Ist es das nun? Datenschutzabkommen EU-US Data Privacy Framework in Kraft

Es gibt (mal wieder) ein neues Datenschutzabkommen mit den USA: Das „EU-US Data Privacy Framework“ ist am 10. Juli in Kraft getreten. Es tritt die Nachfolge der ersten beiden vor Gericht gescheiterten Versuche – Safe Harbour und Privacy Shield – an, die Übertragung personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union und USA rechtssicher zu gestalten.

Wie seine Vorgänger soll mit dem EU-US Data Privacy Framework sichergestellt werden, dass die Daten von Europäern in den USA genauso geschützt werden wie auf dem Heimatkontinent. Gerichte hatten in der Vergangenheit geurteilt, dass weder Safe Harbour noch Privacy Shield das leisteten. Ein Hauptproblem: Einen vergleichbaren Schutz personenbezogener Daten in den USA wie in der EU können US-amerikanische Unternehmen schon deshalb kaum garantieren, weil sie laut heimischem Gesetz Geheimdiensten Zugang zu den Daten geben müssen. Darunter auch die von Europäern. Dem will das neue Abkommen nun mit der Regelung begegnen, dass die US-Geheimdienste nur dann Einblicke in personenbezogene Daten bekommen, wenn es der nationalen Sicherheit der USA dient. In der Regelung heißt es, dass das „notwendig und verhältnismäßig“ sein muss.

Wozu braucht es ein Abkommen zwischen USA und EU?

Die Vereinbarung ist die Voraussetzung für einen sogenannten Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, mit dem sie offiziell feststellen kann, dass ein Land für die Datenübermittlung ein angemessenes Schutzniveau sicherstellt, das dem der Europäischen Union entspricht. Nur unter dieser Voraussetzung können personenbezogene Daten rechtssicher ins Ausland übermittelt werden, ohne dass es eines zusätzlichen Schutzes bedarf. Das stellt vor allem für Unternehmen eine deutliche rechtliche und organisatorische Erleichterung im Datenaustausch mit anderen Ländern dar. Datenübermittlungen an US-Unternehmen sind nun ohne zusätzliche Anforderungen möglich, wenn sich das US-Unternehmen zertifiziert hat.

Apropos Zertifizierung: Der Angemessenheitsbeschluss führt nicht automatisch dazu, dass an alle US-amerikanischen Unternehmen Daten ohne EU‑Standardvertragsklauseln oder andere Datenübertragungsmechanismen übermittelt werden dürfen: Sie benötigen gemäß EU-US Data Privacy Framework eine entsprechende Zertifizierung, mit der sichergestellt werden soll, dass personenbezogene Daten ähnlich wie in der EU-DSGVO behandelt und geschützt werden.

Zudem haben EU-Bürger die Möglichkeit, gegen die Übertragung ihrer personenbezogenen Daten an die US-amerikanischen Nachrichtendienste vorzugehen – dafür wird eigens ein „Data Protection Review Court“ geschaffen, das die Geheimdienste sogar anweisen kann, erhobene Daten zu löschen.

Datenschützer haben im Übrigen bereits angekündigt, auch gegen dieses Abkommen gerichtlich vorzugehen. Wir behalten es im Auge.

Veränderte Trinkwasserverordnung fordert Unternehmen heraus

Die Einhaltung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)  gehört zu den zentralen Compliance-Verpflichtungen der Wasserversorger. Sie gilt aber ebenso für alle anderen Firmen, die gewerblich – etwa im Rahmen von Vermietungen – Trinkwasser bereitstellen und damit auch für Immobilienunternehmen. Beide Branchen müssen sich daher unbedingt mit der zweiten grundlegenden Novellierung dieser Verordnung befassen.

Die Reform der Trinkwasserverordnung, die am 23. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, dient zwar vor allem der Umsetzung der neuen EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184/EU. Sie wurde aber auch dazu genutzt, das Regelwerk insgesamt neu zu ordnen, verständlicher zu machen sowie offene Punkte klarzustellen oder zu präzisieren. Dementsprechend finden sich jetzt die meisten altbekannten Regelungen an anderer Stelle wieder. Um gerichts- und auditsichere Compliance gewährleisten zu können, sollten sich Unternehmen daher frühzeitig mit der neuen Verordnung befassen, auch wenn einige der Neuerungen nicht sofort eingehalten werden müssen.

Erläuterungen zur Reform der Trinkwasserverordnung

SAT beobachtet die Regelung und alle damit zusammenhängenden Neuerungen mit hochspezialisierten Experten und hat daher all seine Kunden bereits jetzt informiert. Die Erläuterungen umfassen detailliert alle 16 neuen Abschnitte und auch die wichtigen Änderungen bei den Grenzwerten in den sieben ebenfalls neu gefassten Anlagen. Im Folgenden finden Sie einen kleinen Auszug aus unserer Änderungskommunikation, der Abschnitt 2 erläutert:

Im zweiten Abschnitt zur Beschaffenheit des Trinkwassers wurden zunächst die allgemeinen Anforderungen neu gefasst. Die Anforderungen nach § 37 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gelten nach § 5 als erfüllt, wenn mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 6 bis 9 entspricht und es rein und genusstauglich ist.

Neu gefasst wurden bei den mikrobiologischen Anforderungen in § 6 die Vorgaben zu den Mikroorganismen. Wird danach dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser schädliche Mikroorganismen vorkommen, für die in der Verordnung kein Grenzwert festgelegt ist, legt das Gesundheitsamt einen Höchstwert fest, der nicht überschritten werden darf. Generell gilt, dass Mikroorganismen in Trinkwasser nur in Konzentrationen enthalten sein dürfen, die so niedrig sind, wie dies unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Nach dem gleichen Muster wurden die chemischen Anforderungen in § 7 angepasst.

 Bei den Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter nach § 8 wurden neue Regelungen in Bezug auf die Korrosion aufgenommen. Trinkwasser soll danach nicht korrosiv wirken. Ob dies der Fall ist, soll an Hand der Indikatorparameter Calcitlösekapazität, Chlorid, elektrische Leitfähigkeit, Sulfat und  Wasserstoffionenkonzentration erfolgen.

Für die radiologischen Anforderungen verweist § 9 jetzt auf die Parameterwerte in Anlage 4 Teil 1.

Die Regelungen über die Stelle der Einhaltung der Anforderungen in § 10 wurden ergänzt. So wurde jetzt auch die Bereitstellung von Trinkwasser auf Meeresbauwerken und in der Lebensmittelindustrie aufgenommen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Interesse an den restlichen 15 Abschnitten oder den so wichtigen neuen Grenzwerten in den Anlagen 1 bis 7 haben. Außerdem informieren wir Sie gerne über die Vorteile eines individuellen Rechtskatasters.

Das Whistleblower-Gesetz kommt – jetzt wirklich

Was lange währt, wird zumindest endlich…fertig. Bund und Land haben sich im Vermittlungsausschuss Anfang Mai nach langem Hin und Her endlich darauf einigen können, wie sie die europäischen Vorgaben zum Whistleblower-Gesetz in deutsches Recht umsetzen wollen. Beschäftigte, die auf Rechtsverstöße bei Unternehmen oder Behörden hinweisen, sollen nun besonderen Schutz, insbesondere vor Repressalien oder sogar Entlassung, genießen. Im ersten Anlauf was das Whistleblower-Gesetz noch im Bundesrat gescheitert. Nun soll es im Juni 2023 in Kraft treten.

Was wurde am Whisteblower-Gesetz geändert?

  • Beruflicher Kontext
    Hinweise sind nur dann relevant im Sinne des Gesetzes, wenn sie sich auf den Arbeitgeber des Whistleblowers oder dessen berufliches Umfeld beziehen.
  • Anonyme Meldungen
    Die Möglichkeit, Hinweise intern oder extern anonym zu geben, müssen Unternehmen und Behörden nicht mehr verpflichtend vorsehen, es gibt nur eine Empfehlung dazu. Bearbeiten sollen die Meldestellen anonyme Meldungen aber weiterhin.Außerdem wurde im Gesetz festgehalten, dass Hinweisgeber interne Meldestellen präferieren sollen, wenn das Problem intern zu beheben ist und der Whistleblower durch seine Meldung keine negativen Konsequenzen zu befürchten hat.
  • Bußgelder
    Unternehmen oder Behörden, die keine interne Meldestelle schaffen, mussten bislang Bußgelder bis zu 100.000 Euro fürchten. Die Maximalstrafe wurde im Vermittlungsausschuss um die Hälfte reduziert. Auch tritt die Regelung zum Bußgeld frühestens Ende 2023 in Kraft.

Hinweisgeberschutzgesetz kommt voraussichtlich im April 2023

Wenn am 10. Februar der Bundesrat zustimmt und das Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist, bleibt Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten nur noch ein Vierteljahr Zeit für die Umsetzung der neuen Whistleblower-Regeln.  Arbeitgeber ab 50 Mitarbeitern müssen sich bis Dezember 2023 darauf einstellen: Sie können dazu auch mit anderen Unternehmen gleicher Größenordnung zusammenarbeiten. Wir fassen zusammen, was zu tun ist.

Vom Bundestag verabschiedet wurde das neue Gesetz schon im Dezember 2022. Damit setzt das Hinweisgeberschutzgesetz die EU-Whistleblower-Richtlinie mit gut einem Jahr Verspätung um. Das Gesetz schreibt künftig vor, dass Unternehmen ein System für Hinweisgeber aufbauen muss, durch das deren Informationen über jedwede Form von Straftaten und schwere Ordnungswidrigkeiten als Frühwarnungen verarbeitet, zugleich aber die Whistleblower vor Nachteilen an ihrem Arbeitsplatz wie etwa Kündigung, Abmahnung oder schlechte Beurteilungen geschützt werden. Das gilt sowohl für private Unternehmen ab der genannten Größe als auch für öffentliche Arbeitgeber.Was schreibt das Hinweisgeberschutzgesetz vor?

  • Unternehmen müssen Meldekanäle einrichten, über die Hinweisgeber ihre Informationen auch anonym abgeben können. Diese Vorgabe ist bis 1. Januar 2025 umzusetzen.
  • Es muss die Möglichkeit geschaffen werden, dass Whistleblower sich sowohl an unternehmensinterne als auch externe Stellen des Landes oder Bundes wenden können – und zwar mündlich, schriftlich als auch persönlich. Die internen Meldestellen sollen so gestaltet werden, dass sie bevorzugte Anlaufstelle für Hinweisgeber sind. Damit soll einer internen Lösung des gemeldeten Problems der Vorzug gegeben werden. Übrigens: Veröffentlicht ein Whistleblower Informationen über Straftaten gegen geltendes Recht im Unternehmen, schützt ihn das neue Gesetz nur, wenn eine externe Meldung bis dahin nicht erfolgreich war und die Allgemeinheit dadurch gefährdet wird.
  • Meldet ein Beschäftigter Rechtsverstöße im Unternehmen und erfährt entgegen der gesetzlichen Regelung dennoch Nachteile durch den Arbeitgeber, hat er künftig Anspruch auf Schmerzensgeld – und zwar sowohl für materiellen als auch für immaterielle Schäden.
  • Eine interne Stelle zur Entgegennahme von Hinweisen muss mit einer Fachkraft samt Fachkunde ausgestattet sein, die die Informationen aufnimmt, verarbeitet und entsprechende Maßnahmen einleitet. Der Hinweisgeber hat das Recht auf eine Rückmeldung über den Eingang der Informationen innerhalb von sieben Tagen, über die ergriffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten. Zu denen gehören unter anderem unternehmensinterne Untersuchungen, die Delegation des Verfahrens an andere Unternehmensbereiche oder externe Stellen. Werden externe Stellen eingeschaltet, muss das Unternehmen den Austausch über das Verfahren schriftlich dokumentieren.
  • Sämtliche Informationen sowohl zum Hinweisgeber als auch zu Betroffenen sind vertraulich zu behandeln. Nach drei Jahren müssen die Daten gelöscht werden. Für Verstöße gegen die Vertraulichkeit haften die Verantwortlichen der Meldestelle.
  • Da Unternehmen nicht nur eine Meldestelle für Hinweisgeber etablieren müssen, sondern beispielsweise auch weitere im Rahmen des Geldwäsche- und Lieferkettengesetzes, können die zu einer einzigen Meldestelle zusammengelegt werden.
  • In Konzernen kann eine zentrale Meldestelle für alle zugehörigen Gesellschaften eingerichtet werden.
  • Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes.
  • Unternehmen, die künftig gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstoßen, können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro belegt werden.

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz im Unternehmen umzusetzen, bedeutet vor allem, eindeutige Vorschriften zu formulieren, wie mit Meldungen verfahren wird. Das kann je nach Unternehmensstruktur zeitaufwändig und komplex sein und sollte im Rahmen des Compliance Managements geregelt sein. Wir beraten Sie gerne dazu.

Lieferkettengesetz fordert Unternehmen

Nun ist es amtlich: Seit 1. Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz oder LkSG. Von nun an sind sowohl deutsche als auch ausländische Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder ihre Zweigniederlassung in Deutschland haben, verpflichtet sicherzustellen, dass die Menschenrechte entlang ihrer gesamten Lieferkette eingehalten werden. Außerdem sind sie gehalten, Arbeits- sowie Umweltschutz zu verbessern. Zunächst gilt das Gesetz für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, ab 2024 auch für solche mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Das Ziel des Lieferkettengesetzes ist klar: Menschenrechte und Umweltschutz sollen besser geschützt und gestärkt werden. Dementsprechend sind die Unternehmen verpflichtet, Menschenrechtsverletzungen und Umweltschutzverstößen vorzubeugen und wirkungsvoll zu reagieren, sollten sie dennoch eingetreten sein. Dementsprechend folgen aus dem neuen Gesetz sowohl das Monitoring der Bedingungen entlang der Lieferkette als auch die Dokumentation und Anpassung von Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Konkret bedeutet das, dass Unternehmen – egal, ob Produzent oder Händler – für jeden Abschnitt der Lieferkette ihre eigenen Vorlieferanten kennen und entsprechend der Vereinbarkeit mit Menschenrechten und Umweltschutz auswählen müssen. Bei mittelbaren Lieferanten gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat folgende Informationen für Unternehmen veröffentlicht:

„Was muss ein Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich und beim unmittelbaren Zulieferer tun?

Unternehmen müssen folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden.
  • Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte und anschließende Risikopriorisierung. Die Risikoanalyse ist einmal jährlich sowie anlassbezogen durchzuführen.
  • Risikomanagement (inkl. Präventions- und Abhilfemaßnahmen) zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte.
  • Beschwerdemechanismus
  • Transparent öffentlich berichten. Der Bericht muss Auskunft über identifizierte Risiken, getroffene Maßnahmen und deren Wirksamkeit geben. Der Bericht wird einmal im Jahr dem BAFA vorgelegt und online veröffentlicht.

Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen.

Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen laut Lieferkettengesetz einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.

Was muss ein Unternehmen beim mittelbaren Zulieferer tun?

  • Die Sorgfaltspflichten gelten nur anlassbezogen und nur wenn dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte über einen möglichen Verstoß vorliegen („substantiierte Kenntnis“).
  • Diese Kenntnis kann das Unternehmen beispielsweise über das Risikomanagement oder auch durch externe Informationen wie Presseartikel oder Beschwerden erlangen. In dem Fall hat das Unternehmen unverzüglich:
    • eine Risikoanalyse durchzuführen.
    • ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung
    • angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern. Dies ist u.a. durch die Umsetzung von Brancheninitiativen möglich.“

Folgen bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen gelten über die gesamte Lieferkette hinweg. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft die Einhaltung des Gesetzes. „Es kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach“, heißt es beim zuständigen Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

Stellt das Bundesamt Versäumnisse oder Verstöße fest, müssen Unternehmen mit Strafen rechnen:

  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bis zu drei Jahre
  • Bußgelder bis zu acht Mio. Euro oder zwei Prozent des jährlichen Umsatzes.

Wie weit reichen die Sorgfaltspflichten der Unternehmen?

  • „Es gilt das Prinzip der Angemessenheit: Von Unternehmen wird nur verlangt, was ihnen angesichts ihres individuellen Kontextes − etwa ihrer Größe, der Art ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Nähe zum Zulieferer − möglich ist.
  • Ein Unternehmen muss im Rahmen des Risikomanagements nur solche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken adressieren, die es verursacht oder zu denen es kausal beigetragen hat.
  • Die Sorgfaltspflichten begründen eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Ist es einem Unternehmen aus plausiblen Gründen z.B. nicht möglich, trotz Bemühens eine transparente Lieferkette für die Risikoanalyse zu schaffen, handelt es dennoch im Einklang mit dem LkSG.
  • Die im LkSG definierten Sorgfaltspflichten gelten nicht für die nachgelagerte Lieferkette (z.B. Entsorgung und Verwertung)“ (Quelle)

Möchten Sie sich beraten lassen, wie das Lieferkettengesetz in Ihrem Unternehmen umsetzen können, stehen wir von SAT Ihnen gerne zur Verfügung.

Gesetzesverkündung ab 2023 nur noch digital

Der Bundestag hat am 1. Dezember die Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens beschlossen. Demzufolge erscheinen Gesetze und Rechtsverordnungen künftig nicht mehr über das gedruckte Bundesgesetzblatt, sondern werden elektronisch im Internet veröffentlicht. Die Digitalisierung solle Bekanntmachungen beschleunigen und den Gesetzeszugang erleichtern, heißt es auf www.bundesregierung.de.

Die ausschließlich elektronische Gesetzesverkündung wird ab dem 1. Januar 2023 auf Bundesebene eingeführt. „Das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt wird dann die einzige verbindliche amtliche Fassung sein und die gedruckte Fassung ersetzen“, heißt es auf der Website der Bundesregierung.

Mit der Digitalisierung soll der Ausgabeprozess für Gesetze und Rechtsverordnungen schneller werden, ebenso der Zugang zu den Inhalten leichter und anwenderfreundlicher. „Darüber hinaus zielt der Gesetzentwurf auf eine Vereinheitlichung, indem künftig alle Bundesgesetze und alle Rechtsverordnungen zentral im Bundesgesetzblatt verkündet werden sollen“, ist aus Berlin zu hören.

Für die digitalen Veröffentlichungen soll ab kommendem Jahr eine Verkündungsplattform des Bundes genutzt werden. Dort wird ein pdf-Dokument eingestellt, dass Interessenten herunterladen können. „Die Plattform wird rechtzeitig zum Januar 2023 bekanntgegeben“, ist auf www.bundesregierung.de zu lesen.

Informieren Sie sich in diesem Zusammenhang auch gern über unser Gesetzeskataster.

Diese Regeln der Energieeinsparverordnung sollten Unternehmen kennen

Am 1. September 2022 ist die Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Sie und die mit ihr verbundenen Pflichten und Verbote gelten bis zum 28. Februar 2023. Was Unternehmen nun tun müssen, um Energie zu sparen, skizzieren wir hier.

Verboten ist bis auf Weiteres, Anlagen der Außenbeleuchtung zwischen 22 und 16 Uhr zu betreiben. Zu diesen Anlagen gehören „alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.“ (Quelle) Schaufenster gehören nicht dazu.

Um Heizwärme zu sparen, dürfen Einzelhändler laut Energieeinsparverordnung außerdem Ladentüren und Eingangssysteme in der Regel nicht mehr offenstehen lassen, es sei denn, es ist drinnen und draußen annähernd gleich kalt oder warm. Dienen die Ladentüren als Fluchtweg, gilt die Regel nicht.

In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur – abhängig von Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht unterschreiten. Demnach können Unternehmen freiwillig ihre Arbeitsräume durchschnittlich um einen Grad weniger rechtssicher beheizen, als es die aktuelle Arbeitsschutzrichtlinie für Raumtemperaturen vorsieht.

Es gilt eine Lufttemperatur

  • für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit: 19 °C,
  • für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C,
  • für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit: 18 °C,
  • für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C,
  • für körperlich schwere Tätigkeit 12 °C.

Diese Regeln gelten seit 1. September Energieversorger und Eigentümer von Wohngebäuden:

Informationspflichten über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 müssen Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, diesen Letztverbrauchern bis zum 30. September 2022 folgende Informationen geben:

  • Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode,
  • Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, berechnet unter Zugrundlegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode und
  • Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro unter der Annahme, dass bei einer durchgängigen Senkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.

Können diese Informationen bis zum 30. September 2022 nicht zur Verfügung gestellt werden, sind die Informationen auf der Grundlage typischer Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitzuteilen. Die individualisierte Mitteilung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2022 zu versenden. Die Informationen müssen innerhalb eines Monats erneut zu Verfügung gestellt werden, wenn die Preise erheblich ansteigen.

§ 9 Abs. 2 enthält Informationspflichten für Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden.

Diese müssen den Nutzern die Informationen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 (siehe oben) geben. Auf dieser Grundlage teilen sie den Nutzern für ihre jeweilige Wohneinheit bis zum 31. Oktober 2022 zusätzlich spezifische Informationen über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit, über die bei unverändertem Energieverbrauch zu erwartenden Energiekosten und Kostensteigerungen sowie die für ihre jeweilige Wohneinheit spezifischen Reduktionspotenziale bei einer Temperatursenkung mit.

Erhalten die Eigentümer von ihren Versorgern lediglich allgemeine Informationen, so teilen sie ihren Mietern ihrerseits allgemeine Informationen zu dem Einsparpotenzial einzelner Haushalte anhand typischer Verbräuche mit. Die individualisierte Mitteilung muss spätestens bis zum 31.01.2023 versendet werden und unverzüglich erneut zur Verfügung gestellt werden, wenn der Gebäudeeigentümer nach einem Anstieg des Preisniveaus von seinem Versorger informiert wurde.

Die Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern nach § 9 Abs. 3 zum 31.10.2022 Kontaktinformationen und eine Internetzadresse von einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen, bei denen Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung usw. eingeholt werden können. Stattdessen kann auch auf die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ inklusive einem klaren und verständlichen Hinweis auf die Internet-Angebote der Informationskampagne und die dort genannten Effizienz- und Einsparinformationen hinwiesen werden.

Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten leiten den Mietern unverzüglich die Informationen weiter, die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten erhalten haben.

Neues NachwG erfordert schnelles Handeln der Arbeitgeber

Nun gilt es: In der neuen Fassung des Nachweisgesetzes (NachwG) hat der Gesetzgeber zum 1. August 2022 die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Für Unternehmen bedeutet das jede Menge Arbeit: Sie müssen ihre Arbeitsvertragsmuster überprüfen und anpassen. Die Regeln haben zudem nicht nur Auswirkungen auf neue Verträge: Arbeitgeber sollten zudem Informationen für bestehende Arbeitsverhältnisse vorbereiten. Wichtig: Der Nachweis der  Vertragsbedingungen muss in Schriftform erfolgen, d.h. der Vertrag ist auszudrucken, persönlich von den Vertragspartnern zu unterschreiben und zu übergeben bzw. mit der Post zuzusenden. Die elektronische Form mit digitaler Unterschrift reicht nicht aus.

Im deutschen Nachweisgesetz ist bislang geregelt, welche Informations- und Dokumentationspflichten Arbeitgeber haben, darunter beispielsweise die Pflicht, Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag über Gehalt/Lohn, Kündigungsfristen oder Arbeitszeiten zu informieren. Durch die Anpassung an die europäische Arbeitsbedingungenrichtlinie weitet sich diese Informationspflicht aus.

Was musste bislang in einem Arbeitsvertrag stehen?

Schriftlich fixiert mussten nach deutschem Recht bislang folgende Angaben sein:

  • Name und Adresse der Vertragspartner
  • Anfang des Arbeitsverhältnisses, bei Befristung auch Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort und Arbeitszeit
  • Tätigkeitsbezeichnung oder -beschreibung
  • Höhe und Zusammensetzung von Lohn/Gehalt
  • Jährlicher Urlaubsanspruch
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind

Was ändert sich durch das neue NachwG?

Die neuen Nachweispflichten gelten gegenüber allen Beschäftigten, die ihr Arbeitsverhältnis seit 1. August 2022 begonnen haben. Aber auch, wer schon vor diesem Stichtag im Unternehmen tätig war, hat Anspruch auf die neuen Informationen, wenn auch die Verträge unverändert bleiben. Der Arbeitgeber muss innerhalb von sieben Tagen die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen, weitere Details im Laufe eines Monats.

Seit 1. August 2022 müssen schriftlich diese zusätzlichen Vertragsbedingungen fixiert werden:

  • Im Fall zeitlich befristeter Arbeitsverhältnisse: Enddatum
  • Dauer der Probezeit, wenn eine vereinbart wurde
  • Freie Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer, wenn vereinbart
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Überstundenvergütung, Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und andere Bestandteile des Arbeitsentgelts – jeweils getrennt anzugeben mit Fälligkeit und Art der Auszahlung
  • Vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten, ggf. Schichtsystem, Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, falls vereinbart
  • Möglicher Anspruch auf Fortbildungen, die der Arbeitgeber bereitstellt
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über ihn zusagt
  • Das einzuhaltende Verfahren durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses, mindestens Schriftform, Fristen sowie Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Wer gegen die Regeln des neuen NachweisG verstößt, z.B. gegen Schriftform oder Vollständigkeit der Angaben, muss pro Verstoß mit einer Strafe von bis zu 2000 Euro rechnen.

Whistleblower und DSGVO – ein Widerspruch?

Schließen sich Whistleblowing und EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegenseitig aus? Bereits 2018 hatten die Bundes- und Landesdatenschutzbehörden eine „Orientierungshilfe zu Whistleblowing-Hotlines: Firmeninterne Warnsysteme und Beschäftigtendatenschutz“ herausgegeben. Da Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) die Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes vorantreibt und mit einer Verabschiedung nach der Sommer-Parlamentspause zu rechnen ist, sollten sich Unternehmen aktuell damit auseinandersetzen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Menschen, die in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit über Verstöße in ihrer Organisation erfahren und darüber interne oder auch externe Stellen informieren. Gemäß dem neuen Gesetz, mit dem eine EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt wird, sind alle Formen von Repressalien oder Vergeltungsmaßnahmen, die sich gegen den sogenannten Whistleblower richten, verboten.

Einen Haken gibt es allerdings insofern, dass die DSGVO in Artikel 14 vorschreibt, dass Unternehmen die Betroffenen – also die Menschen, gegen deren Verhalten sich die Whistleblower-Meldung richtet – informieren müssen, wenn deren personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden. Mit anderen Worten: Geht eine Meldung über Beschäftigte ein, müssen sie darüber informiert werden. Das bedeutet aber zugleich, dass der Name des Hinweisgebers dadurch publik würde.

Um zu verhindern, dass das Werkzeug des Whistleblowings zur Verhinderung von Missständen in Unternehmen nicht oder weniger genutzt wird, müssen Unternehmen entsprechende Vorkehrungen treffen:

  • Zunächst müssen Hinweisgeber ganz deutlich auf die mögliche Einschränkung der Vertraulichkeit hingewiesen werden, wenn sie ihre Angaben nicht anonym machen wollen.
  • Die Datenschutzbehörden raten außerdem zur Einführung digitaler Whistleblower-Systemen in Unternehmen, über die die Hinweise auch anonym abgegeben werden können. Wünschen Beschuldigte Auskunft über die erfassten personenbezogenen Daten, bleibt die Identität des Hinweisgebers geschützt.

Wichtig ist, dass das Whistleblower-System in Unternehmen für alle Beteiligten transparent ist und Schutz für alle bietet – zum einen für den Hinweisgeber, zum anderen aber auch für die personenbezogenen Daten dessen, der eines Fehlverhaltens beschuldigt wird.

Infektionsschutz trotz ausgelaufener Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist seit Ende Mai außer Kraft. In vielen Betrieben und öffentlichen Einrichtungen müssen Mitarbeiter und Besucher keine Masken mehr tragen, auch andere Arbeitsschutzregeln entfallen. Das sollte Unternehmen aber nicht davor zurückschrecken lassen, den betrieblichen Infektionsschutz hoch zu halten – auch vor dem Hintergrund, dass Fachleute davon ausgehen, dass spätestens im kommenden Herbst die nächste Corona-Welle übers Land schwappen könnte. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beraten weiterhin dazu.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) schrieb in diesem Zusammenhang kürzlich in einer Pressemitteilung: „Seit Beginn der Pandemie müssen Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten. Den rechtlichen Rahmen hierfür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hatten diese Vorschriften mit “branchenspezifischen Konkretisierungen” für Betriebe und Einrichtungen flankiert.

Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffne den Unternehmen nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbinde sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Darüber hinaus könne sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.

Was bedeutet das für Arbeitgeber nach Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung? Sie müssen dennoch die Gefährdung ihrer Mitarbeiter durch das Virus einschätzen, zum Beispiel mit Blick auf die Inzidenzen am Unternehmensstandort, auf die individuelle Tätigkeit und das personenabhängige Gefährdungsniveau. Besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen seien bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten, erinnert die DGUV.

Wie der Infektionsschutz in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt wird und welche Maßnahmen daraus je nach Branche abzuleiten sind, lassen die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger erkennen. Die gesetzliche Unfallversicherung rät: “Masken vorzuhalten und größere Zusammenkünfte vorausschauend zu planen sind einfache Mittel, um im Herbst gegebenenfalls schnell auf eine rasche Verschlechterung der Infektionslage reagieren zu können.”