Industrie

Was der Notfallplan Gas mit Compliance zu tun hat

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Das Bundeswirtschaftsministerium hat bereits  im Juni die zweite von insgesamt drei Stufen des Notfallplans Gas ausgerufen, die Alarmstufe. Sie tritt ein, wenn gemäß Notfallplan Gas „eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt aber noch in der Lage ist, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.“ Eine Gasmangellage gerade im kommenden Winter ist also durchaus nicht unrealistisch. Auswirkungen hat das in besonderem Maße auf Unternehmen, die nicht nur ihre Produktion anpassen, sondern auch ihre Compliance im Auge behalten müssen. Wir erläutern, warum das so ist.

Sollte die Gasmangellage tatsächlich eintreten, liegt für Unternehmen der Brennstoffwechsel nahe, z.B. auf Heizöl. Wo das möglich ist, sollten sich die Verantwortlichen frühzeitig damit befassen. Der erste Schritt ist also die Prüfung,  ob solche Umstellungen technisch überhaupt möglich sind. Aber selbst wenn das der Fall ist, bedürfen solche Vorgänge in der Regel zahlreicher umwelt- und arbeitsschutzrechtlicher Genehmigungen der zuständigen Behörden. Da diese Genehmigungen bei einer Gasmangellage von den Behörden nicht in der erforderlichen Schnelligkeit erteilt werden können, hat der Gesetzgeber reagiert und unter bestimmten Voraussetzungen Brennstoffwechsel erleichtert.  Die Ausnahmeregelungen gelten für die Bereiche des Immissionsschutzrechts, des Wasserrecht und des Arbeitssicherheitsrechts. Unternehmen, die einen Brennstoffwechsel planen, sollten sich frühzeitig damit beschäftigen. Nachfolgend werden die Regelungen im Einzelnen dargestellt.

ID 120 BImSchV

Die Verordnung wurde durch die “Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen” geändert.

Im Kern geht es dabei darum, in einer Gasmangellage Erleichterungen bei Anlagen zur Lagerung von entzündbaren Gasen zu schaffen. Solche Lagerungen sollen in größerem Umfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren möglich sein, so dass zum Beispiel auch keine Öffentlichkeitsbeteiligung mehr erforderlich ist.

Rechtstechnisch umgesetzt wurde dies durch eine Änderung von Anhang I Tabelle Nr. 9.1.1 zur 4. BImSchV. Dort wurde die Mengenschwelle, bis zu der Anlagen zur Lagerung entzündbarer Gase im vereinfachten Verfahren genehmigt werden können, von 30 Tonnen auf 50 Tonnen angehoben.

Handlungsempfehlung:

Es sollte geprüft werden, ob für die Errichtung und den Betrieb der betroffenen Anlagen in verstärktem Maße das vereinfachte Genehmigungsverfahren in Anspruch genommen werden kann und rechtzeitig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufgenommen werden.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die anderen in 9.1.1 geregelten Voraussetzungen für diese Ausnahme bestehen bleiben.

ID 183 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das Gesetz wurde geändert durch das “Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes”. Es wurden dadurch in einem eigens hierfür neugefassten vierten Abschnitt zahlreiche Änderungen eingeführt, mit denen die Industrie bei der Bewältigung einer Gasmangellage unterstützt werden soll. Im Einzelnen:

  • Zulassung des vorzeitigen Beginns
  • Abweichende Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei Großfeuerungsanlagen (§ 31a BImSchG)

Bei Anlagen, die unter die  Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) fallen, können die Genehmigungsbehörden Abweichungen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid vorsehen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Betreiber wegen der Gasmangellage nicht ausreichend mit schwefelarmem Brennstoff versorgen kann. Die Abweichung kann aber nur für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten erfolgen.

  • Sonstige abweichende Emissionsgrenzwerte bei Großfeuerungsanlagen (§ 31b BImSchG)

Eine weitere Erleichterung gilt ebenfalls für Anlagen, die unter die 13. BImSchV fallen. Danach können die Genehmigungsbehörden für diese Anlagen auch Abweichungen von den anderen Emissionsgrenzwerten dieser VO zulassen. Voraussetzung ist, dass in der Feuerungsanlage bisher nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wurde, nun aber wegen einer plötzlichen Unterbrechung auf andere Brennstoffe ausgewichen werden muss und die Anlage deshalb mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung ist regelmäßig jedoch nur für einen Zeitraum von maximal 10 Tagen zulässig.

  • Abweichende Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei mittleren Feuerungsanlagen (§ 31c BImSchG)

Auch für mittlere Feuerungsanlagen, also Anlagen, die unter die 44. BImSchV fallen, gibt es Erleichterungen bei den Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid. Hier können ebenfalls die Genehmigungsbehörden Abweichungen zulassen, wenn von Gas auf andere Brennstoffe umgestellt werden muss und sich der Betreiber aufgrund der Gasmangellage nicht mit ausreichend schwefelarmen Brennstoff versorgen kann.

  • Sonstige abweichende Emissionsgrenzwerte bei mittleren Feuerungsanlagen (§ 31d BImSchG)

Bei mittleren Feuerungsanlagen gibt es auch Erleichterungen hinsichtlich der anderen in der 44. BImSchV  geregelten Emissionsgrenzwerte. Voraussetzung ist, dass in der Feuerungsanlage bisher nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wurde, nun aber wegen einer plötzlichen Unterbrechung auf andere Brennstoffe ausgewichen werden muss und die Anlage deshalb mit einer mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Auch eine solche Abweichung ist im Grundsatz aber nur für einen Zeitraum von maximal 10 Tagen zulässig.

  • Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage (§ 31e BImSchG)

Nach § 8a BImSchG kann die Genehmigungsbehörde schon vor Erteilung der Genehmigung den Betrieb der Anlage zulassen. Diese Möglichkeit wird jetzt unter bestimmten Bedingungen auch bei einer Gasmangellage eröffnet, und zwar in folgenden drei Fällen;

  • Notwendigkeit eines Brennstoffwechsels
  • Notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen stehen nicht ausreichend zur Verfügung
  • als Auffangtatbestand in einer anderen durch die Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit
  • Beschleunigung des Anhörungsverfahrens (§ 31f BImSchG)

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 4. BImSchV) findet normalerweise nach § 10 BImSchG eine umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei § 31e BImSchG werden auch hier Erleichterungen geschaffen: Die Frist zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen wird dann von einem Monat auf eine Woche und die Frist zur Erhebung von Einwendungen von zwei Wochen bzw. bei IED-Anlagen von einem Monat auf eine Woche verkürzt. Außerdem gibt es die fakultative Möglichkeit für die Genehmigungsbehörde, auf einen Erörterungstermin zu verzichten.

  • Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung (§ 31g BImSchG)

Änderungen genehmigungsbefürftiger Anlagen bedürfen normalerweise einer Anzeige (§ 15 BImSchG) oder ebenfalls einer Genehmigung (§ 16 BImSchG). Auch hier gibt es im Fall einer Gasmangellage unter den gleichen Voraussetzungen wie bei § 31e BImSchG Erleichterungen. Eine Änderung bedarf jetzt in bestimmten genau aufgeführten Fällen weder einer Anzeige noch einer Genehmigung.

  • Vereinfachtes Verfahren bei Lageranlagen für gasförmige Stoffe oder Gemische < 200 t (§ 31h BImSchG)

Hier gibt es Sonderregelungen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG für Anlagen, die unter Punkt 9.1.1 des Anhangs 1 der Vierten BImSchV fallen (Lageranlagen für gasförmige Stoffe oder Gemische), ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Tonnen haben und temporär (maximal für 2 Jahre) in der Gasmangellage benötigt werden. Hiernach erteilte Genehmigungen müssen aber zeitlich befristet werden. Die Voraussetzungen hierfür sind die gleichen wie bei § 31e BImSchG.

  • Abweichungen von der TA Luft (§ 31i BImSchG)

Hier gibt es Regelungen zu Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Einhaltung der Luft (TA Luft) in einer Gasmangellage. Dies ermöglicht der zuständigen Behörde auf einen entsprechenden Antrag des Betreibers hin Abweichungen nach der Nummer 5.1.1 TA Luft (Vorgaben zur Umsetzung neuer BVT-Schlussfolgerungen sowie von sonstigen europäischen Rechtsakten) zu zulassen. Welche Ausnahmen wann möglich sind hängt unter anderem von der tatsächlichen Ausprägung der Mangellage und dem Umfang der Emissionsänderung ab. Die Voraussetzungen sind auch hier die gleichen wie in § 31e BImSchG.

  • Zeitlicher Anwendungsbereich der neuen Regeln (§ 31l BImSchG)

Die neuen §§ 31e bis 31j BimSchG traten am 26.10.2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 26.10.2024.

Die Regelungen der §§ 31e bis 31j können außerdem auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren angewendet werden.

Auch hier sind die Voraussetzungen dieselben wie in § 31e BImSchG.

Handlungsempfehlungen:

  • Generell empfiehlt sich für das Unternehmen, sich bei all diesen Erleichterungen frühzeitig mit der Immissionsschutzbehörde abzustimmen, um im Fall des tatsächlichen Eintretens einer Gasmangellage bei einem Brennstoffwechsel von den Ausnahmeregelungen profitieren zu können.
  • In Bezug auf die Abweichungen für den Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid (§§ 31a, 31c BImSchG) sollte rechtzeitig geklärt werden, ob im Falle eines Brennstoffwechsel genug schwefelarmer Brennstoff beschafft werden kann.
  • In Bezug auf die Abweichungen für sonstige Emissionsgrenzwerte (§§ 31b, 31d BImSchG) sollte rechtzeitig geklärt werden, ob im Fall einer Umstellung auf andere Brennstoffe die sonstigen Emissionsgrenzwerte der 13. BImSchV noch eingehalten werden können.
  • In Bezug auf die Zulassung eines vorzeitigen Beginns (§ 31e BImSchG) sollte sich der Anlagenbetreiber frühzeitig mit den einzelnen Voraussetzungen hierfür befassen.
  • In Bezug auf die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens (§ 31f BImSchG) sollte sich der Anlagenbetreiber frühzeitig Klarheit darüber schaffen, ob er von dieser Verkürzungsmöglichkeit Gebrauch machen kann.
  • In Bezug auf die Entbehrlichkeit von Änderungsanzeige und Änderungsgenehmigung (§ 31g BImSchG) sollte sich der Anlagenbtreiber frühzeitig Klarheit verschaffen, ob von ihm geplante Änderungen unter die in § 31g Abs. 2 BImSchG aufgeführten Tatbestände fallen.
  • In Bezug auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren für Brennsstoff-Lageranlagen (§ 31 h BImSchG) sollte frühzeitig geprüft werden, ob diese Ausnahmemöglichkeit für den Anlagenbetreiber in Betracht kommt.

ID 573 Betriebssicherheitsverordnung

Die Verordnung wurde durch Einfügung eines neuen § 30a in das Energiesicherheitsgesetz 3.0 (EnsiG 3.0) geändert.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV bedarf die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Anlage, die unter die Betriebssicherheitsverordnung fällt, der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Dieses Erfordernis wird jetzt ausgesetzt, wenn die Errichtung/Änderung aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage geschieht. Der Arbeitgeber muss dann aber dafür eine eigene Prüfung nach § 15 Abs. 1  Satz 1 BetrSichV durchführen und das Ergebnis der Prüfung in einer Prüfbescheinigung nach § 17 BetrSichV dokumentieren. Die Erlaubnis der Behörde muss spätestens 3 Monate nach Erteilung der Prüfbescheinigung nachgeholt werden. Die Ausnahmeregel ist bis 30. September 2024 befristet.

Handlungsempfehlung

Man sollte sich bereits jetzt mit der für die Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um sicherzustellen, dass man im Falle des Eintretens einer Gasmangellage unter diesen erleichterten Voraussetzungen einen Brennstoffwechsel vornehmen kann.

ID 8176 BImSchV

Die Verordnung wurde geändert durch die “Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen”.

Die Änderung betrifft § 32 “Zulassung von Ausnahmen”. Mit dem neuen § 32 Abs. 3 werden Ausnahmen von den Anforderungen nach § 19 (Ableitbedingungen) festgelegt, die der Betreiber beantragen kann, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls diese Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Austrittsöffnungen zulassen, die weniger als 10 Meter über Gelände liegen, wenn dies wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung oder einer sonstigen außergewöhnlichen Notsituation erforderlich ist. Die Ausnahmen sind zu befristen.

Handlungsempfehlung

Erwägt das Unternehmen, die beschriebenen Ausnahmen nutzen zu wollen, so empfiehlt es sich, im Vorhinein mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen.

ID 11146 Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung

Dies ist eine neue Verordnung.

Mit den Vorschriften dieser Verordnung werden Erleichterungen und Beschleunigungen für einen Wechsel des Brennstoffes oder für die Erhöhung von Lagerkapazitäten, die aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage erforderlich sind, durch befristete Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geschaffen.

  • Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Errichtung, die wesentlichen Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage, die erneute Inbetriebnahme einer Anlage nach Stilllegung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie von deren Anlagenteilen, soweit diese im Rahmen eines Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechselten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapazität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind, und zwar für

  1. Lageranlagen,
  2. Abfüllanlagen und
  3. Verwendungsanlagen.
  • Entfallen der AwSV-Anzeigepflicht

Nach § 2 entfällt die Anzeigepflicht bei Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuvor genannten Anlagen nach § 40 Abs. 1 AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). Durch den Betreiber sind allerdings die Angaben zu den Anlagen im Prüfbericht nach § 47 Abs. 3 AwSV dem Sachverständigen für die Aufnahmen in den Prüfbericht mitzuteilen.

  • Entfallen der WHG-Eignungsfeststellung

Für die Errichtung und den Betrieb der o.g. Anlagen bedarf es über die Ausnahmen von § 41 Abs. 1 hinaus keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG, wenn die zugeordneten Rohleitungen den Anforderungen nach § 21 AwSV entsprechen und die Anlagenteile

  1. doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem verfügen oder
  2. einwandig sind und in Rückhalteeinrichtungen errichtet worden sind (§ 3 Abs. 1).

Die Pflicht zur Prüfung vor Inbetriebnahme gem. § 46 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 AwSV bleibt bestehen.

Ebenfalls bedarf es keine Eignungsfeststellung bei wesentlicher Änderung der o.g. Anlagen, wenn

  1. die Lageranlage im Rahmen der letzten Prüfung als mangelfrei eingestuft worden ist,
  2. die im Rahmen der letzten Prüfung festgestellten Mängel als geringfügig eingestuft worden sind oder
  3. für die Anlage seit der letzten wiederkehrenden Prüfung im Rahmen einer Nachprüfung die erfolgreiche Beseitigung aller festgestellten erheblichen oder gefährlichen Mängel bestätigt worden sind (§ 4).
  • Beschreibung im Sachverständigengutachten

Im Sachverständigengutachten sind die zu treffenden Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Lageranlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, zu beschreiben und die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach Durchführung der Maßnahmen zu bescheinigen. Das Gutachten ist durch den Betreiber der Behörde vorzulegen.

Die Pflicht zur Prüfung vor Inbetriebnahme gem. § 46 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 AwSV bleibt auch diesem Fall bestehen.

  • Erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen

Auch für die erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen nach Stilllegung können Ausnahmen in Bezug auf die Eignungsfeststellung in Anspruch genommen werden (§ 5).

  • Anforderungen an Abfüllflächen
  • 6 enthält besondere Anforderungen an Abfüllflächen. Sofern auf dem Betriebsgelände keine den Anforderungen nach AwSV entsprechende Abfüllfläche vorhanden ist, die für die Befüllung der Heizöltanks genutzt werden kann, und das Befüllen einer Lageranlage für den Wechsel des Brennstoffes aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendig ist, muss diese Abfüllfläche mindestens in Asphalt- oder Betonbauweise befestigt sein. § 6 Abs. 3 enthält die vom Betreiber zu organisierenden Sicherheitsmaßnahmen während des Befüllens (Verschließen von Kanaleinläufen, Bereitstellung von Bindemitteln usw.).

Diese Abfüllflächen dürfen nicht länger als zwölf Monate betrieben werden (§ 6 Abs. 4), allerdings kann eine Verlängerung der Betriebsdauer maximal bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung, also bis zum 26.10.2024 beantragt werden.

  • Anforderungen an Befüllvorgänge
  • 7 enthält die Anforderungen an Befüllvorgänge auf Abfüllflächen. Behälter auf Abfüllflächen dürfen aus Tankfahrzeugen nur befüllt werden, wenn der Lagerbehälter über einen Grenzwertgeber verfügt, die Tankfahrzeuge gefahrgutrechtlich zugelassen sind und über die in § 7 aufgeführten Sicherheitsvorrichtungen verfügen. Ähnliche Anforderungen gelten für die Befüllung von Behältern aus Eisenbahnkesselwagen.
  • Erleichterte AwSV-Überwachungs- und Prüfpflichten

Darüber hinaus enthält die neue Verordnung in § 8 abweichend von den Vorgaben der AwSV erleichterte Überwachungs- und Prüfpflichten für den Betreiber. Sofern reguläre Prüfintervalle von fünf oder mehr Jahren vorgesehen sind, kann eine einmalige Verlängerung der Prüfintervalle für die innere Prüfung von Behältern um bis zu zwölf Monate gewährt werden. Der Betreiber muss die verschobene Prüfung spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Die Durchführung der nächsten regulären Prüfung nach Verschiebung erfolgt dann wieder im Rhythmus, der sich aus der Prüfung vor Inbetriebnahme ergibt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich

Die Regelungen dieser neuen Verordnung können auch für bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vorhaben beansprucht werden.

Soll eine nach Maßgabe dieser Verordnung errichtete, in Betrieb genommene oder wesentlich geänderte Anlagen über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinaus betrieben werden, sind sämtliche Anforderungen gemäß der AwSV sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen und entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen sowie erforderliche Anpassungsmaßnahmen an die Anforderungen der AwSV unverzüglich umzusetzen.

Die Verordnung trat am 26.10.2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 26.10.2024 außer Kraft.

Handlungsempfehlung

Sollte im Falle einer Gasmangellage Brennstoffwechsel ein Thema sein,  empfiehlt es sich, im Vorhinein mit den jeweils zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen und zu sondieren, inwieweit dabei die Erleichterungen dieser Verordnung in Anspruch genommen werden[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]