Verbandssanktionengesetz

Bundesregierung beschließt VerSanG: Neue Haftung für Führungskräfte und Versicherer

Compliance Management System  plus D&O-Versicherung: In unserem letzten Blog-Beitrag R+V-Versicherung und SAT bieten Rundumschutz für Entscheider haben wir Ihnen ausführlich vorgestellt, wie ein funktionierendes CMS und eine individualisierte Versicherung Führungskräfte im Konfliktfall sinnvoll absichern kann. In diesem Zusammenhang ist uns ein sehr interessanter Artikel von Nina-Isabell Ballwanz, Dr. Nathalie Isabelle Thorhauer, Lic. en droit (Lyon), und Dr. Dirk Seiler aufgefallen, der den gemeinsamen Ansatz von SAT und R+V-Versicherung bestärkt.

Erhöhter Verfolgungs- und Sanktionsdruck

In dem Artikel „Ein „Unternehmensstrafrecht“ für Deutschland, Im Blickpunkt: Neue Haftungsrisiken für Manager und D&O-Versicherer?“ im Online-Magazin Compliance Business vom 25. Juni 2020 schreiben die Autoren: „Im April 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seinen lange erwarteten Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ veröffentlicht, dessen Herzstück das „Verbandssanktionengesetz“ (VerSanG) bildet. Nur zwei Werktage nach Ablauf der Stellungnahmefrist für Verbände und Interessenvertreter hat die Bundesregierung am 16. Juni 2020 den Gesetzentwurf mit nur marginalen redaktionellen Änderungen beschlossen. Auf eine noch in dieser Legislaturperiode zu erwartende Gesetzesänderung sollten sich Unternehmen gut vorbereiten, um nicht Gefahr zu laufen, wegen verbandsbezogener Straftaten ihrer Leitungspersonen und Mitarbeiter sanktioniert zu werden.“ Das Gesetzesvorhaben berge aber nicht nur für Unternehmen beträchtliche wirtschaftliche Risiken, sondern auch für verantwortliche Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte sowie die Versicherungswirtschaft, da Unternehmen die beruflichen Haftungsrisiken ihrer Leitungsorgane häufig durch D&O-Versicherungen abdeckten. „Doch kann ein Verband seine delinquenten Leitungsorgane wegen gegen ihn verhängter, potentiell exorbitant hoher Geldsanktionen überhaupt in Regress nehmen? Und, wenn ja, wäre ein derartiger Anspruch des Unternehmens gegen die Geschäftsleitung von der D&O-Versicherung gedeckt?“, fragen die Autoren und kommen zu dem Ergebnis: „Sollte das VerSanG Realität werden, so werden sich diese – auch schon zur Unternehmensgeldbuße diskutierten – Fragen aufgrund des erhöhten Verfolgungs- und Sanktionsdrucks immer öfter aufdrängen.“

Wichtig auch das Fazit von Ballwanz, Thorhauer und Seiler: „Wünschenswert wäre eine Positionierung des Gesetzgebers zur Frage des Regresses von Verbandsgeldsanktionen im VerSanG. Überlässt der Gesetzgeber die Antwort hingegen der Rechtsprechung, so ist die bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bestehende Rechtsunsicherheit für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte höchst unbefriedigend. Versicherer sollten abwägen, ob sie Ausschlussklauseln oder Haftungsbegrenzungen für Verbandsgeldsanktionen in ihre Versicherungsbedingungen aufnehmen wollen. Unternehmen sollten die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des VerSanG nutzen, um ihre Compliancesysteme zu überprüfen und bei Bedarf nachzujustieren.

SAT und R+V-Generalvertreter Peter Pietsch bieten integrierte Lösung

Vor diesem Hintergrund bündeln R&V-Generalvertreter Peter Pietsch und SAT ihre Kompetenzen und bieten den verantwortlichen Führungsorganen in einem Unternehmen nicht nur einen individualisierten Versicherungsschutz in Form einer D&O-Versicherung, ergänzt um eine Anstellungsvertragsrechtsschutz- und eine Spezialstrafrechtsschutz-Versicherung. SAT berät und setzt außerdem unternehmensspezifische Compliance Management Systeme um, mit denen die Verantwortlichen belegen können, dass sie alles Notwendige unternommen haben, um das Unternehmen rechtskonform aufzustellen und zu führen. Zudem kooperiert SAT mit der Zertifizierungsgesellschaft TÜV Rheinland Cert, die die regelkonforme Organisation eines Unternehmens bescheinigt.

Versicherung

R+V-Versicherung und SAT bieten Rundumschutz für Entscheider

Gesetzgeber und Gerichte sind sich einig: Die Führungsriege eines Unternehmens trägt für das rechtskonforme Verhalten auf allen Ebenen ihrer Organisation eine herausgehobene Verantwortung. Im Schadenfall aber hat auch diese Medaille immer zwei Seiten: Zum einen muss die Unternehmensführung ihrer Verantwortung gerecht werden. Zum anderen ist der persönliche finanzielle, psychologische und Reputationsschaden eines Geschäftsführers aber oft erheblich, bis sich klärt, welches Fehlverhalten ihm angelastet werden kann und welches nicht.

SAT und Peter Pietsch, Generalvertreter der R+V-Versicherung und Präsident des Vereins Ehrbare Versicherungskaufleute, haben vor diesem Hintergrund nach einer Lösung für die Problematik gesucht. Als Ergebnis bietet die R+V-Generalvertretung von Peter Pietsch seit  Anfang Juni die „Lösung für Entscheider“, die Vorstände und Geschäftsführer im Schadenfall bis zu einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Entscheidung absichert. Das kombinierte Produkt vereint eine D&O-Versicherung, ergänzt um eine Anstellungsvertragsrechtsschutz- und eine Spezialstrafrechtsschutz-Versicherung.

SAT bietet dazu bereits im Vorfeld das unternehmensspezifische Compliance-Management-System, mit dem ein Beklagter nachweisen kann, dass er in seiner Verantwortung alles Notwendige unternommen hat, um das Unternehmen rechtskonform aufzustellen und zu führen. Abgerundet wird der Rundumschutz durch die Kooperation der SAT mit der Zertifizierungsgesellschaft TÜV Rheinland Cert, die die regelkonforme Organisation eines Unternehmens zertifiziert.

Compliance tut Not

Vor wenigen Monaten urteilte das Oberlandesgericht Hamm: „Die Kündigung aus wichtigem Grund wegen gravierender Compliance-Verstöße eines Geschäftsführers setzt keine Abmahnung voraus.“ Im Mai dieses Jahres veröffentlichte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht außerdem das Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, mit dem Kriminalität in Unternehmen bekämpft und ein hoher Anreiz zur Einführung von Compliance Management Systemen gegeben werden sollen. Ein funktionierendes CMS wird dadurch künftig erheblichen Einfluss auf die Höhe der Strafe haben. Außerdem reduziert das Unternehmen sein Risiko nicht regelkonformen Verhaltens innerhalb der Organisation und kommt zugleich seinen Pflichten der Leitung, Organisation und Kontrolle nach. Aus beiden Ereignissen wird deutlich: Compliance gehört nicht zur Kür in einem Unternehmen, sondern zur nicht verhandelbaren Pflicht der Führung.

Absicherung von allen Seiten

Was aber passiert bis zu einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Klärung des Verschuldens mit dem Entscheider, der von seiner Tätigkeit im Zuge der Vorwürfe freigestellt wurde? Er verliert gegebenenfalls seinen Anstellungsvertrag, seine Gehaltsfortzahlung und seine Mobilität durch den Entfall eines Firmenwagens, braucht möglicherweise psychologische Beratung in der Ausnahmesituation. Kann ein Geschäftsführer aber tatsächlich mehr als 1.200 Gesetze, Bestimmungen und Auflagen allein im Bereich Umwelt jederzeit im Blick haben um auszuschließen, dass er bei Verstößen bis in sein Privatvermögen haftet? Ist er in der Lage, in allen Bereichen mit Betriebsstätten-, Produkt- oder kaufmännischen Risiken jederzeit rechtskonformes Verhalten auch der Beschäftigten sicherzustellen? „Ja, das kann er“, sagen die SAT-Geschäftsführer Jochen Wilckens und Stefan Pawils. „Mit einem umfassenden Compliance Management System und einem Rechtskataster, wie wir es in Deutschland in einzigartiger Form bieten, ist es möglich, alle Gesetzesbereiche jederzeit aktuell im Blick zu behalten und die Organisation daran auszurichten“, sagen die Compliance-Berater.

Wird dem Geschäftsführer dennoch Organisationsverschulden im Schadenfall zur Last gelegt, greift die neue „Lösung für Entscheider“. „Damit bieten wir eine sichere Unternehmervorsorge für den Fall, dass man nicht mehr operativ als Unternehmer tätig sein kann“, erklärt Peter Pietsch. Wichtig: Die „Lösung für Entscheider“ ist keine „Stangenware“, wie Peter Pietsch betont: „Wir stellen uns auf die Situation unserer Kunden ein und stimmen darauf die individuelle Versicherungslösung ab. Das Produkt muss passen!“

Dennoch sei es aber auch aus seiner Sicht wichtig, im Unternehmen die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass ein Geschäftsführer seiner umfassenden Verantwortung gerecht werden kann.

Rundumschutz für Entscheider

„Wir halten dieses Angebot für richtig und wichtig, gerade in Verbindung mit einem funktionierenden Compliance Management System“, sagen Jochen Wilckens und Stefan Pawils. Damit werde zum einen ein System aufgebaut, dass dem Geschäftsführer die Sicherstellung der Rechtskonformität ermögliche, zum anderen werde er aber bis zum Beweis seines Fehlverhaltens vor persönlichem Schaden geschützt. „Das ist in dieser Kombination der ideale Rundumschutz für Entscheider“, sind sich Peter Pietsch, Jochen Wilckens und Stefan Pawils einig.

ISO 37301

ISO 37301: Erster Entwurf liegt vor

Es geht voran: Das Technische Komitee ISO/TC309 „Governance of organizations“ hat den ersten Entwurf der neuen internationalen Norm ISO37301:2020 vorgelegt. Die ISO 37301 beschreibt die Anforderungen an Organisationen jeder Größenordnung und Branche für die Installation eines wirkungsvolles Compliance Management Systems. Die internationale Norm wird künftig zertifizierbar sein. Erhältlich ist der Entwurf beim Berliner Beuth Verlag. Außerdem können sich Interessenten mit SAT austauschen.

Im Entwurf heißt es dazu: „Organisationen, die langfristig erfolgreich sein möchten, müssen eine Kultur der Integrität und Compliance in Anbetracht der Bedürfnisse und Erwartungen interessierter Parteien einführen und aufrechterhalten. Integrität und Compliance sind daher nicht nur die Grundlage, sondern auch eine Möglichkeit für eine erfolgreiche und nachhaltige Organisation. […] Ein effektives organisationsweites Compliance-Managementsystem ermöglicht es einer Organisation, ihre Verpflichtung zur Einhaltung relevanter Gesetze einschließlich legislativer Anforderungen, Industrievorschriften und Organisationnormen sowie der Normen der guten Unternehmensführung, besten Praktiken, ethischen Grundsätze und Erwartungen der Gesellschaft zu beweisen.“

Die ISO 37301 legt künftig Leitlinien für Compliance-Managementsysteme und empfohlene Praktiken fest. Sie soll  eine Organisation bei der Verbesserung des allgemeinen Managements ihrer Compliance- Verpflichtungen unterstützen.

SAT steht für Umsetzung der ISO 37301 bereit

„Wir erwarten, dass die ISO 37301 dieselbe Bedeutung für Unternehmen bekommen wird wie die 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung“, betonen die SAT-Geschäftsführer Jochen Wilckens und Stefan Pawils. „Wichtig ist die Praxisrelevanz des neuen Standards. Ein wirkungsvolles Compliance Management System muss auf allen Ebenen einer Organisation umgesetzt und gelebt werden. Dafür stehen wir mit unseren Beratern bereit.“ Was SAT für Unternehmen bietet, lesen Sie hier.

Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

Veröffentlicht: Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

Neuer Titel, gleiches Anliegen: Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat kürzlich das Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft veröffentlicht, das bereits seit 2019 als „Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“ diskutiert wird. Damit soll es künftig möglich werden, Unternehmen, die für Straftaten wie Korruption oder Betrug verantwortlich sind, mit bis zu zehn Prozent ihres Jahresumsatzes zu belangen. Der Titel wurde geändert, um zu betonen, dass sich die meisten Firmen korrekt verhalten. Länder und Verbände können nun bis zum 12. Juni 2020 Stellung zum Gesetzentwurf nehmen.

Gesetz schafft Anreize für Compliance-Management-System

Egal, wie das Gesetz am Ende des Tages heißt: Es wird schon allein durch das neue Strafmaß einen Anreiz liefern, in Unternehmen Compliance-Management-Systeme (CMS) einzurichten und umzusetzen. Waren bislang die Bußgelder für wirtschaftskriminelle Straftaten gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auf maximal 10 Millionen Euro begrenzt (und taten damit großen Konzernen kaum weh), können demnächst 10 Prozent des Jahresumsatzes leicht in dreistellige Millionenhöhe steigen. Ein funktionierendes CMS aber wird künftig erheblichen Einfluss auf die Höhe der Strafe haben. Damit reduziert das Unternehmen sein Risiko nicht regelkonformen Verhaltens innerhalb der Organisation und kommt zugleich seinen Pflichten der Leitung, Organisation und Kontrolle nach.

Verbandsstraftaten müssen verfolgt werden – auch im Ausland

Bislang legte das geltende Recht die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität allein in das Ermessen der zuständigen Behörden. Uneinheitliche und unzureichende Ahndung war das Ergebnis, Verbandsstraftaten deutscher Unternehmen konnten im Ausland vielfach nicht verfolgt werden. Nun aber wird mit dem Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft das Legalitätsprinzips eingeführt: Staatsanwaltschaften müssen künftig ein Ermittlungsverfahren bei allen Verbandsstraftaten einleiten. Kriminelle Machenschaften von Unternehmen mit Sitz im Inland können auch im Ausland verfolgt werden.

Nicht mehr im Referentenentwurf enthalten ist hingegen die Verbandsauflösung als Konsequenz nicht rechtskonformen Verhaltens.

Bundesjustizministerium schafft Verbandssanktionenregister

„Das für bloßes Verwaltungsunrecht konzipierte OWiG und sein Verfahrensrecht sind insgesamt keine zeitgemäße Grundlage mehr für die Verfolgung und Ahndung kriminellen Unternehmensverhaltens. Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären“, heißt es vom Bundesjustizministerum zum Referentenentwurf vom 22. April 2020 über das Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft. Verfolgungsbehörden und Gerichten bekämen ein ausreichend scharfes und zugleich flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand, das Gesetz schaffe erstmals verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister. Das bisher im Ordnungswidrigkeitenrecht nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren werde neu geordnet, verbandsspezifische Einstellungsvorschriften gewährleisteten die in der Praxis erforderliche Verfolgungsflexibilität und erlaubten insbesondere die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen. „Auch die Mitwirkung des Verbandes am Verfahren durch Durchführung interner Untersuchungen wird geregelt und mit Sanktionsmilderungen verbunden“, so das Ministerium.

Verbandssanktionenregister

Im Referentenentwurf zum Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft heißt es zum geplanten Verbandssanktionenregister: „Das Bundesamt für Justiz als Registerbehörde führt ein Verbandssanktionenregister. Das Register enthält:

  1. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über die Verhängung von Verbandssanktionen,
  2. rechtskräftige Entscheidungen über die Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wenn die Geldbuße mehr als dreihundert Euro beträgt.

Wird aus mehreren Einzelsanktionen nachträglich eine Gesamtsanktion gebildet, so ist auch diese in das Register einzutragen.“

Durch unsere Auditorentätigkeit hat SAT zum einen große Erfahrung im Hinblick auf die Anforderungen an ein Compliance Management System. Zum anderen haben wir bereits mehrere CMS Systeme implementiert. Sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen haben.

Arbeitsschutzstandard Covid 19

Neuer Arbeitsschutzstandard COVID 19

Ende vergangener Woche hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gemeinsam mit Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) den neuen Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Er soll ab sofort in allen Betrieben umgesetzt werden. “Ein betrieblicher Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 beschreibt, soll den Menschen die notwendige Sicherheit geben, ihre Arbeit wieder aufzunehmen”, heißt es zu den Zielen des Arbeitsschutzstandards in einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums. Mit der Umsetzung von Arbeitsschutzstandard Covid 19 werden die Arbeitgeber ihrer Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter gerecht. Lesen Sie die Details hier.

Bereits zuvor hatte die DGUV gemeinsam mit dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit außerdem eine nützliche Checkliste mit 10 Tipps veröffentlicht, die bei der betrieblichen Pandemieplanung hilft. Sie gibt Antworten auf Fragen wie “Was ist genau zu tun, wenn ein Mitarbeiter sich mit dem Corona-Virus infiziert hat oder der begründete Verdacht auf eine Infektion besteht?” Sie erhalten die Tipps hier.

Corona

Regelwerkänderungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Auch in der Krise haben Sie mit uns immer Transparenz und Klarheit: Finden Sie hier die SAT-Bewertung der Regelwerke zu Corona. Wir haben alle Bundes- und Landesregelwerke berücksichtigt. Am 19.04. werden alle diese Regelungen wieder außer Kraft gesetzt. Sehen Sie an diesem Beispiel auch, wie das Ampelsystem des SAT-Rechtskatasters funktioniert.

Haben Sie dazu fragen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Stefan Pawils: s.pawils@sat-team.org

Häusliche Arbeitsumgebung

Gefährdungsbeurteilung “Häusliche Arbeitsumgebung”

Aktuell arbeiten zahlreiche Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise von zu Hause, um die Anordnung der Reduzierung von persönlichen Kontakten einzuhalten. Nicht jeder Mitarbeiter hat dabei die Möglichkeit, auf einen eigens dafür eingerichteten Arbeitsraum im Sinne eines Home Office zurückzugreifen. Viele Mitarbeiter arbeiten an Küchen- oder Esstischen bzw. haben nur kleine Nischen mit kleinen Tischplatten zur Verfügung. Hinzu kommen Einflüsse aus der häuslichen Umgebung, wie zum Beispiel Störungen der Konzentration (spielende Kinder, die aktuell nur zu Hause betreut werden können, laufende Haushaltsgeräte, weitere in häuslicher Umgebung arbeitende Personen) oder nicht mit den Anforderungen an Arbeitsplätze einhergehende Wohnungseinrichtungen.

Arbeitgeber sollten die Gefährdungen bei diesen temporären, nicht mit Home Office-Arbeitsplätzen vergleichbaren Arbeitsplätzen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und die Mitarbeiter für die „Gefährdungen in der privaten Umgebung“ sensibilisieren.

Dieses Modul können Sie bei uns sofort und direkt im Excel und PDF Format für 39,00 Euro beziehen. Weitere standardisierte, aber auch individuelle Module zur Gefährdungsbeurteilung liefern wir gerne auf Anfrage. Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gern und umfassend.

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung “Corona Virus”

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten verantwortlich: Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gibt ihnen Rechtssicherheit im Schadensfall. Gerade in der jetzigen Situation mit dem Corona-Virus besteht eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern. Deshalb sollte die betriebliche Gefährdungsbeurteilung um die Bewertung der Risiken hinsichtlich des Corona-Virus erweitert werden.

Im Rahmen des modularen Ansatzes der SAT (Vermeidung von Doppelbeschreibungen) zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, getrennt nach Tätigkeit, Arbeitsumgebung, Arbeitsmittel, haben wir unsere Standardmodule um das Modul „Gefährdungsbeurteilung Corona Virus“ erweitert.

Dieses Modul können Sie bei uns sofort und direkt im Excel und PDF Format für 39,00 Euro beziehen. Weitere standardisierte, aber auch individuelle Module zur Gefährdungsbeurteilung liefern wir gerne auf Anfrage. Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gern und umfassend.

Home Office

Home Office zu Corona-Zeiten: Sind Sie unfallversichert?

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Die Corona-Pandemie hat Deutschland fest im Griff. Viele Unternehmen schicken ihre Beschäftigten zu ihrem eigenen und zum Infektionsschutz aller ins Home Office. Doch dabei bleiben Fragen offen: Was geschieht, wenn im häuslichen Umfeld ein Unfall passiert? Wann ist es ein Arbeitsunfall und wann nicht?

In einer Pressemitteilung schrieb die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) vor wenigen Tagen: „Wird für einen beschränkten Zeitraum Home Office empfohlen oder angeordnet, handelt es sich aus Arbeitsschutzsicht um mobile Arbeit. Sie ist abzugrenzen von der klassischen Form des Home Office, der Telearbeit. Telearbeit heißt: Der Arbeitgeber richtet im Privatbereich von Beschäftigten einen Arbeitsplatz mit der entsprechenden Ausstattung ein und regelt die Arbeit von zuhause arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung. Hierfür macht die Arbeitsstättenverordnung entsprechende Vorgaben.

Mobile Arbeit vs. Telearbeit

Unter mobiler Arbeit sind Tätigkeiten zu verstehen, die außerhalb der Arbeitsstätte unter Nutzung von stationären oder tragbaren Computern oder anderen Endgeräten stattfinden und nicht zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten fest vereinbart sind. Solche Tätigkeiten umfassen auch das kurzfristig angesetzte Arbeiten in der eigenen Wohnung. Bei der Möglichkeit, während der Corona-Krise für einen begrenzten Zeitraum im Home Office zu arbeiten, handelt es sich also – in der Regel – nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, sondern um mobile Arbeit. Für mobile Arbeit gelten die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, spezielle Regelungen wie bei der Telearbeit gibt es jedoch nicht.

In Ausnahmesituationen, wie jetzt im Rahmen der Corona-Krise, kann mobiles Arbeiten auch über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.

Versicherungsschutz im Home Office

„Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung“, teilt die DGUV weiter mit. Maßgeblich sei dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben stehe  – das Bundessozialgericht spreche hier von der Handlungstendenz. „Das heißt zum Beispiel: Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert. Denn eigenwirtschaftliche – das heißt private – Tätigkeiten sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert“, informiert die Unfallversicherung.

Versicherte oder unversicherte Tätigkeit im Home Office

Schwierig bleibt also die genaue Unterscheidung, welche Tätigkeiten und Wege im Home Office nun versichert sind und welche nicht. Das Bundessozialgericht setzt in bisherigen Urteilen einen engen Rahmen: Selbst der Gang zur Toilette oder in die Küche stehen nicht im Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit und sind damit nicht versichert.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

RDG

RDG-Änderung ermöglicht praxisnahe Compliance-Beratung

Wer nicht Anwalt ist, darf seit 2019 im Zuge einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch juristische Nebenleistungen für seine Kunden erbringen. Die Änderung greift mit der Modernisierung des Rechtsdienstleitungsgesetzes und bringt für Unternehmen, die sich rund um Compliance beraten lassen und optimal aufstellen wollen, erhebliche Vorteile.

Compliance-Fachleute, die im Gegensatz zu Juristen nicht nur einzelne Rechtsgebiete betrachten, sondern das Zusammenspiel gesetzlicher Vorgaben mit unternehmerischen Strukturen beherrschen, können ihre Kunden nun ganzheitlich und praxisnah beim Aufbau eines Compliance Management Systems beraten. „Endlich hat der Gesetzgeber einen Rahmen geschaffen, dass diese Fachleute ihr Wissen rund um die Aufbau- und Ablaufstrukturen einer Organisation plus umfassender Expertise rund um Compliance im Sinne ihres Kunden ganz selbstverständlich in die Beratung einbringen können“, sagen die SAT-Geschäftsführer und Compliance-Spezialisten Jochen Wilckens und Stefan Pawils.

SAT mit einzigartigem Rechtskataster

SAT ist seit vielen Jahren mit seinen Organisations- und Compliance-Spezialisten beratend tätig und hat zudem in den letzten Jahren ein umfassendes Rechtskataster aufgebaut. Die intensive Auseinandersetzung und Anwendung von Legal Tech-Mechanismen ermöglicht ihnen das permanente digitale Monitoring aller für ein Unternehmen relevanten Gesetze, Vorschriften und Normen auf kommunaler, Landes-, Bundes- und internationaler Ebene. Darüber hinaus bewertet SAT die juristischen Auswirkungen dieser Veränderungen auf das Unternehmen mit Hilfe eines Ampelsystems und leitet daraus leicht verständliche Handlungsempfehlungen für das Compliance Management System ab. „Mit diesem umfassenden Rechtskataster in Verbindung mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung in der Aufbau- und Ablauforganisation haben wir ein echtes Alleinstellungsmerkmal in Deutschland“, sind die SAT-Geschäftsführer überzeugt.

Modernisiertes Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

„Das RDG regelt „die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RDG). Es soll Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG).“ (Quelle)

„Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Zur Beurteilung, ob eine Nebenleistung vorliegt, ist die Beurteilung des Einzelfalls erforderlich. In § 5 Abs. 1 S. 2 RDG heißt es: “Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Nach dem BGH ist maßgeblich, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll damit nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss, soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt, stets auf nicht-rechtlichem Gebiet liegen.“ (Quelle)

Praxisnahe Compliance

„Compliance wird oft nicht ganzheitlich und umfassend genug interpretiert. Hier geht es um deutlich mehr als um die Verhinderung von Korruption und Geldwäsche, worauf es von reinen Juristen oftmals reduziert wird“, betonen Stefan Pawils und Jochen Wilckens. Vielmehr sei Compliance ist die Beachtung aller Regeln, die vor Ort gültig seien. Dafür müsse man die aktuellen Gesetze und vor allem auch untergesetzlichen Vorschriften, technische Richtlinien etc. und ihre Relevanz für das Unternehmen kennen und zugleich in der Lage sein, sie in die Aufbau- und Ablaufstruktur eines Unternehmens zu integrieren.

Das SAT-Team besteht deshalb sowohl aus Organisations- und Compliance-Beratern als auch aus erfahrenen Juristen. Gemeinsam mit den Kunden entwickeln sie ein praxisnahes Compliance Management System und legen ihm ein unternehmensindividuelles und mit Hilfe durch Legal Tech immer aktuelles Gesetzeskataster zugrunde.