Lobbyregistergesetz

Mehr Transparenz durch Lobbyregister

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Zum 1. Januar 2022 ist das Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden neue Meldepflichten für Interessenvertreter eingeführt und ein elektronisches Lobbyregister beim Deutschen Bundestag auf der Internetseite lobbyregister.bundestag.de eingerichtet. Damit soll die lobbyistische Einflussnahme in Bundestag und Bundesregierung transparent gemacht und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität parlamentarischer Willensbildungs- und Entscheidungsprozess verbessert werden.

Vor dem Hintergrund, dass betroffene Unternehmen das Lobbyregistergesetz bis Ende Februar 2022 umsetzen müssen, empfehlen wir, bei einer internen Prüfung zu klären, ob ein Unternehmen (auch unbewusst) Interessenvertretung betreibt. In diesem Fall besteht kurzfristig Handlungsbedarf, unter anderem die Registrierung auf der Lobbyregisterseite des Bundestages (lobbyregister.bundestag.de/startseite).

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich – Für wen gilt das Lobbyregistergesetz?

Das Lobbyregistergesetz richtet sich an Interessenvertreter und damit alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die Interessenvertretung betreiben oder beauftragen. Betroffen ist jede Art von Organisation – von Einzelunternehmen bis zu Lobbyagenturen, von Spitzenverbänden der Wirtschaft bis zu Tierschutzorganisationen.

Eine Interessensvertretung liegt immer dann vor, wenn jemand Kontakt aufnimmt, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf den Willensbildungs- der Entscheidungsprozess der Bundesregierung oder der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages zu nemen. Erfasst sind damit auch Parlamentarische Staatssekretäre, Staatssekretäre, Abteilungsleiter und Unterabteilungsleiter.

Registrierungspflicht in das Lobbyregister

Interessenvertreter müssen sich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern in das Lobbyregister (öffentliches Verzeichnis) eintragen, wenn einer der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Die Interessenvertretung wird regelmäßig betrieben.
  • Die Interessenvertretung ist auf Dauer angelegt.
  • Die Interessenvertretung wird geschäftsmäßig für Dritte betrieben.
  • Innerhalb der jeweils letzten drei Monate wurden mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen.

Zur Kontaktaufnahme zählt jegliche Form der Kommunikation – also E-Mail, Telefongespräch und auch mündliche Kommunikation. Ausreichend ist demnach eine E-Mail an 51 Bundestagsabgeordnete. Auf den Erfolg kommt es hierbei nicht an, bereits Versuche, Kommunikationsvorgänge anzustoßen, sind als Kontaktaufnahme zu sehen.

Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn die Interessenvertretung noch nicht regelmäßig betrieben wird, jedoch auf Dauer angelegt ist. Dies ist der Fall, wenn beabsichtigt wird, die mit der Interessenvertretung verbundenen Ziele über einen längeren Zeitraum zu verfolgen.

Ausnahmen zur Registrierungspflicht

Für bestimmte Tätigkeiten, Personen oder Organisationen gelten Ausnahmen zur Registrierungspflicht. Zum Beispiel sind Kontakte von natürlichen Personen ausgenommen, wenn sie ausschließlich persönliche Interessen formulieren. Aber Vorsicht: Sobald ein Interessenvertreter Anliegen formuliert, die nicht nur ihn selbst betreffen, gilt das nicht mehr als ausschließlich persönliches Interesse.

Die Interessenvertretung unterliegt keiner Eintragungspflicht, wenn sie rein lokalen Charakter aufweist. Sie hat in der Regel einen ausschließlich lokalen Charakter, wenn es sich um ein Anliegen handelt, das nur einen bestimmten Wahlkreis oder maximal zwei aneinandergrenzende Wahlkreise betrifft. Außerdem entfällt die Registrierungspflicht, wenn der Interessenvertreter ein öffentliches Amt oder Mandat wahrnimmt. Auch Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbände unterliegen nicht der Registrierungspflicht. Die reine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse, öffentlichen Kongressen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages muss ebenfalls nicht eingetragen werden.

Umfang der Registrierungspflicht im Lobbyregister

Registriert werden persönliche Daten der natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften wie Name und Anschrift sowie Interessen- und Tätigkeitsbereiche, Struktur des Verbandes, Vereins, Unternehmens usw. wie z. B. zum Vorstand und Geschäftsführung, Mitgliederzahl sowie Namen der Verbandsvertreter. Es muss auch die Anzahl der Beschäftigten, die mit der Interessenvertretung unmittelbar beauftragt sind, in Stufen angegeben werden.

Weiterhin muss offengelegt werden, wie die Interessenvertretung finanziert wird. Die Interessenvertreter müssen ihre jährlichen finanziellen Aufwendungen in Stufen von jeweils 10.000 Euro offenlegen. Erfolgt die Interessenvertretung im Auftrag eines Dritten, sind die finanziellen Aufwendungen nach Kunden oder Mandanten aufzulisten. Auch müssen ab dem gesetzlich verankerten Schwellenwert Herkunft und Höhe der Zuwendungen oder Zuschüsse im Sinne des Haushaltsrechts oder Spenden offengelegt werden.

Eine Offenlegungspflicht besteht für juristische Personen auch für Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte, wenn keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen. Es gibt zwar die Möglichkeit, dass die Angaben zu jährlichen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung, zu Zuwendungen, Zuschüssen und Schenkungen sowie die Offenlegung des Jahresabschlusses verweigert werden. Allerdings wird die Verweigerung im Lobbyregister vermerkt und die verweigernden Interessenvertreter werden in einer gesonderten öffentlichen Liste im Lobbyregister ausgewiesen. Es besteht hier für jedermann die Möglichkeit der Nachfrage. Durch diese negative Listung sollen Unternehmen zum Umdenken und zur umfassenden Offenlegung motiviert werden.

Die Angaben müssen elektronisch über die Internetseite des Deutschen Bundestages erfolgen. Sie sind für jedermann einsehbar, können gezielt über die Suchfunktion nach Interessensvertretern gefunden und müssen einmal jährlich aktualisiert werden. Die meisten Änderungen der eintragungspflichtigen Daten wie beispielsweise die persönlichen Angaben müssen allerdings schon vor der jährlichen Aktualisierung gemeldet werden. Wird die Aktualisierung unterlassen, ist dies strafbewehrt und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Sanktionen

Sobald die Voraussetzungen für eine Eintragung bestehen, muss sie im Lobbyregister unverzüglich vorgenommen werden. Werden Angaben nicht rechtzeitig, vollständig oder richtig gemacht, kann das mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, fahrlässige Verstöße mit bis zu 20.000 Euro Geldbuße.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]