soll an Hand der Indikatorparameter Calcitlösekapazität, Chlorid, elektrische Leitfähigkeit, Sulfat und  Wasserstoffionenkonzentration erfolgen.

Für die radiologischen Anforderungen verweist § 9 jetzt auf die Parameterwerte in Anlage 4 Teil 1.

Die Regelungen über die Stelle der Einhaltung der Anforderungen in § 10 wurden ergänzt. So wurde jetzt auch die Bereitstellung von Trinkwasser auf Meeresbauwerken und in der Lebensmittelindustrie aufgenommen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Interesse an den restlichen 15 Abschnitten oder den so wichtigen neuen Grenzwerten in den Anlagen 1 bis 7 haben. Außerdem informieren wir Sie gerne über die Vorteile eines individuellen Rechtskatasters.

Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeiterfassung richtig umgesetzt – was Arbeitgeber tun oder besser lassen sollten

Die Arbeitswelt hat sich seit Corona spürbar verändert. Homeoffice oder mobiles Arbeiten beispielsweise sind plötzlich an Stellen möglich, die vorher undenkbar schienen. Was aber unabhängig vom Arbeitsort bleibt, ist die Pflicht der Arbeitgeber zur minutiösen Arbeitszeiterfassung. Das hat das Bundesarbeitsgericht im vergangenen September klar geurteilt mit dem Ziel, dass die gesetzlichen Grenzwerte der Arbeitszeit – maximale Arbeitszeit und verbindliche Ruhezeiten – eingehalten werden. Was Arbeitgeber nun tun oder besser lassen sollten, haben wir noch einmal zusammengefasst.

Arbeitgeber müssen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ein System einführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann, und zwar sowohl, wann die Arbeit aufgenommen, wann sie unterbrochen und wann sie beendet wurde. „Um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können, muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin bzw. jedes Arbeitnehmers aufzeichnen“, informiert das Bundesarbeitsministerium. Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation seien noch nicht getroffen worden. Für die Aufzeichnung bestehe derzeit keine Formvorschrift; sie könne auch handschriftlich erfolgen. „Um Rechtssicherheit zur Frage des “Wie” der Aufzeichnungspflicht zu schaffen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im April 2023 einen Vorschlag zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz erstellt, der derzeit noch regierungsintern beraten wird“, teilt das Ministerium mit.

Vertrauensarbeitszeit weiter möglich

Eine Dokumentation der Arbeitszeit steht der Vereinbarung nicht im Wege, das Arbeitnehmer ihrer vertraglichen Arbeitsverpflichtung im Sinne einer Vertrauensarbeitszeit eigenverantwortlich nachkommen. Wichtig ist aber auch hier, dass die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu Ruhezeiten eingehalten werden. Dasselbe gilt im Übrigen für Homeoffice und mobiles Arbeiten.

Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?

Um die Arbeitszeit unabhängig von der vereinbarten Arbeitsform zu erfassen, bieten sich nach wie vor Arbeitszeitkonten an. Dadurch wird sichtbar, ob Arbeitskräfte mehr oder weniger als die vereinbarte Vertragsarbeitszeit tätig sind, so dass das Plus oder Minus ausgeglichen werden kann. Die Arbeitszeitkonten haben zugleich eine Steuerungsfunktion für Führungskräfte, weil sie tatsächliche und vereinbarte Arbeitszeit für bestimmte Leistungen besser vergleichen und gegebenenfalls gegensteuern können. Wichtig: Werden Arbeitszeitkonten vereinbart, sollte das für alle Arbeitnehmer – im Betrieb, im Homeoffice, mobil – gleichermaßen gelten, um eine Ungleichbehandlung auszuschließen.

Gerade in der flexibler gewordenen Arbeitsgestaltung steuern immer mehr Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit selbst. Hier aber müssen Arbeitgeber einen Arbeitszeitrahmen vorgeben, der 13 Stunden nicht überschreiten darf, um Mindestruhezeiten und Maximalarbeitszeiten einhalten zu können. Nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorgesetzten darf es davon Abweichungen geben.

Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeiterfassung durchaus in der Verantwortung der Arbeitnehmer lassen, was gerade an unterschiedlichen Arbeitsorten praktikabel, mit geringstem Aufwand und am genauesten möglich ist. Das entlässt den Arbeitgeber allerdings nicht aus der Verantwortung, Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen zu kontrollieren. Wichtig: Falsche Angaben des Arbeitnehmers müssen Konsequenzen haben, beispielsweise ein zumindest zeitweiser Ausschluss vom mobilen Arbeiten oder aus der Vertrauensarbeitszeit.

Wichtig bei jedweder Form der Arbeitszeiterfassung: Arbeitszeiten sind personenbezogene Daten und unterliegen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Arbeitgeber sollten also bei der Wahl der Erfassungsmethode ihren Datenschutzbeauftragten und den Betriebsrat involvieren. Die Daten müssen zudem vor einem unberechtigten Zugriff durch Dritte geschützt werden. Ob die Arbeitszeit auf Papier oder passwortgeschützt online erfasst wird, ist also auch davon abhängig, ob der Datenschutz eingehalten werden kann.

Sprechen Sie mit uns, wenn Sie die Arbeitszeiterfassung in Ihr Compliance Management System integrieren wollen.

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Produzierendes Gewerbe

SAT verstärkt Kompetenz im Bereich Energie- und Stromsteuer

In Zeiten von Energiewende, Klimaschutzmaßnahmen und Energiekrise bekommt die energieintensive Industrie in Deutschland immer mehr Probleme mit ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Denn in etlichen Weltregionen sind die Energiepreise deutlich günstiger. Um die Industrie vor allzu großen Nachteilen zu schützen, hat der Gesetzgeber zahlreiche Entlastungsmöglichkeiten bei der Energie- und Stromsteuer vorgesehen: etwa Steuerentlastungen für Kraftwerke oder für das produzierende Gewerbe, zu denen auch der sogenannte Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG bzw. 10 StromStG gehört. Wie gerade die letztere Steuerentlastung zeigt, ändern sich hier die Regeln in atemberaubender Geschwindigkeit. So wurden zum Beispiel erst kürzlich die Voraussetzungen für den Spitzenausgleich 2023 noch einmal neu gefasst. Aber auch die Besteuerung erneuerbarer Energien ist einem ständigen Wandel unterworfen.

Das Bundesumwelt-Amt sagt über Klimaschutzrecht: “Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen der Menschheit. Eines der wichtigsten Instrumente, um ihn zu bewältigen, ist das Klimaschutz- und Energierecht. Es soll den Klimaschutz und eine verlässliche und bedarfsgerechte Energieversorgung sicherstellen. Relevante Regelungen finden sich im Völkerrecht, im Recht der Europäischen Union (EU) und im nationalen Recht von Bund und Ländern.

Um für Sie zu all diesen Fragen eine optimale Compliance-Unterstützung bereitstellen zu können, haben wir uns mit dem Klimaschutzrechtsexperten Dr. Christoph Palme einen erfahrenen Spezialisten an Bord geholt, der diese Rechtsmaterie minutiös begleitet, für gezielte Fortbildungsveranstaltungen buchbar ist, und zwar zu deutlich günstigeren Preisen als die üblichen darauf spezialisierten Fachkanzleien. Sprechen Sie uns gerne an.

Whistleblower-Gesetz

Das Whistleblower-Gesetz kommt – jetzt wirklich

Was lange währt, wird zumindest endlich…fertig. Bund und Land haben sich im Vermittlungsausschuss Anfang Mai nach langem Hin und Her endlich darauf einigen können, wie sie die europäischen Vorgaben zum Whistleblower-Gesetz in deutsches Recht umsetzen wollen. Beschäftigte, die auf Rechtsverstöße bei Unternehmen oder Behörden hinweisen, sollen nun besonderen Schutz, insbesondere vor Repressalien oder sogar Entlassung, genießen. Im ersten Anlauf was das Whistleblower-Gesetz noch im Bundesrat gescheitert. Nun soll es im Juni 2023 in Kraft treten.

Was wurde am Whisteblower-Gesetz geändert?

  • Beruflicher Kontext
    Hinweise sind nur dann relevant im Sinne des Gesetzes, wenn sie sich auf den Arbeitgeber des Whistleblowers oder dessen berufliches Umfeld beziehen.
  • Anonyme Meldungen
    Die Möglichkeit, Hinweise intern oder extern anonym zu geben, müssen Unternehmen und Behörden nicht mehr verpflichtend vorsehen, es gibt nur eine Empfehlung dazu. Bearbeiten sollen die Meldestellen anonyme Meldungen aber weiterhin.Außerdem wurde im Gesetz festgehalten, dass Hinweisgeber interne Meldestellen präferieren sollen, wenn das Problem intern zu beheben ist und der Whistleblower durch seine Meldung keine negativen Konsequenzen zu befürchten hat.
  • Bußgelder
    Unternehmen oder Behörden, die keine interne Meldestelle schaffen, mussten bislang Bußgelder bis zu 100.000 Euro fürchten. Die Maximalstrafe wurde im Vermittlungsausschuss um die Hälfte reduziert. Auch tritt die Regelung zum Bußgeld frühestens Ende 2023 in Kraft.
Deutsche Compliance Konferenz 2023

SAT auf der Deutschen Compliance Konferenz 2023

Es geht los: Am 9. und 10. Mai ist SAT auf der Deutschen Compliance Konferenz 2023 dabei. Und nicht nur dabei, sondern mittendrin: Unser Geschäftsführer Stefan Pawils bietet den Workshop “Unternehmensinternes Compliance-Management (CMS) Systemaudit” an. Das Ziel des Compliance-System-Audits ist die Ermittlung und Dokumentation von eventuellen Lücken und Verbesserungen des Managementsystems. Dabei ist nicht nur das Ergebnis der Umsetzung, sondern auch die Vollständigkeit und eine belastbare Nachweisdokumentation Gegenstand der Betrachtung.

Außerdem begrüßen wir Sie an unserem Stand zu persönlichen Gesprächen. Wir freuen uns auf das Treffen und den intensiven Austausch.

Digitalisierung-Amtsblaetter

Undurchsichtiger Dschungel der Digitalisierung bei Amtsblättern auf Landesebene

Da schien es doch fast, als halte die Digitalisierung großflächig in Deutschland Einzug, als am 1. Januar 2023 das Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens des Bundes in Kraft trat. Seit diesem Zeitpunkt ist das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt die einzige verbindliche amtliche Fassung und ersetzt die gedruckte Version. „Außer auf Bundesebene erfolgt die amtliche elektronische Verkündung in zahlreichen europäischen Staaten, in mehreren deutschen Bundesländern sowie auf EU-Ebene bereits ausschließlich auf elektronischem Weg“, hieß es auf www.bundesregierung.de.

So weit, so bislang nicht vollständig umgesetzt. Sollte die Digitalisierung der Bekanntmachungen neuer Gesetze und Rechtsverordnungen den „Zugang zu den amtlichen Inhalten deutlich“ erleichtern, müssen wir einige Monate später feststellen: Noch immer sind nicht alle Gesetze frei digital zugänglich, auf einige Portale auf Länderebene ist der Zugriff nicht kostenfrei.

Der Bund geht an der Stelle mit gutem Beispiel voran: Auf der Internetseite www.recht.bund.de/de/home/home_node.html findet sich die Verkündigungsplattform des Bundesgesetzblattes. „Sie können das digitale BGBl. hier lesen, herunterladen, drucken oder über einen Link teilen. Die Inhalte stehen Ihnen kostenfrei zur Verfügung“, heißt es dort.

Und die Bundesländer?

Bayern Auf der Verkündungsplattform Bayern können Sie das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt seit 1945 sowie das Bayerische Ministerialblatt kostenlos online abrufen und über einen Info-Dienst abonnieren.

Baden-Württemberg Landesrecht BW Bürgerservice – auf dieser Plattform finden Sie kostenlos das gesamte Landesrecht. Die Verkündungsblätter des Landes und das Bundesgesetzblatt stehen jeweils für das laufende und das vergangene Jahr zur Recherche bereit.

Berlin In der Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank stehen die Gesetze kostenlos zu Recherchezwecken zur Verfügung.

Brandenburg Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg stellt Gesetze zwar online zur Verfügung, allerdings in einer Form, dass der Nutzer sogar Verkündungs- und Ausfertigungsdatum und die korrekte Bezeichnung des Gesetzes offenbar schon vorher kennen muss. Auf Suchen à la „Was hat sich in letzter Zeit im Bereich xy getan?“ scheint es nicht ausgelegt zu sein.

Bremen Die Hansestadt stellt die Gesetze kostenlos unter www.gesetzblatt.bremen.de bereit.

Hamburg „Nach hamburgischem Landesrecht werden Veröffentlichungen durch Abdruck im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vorgenommen. Rechtsverbindlich ist deshalb ausschließlich die gedruckte Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes.“ (Quelle) Bürgern stehen Gesetze und Rechtsverordnungen sowie Entscheidungen der Hamburger Gerichte kostenfrei online unter www.landesrecht-hamburg.de/bsha/search zur Verfügung. Die Daten können für den privaten Gebrauch ausgedruckt und heruntergeladen werden.

Hessen Das Gesetz- und Verordnungsblatt Hessen findet sich unter https://starweb.hessen.de/starweb/LIS/amtsblaetter.htm – allerdings ohne freie Recherchemöglichkeiten.

Mecklenburg-Vorpommern Die Verkündigungsblätter finden sich unter www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/service_justizministerium/verkuendungsblaetter/ – ohne Recherchemöglichkeiten. Die amtlich verbindliche, verkündete Fassung der Verkündungsblätter ist die jeweilige Druckausgabe, die vom Justizministerium herausgegeben wird und bei einem Verlag kostenpflichtig bezogen werden kann.

Niedersachsen Die niedersächsischen Verkündungsblätter lassen sich downloaden, aber nicht recherchieren. Nutzer erhalten das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt und das Niedersächsische Ministerialblatt online und kostenlos als PDF. Außerdem gibt es ein Abo für den Newsletter zum Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.).

Nordrhein-Westfalen Das Land stellt Verkündungsblätter bereit – ohne Recherchemöglichkeiten und nur unter Angabe bereits bekannter Jahreszahl, Heftnummer oder Seitennummer.

Rheinland Pfalz Unter www.landesrecht.rlp.de/bsrp/search stellt das Land seine aktuellen Gesetze und Gerichtsurteil kostenlos zur Recherche bereit. Die abrufbaren Daten können für den privaten Gebrauch ausgedruckt und heruntergeladen werden.

Saarland Das vollständige Amtsblatt-Angebot ist nur über ein kostenpflichtiges Abonnement nutzbar.

Sachsen Das Land stellt aktuelle amtliche Verkündungs- und Veröffentlichungsblätter online zur Verfügung – mit kostenloser Leseversion, druckbar nur für zahlende Abonnenten.

Sachsen-Anhalt Hier finden sich geltende Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften kostenlos unter www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/search

Schleswig-Holstein Im Gesetz und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein (GVOBl Schl.-H.) werden die vom Landtag beschlossenen Gesetze und die von der Landesregierung und den Ministerien erlassenen Verordnungen verkündet – auch online und kostenlos.

Thüringen Das Land integriert das Gesetz- und Verordnungsblatt in die Parlamentsdokumentation. Dokumente stehen kostenlos zur Verfügung, eine Recherche ist allerdings schwierig.

Was bedeutet das für Compliance in Unternehmen?

Wer sich rechtskonform aufstellen will, dem muss aktuell den Spagat zwischen der Flut immer neuer Regularien und den Stolpersteinen der Gesetzgeber schaffen. Aktuelle Gesetze werden teilweise nur kostenpflichtig oder schlecht recherchierbar zur Verfügung gestellt. Das erschwert Unternehmen die Berücksichtigung relevanter Gesetze und Regularien enorm. Künstliche Intelligenz könnte dort in Zukunft Abhilfe schaffen, derzeit aber erfordert die Recherche nach wie vor „Handarbeit“ der Mitarbeiter oder Dienstleister.

Rechtskataster

Damit Unternehmen immer auf dem aktuellen Stand gesetzlicher Vorschriften sind, empfehlen wir unser Rechtskataster. Sprechen Sie mit uns.

Deutsche Compliance Konferenz 2023

Reminder – SAT ist dabei: Deutsche Compliance Konferenz 2023

SAVE THE DATE!

Am 9. und 10. Mai 2023 findet in Frankfurt am Main die diesjährige Deutsche Compliance Konferenz statt und SAT ist Partner der Veranstaltung.

Finden Sie hier vorab das aktuelle Programm, einige Top-Themen und Referenten:

Programm

  • Worauf es wirklich ankommt: Compliance aus der Perspektive eines (ehemaligen) Vorsitzenden eines BGH-Strafsenates
    Dr. Rolf Raum, ehem. vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  • Compliance & Corporate Governance: „Zeitenwende“ von der Unternehmenspolizei zum geschätzten Business-Partner
    Jörg Schneider, Vice President Internal Audit, Risk and Group Compliance, Weidmüller
  • LkSG und die Rolle des Menschenrechtsbeauftragten aus Compliance-Perspektive
    Dr. Ulrich Hagel, Chief Compliance Officer, Bombardier Transportation
  • Compliance-Lernkurve? Datenschutz-Bußgeldverfahren aus behördlicher Sicht
    Maria Christina Rost, Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und
    Andreas Wigger, Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • HinSchG und Compliance-Kommunikation in Zeiten des Home Office
    Dr. Ernst-Joachim Grosche, Chief Compliance Officer, REMONDIS Sustainable Services GmbH
  • How to deal with increased liability: A view from the U.K. & France
    Harriet Territt, Partner, Global Investigations, Addleshaw Goddard LLP
    Cécile Terret, Partner, Addleshaw Goddard (Europe) LLP
    Karl Hennessee, FRAeS, Senior Vice President, Litigation, Investigations & Regulatory Affairs, Airbus
  • Lessons Learned: Erfahrungen mit dem Compliance-Monitor
    Jennifer Heß, Head of Compliance Russia & East EMEA, Fresenius Medical Care
  • Praktischer Umgang mit HinSchG-Stolperfallen
    Dr. Timo Handel, Counsel, Addleshaw Goddard (Germany) LLP

Alle weiteren Themen und Speaker unter www.deutsche-compliance-konferenz.de

Die Konferenz findet hybrid statt:

Steigenberger Frankfurter Hof
Am Kaiserplatz
Bethmannstraße 33
60311 Frankfurt

Rechtskataster

Plädoyer für ein funktionierendes Rechtskataster

Ein Rechtskataster im Unternehmen ist heutzutage ein absolutes Must-have. Warum das so ist, wer es haben sollte und was es leistet, stellen wir hier noch einmal zusammen.

Warum brauchen Unternehmen ein Rechtskataster?

Compliance im Sinne von Rechtskonformität lässt sich in einem Unternehmen nur sicherstellen, wenn ein umfassendes Rechtskataster installiert ist. Es enthält alle Rechtsvorschriften, Gesetze und Vorschriften, die ein Unternehmen betreffen. Sollten das Unternehmen sowohl national als auch international tätig sein, muss es um die jeweiligen länderspezifischen Regelungen ergänzt werden. Voraussetzung für dieses Rechts- oder Gesetzeskataster ist größtmögliche Aktualität.

Was leistet ein Rechtskataster?

Die Compliance-Strukturen sollen ganzheitlich die Regelkenntnis und -befolgung in Unternehmen sicherstellen, Mitarbeiter vor Fehlverhalten und Unfällen bewahren, Führungskräften dabei helfen, Organisationsverschulden zu vermeiden. Das funktioniert nur mit einem von Beginn an ganzheitlich und individuell auf ein Unternehmen zugeschnittenen Compliance Management System, das den Mitarbeitern ohne großen Zusatzaufwand Transparenz und Klarheit hinsichtlich der Regelkenntnis bietet, damit sie ihre Tätigkeiten regelkonform verrichten können. Das Rechtskataster erfasst zu diesem Zweck die Gesetze und Vorschriften in ausnahmslos allen Unternehmensbereichen und Sachgebieten.

Wer braucht ein Rechtskataster?

Tatsächlich gibt kein Gesetz darüber Auskunft, ob Unternehmen ein Rechtskataster benötigen oder nicht. Das aber ergibt sich aus einer anderen Quelle: Zertifizierungsnormen. Unternehmen die sich nach ISO 9001, 14001, 45001 oder 37001 zertifizieren lassen wollen oder bereits zertifiziert sind.

Die Frage, wer ein Rechtskataster braucht, ist damit aber sicherlich nicht abgeschlossen. Denn gesetzeskonform verhalten muss sich letztlich jedes Unternehmen, will es teure Abmahnungen, Strafen wegen mangelnder Rechtskonformität oder Imageverlust bei Geschäftspartnern vermeiden. Die Etablierung eines Rechtskatasters empfehlen wir daher unabhängig von einer Zertifizierungsnorm.

Wie erstellt man ein Rechtskataster?

Alle Regeln und Vorschriften für ein Unternehmen immer im Blick zu behalten, ist eine Herausforderung und für viele Unternehmen kaum zu bewältigen. Ein Rechtskataster samt regelmäßiger Aktualisierung ist ein wichtiger Baustein dafür.

Das kann SAT für Sie leisten:

  • Erstellung eines unternehmensindividuellen Rechtskatasters mit allen relevanten Gesetzen, Vorschriften und Normen auf kommunaler, Landes-, Bundes- und internationaler Ebene
  • Permanentes digitales Monitoring
  • Juristische Bewertung der Auswirkungen von Veränderungen auf das Unternehmen mit Hilfe eines Ampelsystems
  • Ableitung leicht verständlicher Handlungsempfehlungen für das Compliance-Management-System
  • Internationale Compliance-Beratung auf Basis von RegScan OneTM