DSGVO

Abmahnung wegen Google Fonts – was tun?

Eine Abmahnwelle rollt übers Land, vor allem, seit das Landgericht München I im Januar dieses Jahres in einem Urteil (Az.: 3 O 17493/20) bestätigt hat, dass die Einbindung von Google Fonts auf Webseiten rechtswidrig ist. Abmahnkanzleien versenden aktuell massenhaft Schreiben mit Abmahnungen an Websitebetreiber. Wir klären über die Hintergründe auf.

Grundsätzliches zu Google Fonts

Neu ist es tatsächlich nicht, dass Google Fonts in Websites nicht eingebunden werden dürfen, auch wenn selbst mancher professionelle Webdesigner erst durch das Urteil auf das Thema überhaupt aufmerksam geworden ist. Spätestens seit Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung 2016 bzw. nach Ende der Übergangsfrist 2018 ist das Thema verbindlich.

Worum handelt es sich nun bei Google Fonts? Verkürzt gesagt: Google stellt eine Sammlung kostenloser Schriften bereit, die Webdesigner auf Internetseiten einbinden können. Damit steht die Schrift auf jedem Rechner jedes Besuchers automatisch zur Verfügung. Werden diese Schriften allerdings nicht lokal auf dem eigenen Server eingebunden, sondern eine Verbindung zu den Google-Servern hergestellt, übermittelt die Seite beim Besuch die IP-Adresse des Users an Google – also personenbezogene Daten. Das aber ist aus datenschutzrechtlichen Gründen verboten.

Da der Website-Betreiber für den Schutz der personenbezogenen Daten jedes Users auf seiner Internetseite verantwortlich ist, verstößt er gegen die DSGVO und läuft Gefahr, abgemahnt zu werden, wenn er die Schriften nicht datenschutzkonform auf seinem eigenen Server einbindet.

Was können Sie tun?

  • Im ersten Schritt sollten Sie oder Ihr Webdesigner prüfen, wie die Schriften auf Ihrer Website eingebunden sind. Werden sie nicht lokal verwendet, sollten Sie das umgehend ändern lassen. Denn: Das Landgericht München hat in seinem Urteil bestätigt, dass die automatische Übertragung der dynamischen IP-Adresse des Website-Besuchers das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne der informationellen Selbstbestimmung (§823 BGB) verletzt. Der Besucher hat keine Möglichkeit, die Weitergabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu kontrollieren oder zu beeinflussen. Auch eine fehlerhafte oder fehlende Einwilligung zur Nutzung der personenbezogenen Daten stellt eine Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Website-Besucher dar. Dabei verweist das Gericht auf die DSGVO (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Durch die Übermittlung der IP-Adresse des Users an Google ohne Einwilligung entsteht ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens.
  • Sollten Sie bereits ein Abmahnschreiben erhalten haben, sollten Sie es nicht einfach beiseiteschieben. Lassen Sie sich anwaltlich beraten und zahlen Sie einen geforderten Betrag erst, wenn die Rechtmäßigkeit der Abmahnung geklärt ist. Denn:
    • Es entsteht ein Schadensersatzanspruch, wenn Sie Google Fonts nicht datenschutzkonform verwenden. Aber der vermeintlich geschädigte User muss die Verletzung seiner Rechte auch nachweisen können. Zumindest fraglich ist das zum Beispiel dann, wenn die IP-Adresse des Besuchers verschlüsselt an Google übertragen wurde.
    • Aktuell verschicken gerade Anwaltskanzleien Abmahnungen massenweise, weil sie systematisch nach Webseiten gesucht haben, auf denen Google Fonts nicht datenschutzkonform eingebunden sind. Dieses Vorgehen könnte gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen. Das Interesse der Gewinnerzielung im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten ist vermutlich kein schutzwürdiges Interesse.