Kündigung

Höhere Anforderungen an Online-Werbung und -Verträge ab 2022

[vc_row][vc_column][vc_column_text]In diesem Jahr treten einige Gesetze in Kraft, die auf der einen Seite besseren Verbraucherschutz durchsetzen sollen, zum anderen bei Unternehmen rechtliche und organisatorische Anpassungen nötig machen.

Telefonwerbung

Unternehmen, die am Telefon Kunden werben wollen, müssen ab 28. Mai 2022 dokumentieren, dass die angerufene Person ausdrücklich in die Telefonwerbung eingewilligt hat. Diesen Nachweis muss der Anbieter fünf Jahre lang aufbewahren.

Das Bundesjustizministerium schreibt dazu: „Die Verbraucher müssen vor dem Anruf ausdrücklich eingewilligt haben, dass sie Werbeanrufe erhalten wollen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Werbeanrufe von einer natürlichen Person durchgeführt werden oder eine automatische Anrufmaschine eingesetzt wird.“ Liege keine Einwilligung vor, handele es sich um einen „Cold Call“, den die Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro ahnden könne.

Übrigens: Ein Vertrag über Strom- und Gaslieferungen kann gar nicht mehr wirksam telefonisch abgeschlossen werden. Vielmehr muss der Anbieter die Konditionen in einem Text, zum Beispiel in einer E-Mail, schriftlich darlegen. Ein Vertrag kommt allein durch ein Telefongespräch also nicht mehr zustande.

Onlineverträge mit Kündigungsbutton und Bestätigungspflicht

Kunden, die Verträge (außer bei Finanzgeschäften) online abschließen, sollen sie ab 1. Juli 2022 leichter kündigen können. Dazu müssen Anbieter auf ihren Websites entsprechende Kündigungsbuttons einrichten. Darüber hinaus haben sie es so organisieren, dass der Kunde nach Online-Kündigung über den Button sofort eine digitale Eingangsbestätigung zum Beispiel in einer E-Mail erhält.

Wichtig: Die Kündigung eines Vertrags über den Button gilt auch dann, wenn er vor Juli 2022 in Kraft getreten ist.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]