Gewerbeabfallverordnung

Auf einen Blick: Neue Fassung der Gewerbeabfallverordnung

Wichtige, aktuelle Veränderungen bei Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen stellen wir Ihnen in regelmäßigen Abständen in unserem Compliance-Blog vor. Heute: Die grundlegende Ausrichtung der Gewerbeabfallverordnung musste geändert werden (BGBl. Nr. 22 vom 21.04.2017 S. 896). Die neue Fassung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Überprüfen Sie anhand des Gesetzeskatasters schnell und einfach, ob Ihr Unternehmen betroffen ist.

Gemischte Gewerbeabfälle gelangen vielfach entgegen der Vorrangregelung der Abfallhierarchie und an vorhandenen Gewerbeabfallsortieranlagen vorbei direkt in die energetische Verwertung. Die Praxis zeigt, dass es aufwändig und kostenintensiv ist, möglichst sortenreine wertstoffhaltige Abfälle für einen Recyclingprozess zu generieren, wenn diese in Gemischen anfallen. Die getrennte Erfassung von Abfällen dagegen führt genau zu solchen weitgehend sortenreinen Abfallfraktionen und ist daher gegenüber der Erfassung von Abfallgemischen mit nachträglicher Sortierung die bevorzugte Handlungsoption. Dies gilt für gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle ebenso wie für gemischte Bau- und Abbruchabfälle.

Anwendungsbereich

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung

  1. gewerblicher Siedlungsabfällen und
  2. bestimmter Bau- und Abbruchabfällen.

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für Erzeuger und Besitzer der vorgenannten Abfälle sowie für die Betreiber der Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Siedlungsabfälle sind in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgelistet. Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen zählen aber auch weitere gewerbliche und industrielle Abfälle, die nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten sind, die aber nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können. Diese Abfälle können nach getrennter Sammlung recycelt oder energetisch verwertet werden.

Bau- und Abbruchabfälle sind die bei Bau- und Abbruch anfallenden mineralischen und weiteren nicht mineralischen Abfälle, die in Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgelistet sind, mit Ausnahme von Bodenaushub (Abfallgruppe 17 05).

§ 3 regelte die getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen. In Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) enthält  § 3 nunmehr eine stringente Verpflichtung zur getrennten Sammlung bestimmter gewerblicher Siedlungsabfälle und deren vorrangige Zuführung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling und zwar wie folgt:

  1. Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,
  2. Glas,
  3. Kunststoffe,
  4. Metalle,
  5. Holz,
  6. Textilien,
  7. Bioabfälle
  8. Weiter Abfallfraktionen.

Das Vermischungsverbot von gefährlichen Abfällen bleibt bestehen.

Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung entfällt nur, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Abfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.

§ 3 Abs. 3 bestimmt die jeweiligen Dokumentationspflichten für die Erzeuger und Besitzer von

gewerblichen Siedlungsabfällen näher. Sie sind unabhängig von den Nachweis- und Registerpflichten des §§ 49 und 50 KrWG, die nur für Erzeuger und Besitzer von gefährlichen Abfällen gelten. Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:

  1. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegeschein oder ähnliche Dokumente (das Wahlrecht liegt beim Erzeuger und Besitzer)
  2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und
  3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

Die Pflichten zur Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen (§ 4) sind neu. Es werden die Anforderungen an Erzeuger und Besitzer hinsichtlich der Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen geregelt. Erzeuger und Besitzer sind verpflichtet gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Die unverzügliche Zuführung ist auch dann noch erfüllt, wenn sie über eine genehmigte Umschlaganlage oder Zwischenlager erfolgt.

Eine unmittelbare Zuführung zu einer energetischen Verwertung, die nach der bislang geltenden Gewerbeabfallverordnung als gleichrangige Alternative zulässig war, wird zur Ausnahme und ist nur noch unter den Voraussetzungen der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit zulässig (§ 4 Abs. 3). Bei der Zuführung zur energetischen Verwertung dürfen Gemische Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle nur enthalten, soweit sie die Verwertung nicht beeinträchtigten oder verhindert (§ 4 Abs. 4).

§ 4 Abs. 2 stellt sicher, dass Erzeuger und Besitzer von Gemischen diese nur Vorbehandlungsanlagen zuführen, die eine qualitativ hochwertige Behandlung sicherstellen. Dafür haben sich Erzeuger und Besitzer bei der erstmaligen Übergabe der Gemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 3 (Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen) erfüllt.

§ 4 Abs. 5 bestimmt die Dokumentationspflichten für die Erzeuger und Besitzer von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen näher. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Pflicht zur Zuführung der Gemische zu einer Vorbehandlungsanlage oder dem Abweichen davon nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 4 liegt ausschließlich beim Erzeuger und Besitzer der Abfälle. Die Dokumentation ist obligatorisch und muss grundsätzlich immer vorgehalten werden. Vorgaben des „Wie“ werden in der Verordnung nicht gemacht. § 4 Abs. 5 Satz 2 nennt nur Beispiele für Dokumentationsmöglichkeiten. So können zur Dokumentation der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit Angebote von Sortieranlagen und sonstigen Verwertungsanlagen herangezogen werden. Die Dokumentation ist nur auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

§ 7 regelt die Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden können. Diese sind dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des KrWG zu überlassen. Diese Vorgabe entspricht im Wesentlichen der bisherigen Gewerbeabfallverordnung.

§§ 8 und 9 regeln die getrennte Sammlung und Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen. Betroffen sind Neubau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen. Gegenüber der bisherigen Vorschrift wird die Getrenntsammlungspflicht stringenter gefasst, indem die weitgehende Parallelität von getrennter und gemischter Erfassung aufgegeben und ein echtes Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert wird. Erstmals einbezogen wird der selektive Rückbau als Mittel zur Förderung eines hochwertigen Recyclings.

Folgende Abfallfraktionen sind getrennt zu sammeln, zu befördern, der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

  1. Glas
  2. Kunststoff
  3. Metalle, einschließlich Legierungen,
  4. Holz,
  5. Dämmmaterial,
  6. Bitumengemische,
  7. Baustoffe auf Gipsbasis,
  8. Beton,
  9. Ziegel,
  10. Fliesen und Keramik.

Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische (finden sich z.B. in Abdichtungen, Estrich, Dachpappe, Trag-, Binde- und Deckschichten für Wege- und Straßenbau etc.) und Baustoffe auf Gipsbasis sind gegenüber dem bisher geltenden Recht neu hinzugekommen. Auch bei den Bau- und Abbruchabfällen besteht ein Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle. Ebenso besteht bei den Bau- und Abbruchabfällen eine Ausnahme zur Verpflichtung der getrennten Sammlung, soweit dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Auch bei Bau- und Abbruchabfälle bestehen Dokumentationspflichten (§ 8 Abs. 3). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 3 Abs. 3 verwiesen.

Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten, sind unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind unverzüglich Aufbereitungsanlagen zuzuführen.

Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis dürfen nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung oder Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhindern.

§ 9 Abs. 2 formuliert entsprechend der Parallelvorschrift des § 4 Absatz 2 eine Bestätigungspflicht für Aufbereitungsanlagen. Zu bestätigen ist die Herstellung von „definierten Gesteinskörnungen“.

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) sind unverzüglich entweder einer Vorbehandlungs- oder einer Aufbereitungsanlagen zuzuführen (§ 9 Abs. 2). Diese Pflicht entfällt auch hier nur dann, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 9 Abs. 4). In diesem Fall sind die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen § 9 Abs. 5). Auch insoweit besteht eine Dokumentationspflicht entsprechend der Vorgaben des § 4 Abs. 5. Auf die Ausführungen dazu wird daher verwiesen.

Weitere Regelungen betreffen ausschließlich Betreiber von Vorbehandlungsanlagen und sind für das Unternehmen nicht relevant. Im Übrigen sind die mit der Neufassung der Gewerbeabfallverordnung verbundenen Änderungen für das Unternehmen relevant.

Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung

Die Neufassung der Gewerbeabfallverordnung tritt am 01.08.2017 in Kraft. Die Verpflichtung zur Bestätigung durch den Betreiber der Vorbehandlungsanlage nach § 4 Abs. 2 tritt erst am 01.01.2019 in Kraft.

Handlungsempfehlung

Das Unternehmen hat sich mit den neuen Vorgaben zur getrennten Sammlung von Gewerbeabfällen auseinander zusetzen. Soweit bislang nicht alle Abfallfraktionen im Unternehmen getrennt gehalten worden sind, sollte die Sammlung entsprechend organisiert werden (Aufstellen von geeigneten Behältnissen, Auswahl eines geeigneten Aufstellungsortes, Kennzeichnung der Behältnisse, ggf. Erstellung von Betriebsanweisung, usw.). Ebenso sind die geänderten bzw. neuen Dokumentationspflichten zu beachten.

Es wird nochmals auf das getrennte Sammeln von gefährlichen Abfällen verwiesen. Bei Bau- und Abbruchabfällen zählen z.B. PCB-haltiges Fugenmaterial, asbesthaltige Bau- oder Dämmstoffe, DDT-haltige Wandanstriche oder Altholz der Kategorie A IV zu den gefährlichen Abfällen.

Compliance Audit

Compliance Audit: Werden in Ihrem Unternehmen alle gesetzlichen Vorschriften umgesetzt?

Mit einem Compliance Audit können Unternehmen prüfen, wie gut Regeln und Vorschriften in ihrer Organisation tatsächlich eingehalten werden.

Es scheint heutzutage fast selbstverständlich, dass ein Unternehmen sämtliche gesetzlichen Vorschriften und selbst auferlegte Verhaltenskodizes im Sinne der Compliance einhält. Doch ist das angesichts der zahlreichen Regelungen auf nationaler und internationaler Ebene, die für eine Organisation relevant sind, tatsächlich so eindeutig? Mit einem Compliance Audit können Unternehmen prüfen, wie gut Regeln und Vorschriften in ihrer Organisation tatsächlich eingehalten werden.

Basis für das Compliance Audit: ein Compliance Management System

Grundlage für die Gesetzeskonformität eines Unternehmens ist ein ganzheitliches Compliance Management System auf allen Ebenen und in allen Bereichen einer Organisation. Dieses System ist individuell nach den Voraussetzungen in einem Unternehmen zu gestalten. Ziel aber ist es immer, dass sich Führungskräfte, Organ-Mitglieder und Mitarbeiter gesetzeskonform verhalten und sich dabei außerdem an den definierten Unternehmenswerten und -kodizes orientieren.

Prüfung auf Alltagstauglichkeit und -relevanz

Im Rahmen von einem Compliance Audit wird geprüft, wie dieses Compliance Management System in der Praxis und im Alltag umgesetzt wird und wie wirkungsvoll es ist. Dadurch ist ein Unternehmen in der Lage, Risiken im Hinblick auf das gesetzeskonforme Verhalten und Arbeiten frühzeitig zu erkennen und etwaige Verstöße zu ahnden. Kontrolle und Überwachung der Compliance sind also präventive Maßnahmen im Sinne der Schadensbegrenzung und der Optimierung für die Zukunft.

Audit-Grundlage: PS 980

Die Grundlage der Audits zur Prüfung von Compliance-Management-Systemen ist der Standard IDW PS 980 des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW). Mit ihm definiert das Institut die Anforderungen an ein ganzheitliches Compliance Management System.

Sieben überprüfbaren Grundelementen gehören laut PS 980 zu einem funktionierenden Compliance Management System dazu:

  1. Compliance-Kultur
  2. Compliance-Ziele
  3. Compliance-Risiken
  4. Compliance-Programm
  5. Compliance-Organisation
  6. Compliance-Kommunikation
  7. Compliance-Überwachung

Für die Verantwortlichen in einem Unternehmen hält PS 980 damit eine wichtige Orientierungshilfe für gesetzeskonformes Verhalten und eine damit einhergehende Organisationsform bereit. Zugleich lässt sich auf dieser Basis die eigene Compliance intern und extern belegen.

Was passiert beim Compliance Audit?

Zu überprüfen, ob eine Compliance-Organisation ordnungsgemäß arbeitet und im Alltag für Führungskräfte und Mitarbeiter ihre Relevanz entwickeln kann, liegt im Verantwortungsbereich der internen Revision eines Unternehmens. Bei einem Compliance Audit schauen sich die Auditoren datailliert an, wie die Vorgaben an eine gesetzeskonforme Organisation praxistauglich umgesetzt werden. Dazu führen sie unter anderem Interviews in allen oder ausgewählten Geschäftsbereichen, untersuchen Dokumente und beobachten Abläufe.

Entdecken sie bei ihrem Audit Defizite, kann das Unternehmen auf dieser Grundlage beispielsweise die Organisation anpassen oder Mitarbeiter noch einmal gezielt schulen. Ziel der Audits ist in jedem Fall, die Haftungsrisiken eines Unternehmens aus seiner Geschäftstätigkeit auf ein Minimum zu reduzieren und größtmögliche Rechtssicherheit herzustellen.

Betriebsbeauftragte

Hat Ihr Unternehmen gesetzlich vorgeschriebene Betriebsbeauftragte?

Gesetzlich vorgeschriebene Betriebsbeauftragte: Das Beauftragtenwesen in Deutschland ist in vielen Unternehmen ein leidiges Thema. Breit gefächert, lässt es immer wieder viele Fragen offen. Welche Beauftragen muss ein Unternehmen bestellen, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten haben sie? Dabei hat ein gut organisiertes Beauftragtenwesen wesentlichen Einfluss darauf, ob ein Unternehmen oder eine Organisation den Ansprüchen der Compliance genügt oder nicht.

Betriebsbeauftragte sichern Rechtssicherheit

Betriebsbeauftragte sind meistens gesetzlich vorgeschrieben. Sie sollen Rechtssicherheit gewährleisten und durch ihr Handeln im Sinne der Compliance Rechtsrisiken reduzieren. Dafür übernehmen sie in der Regel folgende Aufgaben:

  • Überwachung und Kontrolle der Abläufe
  • Aufklärung und Information der Beschäftigten
  • Bericht gegenüber dem Unternehmer
  • Stellungnahmen und Vorträge

Viele Unternehmen aber haben keinen Überblick darüber, was sie tatsächlich brauchen. Dabei ist es rechtlich relevant, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen: Geschäftsführung oder Vorstand müssen eine Betriebsorganisation aufbauen und kontrollieren und damit sicherstellen, dass sich alle Unternehmensteile gesetzeskonform verhalten. Werden die notwendigen Betriebsbeauftragten nicht bestellt oder sind sie nicht ausreichend qualifiziert, verletzen Vorstände und Geschäftsführer ihre Unternehmeraufgaben – mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.

Minimalausstattung im Beauftragtenwesen

Die gesetzlich vorgeschriebene Bestellungspflicht richtet sich unter anderem nach

  • der Betriebsgröße,
  • der Anzahl der Mitarbeiter,
  • der Nutzung von Gefahrstoffen im Betrieb,
  • nach Gefahrgütern im Unternehmen
  • uvm.

Zur Minimalausstattung gehören in der Regel

  • Ersthelfer
  • Brandschutzbeauftragte
  • Betriebsarzt
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Elektrofachkraft
  • Sicherheitsbeauftragter.

Die Betriebsbeauftragten sind wichtiger Teil der betrieblichen Organisation und sorgen für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Regelwerke. Sie stehen aber nicht im Dienst der Aufsichtsbehörden, sondern sind Berater des Unternehmens auf ihren Fachgebieten.

Damit sie die entsprechende Fachverantwortung übernehmen können, müssen sie persönlich und fachlich geeignet sein. Unter die fachliche Eignung fallen dabei vor allem das thematische Wissen und die notwendige Erfahrung in ihrem Bereich.

Aus- und Weiterbildung

Die grundsätzliche Verantwortung für die Gesetzeskonformität liegt also nach wie vor beim Arbeitgeber. Der Beauftragte übernimmt nur die interne fachliche Verantwortung, arbeitet dafür mit Behörden zusammen und unterstützt die Überwachung der Compliance durch Beratung, Information und Dokumentation in seinem Bereich. Er trägt damit zur Selbstüberwachung des Unternehmens bei.

Um diese Aufgaben leisten zu können, müssen die Betriebsbeauftragten ausreichend qualifiziert sein. Aus- und Weiterbildung im Beauftragtenwesen sind daher unerlässlich, um nicht gegen Unternehmerpflichten zu verstoßen.

Externe Betriebsbeauftragte

Betriebsbeauftragte müssen keine eigenen Mitarbeiter sein, sie können extern bestellt sein. Das kann Vorteile haben:

  • Die eigenen Mitarbeiter müssen sich nicht darum kümmern.
  • Externe Anbieter bringen oftmals umfangreiche Erfahrung auf ihrem Spezialgebiet mit.
  • Der externe Anbieter haftet gegenüber dem Unternehmen, wenn er seine Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

Voraussetzung ist, dass der externe Betriebsbeauftragte das Unternehmen und seine Abläufe sehr gut kennt und entsprechend überwachen kann.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Auf einen Blick: gesetzliche Änderungen beim Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Wichtige, aktuelle Veränderungen bei Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen stellen wir Ihnen in regelmäßigen Abständen in unserem Compliance-Blog vor. Heute: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – Neuregelungen für Verträge ab 1. April 2017.

Überlassungshöchstdauer: 18 Monate

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde geändert durch das “Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze”. Zur Kernfunktion der Arbeitnehmerüberlassung gehört, dass sie vorübergehend erfolgt. Der dauerhafte Einsatz von Leiharbeitnehmern kann hingegen zu der Verdrängung von Stammarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern im Einsatzbetrieb führen. Dem soll mit der nun erfolgten Änderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz entgegengewirkt werden. Hierzu wird eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten eingeführt.

Um die notwendige Flexibilität zu erhalten, kann von der Überlassungshöchstdauer durch Tarifvertrag der Einsatzbranche oder durch eine auf Grund eines Tarifvertrages geschlossene Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden. In tarifgebundenen Unternehmen können damit längere Einsätze über 18 Monate hinaus möglich sein. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können in nicht tarifgebundenen Unternehmen die tarifvertraglichen Regelungen zur Überlassungshöchstdauer durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung inhaltsgleich übernommen werden. Sofern der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen enthält, können auch nicht tarifgebundene Entleiher davon Gebrauch machen. Allerdings nur bis zu einer Überlassungshöchstdauer von längstens 24 Monaten, wenn der Tarifvertrag keine abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- und Dienstvereinbarungen festlegt.

Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

§ 1 (Arbeitsnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht) Abs. 1 wurde neu gefasst. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Verleiher und Entleiher habe die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren (§ 1 Abs. 1 Satz 6). Diese Forderung begründet eine Offenlegungspflicht der Vertragsparteien. Verstoßen Verleiher und Entleiher gegen diese Offenlegungspflicht, sind die Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer künftig unwirksam. Stattdessen wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert.

Ergänzt wird die zwingende Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Ver- und Entleiher durch eine Pflicht des Verleihers, den Leiharbeitnehmer vor einer Überlassung jeweils darüber zu informieren, dass er bei dem Dritten (Entleiher) als Leiharbeitnehmerin oder als Leiharbeitnehmer tätig wird (§ 11 Absatz 2 Satz 4).

Die bisher in Absatz 1 Satz 3 und 4 enthaltenen Regelungen, in denen keine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, werden zur besseren Übersichtlichkeit ohne inhaltliche Veränderung in einem neuen Absatz 1a zusammengefasst.

Mit der Regelung des neuen Absatzes 1b wird eine Überlassungshöchstdauer eingeführt.

Nach § 1 Absatz 1b Satz 1 beträgt die Überlassungshöchstdauer grundsätzlich 18 Monate. Nach § 1 Abs. b Satz 2 ist der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Mit dieser Regelung sollen Umgehungsstrategien vermieden werden.

Von der 18-Monats-Regelung kann unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b Satz 3 – 6 abgewichen werden (s.o. Eingangstext).

Mit der Möglichkeit, von der gesetzlichen Regelung abweichende Überlassungshöchstdauern durch den Tarifvertrag oder auf Grund des Tarifvertrages festzulegen, soll die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien gestärkt werden.

Nicht tarifgebundene Entleiher können die tarifvertraglichen Regelungen nur nutzen, wenn sie hierüber eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung schließen; bei tarifvertraglicher Öffnung für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ist diese Möglichkeit auf maximal 24 Monate Überlassungshöchstdauer begrenzt, wenn der Tarifvertrag keine von § 1 Abs. 1b Satz 1 (18 Monate) abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festlegt.

Für tarifgebundene Entleiher gilt diese Begrenzung nicht. Es soll damit ein weiterer Anreiz zur Tarifbindung gesetzt werden.

Die durch Absatz 1b Satz 3 gewährte Flexibilisierung für die Tarifvertragsparteien kann dabei unter anderem auch durch eine tarifvertragliche Regelung erfolgen, wonach etwa bei Vorliegen von Sachgründen die Dauer des jeweiligen Einsatzes dem Betriebsrat im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG mitgeteilt und dokumentiert wird.

Nach Absatz 1b Satz 7 hat der nicht tarifgebundene Entleiher bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 auf den für seine Branche repräsentativen Tarifvertrag abzustellen, wenn sein Betrieb den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge unterfällt. Bei der Feststellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf die Zahl der tarifgebundenen Unternehmen und die Zahl der tarifgebundenen Arbeitnehmer.

Gleichstellung von Leiharbeitnehmern mit vergleichbaren Stammarbeitnehmern

In § 8 wird nunmehr der Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern mit den vergleichbaren Stammarbeitnehmern (Equal Pay), der bisher an verschiedenen Stellen im AÜG geregelt war, abschießend festgelegt. § 8 Abs. 1 Satz 1 übernimmt daher den bisherigen § 10 Abs. 4 Satz 1 wortgleich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass zum Arbeitsentgelt jede Vergütung zählt, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. auf Grund gesetzlicher Entgelfortzahlungstatbestände gewährt werden muss, insbesondere Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge sowie vermögenswirksame Leistungen.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 stellt die Vermutungsregelung auf, dass die Gleichstellung der Leiharbeitskräfte mit den vergleichbaren Stammarbeitnehmern im Betrieb des Entleihers hinsichtlich des Arbeitsentgelts gegeben ist, sofern der Leiharbeitskraft das im Einsatzbetrieb einer vergleichbaren Stammarbeitskraft geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt gewährt wird.

Auch hier gilt:

–  Kommen in der Einsatzbranche mehrere Tarifverträge zur Anwendung, so ist auf den Tarifvertrag abzustellen, der in der Branche prägend ist.

–  Durch Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden (§ 8 Abs. 2).

Ein Tarifvertrag kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstellungsgrundsatz für die ersten 9 Monate einer Überlassung an einen Entleiher abweichen (§ 8 Abs. 4 Satz 1). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten Anspruch auf das Arbeitsentgelt haben, das vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers im Betrieb des Entleihers erhalten (Equal Pay).

Eine darüber hinausdauernde Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz ist hinsichtlich des Arbeitsentgelts zukünftig nur noch möglich, wenn für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an das vergleichbare tarifvertragliche Arbeitsentgelt in der Einsatzbranche vorsieht. Das von den Tarifvertragsparteien als vergleichbar festgelegte Arbeitsentgelt müssen die Leiharbeitskräfte jedoch dann spätestens nach 15 Monaten erreichen.

Um Umgehungsstrategien zu vermeiden, werden nach § 8 Abs. 4 Satz 4 kurzfristige Unterbrechungen der Überlassungszeiten bei der Berechnung des Neun- beziehungsweise Fünfzehn-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt.

§ 9 regelt wie bisher die Gründe, die zur Unwirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags einerseits und Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Leiharbeitsnehmer andererseits führen.

Unwirksamkeitsgründe

Neu ist, dass bei Vorliegen von Unwirksamkeitsgründen des Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher, der Leiharbeitnehmer innerhalb eines Monats erklären kann, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält (sog. Festhaltenserklärung), womit die Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses nicht eintritt.

Mit der dem neu eingefügten § 9 Nr. 1b wird die Rechtsfolge beim Überschreiten der Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b geregelt. In diesen Fällen ist das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und dem Verleiher ab dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem die Überlassungshöchstdauer überschritten wird.

Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher bei Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge bleibt bestehen.

§ 11 Abs. 5 wurde neu geregelt. Danach darf der Entleiher einen Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dieses Verbot ist jedoch mit einer Ausnahme belegt.

Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer in einem vom Arbeitskampf betroffenen Betrieb ausnahmsweise nach Absatz 5 Satz 2 einsetzen, wenn er sicherstellt, dass sie nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 dürfen einem Leiharbeitnehmer nicht solche Tätigkeiten übertragen werden, die bisher von im Arbeitskampf befindlichen Arbeitskräften erledigt wurden. Ebenso dürfen nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 dem Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übertragen werden, die bisher von nicht im Arbeitskampf befindlichen Arbeitnehmern erledigt wurden, welche nunmehr ihrerseits die Tätigkeiten von im Arbeitskampf befindlichen Arbeitnehmern übernehmen.

Die Ausführung von Notdienstarbeiten bleibt von der Regelung des § 11 Absatz 5 unberührt.

Mit dieser Neuregelung wird das bestehende Leistungsverweigerungsrecht des Leiharbeitnehmers durch das Verbot ergänzt, Leiharbeitskräfte als Streikbrecher tätig werden zu lassen.

Mitwirkung- und Mitbestimmungsrechte der Leiharbeitnehmer

§ 14 im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthält maßgebliche Regelungen zu Fragen von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten der Leiharbeitnehmer beim Verleiher und Entleiher. Der Betriebsrat im Entleiherbetrieb ist in erheblichem Umfang für die Leiharbeitnehmer und deren Angelegenheiten zuständig und wird von den Leiharbeitnehmern mit gewählt. Dementsprechend sind Leiharbeitnehmer dem Zweck nach bei den organisatorischen und wahlbezogenen Schwellenwerten zu berücksichtigen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Schwellenwerte der materiellen Beteiligungsrechte.

Durch den neuen § 14 Abs. 2 Satz 6 wird bestimmt, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern bei den Anwendungsschwellen der nachfolgend genannten Gesetze zur Unternehmensmitbestimmung nur dann Berücksichtigung findet, wenn die Gesamtdauer der Entleihung sechs Monate übersteigt.

Das Mitbestimmungsgesetz erfordert in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer, das Montan-Mitbestimmungsgesetz (Montan-MitbesG) mehr als 1000 Arbeitnehmer und das Drittelbeteiligungsgesetz mehr als 500 Arbeitnehmer. Das Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz findet Anwendung, wenn die dem Montan-MitbestG unterliegenden abhängigen Unternehmen und Konzernunternehmen in ihrer Gesamtheit in der Regel mehr als ein Fünftel der Arbeitnehmer aller Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen beschäftigen.

Darüber hinaus wurde die Informationspflicht des Verleihers gegenüber seinen Leiharbeitnehmern ergänzt und die Ordnungswidrigkeitstatbestände überarbeitet.

Übergangsvorschriften: Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer und der Berechnung der Überlassungszeiten nicht berücksichtigt (§ 19 Abs. 2).

Die Änderungen sind relevant.

Handlungsbedarf durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Für bestehende Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten die neuen Regelungen zu Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten und Equal Pay nach neun Monaten noch nicht. Insoweit besteht kein Handlungsbedarf im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Bei neuen Verträgen ab 01. April 2017 sind die Neuregelungen zu beachten. Dies gilt vor allem für die Personalplanung. Ggf. ist auch mit einer finanziellen Mehrbelastung durch die Regelung zu Equal Pay nach neun Monaten Überlassungsdauer zu rechnen. Um das Vergleichsentgelt ermitteln zu können, sollten bereits bei der Vertragsgestaltung entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

Neue Verträge zur Arbeitnehmerüberlassung sind daher auf ihre Wirksamkeit unter Anwendung des geänderten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu überprüfen. Die Verträge sind ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen und die Leiharbeitnehmer konkret zu benennen.

Stimmen die Verträge nicht mit den Anforderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überein, so hat dies gravierende Folgen für den Entleiher. Es wird dann ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer fingiert. Der Leiharbeitnehmer kann jedoch erstmals aufgrund der Änderungen des AÜG die Folge der Unwirksamkeit des Vertrages und das fingierte Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher verhindern. Dazu muss er unter Beachtung der Fristen gegenüber der Agentur für Arbeit sowie dem Entleiher oder Verleiher erklären, dass er am ursprünglichen Arbeitsvertrag (also mit dem Verleiher) festhalten möchte.

Gesetzeskataster

Änderung der Störfallverordnung

Wichtige, aktuelle Veränderungen bei Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen stellen wir Ihnen in regelmäßigen Abständen in unserem Compliance-Blog vor. Heute: Störfallverordnung (12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV), Bundesgesetzblatt Nr. 3 vom 13.01.2017 S. 47). Überprüfen Sie anhand des Gesetzeskatasters schnell und einfach, ob Ihr Unternehmen betroffen ist.

Die Störfallverordnung wurde geändert durch die “Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung des Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates”.

Nunmehr wurde die Seveso-III-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Hauptsächlich wurde die Verordnung an das EU-System zur Einstufung gefährlicher Stoffe angepasst. Darüber hinaus wurden Anforderungen an die behördliche Überwachung von Betrieben, die schwere Unfälle verursachen können, das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Auswirkungen eines solchen Unfalls verschlimmern können, geändert.

Änderungen der Störfallverordnung

In § 2 werden die Begriffe „Betriebsbereich der unteren Klasse“ und „Betriebsbereiche der oberen Klasse“ eingeführt.

Betriebsbereich der unteren Klasse ist ein Betriebsbereich,  in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, aber die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen unterschreiten.

Ein „Betriebsbereich der oberen Klasse ist ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.

Ebenso wird der benachbarte Betriebsbereich definiert. Dies ist ein Betriebsbereich, der sich so nah bei einem anderen Betriebsbereich befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines Störfalls vergrößert werden. Die Definition des Begriffs „benachbarter Betriebsbereich“ wird benötigt, um den Umfang entsprechender Berichts-und Informationspflichten nach den §§ 7 Absatz 1 Nummer 7 a) und 11 Absatz 3 sowie Anhang II Abschnitt II Nummer 3 festzulegen.

Die Änderung des Begriffs „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ trägt der geänderten Definition in Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie 2012/18/EU Rechnung. Der Begriff „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ ist von zentraler Bedeutung für die Prüfung, ob eine Betriebsstätte in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt und damit zu einem „Betriebsbereich“ wird.  Künftig müssen bei der Prüfung, ob eine Betriebsstätte in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, neben den tatsächlich vorhandenen oder vorgesehenen gefährlichen Stoffen auch gefährliche Stoffe berücksichtigt werden, soweit vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, auch bei Lagerung, anfallen. Außer Kontrolle geratene Prozesse, insbesondere im Zusammenhang mit Lagerung, sind z. B. Brand, Stoffverwechslung oder Zersetzung.

Anforderung zur Verhinderung von Störfällen

Nach dem neu eingefügten § 4 (Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen) Nr. 1a hat der Betreiber zusätzliche zur den bereits aufgeführten Maßnahmen, die Maßnahmen zu treffen, damit Freisetzungen gefährlicher Stoffe in Luft, Wasser oder Boden vermieden werden.

Die Änderungen in § 6 (Ergänzende Anforderungen) Abs. 2 Nr. 2 verpflichten die Betreiber von Betriebsbereichen zwischen denen Domino-Effekte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 stattfinden können, künftig nicht nur hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit, sondern auch hinsichtlich der Information benachbarter Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, zusammenarbeiten.

Durch die Ergänzung in § 7 (Anzeige) Absatz 1 Nummer 7 wird präzisiert, dass zu den geforderten Angaben über Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs auch Einzelheiten zu benachbarten Betriebsbereichen sowie zu anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, etc. gehören, soweit sie verfügbar sind. Im Hinblick auf die damit verbundene Frage nach dem Umfang der Informationsbeschaffungspflicht des Betreibers ist davon auszugehen, dass verfügbare Informationen solche sind, die auf Seiten des Betreibers bereits vorliegen, öffentlich verfügbar sind, oder bei der zuständigen Behörde erfragt werden können.

Über die bereits bisher der zuständigen Behörde vorab anzuzeigenden Änderungen hinaus sind der Behörde künftig auch Änderungen, die dazu führen, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird und umgekehrt, Änderungen der Angaben nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Einstellung des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen (§ 7 Abs. 2).

Regelmäßige Konzeptüberprüfung

Unbeschadet der bereits aus Anlass von Änderungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Überprüfungen muss das Konzept zur Verhinderung von Störfällen nunmehr in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Insbesondere nach einem Ereignis mit so erheblichen Auswirkungen, dass es nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I zu melden war, muss das Konzept auf der Basis der Ereignisanalyse überprüft werden.

§ 8a „Information der Öffentlichkeit“ wurde neu eingefügt. Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V Teil 1 (Informationen zu Betriebsbereichen der unteren und oberen Klasse) ständig zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg. Es wird klargestellt, dass aus Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen von der Veröffentlichung bestimmter Informationen mit Zustimmung der Behörde abgesehen werden kann. Im Wesentlichen dürften folgenden Gründe relevant sein:

–   Betriebs-und Geschäftsgeheimnisses,

–   Vertraulichkeit persönlicher Daten und öffentliche Sicherheit.

Die Gründe, die sich auf behördenspezifische Vorgänge beziehen, sind hier nicht einschlägig.

Nach § 9 (Sicherheitsbericht) Abs. 5 Satz 3 hat der Betreiber der zuständigen Behörde die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichtes unverzüglich und bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr.  2 mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung vorzulegen.

Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs hat der Betreiber nach § 10 (Alarm- und Gefahrenabwehrpläne) Abs. 1 Nr. 2 den zuständigen Behörden die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereiches oder vor Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt oder auf Grund derer ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird, zu übermitteln.

§ 11 (Weiterehende Informationen der Öffentlichkeit) wurde ergänzt. Gleichzeitig wurde auch Anhang V „Information der Öffentlichkeit“ ergänzt. Anhang V hat nunmehr zwei Teile“ und zwar

–   Teil 1: Information zu Betriebsbereichen der unteren und oberen Klasse“

und

–   Teil 2: Weitergehende Informationen zu Betriebsbereichen der oberen Klasse“.

 

§ 8a  (Information der Öffentlichkeit) verpflichtet den Betreiber zur Information nach Anhang V Teil 1 und § 11 zur Information nach Anhang V Teil 2.  Auch diese Angaben sind ständig zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg und auf dem neuesten Stand zu halten, insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung. Diese Informationspflicht ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme des Betriebsbereiches oder vor einer störfallrelevanten Änderung zu erfüllen.

Die Aufbewahrung der Unterlagen nach § 12 (Sonstige Pflichten) Abs. 2 für die Durchführung der Prüfung, Überwachung, Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Funktionsprüfungen bis zur nächsten Vor-Ortbesichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.

Domino-Effekt

In § 15 (Domino-Effekt) wird festgelegt, welche Informationen die zuständige Behörde zur Feststellung eines Domino-Effekts zu verwenden hat und welche Informationen sie dem Betreiber gegebenenfalls zur Verfügung stellen muss, um ihm die Erfüllung seiner sich aus dem Domino-Effekt ergebenden Pflichten zu erleichtern.

§ 17 „Überwachungsplan und Überwachungsprogramm“ wurde neu eingefügt und regelt den Mindestinhalt des Überwachungsplanes, den die zuständige Behörde im Rahmen des Überwachungssystems zu erstellen hat. Vor-Ort-Besichtigungen (früher wurde der Begriff „Inspektion“ verwendet) der Behörden finden auf Grundlage der Überwachungspläne der zuständigen Behörden statt. In den Überwachungsprogrammen werden auch die Zeiträume angegeben, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. Diese Besichtigungen sind nicht auf Betriebsbereiche der oberen Klassen beschränkt, sondern sind auch für die Betriebsbereiche der unteren Klassen vorgesehen. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betriebsbereichen der oberen Klasse ein Jahr und bei Betriebsbereichen der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten (§ 17 Abs. 2).

Der neu eingefügte § 18 „Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ enthält die näheren Vorgaben zu dem störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 23b BImSchG für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich  oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind und bei deren störfallrelevanter Errichtung oder störfallrelevanter Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten nicht eingehalten wird. Die Vorgaben in § 18 entsprechen weitgehend den Vorgaben für das förmliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG in Verbindung mit den Vorschriften der 9. BImSchV.

In § 18 Abs. 2 werden darüber hinaus genauere Vorgaben für die in die Bekanntmachung des Vorhabens durch die zuständige Behörde aufzunehmenden Informationen geregelt.

In § 20 werden Übergangsvorschriften festgelegt. Danach hat der Betreiber eines Betriebsbereichs, der am 13.01.2017 unter den Anwendungsbereich der Störfallverordnung fällt und dessen Einstufung als Betriebsbereich der oberen oder unteren Klasse sich ab dem 14.01.2017 nicht ändert,

  1.  der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1 bis zum Ablauf des 14.07.2017 schriftlich anzuzeigen, sofern er der zuständigen Behörde die entsprechenden Angaben nicht bereits übermittelt hat,
  2. das Konzept nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 14.07.2017, zu aktualisieren, soweit dies auf Grund der Anforderungen erforderlicher ist.
Betriebsbereich der oberen Klasse

Handelt es sich um einen Betriebsbereich der oberen Klasse, hat der Betreiber zusätzlich

  1. den Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 1 und 2 oder 3 bis zum Ablauf des 14.07.2017 zu aktualisieren und aktualisierte Teil der zuständigen Behörde bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen,
  2. die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne unverzüglich zu aktualisieren und den zuständigen Behörden spätestens jedoch zum Ablauf des 14.07.2017 Informationen zu übermitteln, sofern nicht die bestehenden internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie die Informationen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. unverändert geblieben sind und den Anforderungen der Störfallverordnung entsprechen.

Der Betreiber, der ab dem 01.06.2015 aus anderen Gründen als Änderungen seiner Anlage oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Inventars gefährlicher Stoffe zur Folge haben, unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18 fällt oder eine Änderung seiner Einstufung als Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse erfährt, hat

  1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Störfallverordnung für den betreffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzuzeigen,
  2. das Konzept nach § 8 abs. 1 Satz 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Störfallverordnung für den betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten und seine Umsetzung sicherzustellen.

Bei Betriebsbereichen der oberen Klasse ist die Vorlage zusätzliche Informationen (z.B. Sicherheitsbericht) erforderlich. Im Übrigen wurde die Verordnung sprachlich der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III) angepasst.

Anhang I:

Anhang I besteht aus einer Stoffliste, der Regelungen zu den Mengenschwellen vorangestellt und erläuternde Fußnoten zu Angaben in der Stoffliste nachgestellt sind.

In der Stoffliste sind die Einträge fortlaufend nummeriert, beginnend mit Nummer 1 für Gefahrenkategorien gefolgt von Nummer 2 für namentlich genannte gefährliche Stoffe. Die unter Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien entsprechenden Gefahrenkategorien in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU. Bei der Bezeichnung der Gefahrenkategorien wurden die Begriffe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-Verordnung“) verwendet. Die unter Nummer 2 aufgeführten namentlich genannten gefährlichen Stoffe entsprechen den gefährlichen Stoffen in Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2012/18/EU.

Durch die Richtlinie 2012/18/EU werden die bisherigen Einstufungen gefährlicher Stoffe und Gemische in Anhang I auf Einstufungen nach der CLP-Verordnung umgestellt. Dies führt zu Veränderungen hinsichtlich der unter das Störfallrecht fallenden Stoffe, weil die neuen Gefahrenkategorien nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in einer Reihe von Fällen – insbesondere im Bereich der Gesundheitsgefahren – nicht dieselben Stoffe umfassen wie die bisherigen Gefahrenkategorien. Deshalb werden gemäß der Richtlinie bestimmte bisher dem Störfallrecht unterliegende Stoffe künftig daraus entlassen oder erst bei höheren Mengenschwellen erfasst, während andere Stoffe, die bisher nicht unter das Störfallrecht fallen, künftig von diesem erfasst werden. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Stoffe, deren akute Toxizität bei Inhalation als Dampf im Bereich von 2,0 mg/l < LC50 ≤ 10 mg/l liegt. Für Stoffe dieser Gefahrenkategorie gelten damit künftig die bisherigen Mengenschwellen für giftige Stoffe, d. h. 50 Tonnen für das Auslösen der Pflichten für Betriebsbereiche der unteren Klasse und 200 Tonnen für das Auslösen der Pflichten für Betriebsbereiche der oberen Klasse. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen.

Anhang II:

Bei den Änderungen im Anhang II „Mindestangaben im Sicherheitsbericht“ handelt es sich im Wesentlichen um Ergänzungen der bisherigen Anforderungen zu Mindestangaben im Sicherheitsbericht. Dabei sind die geforderten „verfügbaren Informationen“ solche, die auf Seiten des Betreibers bereits vorliegen, öffentlich verfügbar sind oder bei der zuständigen Behörde erfragt werden können.

In der neuen Nr. 3 des Abschnitts IV wird nunmehr eine Anforderung zur Bewertung vergangener Ereignisse eingeführt. Diese ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass sich die Bewertung vergangener Ereignisse sowie die Berücksichtigung der daraus gezogenen Lehren auf Ereignisse im Betriebsbereich des Betreibers beschränken dürfen. Vielmehr ist vom Betreiber zu erwarten, dass er sich z. B. in einschlägigen nationalen und internationalen Datenbanken darüber informiert, welche Ereignisse sich im Zusammenhang mit den in seinem Betriebsbereich verwendeten Stoffen und Verfahren an anderer Stelle ereignet haben.

Die Ergänzung in Nr. 1 des Abschnitts V ist eine beispielhafte Aufzählung von Einrichtungen, die der Begrenzung von Störfallauswirkungen dienen können.

Anhang III:

Dieser Anhang enthält nach wie vor die „Grundsätze für das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem“. Es wurde der Hinweis aufgenommen, dass Betriebsbereiche, deren Standort bereits

EMAS-registriert ist, bei der Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems gemäß dem Anhang III der Störfall-Verordnung Synergieeffekte nutzen können, die sich aus ihrem Umweltmanagementsystem ergeben.

Anhang V:

Anhang V enthält die Mindestinhalte der Informationen zu Betriebsbereichen der unteren und oberen Klasse. Insbesondere zu beachten ist die Aufteilung des Anhangs in einen Teil 1 mit Angaben, die für alle Betriebsbereiche zu machen sind, und einen Teil 2 mit Angaben, die nur für Betriebsbereiche der oberen Klasse zu machen sind. Neu sind die unter Nummer 1 Teil 2 geforderte zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Störfallszenarien sowie Angaben zu Gegenmaßnahmen. Statt des bisherigen Verweises auf die externen Alarm-und Gefahrenabwehrpläne sind künftig unter Nummer 3 angemessene Informationen aus den entsprechenden Plänen zu geben.

Neu ist auch die unter Nummer 4 geforderte Angabe, ob ein Störfall in dem betreffenden Betriebsbereich grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne des UNECE-Industrieunfallübereinkommens haben könnte. Für diese Angabe kann auf entsprechende Ermittlungen und Festlegungen im Rahmen des Industrieunfallübereinkommens zurückgegriffen werden.

Die Änderungen sind insbesondere hinsichtlich der Änderungen in der Stoffliste des Anhangs I relevant.

Handlungsbedarf für Betreiber

Betreiber müssen anhand der Stoffliste des Anhang I ermitteln, ob der Betriebsbereich überhaupt noch der Störfall-Verordnung unterliegt und wenn ja, welcher Klasse (untere oder obere) er zuzuordnen ist.

Es gilt hier, die Stoffliste hinsichtlich der unter das Störfallrecht fallenden Stoffe sowie deren Mengenschwellen auszuwerten und für den Betriebsbereich zu bewerten. Dies sollte der erste Schritt sein.  Im zweiten Schritt sind sodann die geänderten und ergänzten Betreiberpflichten (z.B. Information der Öffentlichkeit) abzuleiten. Die Zuordnung des Betriebsbereiches ist ebenso für die Übergangsregelungen des § 20 und die damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Behörde (z.B. schriftliche Anzeige zum 14.07.2017, Aktualisierung des Konzeptes spätestens bis zum 14.07.2017, Sicherheitsbericht, Aktualisierung Alarm- und Gefahrenabwehrpläne bis zum 14.07.2017) entscheidend.