Whistleblower-Hotline

Whistleblower-Gesetz vorerst im Bundesrat gescheitert

Nun kommt es also doch nicht so schnell wie gedacht: Das Whistleblower-Gesetz, das eigentlich laut EU-Vorgaben schon vor einem Jahr in deutsches Recht hätte umgesetzt werden müssen, dreht voraussichtlich eine Extrarunde im Vermittlungsausschuss: Nach der Verabschiedung im Bundestag im vergangenen Dezember hatte es der Bundesrat scheitern lassen.

Argumente gegen die Regeln, unter denen Hinweisgeber Compliance-Verstöße im Unternehmen sowohl intern als auch extern melden können, ohne persönliche Nachteile fürchten zu müssen:

  • Bürokratischer Aufwand gerade für die Möglichkeit der anonymen Meldung für kleine und mittelgroße Unternehmen zu hoch
  • Möglicher Missbrauch der anonymen Meldung im Sinne böswilliger Verleumdung

Das Whistleblower-Gesetz landet nun aller Voraussicht nach im Vermittlungsausschuss, muss aber dennoch zügig umgesetzt werden. Schließlich läuft unter anderem gegen Deutschland bereits ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission, weil EU-Recht auf nationaler Ebene immer noch nicht umgesetzt wurde.

Wir empfehlen, dass Unternehmen dennoch kurzfristig die Voraussetzungen und Strukturen schaffen, um die Whistleblower-Richtlinie umsetzen zu können. Sollten Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihres Compliance Managements haben, stehen wir für Sie bereit.

Deutsche Compliance Konferenz 2023

SAT ist dabei: Deutsche Compliance Konferenz 2023

SAVE THE DATE!

Am 9. und 10. Mai 2023 findet in Frankfurt am Main die diesjährige Deutsche Compliance Konferenz statt und SAT ist Partner der Veranstaltung.

Hier vorab einige Top-Themen und Referenten:

  • Worauf es wirklich ankommt: Compliance aus der Perspektive eines (ehemaligen) Vorsitzenden eines BGH-Strafsenates
    Dr. Rolf Raum, ehem. vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  • Compliance & Corporate Governance: „Zeitenwende“ von der Unternehmenspolizei zum geschätzten Business-Partner
    Jörg Schneider, Vice President Internal Audit, Risk and Group Compliance, Weidmüller
  • LkSG und die Rolle des Menschenrechtsbeauftragten aus Compliance-Perspektive
    Dr. Ulrich Hagel, Chief Compliance Officer, Bombardier Transportation
  • Compliance-Lernkurve? Datenschutz-Bußgeldverfahren aus behördlicher Sicht
    Maria Christina Rost, Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und
    Andreas Wigger, Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • HinSchG und Compliance-Kommunikation in Zeiten des Home Office
    Dr. Ernst-Joachim Grosche, Chief Compliance Officer, REMONDIS Sustainable Services GmbH
  • How to deal with increased liability: A view from the U.K. & France
    Harriet Territt, Partner, Global Investigations, Addleshaw Goddard LLP
    Cécile Terret, Partner, Addleshaw Goddard (Europe) LLP
    Karl Hennessee, FRAeS, Senior Vice President, Litigation, Investigations & Regulatory Affairs, Airbus
  • Lessons Learned: Erfahrungen mit dem Compliance-Monitor
    Jennifer Heß, Head of Compliance Russia & East EMEA, Fresenius Medical Care
  • Praktischer Umgang mit HinSchG-Stolperfallen
    Dr. Timo Handel, Counsel, Addleshaw Goddard (Germany) LLP

Alle weiteren Themen und Speaker unter www.deutsche-compliance-konferenz.de

Die Konferenz findet hybrid statt:

Steigenberger Frankfurter Hof
Am Kaiserplatz
Bethmannstraße 33
60311 Frankfurt

Whistleblower-Hotline

Hinweisgeberschutzgesetz kommt voraussichtlich im April 2023

Wenn am 10. Februar der Bundesrat zustimmt und das Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist, bleibt Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten nur noch ein Vierteljahr Zeit für die Umsetzung der neuen Whistleblower-Regeln.  Arbeitgeber ab 50 Mitarbeitern müssen sich bis Dezember 2023 darauf einstellen: Sie können dazu auch mit anderen Unternehmen gleicher Größenordnung zusammenarbeiten. Wir fassen zusammen, was zu tun ist.

Vom Bundestag verabschiedet wurde das neue Gesetz schon im Dezember 2022. Damit setzt das Hinweisgeberschutzgesetz die EU-Whistleblower-Richtlinie mit gut einem Jahr Verspätung um. Das Gesetz schreibt künftig vor, dass Unternehmen ein System für Hinweisgeber aufbauen muss, durch das deren Informationen über jedwede Form von Straftaten und schwere Ordnungswidrigkeiten als Frühwarnungen verarbeitet, zugleich aber die Whistleblower vor Nachteilen an ihrem Arbeitsplatz wie etwa Kündigung, Abmahnung oder schlechte Beurteilungen geschützt werden. Das gilt sowohl für private Unternehmen ab der genannten Größe als auch für öffentliche Arbeitgeber.Was schreibt das Hinweisgeberschutzgesetz vor?

  • Unternehmen müssen Meldekanäle einrichten, über die Hinweisgeber ihre Informationen auch anonym abgeben können. Diese Vorgabe ist bis 1. Januar 2025 umzusetzen.
  • Es muss die Möglichkeit geschaffen werden, dass Whistleblower sich sowohl an unternehmensinterne als auch externe Stellen des Landes oder Bundes wenden können – und zwar mündlich, schriftlich als auch persönlich. Die internen Meldestellen sollen so gestaltet werden, dass sie bevorzugte Anlaufstelle für Hinweisgeber sind. Damit soll einer internen Lösung des gemeldeten Problems der Vorzug gegeben werden. Übrigens: Veröffentlicht ein Whistleblower Informationen über Straftaten gegen geltendes Recht im Unternehmen, schützt ihn das neue Gesetz nur, wenn eine externe Meldung bis dahin nicht erfolgreich war und die Allgemeinheit dadurch gefährdet wird.
  • Meldet ein Beschäftigter Rechtsverstöße im Unternehmen und erfährt entgegen der gesetzlichen Regelung dennoch Nachteile durch den Arbeitgeber, hat er künftig Anspruch auf Schmerzensgeld – und zwar sowohl für materiellen als auch für immaterielle Schäden.
  • Eine interne Stelle zur Entgegennahme von Hinweisen muss mit einer Fachkraft samt Fachkunde ausgestattet sein, die die Informationen aufnimmt, verarbeitet und entsprechende Maßnahmen einleitet. Der Hinweisgeber hat das Recht auf eine Rückmeldung über den Eingang der Informationen innerhalb von sieben Tagen, über die ergriffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten. Zu denen gehören unter anderem unternehmensinterne Untersuchungen, die Delegation des Verfahrens an andere Unternehmensbereiche oder externe Stellen. Werden externe Stellen eingeschaltet, muss das Unternehmen den Austausch über das Verfahren schriftlich dokumentieren.
  • Sämtliche Informationen sowohl zum Hinweisgeber als auch zu Betroffenen sind vertraulich zu behandeln. Nach drei Jahren müssen die Daten gelöscht werden. Für Verstöße gegen die Vertraulichkeit haften die Verantwortlichen der Meldestelle.
  • Da Unternehmen nicht nur eine Meldestelle für Hinweisgeber etablieren müssen, sondern beispielsweise auch weitere im Rahmen des Geldwäsche- und Lieferkettengesetzes, können die zu einer einzigen Meldestelle zusammengelegt werden.
  • In Konzernen kann eine zentrale Meldestelle für alle zugehörigen Gesellschaften eingerichtet werden.
  • Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes.
  • Unternehmen, die künftig gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstoßen, können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro belegt werden.

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz im Unternehmen umzusetzen, bedeutet vor allem, eindeutige Vorschriften zu formulieren, wie mit Meldungen verfahren wird. Das kann je nach Unternehmensstruktur zeitaufwändig und komplex sein und sollte im Rahmen des Compliance Managements geregelt sein. Wir beraten Sie gerne dazu.

Lieferkettengesetz

Lieferkettengesetz fordert Unternehmen

Nun ist es amtlich: Seit 1. Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz oder LkSG. Von nun an sind sowohl deutsche als auch ausländische Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder ihre Zweigniederlassung in Deutschland haben, verpflichtet sicherzustellen, dass die Menschenrechte entlang ihrer gesamten Lieferkette eingehalten werden. Außerdem sind sie gehalten, Arbeits- sowie Umweltschutz zu verbessern. Zunächst gilt das Gesetz für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, ab 2024 auch für solche mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Das Ziel des Lieferkettengesetzes ist klar: Menschenrechte und Umweltschutz sollen besser geschützt und gestärkt werden. Dementsprechend sind die Unternehmen verpflichtet, Menschenrechtsverletzungen und Umweltschutzverstößen vorzubeugen und wirkungsvoll zu reagieren, sollten sie dennoch eingetreten sein. Dementsprechend folgen aus dem neuen Gesetz sowohl das Monitoring der Bedingungen entlang der Lieferkette als auch die Dokumentation und Anpassung von Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Konkret bedeutet das, dass Unternehmen – egal, ob Produzent oder Händler – für jeden Abschnitt der Lieferkette ihre eigenen Vorlieferanten kennen und entsprechend der Vereinbarkeit mit Menschenrechten und Umweltschutz auswählen müssen. Bei mittelbaren Lieferanten gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat folgende Informationen für Unternehmen veröffentlicht:

„Was muss ein Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich und beim unmittelbaren Zulieferer tun?

Unternehmen müssen folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden.
  • Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte und anschließende Risikopriorisierung. Die Risikoanalyse ist einmal jährlich sowie anlassbezogen durchzuführen.
  • Risikomanagement (inkl. Präventions- und Abhilfemaßnahmen) zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte.
  • Beschwerdemechanismus
  • Transparent öffentlich berichten. Der Bericht muss Auskunft über identifizierte Risiken, getroffene Maßnahmen und deren Wirksamkeit geben. Der Bericht wird einmal im Jahr dem BAFA vorgelegt und online veröffentlicht.

Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen.

Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen laut Lieferkettengesetz einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.

Was muss ein Unternehmen beim mittelbaren Zulieferer tun?

  • Die Sorgfaltspflichten gelten nur anlassbezogen und nur wenn dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte über einen möglichen Verstoß vorliegen („substantiierte Kenntnis“).
  • Diese Kenntnis kann das Unternehmen beispielsweise über das Risikomanagement oder auch durch externe Informationen wie Presseartikel oder Beschwerden erlangen. In dem Fall hat das Unternehmen unverzüglich:
    • eine Risikoanalyse durchzuführen.
    • ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung
    • angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern. Dies ist u.a. durch die Umsetzung von Brancheninitiativen möglich.“

Folgen bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen gelten über die gesamte Lieferkette hinweg. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft die Einhaltung des Gesetzes. „Es kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach“, heißt es beim zuständigen Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

Stellt das Bundesamt Versäumnisse oder Verstöße fest, müssen Unternehmen mit Strafen rechnen:

  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bis zu drei Jahre
  • Bußgelder bis zu acht Mio. Euro oder zwei Prozent des jährlichen Umsatzes.

Wie weit reichen die Sorgfaltspflichten der Unternehmen?

  • „Es gilt das Prinzip der Angemessenheit: Von Unternehmen wird nur verlangt, was ihnen angesichts ihres individuellen Kontextes − etwa ihrer Größe, der Art ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Nähe zum Zulieferer − möglich ist.
  • Ein Unternehmen muss im Rahmen des Risikomanagements nur solche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken adressieren, die es verursacht oder zu denen es kausal beigetragen hat.
  • Die Sorgfaltspflichten begründen eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Ist es einem Unternehmen aus plausiblen Gründen z.B. nicht möglich, trotz Bemühens eine transparente Lieferkette für die Risikoanalyse zu schaffen, handelt es dennoch im Einklang mit dem LkSG.
  • Die im LkSG definierten Sorgfaltspflichten gelten nicht für die nachgelagerte Lieferkette (z.B. Entsorgung und Verwertung)“ (Quelle)

Möchten Sie sich beraten lassen, wie das Lieferkettengesetz in Ihrem Unternehmen umsetzen können, stehen wir von SAT Ihnen gerne zur Verfügung.

ESG

ESG setzt Unternehmen unter Druck

Wenn es um Rechtsfragen rund um Umwelt, Soziales und Corporate Governance – sprich: verantwortungsbewusste Unternehmensführung – geht, sind Juristen gefordert, wenn nicht zeitweise sogar überfordert. Die aktuelle Studie „Future Ready Lawyer 2022“ von Wolters Kluwer unter 751 Juristen in den USA und Europa zeigt, dass 77 Prozent Compliance-Themen wie ESG (Environment/Social/Governance) als wachsenden Trend sehen, allerdings nur etwa ein Drittel der Befragten sich sehr gut auf die Herausforderungen vorbereitet fühlt.

SAT setzt vor diesem Hintergrund bereits seit Jahren auf den Ausbau und die ständige Aktualisierung eines Rechtskatasters für Unternehmen, mit dem sie Veränderungen in den für sie relevanten Rechtsbereichen jederzeit aktuell in ihrem Compliance Management System berücksichtigen können. Die Studie bestätigt unseren Ansatz.

Laut Wolters Kluwer, Anbieter von Fachinformationen, Software und Services für Juristen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Klinik- und Pflegepersonal sowie für die Bereiche Finanzen, Auditing, Regulatorisches und Compliance, steigt der Druck auf die Rechtsabteilungen, weil die Nachfrage aus den Unternehmen nach Beratung zu ESG erheblich zunimmt.

Wolters Kluwer schreibt dazu: „Die beispiellose Zunahme von Umwelt-, Sozial- und Governance-Fragen hat Juristen vor neue Herausforderungen gestellt. ESG hat sich rasant zu einer bedeutenden und gezielten Anforderung an die Rechtsabteilungen entwickelt, die auch noch weiter zunehmen wird. Der Bedarf an der Erstellung und Weitergabe von ESG-Richtlinien und -Verfahren steigt stetig. Anwaltskanzleien positionieren sich selbst so, dass sie auf die ESG-Herausforderungen reagieren können. Jedoch übersteigt die Nachfrage ihre Reaktionsfähigkeit.“

Im Detail bedeutet das, dass in der Studie etwa 56 Prozent der Rechtsabteilungen einen zunehmenden Beratungsbedarf der Unternehmen zum ESG-Themenbereich sehen und fast zwei Drittel erwarten, dass der Bedarf in nächster Zeit auch noch weiter steigen wird. Dass sie diesem Anspruch genügen können, weil sie sehr gut vorbereitet sind, glauben allerdings nicht einmal 40 Prozent der Befragten.

Zwar wollen sich die Kanzleien laut Studie auf die gestiegene Nachfrage einstellen – immerhin 80 Prozent geben an, Fachwissen zu ESG zu besitzen -, haben aber zugleich Probleme, mit der Entwicklung rund um den ESG-Themenkomplex mitzuhalten. Fast die Hälfte der Kanzleien sieht sich einer stärkeren Nachfrage nach ESG in den letzten Jahren gegenüber und vermuten, dass sie weiter steigen wird. Aber nur jede fünfte Kanzlei fühlt sich durch ausreichend Wissen dafür optimal aufgestellt.

Um der Lage Herr zu werden, suchen die Juristen vermehrt Lösungen in Legal Tech, soll heißen, Unternehmen wollen in Software investieren, mit der sie ihre Rechtsabteilungen nachhaltig unterstützen können. Zugleich erwarten sie das auch von den Kanzleien, die sie beraten, weil viele davon ausgehen, nur dann mit der Entwicklung der Rechtsbereiche mithalten zu können. Im Zweifelsfall würden Unternehmen unter diesem Aspekt ihre Rechtsberater sogar wechseln.

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Studie ergibt, dass 82 Prozent der Anwaltskanzleien innerhalb der kommenden drei Jahre mehr Technologie einsetzen will, um ihre Produktivität zu steigern.

Gesetzeskataster

Gesetzesverkündung ab 2023 nur noch digital

Der Bundestag hat am 1. Dezember die Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens beschlossen. Demzufolge erscheinen Gesetze und Rechtsverordnungen künftig nicht mehr über das gedruckte Bundesgesetzblatt, sondern werden elektronisch im Internet veröffentlicht. Die Digitalisierung solle Bekanntmachungen beschleunigen und den Gesetzeszugang erleichtern, heißt es auf www.bundesregierung.de.

Die ausschließlich elektronische Gesetzesverkündung wird ab dem 1. Januar 2023 auf Bundesebene eingeführt. „Das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt wird dann die einzige verbindliche amtliche Fassung sein und die gedruckte Fassung ersetzen“, heißt es auf der Website der Bundesregierung.

Mit der Digitalisierung soll der Ausgabeprozess für Gesetze und Rechtsverordnungen schneller werden, ebenso der Zugang zu den Inhalten leichter und anwenderfreundlicher. „Darüber hinaus zielt der Gesetzentwurf auf eine Vereinheitlichung, indem künftig alle Bundesgesetze und alle Rechtsverordnungen zentral im Bundesgesetzblatt verkündet werden sollen“, ist aus Berlin zu hören.

Für die digitalen Veröffentlichungen soll ab kommendem Jahr eine Verkündungsplattform des Bundes genutzt werden. Dort wird ein pdf-Dokument eingestellt, dass Interessenten herunterladen können. „Die Plattform wird rechtzeitig zum Januar 2023 bekanntgegeben“, ist auf www.bundesregierung.de zu lesen.

Informieren Sie sich in diesem Zusammenhang auch gern über unser Gesetzeskataster.

DSGVO

Unternehmen bewerten DSGVO zunehmend als Innovationshemmnis

Bringt die Umsetzung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil? Die meisten haben sie zwar mittlerweile umgesetzt. Doch eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 503 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland zeigt: 67 Prozent loben, dass die DSGVO weltweit Maßstäbe für den Umgang mit personenbezogenen Daten setzt. Die Hälfte denkt immerhin, dass die Verordnung zu einheitlichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU führt. Aber einen einheitlichen Datenschutz sehen 70 Prozent der Unternehmen aufgrund der unterschiedlichen Auslegung der DSGVO in den Mitgliedsstaaten noch nicht.

Auch die Bewertung mit Blick auf das eigene Unternehmen falle überwiegend kritisch aus, berichtet der Digitalverband aus den Ergebnissen: „So können 40 Prozent keinen Wettbewerbsvorteil durch die DSGVO auf dem internationalen Markt für das eigene Unternehmen erkennen – und 30 Prozent sehen sogar Wettbewerbsnachteile. Dem stehen 16 bzw. 13 Prozent gegenüber, die die DSGVO als geringen oder großen Wettbewerbsvorteil bezeichnen. Die Idee der DSGVO, einen einheitlichen Datenschutzrahmen mit hohen Standards für Europa zu schaffen, war und ist richtig. Bislang ist aber nicht gelungen, daraus den oft behaupteten Wettbewerbsvorteil zu ziehen“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Ein positiver Aspekt: Laut der Umfrage sind die Unternehmen bei der Umsetzung der DSGBO verhältnismäßig weit fortgeschritten: vollständig (22%), größtenteils (40%), teilweise am Ziel (33 Prozent), gerade erst mit der Umsetzung begonnen (2%). Kein Unternehmen habe bislang nichts getan, ergibt die Studie. Praktisch alle Unternehmen hätten seit Einführung der Datenschutz-Grundverordnung den Aufwand für Datenschutz hochgefahren, 30 Prozent der befragten Unternehmen geben sogar an, dass sie von weiter steigendem Aufwand ausgehen. „Die DSGVO ist kein Punkteplan, den man sich vornimmt und dann einmalig umsetzt“, sagt Rohleder. „Sie erfordert dauerhafte Anstrengungen, insbesondere bei der Einführung neuer Geschäftsprozesse und digitaler Technologien, und die ständige Reaktion auf neue Auslegungen, etwa durch Gerichtsurteile oder Hinweise der zahlreichen Aufsichtsbehörden.“

Was die DSGVO wahrscheinlich nicht intendiert, was aber in der Praxis Realität ist laut Bitkom-Umfrage: „Zwei Drittel stellen fest, dass der strenge Datenschutz in Deutschland die Digitalisierung erschwert (68 Prozent), für fast ebenso viele hemmt der uneinheitliche Datenschutz die Digitalisierung (65 Prozent). Und 61 Prozent sagen, Deutschland übertreibe es mit dem Datenschutz – vor einem Jahr lag der Anteil noch bei 50 Prozent. Und noch negativer: „Häufiger als noch im Vorjahr berichten die Unternehmen davon, dass mindestens ein Innovationsprojekt in den vergangenen zwölf Monaten aufgrund des Datenschutzes gescheitert ist oder gar nicht in Angriff genommen wurde. In 82 Prozent der Unternehmen lag das an konkreten DSGVO-Vorgaben (2021: 75 Prozent), in 93 Prozent an Unklarheiten im Umgang mit den Vorgaben (2021: 86 Prozent). Konkret betrifft das in jedem zweiten Unternehmen den Aufbau von Datenpools (52 Prozent, -2 Prozentpunkte verglichen mit 2021), in 45 Prozent die Prozessoptimierung im Bereich der Kundenbetreuung (+8 %P), in 38 Prozent den Einsatz neuer Datenanalysetools (+8 %P) und in 37 Prozent den Einsatz von Clouddiensten (+4 %P).“ Rund jedes dritte Unternehmen (34 Prozent) sei bei Innovationen zur Digitalisierung von Geschäftsprozessen durch neue Software zurückgeworfen worden (+11 %P), 33 Prozent beim Einsatz neuer Technologien wie KI (-3 %P), 28 Prozent bei der Einbindung zusätzlicher digitaler Tools (+12 %P) und 26 Prozent beim Einsatz von Software globaler Anbieter und Plattformen (+9 %P).

„Digitalisierung ist entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen und für ihre Krisenresilienz. Digitale Technologien sind zudem die wichtigsten Innovationstreiber für alle Branchen.“, so Rohleder. „Wir brauchen eine Balance zwischen Datennutzung und Datenschutz. Datenschutz darf nicht regelmäßig dazu führen, dass Dinge nicht gemacht werden, Datenschutz muss vielmehr unterstützen, dass sie richtig gemacht werden und letztlich den Menschen dienen.“

Industrie

Was der Notfallplan Gas mit Compliance zu tun hat

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Das Bundeswirtschaftsministerium hat bereits  im Juni die zweite von insgesamt drei Stufen des Notfallplans Gas ausgerufen, die Alarmstufe. Sie tritt ein, wenn gemäß Notfallplan Gas „eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt aber noch in der Lage ist, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.“ Eine Gasmangellage gerade im kommenden Winter ist also durchaus nicht unrealistisch. Auswirkungen hat das in besonderem Maße auf Unternehmen, die nicht nur ihre Produktion anpassen, sondern auch ihre Compliance im Auge behalten müssen. Wir erläutern, warum das so ist.

Sollte die Gasmangellage tatsächlich eintreten, liegt für Unternehmen der Brennstoffwechsel nahe, z.B. auf Heizöl. Wo das möglich ist, sollten sich die Verantwortlichen frühzeitig damit befassen. Der erste Schritt ist also die Prüfung,  ob solche Umstellungen technisch überhaupt möglich sind. Aber selbst wenn das der Fall ist, bedürfen solche Vorgänge in der Regel zahlreicher umwelt- und arbeitsschutzrechtlicher Genehmigungen der zuständigen Behörden. Da diese Genehmigungen bei einer Gasmangellage von den Behörden nicht in der erforderlichen Schnelligkeit erteilt werden können, hat der Gesetzgeber reagiert und unter bestimmten Voraussetzungen Brennstoffwechsel erleichtert.  Die Ausnahmeregelungen gelten für die Bereiche des Immissionsschutzrechts, des Wasserrecht und des Arbeitssicherheitsrechts. Unternehmen, die einen Brennstoffwechsel planen, sollten sich frühzeitig damit beschäftigen. Nachfolgend werden die Regelungen im Einzelnen dargestellt.

ID 120 BImSchV

Die Verordnung wurde durch die “Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen” geändert.

Im Kern geht es dabei darum, in einer Gasmangellage Erleichterungen bei Anlagen zur Lagerung von entzündbaren Gasen zu schaffen. Solche Lagerungen sollen in größerem Umfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren möglich sein, so dass zum Beispiel auch keine Öffentlichkeitsbeteiligung mehr erforderlich ist.

Rechtstechnisch umgesetzt wurde dies durch eine Änderung von Anhang I Tabelle Nr. 9.1.1 zur 4. BImSchV. Dort wurde die Mengenschwelle, bis zu der Anlagen zur Lagerung entzündbarer Gase im vereinfachten Verfahren genehmigt werden können, von 30 Tonnen auf 50 Tonnen angehoben.

Handlungsempfehlung:

Es sollte geprüft werden, ob für die Errichtung und den Betrieb der betroffenen Anlagen in verstärktem Maße das vereinfachte Genehmigungsverfahren in Anspruch genommen werden kann und rechtzeitig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufgenommen werden.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die anderen in 9.1.1 geregelten Voraussetzungen für diese Ausnahme bestehen bleiben.

ID 183 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das Gesetz wurde geändert durch das “Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes”. Es wurden dadurch in einem eigens hierfür neugefassten vierten Abschnitt zahlreiche Änderungen eingeführt, mit denen die Industrie bei der Bewältigung einer Gasmangellage unterstützt werden soll. Im Einzelnen:

  • Zulassung des vorzeitigen Beginns
  • Abweichende Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei Großfeuerungsanlagen (§ 31a BImSchG)

Bei Anlagen, die unter die  Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) fallen, können die Genehmigungsbehörden Abweichungen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid vorsehen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Betreiber wegen der Gasmangellage nicht ausreichend mit schwefelarmem Brennstoff versorgen kann. Die Abweichung kann aber nur für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten erfolgen.

  • Sonstige abweichende Emissionsgrenzwerte bei Großfeuerungsanlagen (§ 31b BImSchG)

Eine weitere Erleichterung gilt ebenfalls für Anlagen, die unter die 13. BImSchV fallen. Danach können die Genehmigungsbehörden für diese Anlagen auch Abweichungen von den anderen Emissionsgrenzwerten dieser VO zulassen. Voraussetzung ist, dass in der Feuerungsanlage bisher nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wurde, nun aber wegen einer plötzlichen Unterbrechung auf andere Brennstoffe ausgewichen werden muss und die Anlage deshalb mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung ist regelmäßig jedoch nur für einen Zeitraum von maximal 10 Tagen zulässig.

  • Abweichende Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei mittleren Feuerungsanlagen (§ 31c BImSchG)

Auch für mittlere Feuerungsanlagen, also Anlagen, die unter die 44. BImSchV fallen, gibt es Erleichterungen bei den Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid. Hier können ebenfalls die Genehmigungsbehörden Abweichungen zulassen, wenn von Gas auf andere Brennstoffe umgestellt werden muss und sich der Betreiber aufgrund der Gasmangellage nicht mit ausreichend schwefelarmen Brennstoff versorgen kann.

  • Sonstige abweichende Emissionsgrenzwerte bei mittleren Feuerungsanlagen (§ 31d BImSchG)

Bei mittleren Feuerungsanlagen gibt es auch Erleichterungen hinsichtlich der anderen in der 44. BImSchV  geregelten Emissionsgrenzwerte. Voraussetzung ist, dass in der Feuerungsanlage bisher nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wurde, nun aber wegen einer plötzlichen Unterbrechung auf andere Brennstoffe ausgewichen werden muss und die Anlage deshalb mit einer mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Auch eine solche Abweichung ist im Grundsatz aber nur für einen Zeitraum von maximal 10 Tagen zulässig.

  • Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage (§ 31e BImSchG)

Nach § 8a BImSchG kann die Genehmigungsbehörde schon vor Erteilung der Genehmigung den Betrieb der Anlage zulassen. Diese Möglichkeit wird jetzt unter bestimmten Bedingungen auch bei einer Gasmangellage eröffnet, und zwar in folgenden drei Fällen;

  • Notwendigkeit eines Brennstoffwechsels
  • Notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen stehen nicht ausreichend zur Verfügung
  • als Auffangtatbestand in einer anderen durch die Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit
  • Beschleunigung des Anhörungsverfahrens (§ 31f BImSchG)

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 4. BImSchV) findet normalerweise nach § 10 BImSchG eine umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei § 31e BImSchG werden auch hier Erleichterungen geschaffen: Die Frist zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen wird dann von einem Monat auf eine Woche und die Frist zur Erhebung von Einwendungen von zwei Wochen bzw. bei IED-Anlagen von einem Monat auf eine Woche verkürzt. Außerdem gibt es die fakultative Möglichkeit für die Genehmigungsbehörde, auf einen Erörterungstermin zu verzichten.

  • Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung (§ 31g BImSchG)

Änderungen genehmigungsbefürftiger Anlagen bedürfen normalerweise einer Anzeige (§ 15 BImSchG) oder ebenfalls einer Genehmigung (§ 16 BImSchG). Auch hier gibt es im Fall einer Gasmangellage unter den gleichen Voraussetzungen wie bei § 31e BImSchG Erleichterungen. Eine Änderung bedarf jetzt in bestimmten genau aufgeführten Fällen weder einer Anzeige noch einer Genehmigung.

  • Vereinfachtes Verfahren bei Lageranlagen für gasförmige Stoffe oder Gemische < 200 t (§ 31h BImSchG)

Hier gibt es Sonderregelungen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG für Anlagen, die unter Punkt 9.1.1 des Anhangs 1 der Vierten BImSchV fallen (Lageranlagen für gasförmige Stoffe oder Gemische), ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Tonnen haben und temporär (maximal für 2 Jahre) in der Gasmangellage benötigt werden. Hiernach erteilte Genehmigungen müssen aber zeitlich befristet werden. Die Voraussetzungen hierfür sind die gleichen wie bei § 31e BImSchG.

  • Abweichungen von der TA Luft (§ 31i BImSchG)

Hier gibt es Regelungen zu Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Einhaltung der Luft (TA Luft) in einer Gasmangellage. Dies ermöglicht der zuständigen Behörde auf einen entsprechenden Antrag des Betreibers hin Abweichungen nach der Nummer 5.1.1 TA Luft (Vorgaben zur Umsetzung neuer BVT-Schlussfolgerungen sowie von sonstigen europäischen Rechtsakten) zu zulassen. Welche Ausnahmen wann möglich sind hängt unter anderem von der tatsächlichen Ausprägung der Mangellage und dem Umfang der Emissionsänderung ab. Die Voraussetzungen sind auch hier die gleichen wie in § 31e BImSchG.

  • Zeitlicher Anwendungsbereich der neuen Regeln (§ 31l BImSchG)

Die neuen §§ 31e bis 31j BimSchG traten am 26.10.2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 26.10.2024.

Die Regelungen der §§ 31e bis 31j können außerdem auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren angewendet werden.

Auch hier sind die Voraussetzungen dieselben wie in § 31e BImSchG.

Handlungsempfehlungen:

  • Generell empfiehlt sich für das Unternehmen, sich bei all diesen Erleichterungen frühzeitig mit der Immissionsschutzbehörde abzustimmen, um im Fall des tatsächlichen Eintretens einer Gasmangellage bei einem Brennstoffwechsel von den Ausnahmeregelungen profitieren zu können.
  • In Bezug auf die Abweichungen für den Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid (§§ 31a, 31c BImSchG) sollte rechtzeitig geklärt werden, ob im Falle eines Brennstoffwechsel genug schwefelarmer Brennstoff beschafft werden kann.
  • In Bezug auf die Abweichungen für sonstige Emissionsgrenzwerte (§§ 31b, 31d BImSchG) sollte rechtzeitig geklärt werden, ob im Fall einer Umstellung auf andere Brennstoffe die sonstigen Emissionsgrenzwerte der 13. BImSchV noch eingehalten werden können.
  • In Bezug auf die Zulassung eines vorzeitigen Beginns (§ 31e BImSchG) sollte sich der Anlagenbetreiber frühzeitig mit den einzelnen Voraussetzungen hierfür befassen.
  • In Bezug auf die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens (§ 31f BImSchG) sollte sich der Anlagenbetreiber frühzeitig Klarheit darüber schaffen, ob er von dieser Verkürzungsmöglichkeit Gebrauch machen kann.
  • In Bezug auf die Entbehrlichkeit von Änderungsanzeige und Änderungsgenehmigung (§ 31g BImSchG) sollte sich der Anlagenbtreiber frühzeitig Klarheit verschaffen, ob von ihm geplante Änderungen unter die in § 31g Abs. 2 BImSchG aufgeführten Tatbestände fallen.
  • In Bezug auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren für Brennsstoff-Lageranlagen (§ 31 h BImSchG) sollte frühzeitig geprüft werden, ob diese Ausnahmemöglichkeit für den Anlagenbetreiber in Betracht kommt.

ID 573 Betriebssicherheitsverordnung

Die Verordnung wurde durch Einfügung eines neuen § 30a in das Energiesicherheitsgesetz 3.0 (EnsiG 3.0) geändert.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV bedarf die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Anlage, die unter die Betriebssicherheitsverordnung fällt, der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Dieses Erfordernis wird jetzt ausgesetzt, wenn die Errichtung/Änderung aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage geschieht. Der Arbeitgeber muss dann aber dafür eine eigene Prüfung nach § 15 Abs. 1  Satz 1 BetrSichV durchführen und das Ergebnis der Prüfung in einer Prüfbescheinigung nach § 17 BetrSichV dokumentieren. Die Erlaubnis der Behörde muss spätestens 3 Monate nach Erteilung der Prüfbescheinigung nachgeholt werden. Die Ausnahmeregel ist bis 30. September 2024 befristet.

Handlungsempfehlung

Man sollte sich bereits jetzt mit der für die Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um sicherzustellen, dass man im Falle des Eintretens einer Gasmangellage unter diesen erleichterten Voraussetzungen einen Brennstoffwechsel vornehmen kann.

ID 8176 BImSchV

Die Verordnung wurde geändert durch die “Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen”.

Die Änderung betrifft § 32 “Zulassung von Ausnahmen”. Mit dem neuen § 32 Abs. 3 werden Ausnahmen von den Anforderungen nach § 19 (Ableitbedingungen) festgelegt, die der Betreiber beantragen kann, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls diese Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Austrittsöffnungen zulassen, die weniger als 10 Meter über Gelände liegen, wenn dies wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung oder einer sonstigen außergewöhnlichen Notsituation erforderlich ist. Die Ausnahmen sind zu befristen.

Handlungsempfehlung

Erwägt das Unternehmen, die beschriebenen Ausnahmen nutzen zu wollen, so empfiehlt es sich, im Vorhinein mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen.

ID 11146 Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung

Dies ist eine neue Verordnung.

Mit den Vorschriften dieser Verordnung werden Erleichterungen und Beschleunigungen für einen Wechsel des Brennstoffes oder für die Erhöhung von Lagerkapazitäten, die aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage erforderlich sind, durch befristete Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geschaffen.

  • Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Errichtung, die wesentlichen Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage, die erneute Inbetriebnahme einer Anlage nach Stilllegung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie von deren Anlagenteilen, soweit diese im Rahmen eines Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechselten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapazität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind, und zwar für

  1. Lageranlagen,
  2. Abfüllanlagen und
  3. Verwendungsanlagen.
  • Entfallen der AwSV-Anzeigepflicht

Nach § 2 entfällt die Anzeigepflicht bei Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuvor genannten Anlagen nach § 40 Abs. 1 AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). Durch den Betreiber sind allerdings die Angaben zu den Anlagen im Prüfbericht nach § 47 Abs. 3 AwSV dem Sachverständigen für die Aufnahmen in den Prüfbericht mitzuteilen.

  • Entfallen der WHG-Eignungsfeststellung

Für die Errichtung und den Betrieb der o.g. Anlagen bedarf es über die Ausnahmen von § 41 Abs. 1 hinaus keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG, wenn die zugeordneten Rohleitungen den Anforderungen nach § 21 AwSV entsprechen und die Anlagenteile

  1. doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem verfügen oder
  2. einwandig sind und in Rückhalteeinrichtungen errichtet worden sind (§ 3 Abs. 1).

Die Pflicht zur Prüfung vor Inbetriebnahme gem. § 46 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 AwSV bleibt bestehen.

Ebenfalls bedarf es keine Eignungsfeststellung bei wesentlicher Änderung der o.g. Anlagen, wenn

  1. die Lageranlage im Rahmen der letzten Prüfung als mangelfrei eingestuft worden ist,
  2. die im Rahmen der letzten Prüfung festgestellten Mängel als geringfügig eingestuft worden sind oder
  3. für die Anlage seit der letzten wiederkehrenden Prüfung im Rahmen einer Nachprüfung die erfolgreiche Beseitigung aller festgestellten erheblichen oder gefährlichen Mängel bestätigt worden sind (§ 4).
  • Beschreibung im Sachverständigengutachten

Im Sachverständigengutachten sind die zu treffenden Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Lageranlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, zu beschreiben und die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach Durchführung der Maßnahmen zu bescheinigen. Das Gutachten ist durch den Betreiber der Behörde vorzulegen.

Die Pflicht zur Prüfung vor Inbetriebnahme gem. § 46 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 AwSV bleibt auch diesem Fall bestehen.

  • Erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen

Auch für die erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen nach Stilllegung können Ausnahmen in Bezug auf die Eignungsfeststellung in Anspruch genommen werden (§ 5).

  • Anforderungen an Abfüllflächen
  • 6 enthält besondere Anforderungen an Abfüllflächen. Sofern auf dem Betriebsgelände keine den Anforderungen nach AwSV entsprechende Abfüllfläche vorhanden ist, die für die Befüllung der Heizöltanks genutzt werden kann, und das Befüllen einer Lageranlage für den Wechsel des Brennstoffes aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendig ist, muss diese Abfüllfläche mindestens in Asphalt- oder Betonbauweise befestigt sein. § 6 Abs. 3 enthält die vom Betreiber zu organisierenden Sicherheitsmaßnahmen während des Befüllens (Verschließen von Kanaleinläufen, Bereitstellung von Bindemitteln usw.).

Diese Abfüllflächen dürfen nicht länger als zwölf Monate betrieben werden (§ 6 Abs. 4), allerdings kann eine Verlängerung der Betriebsdauer maximal bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung, also bis zum 26.10.2024 beantragt werden.

  • Anforderungen an Befüllvorgänge
  • 7 enthält die Anforderungen an Befüllvorgänge auf Abfüllflächen. Behälter auf Abfüllflächen dürfen aus Tankfahrzeugen nur befüllt werden, wenn der Lagerbehälter über einen Grenzwertgeber verfügt, die Tankfahrzeuge gefahrgutrechtlich zugelassen sind und über die in § 7 aufgeführten Sicherheitsvorrichtungen verfügen. Ähnliche Anforderungen gelten für die Befüllung von Behältern aus Eisenbahnkesselwagen.
  • Erleichterte AwSV-Überwachungs- und Prüfpflichten

Darüber hinaus enthält die neue Verordnung in § 8 abweichend von den Vorgaben der AwSV erleichterte Überwachungs- und Prüfpflichten für den Betreiber. Sofern reguläre Prüfintervalle von fünf oder mehr Jahren vorgesehen sind, kann eine einmalige Verlängerung der Prüfintervalle für die innere Prüfung von Behältern um bis zu zwölf Monate gewährt werden. Der Betreiber muss die verschobene Prüfung spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Die Durchführung der nächsten regulären Prüfung nach Verschiebung erfolgt dann wieder im Rhythmus, der sich aus der Prüfung vor Inbetriebnahme ergibt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich

Die Regelungen dieser neuen Verordnung können auch für bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vorhaben beansprucht werden.

Soll eine nach Maßgabe dieser Verordnung errichtete, in Betrieb genommene oder wesentlich geänderte Anlagen über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinaus betrieben werden, sind sämtliche Anforderungen gemäß der AwSV sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen und entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen sowie erforderliche Anpassungsmaßnahmen an die Anforderungen der AwSV unverzüglich umzusetzen.

Die Verordnung trat am 26.10.2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 26.10.2024 außer Kraft.

Handlungsempfehlung

Sollte im Falle einer Gasmangellage Brennstoffwechsel ein Thema sein,  empfiehlt es sich, im Vorhinein mit den jeweils zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen und zu sondieren, inwieweit dabei die Erleichterungen dieser Verordnung in Anspruch genommen werden[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

DSGVO

Abmahnung wegen Google Fonts – was tun?

Eine Abmahnwelle rollt übers Land, vor allem, seit das Landgericht München I im Januar dieses Jahres in einem Urteil (Az.: 3 O 17493/20) bestätigt hat, dass die Einbindung von Google Fonts auf Webseiten rechtswidrig ist. Abmahnkanzleien versenden aktuell massenhaft Schreiben mit Abmahnungen an Websitebetreiber. Wir klären über die Hintergründe auf.

Grundsätzliches zu Google Fonts

Neu ist es tatsächlich nicht, dass Google Fonts in Websites nicht eingebunden werden dürfen, auch wenn selbst mancher professionelle Webdesigner erst durch das Urteil auf das Thema überhaupt aufmerksam geworden ist. Spätestens seit Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung 2016 bzw. nach Ende der Übergangsfrist 2018 ist das Thema verbindlich.

Worum handelt es sich nun bei Google Fonts? Verkürzt gesagt: Google stellt eine Sammlung kostenloser Schriften bereit, die Webdesigner auf Internetseiten einbinden können. Damit steht die Schrift auf jedem Rechner jedes Besuchers automatisch zur Verfügung. Werden diese Schriften allerdings nicht lokal auf dem eigenen Server eingebunden, sondern eine Verbindung zu den Google-Servern hergestellt, übermittelt die Seite beim Besuch die IP-Adresse des Users an Google – also personenbezogene Daten. Das aber ist aus datenschutzrechtlichen Gründen verboten.

Da der Website-Betreiber für den Schutz der personenbezogenen Daten jedes Users auf seiner Internetseite verantwortlich ist, verstößt er gegen die DSGVO und läuft Gefahr, abgemahnt zu werden, wenn er die Schriften nicht datenschutzkonform auf seinem eigenen Server einbindet.

Was können Sie tun?

  • Im ersten Schritt sollten Sie oder Ihr Webdesigner prüfen, wie die Schriften auf Ihrer Website eingebunden sind. Werden sie nicht lokal verwendet, sollten Sie das umgehend ändern lassen. Denn: Das Landgericht München hat in seinem Urteil bestätigt, dass die automatische Übertragung der dynamischen IP-Adresse des Website-Besuchers das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne der informationellen Selbstbestimmung (§823 BGB) verletzt. Der Besucher hat keine Möglichkeit, die Weitergabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu kontrollieren oder zu beeinflussen. Auch eine fehlerhafte oder fehlende Einwilligung zur Nutzung der personenbezogenen Daten stellt eine Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Website-Besucher dar. Dabei verweist das Gericht auf die DSGVO (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Durch die Übermittlung der IP-Adresse des Users an Google ohne Einwilligung entsteht ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens.
  • Sollten Sie bereits ein Abmahnschreiben erhalten haben, sollten Sie es nicht einfach beiseiteschieben. Lassen Sie sich anwaltlich beraten und zahlen Sie einen geforderten Betrag erst, wenn die Rechtmäßigkeit der Abmahnung geklärt ist. Denn:
    • Es entsteht ein Schadensersatzanspruch, wenn Sie Google Fonts nicht datenschutzkonform verwenden. Aber der vermeintlich geschädigte User muss die Verletzung seiner Rechte auch nachweisen können. Zumindest fraglich ist das zum Beispiel dann, wenn die IP-Adresse des Besuchers verschlüsselt an Google übertragen wurde.
    • Aktuell verschicken gerade Anwaltskanzleien Abmahnungen massenweise, weil sie systematisch nach Webseiten gesucht haben, auf denen Google Fonts nicht datenschutzkonform eingebunden sind. Dieses Vorgehen könnte gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen. Das Interesse der Gewinnerzielung im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten ist vermutlich kein schutzwürdiges Interesse.

Arbeitszeiterfassung

Gericht entscheidet für verbindliche Arbeitszeiterfassung. Und nun?

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Ist das das Ende der Vertrauensarbeitszeit? Haben künftig alle Arbeitsplätze analoge oder virtuelle Stechuhren? Das Bundesarbeitsgericht hat Mitte September entschieden, dass der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Was bedeutet das für Unternehmen konkret?

Schon vor drei Jahren hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) für alle Mitgliedsstaaten entschieden, dass Regelungen zur Dokumentation der Arbeitszeit zu schaffen sind. Deutsche Unternehmen sind also nicht die einzigen, die sich nun überlegen muss, wie sie das europäische und das deutsche Gerichtsurteil umsetzen.

Wichtig: Das Urteil bedeutet nicht die Abschaffung der Vertrauensarbeitszeit. Es bedeutet vielmehr, dass die Beschäftigten nach wie vor an ihren Ergebnissen gemessen werden können und ihre Arbeitszeit im Rahmen von Tarifverträgen und Gesetzen flexibel gestalten können. Sie müssen die Arbeitszeiten nun nur auch dokumentieren. Konkret bedeutet das zudem, dass auch sie die Gesetze zu Pausen, Ruhezeiten oder Sonn- und Feiertagsarbeit einhalten müssen. Das konnte in der Vergangenheit durch die flexible Arbeitszeitgestaltung leicht einmal in Vergessenheit geraten.

Das Urteil hat teilweise einen recht lauten Aufschrei und den Vorwurf des Rückfalls in frühere Jahrhunderte provoziert. Rechtfertigen lässt sich dieser Tumult allerdings nicht wirklich: Es ist auch bislang schon absolut üblich, im Rahmen von Projekten und Arbeitsgruppen die Zeiten zu erfassen, die einzelne Beschäftigte damit zugebracht haben – nicht zuletzt im Sinne der Transparenz und Kostenkontrolle sowohl für den Arbeitgeber als auch für Kunden. Bei Minijobbern ist die Arbeitszeiterfassung ohnehin schon lange verbindlich vorgeschrieben.

Wie genau Unternehmen die Zeiterfassungspflicht nun umsetzen müssen, wird auch von der Ausgestaltung des deutschen Gesetzes abhängen. Das Bundesarbeitsministerium ist hier in der Pflicht. Da es jedoch in vielen Unternehmen bereits Systeme zur Erfassung der Arbeitszeit gibt, wird sich der zusätzliche Aufwand wahrscheinlich eher in Grenzen halten. Sie muss nur den Vorgaben der Gerichtsurteile genügen und sowohl objektiv als auch transparent für die Beschäftigten sein. Dafür gibt es funktionierende Technik. Letztendlich wird die Hauptaufgabe für Unternehmen darin bestehen, ihre Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit auf Vertrauensbasis erbringen, darin zu bestärken, diese künftig detailliert zu erfassen. Wie groß der Aufwand dafür sein wird, hängt am Ende individuell von jedem einzelnen Beschäftigen ab.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]