Corona Arbeitsschutz

FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Anfang dieser Woche veröffentlicht, welche zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden sollen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in der Pandemie zu gewährleisten.

Interessant für Unternehmen vor allem die Informationen “Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15. März 2021“:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Lesen Sie hier die gesamte Veröffentlichung.

Transparenzregister

Transparenzregister wird zum Vollregister

Ende letzten Jahres hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem das bisherige Transparenzregister vom Auffang- zum Vollregister würde. Für etliche Unternehmen bedeutet das erheblichen Mehraufwand.

Transparenzregister: praktische und digitale Nutzbarkeit steigern

„Damit kann dem Register künftig – anders als in der bisherigen Auffangregisterlösung, die für den Großteil der deutschen Gesellschaften auf andere Register weiterverweist – der wirtschaftlich Berechtigte bei allen Rechtsträgern in Deutschland direkt und unmittelbar entnommen werden. Damit werden nicht nur die datenseitigen Voraussetzungen für die europäische Vernetzung der Transparenzregister geschaffen, sondern vor allem auch die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters erheblich gesteigert. Dies stellt einen weiteren wesentlichen Schritt in der Stärkung des deutschen Systems der Geldwäschebekämpfung dar“, informierte das Bundesfinanzministerium.

Konkret bedeutet die Veränderung: Unternehmen sind künftig verpflichtet, ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Sinne „wirtschaftlich Berechtigter“ nicht nur zu ermitteln, sondern sie im Transparenzregister eintragen zu lassen. „Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang diejenigen Rechteinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt“, heißt es im Referentenentwurf des Bundesfinanzministerium vom 23. Dezember 2020.

Was passiert bei Nichtbeachtung?

Weiter regelt der Entwurf die Zuständigkeit und Folgen bei Nichtbeachtung: „Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten liegt fortan klar abgrenzbar bei den Rechtseinheiten. Sie wird durch die Überwachung und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung bei Verletzung der Mitteilungspflicht durch das Bundesverwaltungsamt flankiert. Das Transparenzregister wird damit künftig als Vollregister einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Die europäische Vernetzung wird damit ermöglicht und der Nutzwert für die Einsichtnehmenden optimiert.“

Zu dem Referentenentwurf wurde Ende Dezember 2020 die Konsultation der Länder und Verbände eingeleitet, mit der Umsetzung ist im laufenden Jahr zu rechnen.

Taxonomie-Verordnung

Nicht zu vernachlässigen: Taxonomie-Verordnung für Investoren

Seit wenigen Monaten ist die neue EU-Taxonomie-Verordnung in Kraft. Sie zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsziele der Europäischen Union auch und vor allem in die Finanzindustrie hineinzutragen und dort umzusetzen. Unternehmen, die sich jetzt nicht darauf einstellen, gefährden möglicherweise mittelfristig ihre wirtschaftliche Existenz.

Die Verordnung soll nachhaltige Investitionen und Wachstum erleichtern und fördern und ist damit ein zentrales Element des European Green Deal, mit dem die EU bis Mitte dieses Jahrhunderts zum klimaneutralen Wirtschaftsraum werden will. Zielgruppe der Taxonomie-Verordnung sind die EU-Mitgliedsstaaten, Finanzmarkteilnehmer mit ihren angebotenen Finanzprodukten und Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung veröffentlichen müssen. Mit der Taxonomie unterstreicht die EU einmal mehr ihren Willen, die ESG-Verpflichtungen (Environmental, Social, Governance) für Finanzmarktteilnehmer durchzusetzen und die Unternehmen zu zwingen, bei ihren Transaktionen Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsstandards zu berücksichtigen und dies vor allem offenzulegen.

„Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen („Taxonomie-VO“) sollen die im Bereich der ESG-Compliance maßgeblichen Begrifflichkeiten verbindlich bestimmt werden. Dies soll u.a. verhindern, dass der Emittent das Finanzprodukt trotz schlechter Umweltleistungen als „grün“ oder „nachhaltig“ bewirbt (also sog. Greenwashing betreibt), sowie die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen als ökologisch nachhaltig vermarkteten Finanzprodukten zu ermöglichen“, heißt es im Private Equity Magazin.

Offenlegungspflichten durch Taxonomie-Verordnung

Gegen das sogenannte Greenwashing richtet sich also die Verpflichtung der Finanzmarktteilnehmer, ein Finanzprodukt nur dann als ökologisch zu deklarieren, wenn es den strengen Kriterien der Taxonomie genügt. Sie müssen detailliert berichten, welche Investitionen in welcher Form der Taxonomie entsprechen. Bislang wurden gemäß ESG die ökologischen Kriterien entwickelt, für „Soziales“ und „Unternehmensführung“ folgen.

Ökologisch nachhaltig sei eine Wirtschaftsaktivität, wenn sie zunächst wesentlich zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Umweltziele beitrage:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Gewässerschutz
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (Recycling)
  • Vermeidung von Umweltverschmutzung und
  • Schutz gesunder Ökosysteme. Weiterhin dürfe sie keines der Umweltziele erheblich beeinträchtigen und müsse Mindestarbeitsschutzkriterien einhalten. (Quelle)

Die Festlegung der Bedingungen, unter denen Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel leisten, soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Negative Folgen publizieren

Was die Unternehmen der Finanzindustrie am meisten aufhören lassen dürfte, ist die Tatsache, dass sie im Zuge der Taxonomie-Verordnung auch offenlegen müssen, wenn ein Finanzprodukt nicht nachhaltig ist und was sie dagegen zu unternehmen gedenken. Zwar ist ein Verstoß derzeit noch nicht strafbewehrt, allerdings dürfte es hier zu erheblichen Image- und damit einhergehende Umsatzeinbußen kommen.

Unternehmen in der Finanzindustrie ist also angeraten, ihre Unternehmensorganisation und Produktstrategie an den EU-Zielen der ESG auszurichten. Damit sorgen sie für Transparenz und Vertrauen in ihre Produkte und stellen sich langfristig nachhaltig auf.

Rechtskataster

Was Sie wissen sollten: neue Gesetze 2021

Zum Ende des Jahres und im kommenden Jahr treten einige Gesetze in Kraft, die die Bundesregierung auf ihrer Website in einer Übersicht zeigt. Wir präsentieren hier eine Auswahl, Quelle: Bundesregierung.

„Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz sollen geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie geschaffen und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Aufsicht gestärkt werden. Es sieht auch in anderen Branchen bundesweit einheitliche Regeln vor, unter anderem zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Beschäftigten.

Die Bundesregierung will die Informationssicherheit weiter verbessern. Dazu hat das Kabinett den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme beschlossen.

Ein Missbrauch des bewährten Abmahnrechts soll künftig verhindert und die Transparenz bei urheberrechtlichen Abmahnungen verbessert werden. Das auf Initiative der Bundesregierung vom Bundestag beschlossene Gesetz ist nun in Kraft getreten.

Geldwäsche ist nach wie vor ein bedeutendes Problem auf nationaler, europäischer und globaler Ebene. Die Bundesregierung hat deshalb einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verbessert werden soll.

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie weitere Vorschriften wurden an geltendes EU-Recht und die Rechtsprechung angepasst. Wichtige Neuerungen sind eine stärkere Überwachung des Online-Handels und eine bessere Rückverfolgbarkeit von Produkten.“

Schließlich informiert das Bundesjustizministerium über das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, das zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll: Dessen Ziel ist es, Unternehmer und Soloselbstständigen besonders in der Corona-Krise zu unterstützen. Ursprung des neuen Gesetzes ist eine EU-Richtlinie, die künftig ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren vorgibt. Unternehmer sollen ihren Betrieb ohne Insolvenzverfahren sanieren können, wenn die Aussicht auf Sanierung gut ist. Die Unternehmen werden von einem sogenannten Restrukturierungsbeauftragten unterstützt.

Geldwäsche

Bessere strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche geplant

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, mit dem die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verbessert werden soll. Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte für Geldwäsche-Verfahren zuständig sein.

Eine Pressemitteilung des Ministeriums vom 11. August 2020 nennt einige Kernpunkte des Gesetzesentwurfes:

  • Jede Straftat kann Vortat der Geldwäsche sein: Der neu gefasste Straftatbestand soll künftig alle Straftaten als Vortaten der Geldwäsche einbeziehen. Das ist ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht. Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog wird künftig die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver. Das gilt insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (sog. „follow the money“-Ansatz). Um diese anspruchsvolle Konstellation für die Strafverfolgungsbehörden zu lösen, kommen zukünftig neben Delikten der schweren und organisierten Kriminalität auch alle anderen Straftaten, durch die Vermögensgegenstände erlangt werden, als Vortaten in Betracht. Eine Geldwäsche-Strafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher greifen. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Betrug und Untreue kommen bisher als Vortaten der Geldwäsche nur in Betracht, wenn diese gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Der Nachweis war in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig.
  • Strafrahmen: Der Strafrahmen soll wie bisher bei Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe liegen. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, soll der Straftatbestand der Geldwäsche wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsehen.
  • Ermittlungsbefugnisse: Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wäre unverhältnismäßig.
  • Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern: Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte für Geldwäsche-Verfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.

Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche um.

Geldwäsche und Compliance

Bereits seit Anfang 2020 gilt das neue Geldwäschegesetz (GwG) 2020, auf das sich Compliance-Verantwortliche in den Unternehmen sowohl im Finanz- als auch im Nichtfinanzsektor einstellen mussten. Mit dem neuen Geldwäschegesetz gelten strengere und erweiterte Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler, Auktionshäuser und Kunsthändler einschließlich Vermittler und Lageristen. In den Verpflichtetenkreis werden u. a. Dienstleister aus dem Bereich von Kryptowährungen, Vermittler im Kunsthandel, Mietmakler und Lohnsteuerhilfevereine einbezogen. Die Öffentlichkeit erhält Zugang zum Transparenzregister, für das überdies erweiterte Eintragungs-, Mitteilungs- und Registrierungspflichten gelten. Es gelten vereinheitlichte verstärkte Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Hochrisikoländern und und erweiterte Kompetenzen beim Datenzugriff für die Geldwäschebekämpfungseinheit des Bundes FIU (Financial Intelligence Unit) und Strafverfolgungsbehörden. Zudem werden Digitalunternehmen verpflichtet, Zahlungsdienstleistern den Zugang zu Infrastrukturleistungen zu ermöglichen. Dazu zählen beispielsweise Schnittstellen für die Nahfeldkommunikation (NFC), die für bargeldlose Zahlungen mit dem Mobiltelefon an physischen Verkaufsstellen benötigt wird. (Quelle)