Interpretation der Anforderungen aus der ISO 37301:2021 veröffentlicht

SAT-Geschäftsführer Stefan Pawils hat mit dem TÜV Rheinland eine topaktuelle Broschüre zur Interpretation der Anforderungen aus der ISO 37301:2021 veröffentlicht.  Der Titel „Die ISO 37301:2021“ ist nun im Webshop verfügbar. https://www.tuev-media.de/die-iso-37301:2021?sPartner=sat-team

Gesetzgebungsflut in der Pandemie

Die Pandemie scheint die Aktivitäten bei Gesetzgebungsverfahren zu beflügeln: In den letzten Monaten hat die Regierung eine Flut von Entwürfen vorgelegt, mit denen sie unter anderem europäischen Vorgaben genügen will. Die Herausforderung: Alle neuen Regeln müssen Einzug in künftige und bestehende Compliance Management Systeme finden und im individuellen Rechtskataster der Unternehmen angepasst werden.

Neue Gesetze und Vorhaben

Stärkung genießt bei den Gesetzgebungsvorhaben aktuell offenbar hohe Priorität. So hat die Bundesregierung schon im Juni 2020 einen Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (Verbandssanktionengesetz VerSanG-E) beschlossen, so dass es aktuell in Bundestag und –rat debattiert werden kann. Auch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG-E) liegt zur Diskussion vor. Das Whistleblower-Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern wird derzeit an EU-Vorgaben angepasst. Und auch das Lieferkettengesetz, mit dem Unternehmen angehalten werden sollen, ihrer Sorgfaltspflicht in der globalen Beschaffung nachzukommen, hat der Gesetzgeber in der Pipeline.

Bedeutung für Compliance Management Systeme

Sämtliche neuen Gesetze haben maßgeblichen Einfluss auf bestehende oder künftige Compliance Management Systeme in Unternehmen. Sie beeinflussen sich zudem gegenseitig, sind aber nicht zwingend aufeinander abgestimmt. Beispiel: VerSanG und Whistleblower-Richtlinie.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Anfang April 2021 ist der neue, international anerkannte und zertifizierbare Compliance Management Standard ISO 37301  in Kraft getreten und deckt unter anderem die Vorgaben der Whistleblower-Richtlinie ab: Deren Umsetzung ist beispielsweise eine verbindliche Vorgabe, soll ein Compliance Management System künftig nach ISO 37301 zertifiziert werden. Unternehmen müssen also kurzfristig die organisatorischen Rahmenbedingungen für ein Hinweisgeber-System schaffen, um dem neuen Standard gerecht werden zu können.

Wollen Unternehmen angesichts der kommenden Gesetzesänderungen ihr Compliance Management System anpassen oder neu aufstellen, empfiehlt sich also Zweierlei: zum einen die Ausrichtung und Zertifizierung nach ISO 37301, weil sie damit in der Lage sind, der ganzen Bandbreite neuer Regelungen zu genügen. Zum anderen aber die Implementierung eines funktionierenden Rechtskatasters, um auch künftige Gesetzesänderungen im Blick zu behalten und darauf reagieren zu können.

Für beide Themen – ISO 37301 und Rechtskataster – sind wir Ihre Ansprechpartner.

Schärfere Regeln im Gesetz gegen Geldwäsche in Kraft getreten

Aktuell sind wichtige Änderungen im Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung in Kraft getreten (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz – GwG). Damit gilt nun eine neue, erweiterte Strafvorschrift, um auf nationaler und internationaler Ebene effektiver gegen Geldwäsche vorgehen zu können.

Neuregelung zur Geldwäsche

Staatsanwälten und Gerichten wird es leichter gemacht, Geldwäsche nachzuweisen und die Verantwortlichen zur Verantwortung zu ziehen. Denn mit den zusätzlichen Regeln ist es nicht mehr entscheidend, aus welchen konkreten Straftaten Geld bzw. Vermögenswerte stammen, sondern nur noch, dass sie überhaupt durch eine Straftat erlangt wurden.

Der Straftatbestand der Geldwäsche ist bereits dann erfüllt, wenn der „Täter die kriminelle Herkunft des Vermögenswertes leichtfertig nicht erkennt oder sogar in Kauf nimmt und ihn verbirgt oder verschleiert“, informiert die Bundesregierung.

Warum ist das neue Geldwäsche Gesetz für Unternehmen relevant?

Die Zahl der Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche ist in den vergangenen Jahren sprunghaft angestiegen – und vielfach auch aufgeklärt worden. Verhalten sich Unternehmen oder Mitarbeiter in diesem Kontext „leichtfertig“, führt das nicht nur zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden, sondern auch zu einem spürbaren Ansehensverlust bei Geschäftspartnern und Kunden.

Paragraph 2 § 2 GwG nennt sogenannte Verpflichtete, die mit dem Gesetz zu vorbeugenden Maßnahmen gegen Geldwäsche verpflichtet sind. Dazu gehören nun unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel auch Kunstlagerhalter/Kunstvermittler, Rechtsanwälte, Immobilienmakler und Versteigerer.

Transparenzregister gewinnt an Bedeutung

Mit der aktuellen Fassung des GWG erhält auch das Transparenzregister eine wichtigere Rolle, weil gemäß Paragraph 20 Absatz 1 GWG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Eigentums- und Kontrollstrukturen im Sinne „wirtschaftlich Berechtigter“ an das Transparenzregister melden müssen. Die IHK Darmstadt informiert dazu: „Ist die Gesellschafterliste im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar, so entfällt die Meldepflicht an das Transparenzregister nicht. Das dürfte alle GmbHs betreffen, deren Eintragung vor 2007 lag und die seit 2007 ihre Gesellschafterliste nicht geändert haben. Deshalb empfiehlt es sich, die Gesellschafterliste zügig und ausschließlich im Handelsregister elektronisch zu hinterlegen. Denn würde die Gesellschafterliste aktiv auch an das Transparenzregister gemeldet werden, müsste bei jeder zukünftigen Änderung der Gesellschafter auch das Transparenzregister aktualisiert werden. Dadurch würde die Gesellschaft nicht mehr von der Fiktionswirkung profitieren.“

Über die wirtschaftlich Berechtigten müssen Angaben zu Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z.B. Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte) und seit Januar 2020 zur Staatsangehörigkeit gemacht werden. „Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die von der Fiktionswirkung anderer Register profitieren, müssen nichts veranlassen, obwohl in diesen Registern keine Staatsangehörigkeit aufgeführt ist. Besteht hingegen ein Eintrag im Transparenzregister, sollte die Staatsangehörigkeit unverzüglich nachgepflegt werden, um dem Vorwurf unvollständiger Angaben vorzubeugen. Gleiches gilt für Stiftungen, Trusts und Treuhänder, wo es mangels anderer Register keine Mitteilungsfiktion gibt und der Eintrag im Transparenzregister obligatorisch ist“, schreibt die IHK Darmstadt.

Geldwäschebeauftragter

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen verpflichtete Unternehmen (s.o.) einen Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG) haben, der zum einen die Vorschriften rund um die gesetzlichen Regelungen zur Geldwäsche im Unternehmen umsetzt und überwacht. Zum anderen soll er den zuständigen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Er ist bei der entsprechenden Aufsichtsbehörde anzugeben.

Strafen bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz

Wer gegen das Geldwäschegesetz verstößt, kann mit hohen Bußgeldern belegt werden – bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen von bis zu fünf Millionen Euro bzw. 10 Prozent des Vorjahresumsatzes. Hat die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld verhängt, wird der Name des bestraften Unternehmens auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht.

IT-Sicherheitsgesetz 2.0 – Was ändert sich für Unternehmen?

Die Bundesregierung hat Ende vergangenen Jahres den vom Bundesinnenministerium vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) beschlossen. Das Gesetz regelt unter anderem den Schutz der Bundesverwaltung, kritischer Infrastrukturen (KRITIS), von Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse und den Verbraucherschutz.

Laut Innenminister Horst Seehofer setze die Regierung mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 „neue Maßstäbe bei der Abwehr von Angriffen im Cyberraum“. (Quelle) Der Staat, die Wirtschaft und die Gesellschaft seien im digitalen Zeitalter auf funktionierende Informations- und Kommunikationstechnik angewiesen. Es bedürfe einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der Sicherheitsvorkehrungen.

Auswirkungen des IT-Sicherheitsgesetz 2.0 auf Unternehmen

Betreiber Kritischer Infrastrukturen werden noch mehr als bislang schon verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen und einer umfangreichen Dokumentations- und Berichtspflicht nachzukommen. „Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.“ (Quelle) Diese Pflicht gilt nun auch für den Bereich „Entsorgung“.  Kritische Infrastrukturen finden sich bislang unter anderem in den Branchen Energie, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Wasser, Staat und Verwaltung sowie Transport und Verkehr.

Der TÜV Nord informiert zudem: „Das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 enthält die neue Kategorie „Infrastrukturen im besonderen öffentlichen Interesse“. Diese zählen zwar nicht direkt zu den Kritischen Infrastrukturen, werden aber als solche behandelt und gehen mit den gleichen rechtlichen Verpflichtungen einher. Hierunter fallen:

  • die Rüstungsindustrie
  • der Bereich Kultur und Medien sowie
  • Anlagen und Systeme, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu Schäden bei Unternehmen aus dem Bereich der Prime Standards der Frankfurter Börse führen würden.

In der Gesetzesbegründung werden zudem auch Infrastrukturen aus den Bereichen Chemie und Automobilherstellung aufgelistet. Diese finden sich allerdings nicht im eigentlichen Gesetzesentwurf wieder.“

„Die bereits für Betreiber Kritischer Infrastrukturen geltenden Meldepflichten gelten künftig auch für Unternehmen, die von besonderem öffentlichen Interesse sind wie Unternehmen der Rüstungsindustrie und Verschlusssachen-IT, Unternehmen, die wegen ihrer hohen Wertschöpfung eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung haben sowie Unternehmen, die der Regulierung durch die Störfallverordnung unterfallen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums vom 16.12.2020.

Unternehmen mit „erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung“ müssen vor dem BSI nachweisen, wie sie ihre IT-Sicherheit zu verbessern gedenken. Erscheinen diese Maßnahmen dem Amt nicht geeignet oder ausreichend, kann es weitere anordnen. Betroffene Unter­nehmen müssen dem Bundesamt künftig Cyberangriffe sofort mel­den. Kritische Infrastrukturen dürfen künftig ausschließlich IT-Komponenten verbauen, die ein BSI-Sicherheitskennzeichen haben.

Stärkung des Verbraucherschutzes

„Der Verbraucherschutz wird in den Aufgabenkatalog des BSI aufgenommen. Die Grundlage für ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen wird eingeführt, das die IT-Sicherheitsfunktionen insbesondere von Produkten im Verbrauchersegment erstmals für Bürgerinnen und Bürger sichtbar und nachvollziehbar macht. Zum Schutz von Betroffenen und zum Zweck ihrer Benachrichtigung wird das BSI befugt, bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten Bestandsdatenauskünfte zu verlangen. Die Befugnis des BSI zur Untersuchung von IT-Produkten wird neu gefasst. Hersteller werden zur Auskunft über ihre Produkte verpflichtet“, schreibt das Bundesinnenministerium in seiner Information.

Bußgelder

„Verstöße gegen die gesetzlichen Forderungen werden nach dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 zukünftig mit Geldbußen im Stil der DSGVO geahndet. Betrug die maximale Geldstrafe bisher 100.000 Euro, können nach dem Gesetzesentwurf im Falle eines Verstoßes bis zu 20.000.000 Euro oder bis zu vier Prozent des gesamten, weltweiten Umsatzes fällig werden.“ (Quelle: TÜV Nord Group)

Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft getreten

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz ist Anfang des Jahres in Kraft getreten. Die neuen Regeln betreffen zwar sehr stark, aber nicht nur die Fleischindustrie.

Das Gesetz regelt branchenübergreifend bundesweit die Kontrolle von Betrieben und die Unterbringung von Beschäftigten. (Quelle)

  • „In der Fleischindustrie sind ab 1. Januar 2021 Werkverträge und ab 1. April 2021 Zeitarbeit verboten: Schlachtung und Zerlegung dürfen dann nur noch von eigenem Stammpersonal des Inhabers vorgenommen werden. Das Fleischerhandwerk – Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten – ist davon ausgenommen.
  • Eine auf drei Jahre befristete Ausnahmeregelung macht es auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich, Auftragsspitzen ausschließlich in der Fleischverarbeitung durch Leiharbeit aufzufangen – allerdings unter strengen Auflagen und Kontrolle.
  • In der Arbeitsstättenverordnung wird künftig bestimmt, wie die Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen, auch abseits des Betriebsgeländes.
  • Um die Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sichern, sollen die Arbeitsschutzbehörden der Länder Betriebe häufiger kontrollieren.
  • Mit Ausnahme des Fleischerhandwerks müssen Arbeitgeber in der Fleischindustrie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Belegschaft verpflichtend elektronisch aufzeichnen. Die Geldbußen sollen bei Verstößen auf 30.000 Euro erhöht werden.“

Das Bundesverfassungsgericht hat in der jüngsten Zeit bereits mehrere Anträge auf einstweilige Anträge abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass das Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft tritt .

FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Anfang dieser Woche veröffentlicht, welche zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden sollen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in der Pandemie zu gewährleisten.

Interessant für Unternehmen vor allem die Informationen “Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15. März 2021“:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Lesen Sie hier die gesamte Veröffentlichung.

Transparenzregister wird zum Vollregister

Ende letzten Jahres hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem das bisherige Transparenzregister vom Auffang- zum Vollregister würde. Für etliche Unternehmen bedeutet das erheblichen Mehraufwand.

Transparenzregister: praktische und digitale Nutzbarkeit steigern

„Damit kann dem Register künftig – anders als in der bisherigen Auffangregisterlösung, die für den Großteil der deutschen Gesellschaften auf andere Register weiterverweist – der wirtschaftlich Berechtigte bei allen Rechtsträgern in Deutschland direkt und unmittelbar entnommen werden. Damit werden nicht nur die datenseitigen Voraussetzungen für die europäische Vernetzung der Transparenzregister geschaffen, sondern vor allem auch die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters erheblich gesteigert. Dies stellt einen weiteren wesentlichen Schritt in der Stärkung des deutschen Systems der Geldwäschebekämpfung dar“, informierte das Bundesfinanzministerium.

Konkret bedeutet die Veränderung: Unternehmen sind künftig verpflichtet, ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Sinne „wirtschaftlich Berechtigter“ nicht nur zu ermitteln, sondern sie im Transparenzregister eintragen zu lassen. „Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang diejenigen Rechteinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt“, heißt es im Referentenentwurf des Bundesfinanzministerium vom 23. Dezember 2020.

Was passiert bei Nichtbeachtung?

Weiter regelt der Entwurf die Zuständigkeit und Folgen bei Nichtbeachtung: „Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten liegt fortan klar abgrenzbar bei den Rechtseinheiten. Sie wird durch die Überwachung und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung bei Verletzung der Mitteilungspflicht durch das Bundesverwaltungsamt flankiert. Das Transparenzregister wird damit künftig als Vollregister einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Die europäische Vernetzung wird damit ermöglicht und der Nutzwert für die Einsichtnehmenden optimiert.“

Zu dem Referentenentwurf wurde Ende Dezember 2020 die Konsultation der Länder und Verbände eingeleitet, mit der Umsetzung ist im laufenden Jahr zu rechnen.

Nicht zu vernachlässigen: Taxonomie-Verordnung für Investoren

Seit wenigen Monaten ist die neue EU-Taxonomie-Verordnung in Kraft. Sie zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsziele der Europäischen Union auch und vor allem in die Finanzindustrie hineinzutragen und dort umzusetzen. Unternehmen, die sich jetzt nicht darauf einstellen, gefährden möglicherweise mittelfristig ihre wirtschaftliche Existenz.

Die Verordnung soll nachhaltige Investitionen und Wachstum erleichtern und fördern und ist damit ein zentrales Element des European Green Deal, mit dem die EU bis Mitte dieses Jahrhunderts zum klimaneutralen Wirtschaftsraum werden will. Zielgruppe der Taxonomie-Verordnung sind die EU-Mitgliedsstaaten, Finanzmarkteilnehmer mit ihren angebotenen Finanzprodukten und Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung veröffentlichen müssen. Mit der Taxonomie unterstreicht die EU einmal mehr ihren Willen, die ESG-Verpflichtungen (Environmental, Social, Governance) für Finanzmarktteilnehmer durchzusetzen und die Unternehmen zu zwingen, bei ihren Transaktionen Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsstandards zu berücksichtigen und dies vor allem offenzulegen.

„Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen („Taxonomie-VO“) sollen die im Bereich der ESG-Compliance maßgeblichen Begrifflichkeiten verbindlich bestimmt werden. Dies soll u.a. verhindern, dass der Emittent das Finanzprodukt trotz schlechter Umweltleistungen als „grün“ oder „nachhaltig“ bewirbt (also sog. Greenwashing betreibt), sowie die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen als ökologisch nachhaltig vermarkteten Finanzprodukten zu ermöglichen“, heißt es im Private Equity Magazin.

Offenlegungspflichten durch Taxonomie-Verordnung

Gegen das sogenannte Greenwashing richtet sich also die Verpflichtung der Finanzmarktteilnehmer, ein Finanzprodukt nur dann als ökologisch zu deklarieren, wenn es den strengen Kriterien der Taxonomie genügt. Sie müssen detailliert berichten, welche Investitionen in welcher Form der Taxonomie entsprechen. Bislang wurden gemäß ESG die ökologischen Kriterien entwickelt, für „Soziales“ und „Unternehmensführung“ folgen.

Ökologisch nachhaltig sei eine Wirtschaftsaktivität, wenn sie zunächst wesentlich zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Umweltziele beitrage:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Gewässerschutz
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (Recycling)
  • Vermeidung von Umweltverschmutzung und
  • Schutz gesunder Ökosysteme. Weiterhin dürfe sie keines der Umweltziele erheblich beeinträchtigen und müsse Mindestarbeitsschutzkriterien einhalten. (Quelle)

Die Festlegung der Bedingungen, unter denen Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel leisten, soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Negative Folgen publizieren

Was die Unternehmen der Finanzindustrie am meisten aufhören lassen dürfte, ist die Tatsache, dass sie im Zuge der Taxonomie-Verordnung auch offenlegen müssen, wenn ein Finanzprodukt nicht nachhaltig ist und was sie dagegen zu unternehmen gedenken. Zwar ist ein Verstoß derzeit noch nicht strafbewehrt, allerdings dürfte es hier zu erheblichen Image- und damit einhergehende Umsatzeinbußen kommen.

Unternehmen in der Finanzindustrie ist also angeraten, ihre Unternehmensorganisation und Produktstrategie an den EU-Zielen der ESG auszurichten. Damit sorgen sie für Transparenz und Vertrauen in ihre Produkte und stellen sich langfristig nachhaltig auf.

Was Sie wissen sollten: neue Gesetze 2021

Zum Ende des Jahres und im kommenden Jahr treten einige Gesetze in Kraft, die die Bundesregierung auf ihrer Website in einer Übersicht zeigt. Wir präsentieren hier eine Auswahl, Quelle: Bundesregierung.

„Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz sollen geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie geschaffen und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Aufsicht gestärkt werden. Es sieht auch in anderen Branchen bundesweit einheitliche Regeln vor, unter anderem zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Beschäftigten.

Die Bundesregierung will die Informationssicherheit weiter verbessern. Dazu hat das Kabinett den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme beschlossen.

Ein Missbrauch des bewährten Abmahnrechts soll künftig verhindert und die Transparenz bei urheberrechtlichen Abmahnungen verbessert werden. Das auf Initiative der Bundesregierung vom Bundestag beschlossene Gesetz ist nun in Kraft getreten.

Geldwäsche ist nach wie vor ein bedeutendes Problem auf nationaler, europäischer und globaler Ebene. Die Bundesregierung hat deshalb einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verbessert werden soll.

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie weitere Vorschriften wurden an geltendes EU-Recht und die Rechtsprechung angepasst. Wichtige Neuerungen sind eine stärkere Überwachung des Online-Handels und eine bessere Rückverfolgbarkeit von Produkten.“

Schließlich informiert das Bundesjustizministerium über das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, das zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll: Dessen Ziel ist es, Unternehmer und Soloselbstständigen besonders in der Corona-Krise zu unterstützen. Ursprung des neuen Gesetzes ist eine EU-Richtlinie, die künftig ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren vorgibt. Unternehmer sollen ihren Betrieb ohne Insolvenzverfahren sanieren können, wenn die Aussicht auf Sanierung gut ist. Die Unternehmen werden von einem sogenannten Restrukturierungsbeauftragten unterstützt.

Bessere strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche geplant

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, mit dem die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verbessert werden soll. Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte für Geldwäsche-Verfahren zuständig sein.

Eine Pressemitteilung des Ministeriums vom 11. August 2020 nennt einige Kernpunkte des Gesetzesentwurfes:

  • Jede Straftat kann Vortat der Geldwäsche sein: Der neu gefasste Straftatbestand soll künftig alle Straftaten als Vortaten der Geldwäsche einbeziehen. Das ist ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht. Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog wird künftig die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver. Das gilt insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (sog. „follow the money“-Ansatz). Um diese anspruchsvolle Konstellation für die Strafverfolgungsbehörden zu lösen, kommen zukünftig neben Delikten der schweren und organisierten Kriminalität auch alle anderen Straftaten, durch die Vermögensgegenstände erlangt werden, als Vortaten in Betracht. Eine Geldwäsche-Strafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher greifen. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Betrug und Untreue kommen bisher als Vortaten der Geldwäsche nur in Betracht, wenn diese gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Der Nachweis war in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig.
  • Strafrahmen: Der Strafrahmen soll wie bisher bei Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe liegen. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, soll der Straftatbestand der Geldwäsche wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsehen.
  • Ermittlungsbefugnisse: Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wäre unverhältnismäßig.
  • Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern: Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte für Geldwäsche-Verfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.

Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche um.

Geldwäsche und Compliance

Bereits seit Anfang 2020 gilt das neue Geldwäschegesetz (GwG) 2020, auf das sich Compliance-Verantwortliche in den Unternehmen sowohl im Finanz- als auch im Nichtfinanzsektor einstellen mussten. Mit dem neuen Geldwäschegesetz gelten strengere und erweiterte Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler, Auktionshäuser und Kunsthändler einschließlich Vermittler und Lageristen. In den Verpflichtetenkreis werden u. a. Dienstleister aus dem Bereich von Kryptowährungen, Vermittler im Kunsthandel, Mietmakler und Lohnsteuerhilfevereine einbezogen. Die Öffentlichkeit erhält Zugang zum Transparenzregister, für das überdies erweiterte Eintragungs-, Mitteilungs- und Registrierungspflichten gelten. Es gelten vereinheitlichte verstärkte Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Hochrisikoländern und und erweiterte Kompetenzen beim Datenzugriff für die Geldwäschebekämpfungseinheit des Bundes FIU (Financial Intelligence Unit) und Strafverfolgungsbehörden. Zudem werden Digitalunternehmen verpflichtet, Zahlungsdienstleistern den Zugang zu Infrastrukturleistungen zu ermöglichen. Dazu zählen beispielsweise Schnittstellen für die Nahfeldkommunikation (NFC), die für bargeldlose Zahlungen mit dem Mobiltelefon an physischen Verkaufsstellen benötigt wird. (Quelle)