Taxonomie-Verordnung

Nicht zu vernachlässigen: Taxonomie-Verordnung für Investoren

Seit wenigen Monaten ist die neue EU-Taxonomie-Verordnung in Kraft. Sie zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsziele der Europäischen Union auch und vor allem in die Finanzindustrie hineinzutragen und dort umzusetzen. Unternehmen, die sich jetzt nicht darauf einstellen, gefährden möglicherweise mittelfristig ihre wirtschaftliche Existenz.

Die Verordnung soll nachhaltige Investitionen und Wachstum erleichtern und fördern und ist damit ein zentrales Element des European Green Deal, mit dem die EU bis Mitte dieses Jahrhunderts zum klimaneutralen Wirtschaftsraum werden will. Zielgruppe der Taxonomie-Verordnung sind die EU-Mitgliedsstaaten, Finanzmarkteilnehmer mit ihren angebotenen Finanzprodukten und Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung veröffentlichen müssen. Mit der Taxonomie unterstreicht die EU einmal mehr ihren Willen, die ESG-Verpflichtungen (Environmental, Social, Governance) für Finanzmarktteilnehmer durchzusetzen und die Unternehmen zu zwingen, bei ihren Transaktionen Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsstandards zu berücksichtigen und dies vor allem offenzulegen.

„Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen („Taxonomie-VO“) sollen die im Bereich der ESG-Compliance maßgeblichen Begrifflichkeiten verbindlich bestimmt werden. Dies soll u.a. verhindern, dass der Emittent das Finanzprodukt trotz schlechter Umweltleistungen als „grün“ oder „nachhaltig“ bewirbt (also sog. Greenwashing betreibt), sowie die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen als ökologisch nachhaltig vermarkteten Finanzprodukten zu ermöglichen“, heißt es im Private Equity Magazin.

Offenlegungspflichten durch Taxonomie-Verordnung

Gegen das sogenannte Greenwashing richtet sich also die Verpflichtung der Finanzmarktteilnehmer, ein Finanzprodukt nur dann als ökologisch zu deklarieren, wenn es den strengen Kriterien der Taxonomie genügt. Sie müssen detailliert berichten, welche Investitionen in welcher Form der Taxonomie entsprechen. Bislang wurden gemäß ESG die ökologischen Kriterien entwickelt, für „Soziales“ und „Unternehmensführung“ folgen.

Ökologisch nachhaltig sei eine Wirtschaftsaktivität, wenn sie zunächst wesentlich zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Umweltziele beitrage:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Gewässerschutz
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (Recycling)
  • Vermeidung von Umweltverschmutzung und
  • Schutz gesunder Ökosysteme. Weiterhin dürfe sie keines der Umweltziele erheblich beeinträchtigen und müsse Mindestarbeitsschutzkriterien einhalten. (Quelle)

Die Festlegung der Bedingungen, unter denen Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel leisten, soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Negative Folgen publizieren

Was die Unternehmen der Finanzindustrie am meisten aufhören lassen dürfte, ist die Tatsache, dass sie im Zuge der Taxonomie-Verordnung auch offenlegen müssen, wenn ein Finanzprodukt nicht nachhaltig ist und was sie dagegen zu unternehmen gedenken. Zwar ist ein Verstoß derzeit noch nicht strafbewehrt, allerdings dürfte es hier zu erheblichen Image- und damit einhergehende Umsatzeinbußen kommen.

Unternehmen in der Finanzindustrie ist also angeraten, ihre Unternehmensorganisation und Produktstrategie an den EU-Zielen der ESG auszurichten. Damit sorgen sie für Transparenz und Vertrauen in ihre Produkte und stellen sich langfristig nachhaltig auf.