ISO 37301 – Top oder Flop?

Die ISO 37301 ist eine internationale Norm für Compliance-Managementsysteme (CMS). Sie wurde im April 2021 veröffentlicht und ersetzt die ISO 19600. Wir sind überzeugt, dass die Norm in den kommenden Jahren immer wichtiger werden wird: Unternehmen sind zunehmend auf ein effektives CMS angewiesen, um Risiken zu minimieren und Reputationsschäden zu vermeiden.

In den gut zweieinhalb Jahren seit ihrer Einführung gab es einige wichtige Entwicklungen. Klar wird dadurch: Die ISO 37301 schreibt eine Erfolgsgeschichte.

  • Anzahl der Zertifizierungen: Die Anzahl der Zertifizierungen nach ISO 37301 ist seit der Veröffentlichung der Norm stetig gestiegen. Im Jahr 2023 wurden weltweit bereits über 20.000 Organisationen zertifiziert.
  • Neue Richtlinien: Im Jahr 2022 veröffentlichte die ISO eine Reihe von Richtlinien zur Unterstützung der Umsetzung der ISO 37301. Dazu gehören die ISO 37302 (Leitlinien für ein effektives Hinweisgebersystem), die ISO 37303 (Leitlinien für die Implementierung eines CMS) und die ISO 37304 (Leitlinien für die Bewertung eines CMS).
  • Lieferkettengesetz: Das deutsche Lieferkettengesetz, das im Januar 2023 in Kraft getreten ist, verpflichtet Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, ein CMS einzurichten oder zu verbessern. Die neue Norm ist ein geeignetes Framework für die Umsetzung des Lieferkettengesetzes.

Compliance Management Systeme auf Basis der ISO 37301

Der internationale Standard legt die Anforderungen für die Einrichtung, Implementierung, Aufrechterhaltung und Verbesserung eines wirksamen Compliance-Managementsystems in einer Organisation fest. Das CMS soll Unternehmen dabei unterstützen, alle relevanten Rechtsnormen und Vorschriften einzuhalten sowie soziale und ethische Werte zu wahren.

Das sollten Sie wissen

  • Zweck: Die ISO 37301 soll Organisationen dabei helfen, Compliance-Risiken zu minimieren und ihre Reputation zu schützen.
  • Anforderungen: Die Norm stellt verbindliche Anforderungen an ein CMS.
  • Zertifizierung: Organisationen können sich nach ISO 37301 zertifizieren lassen.
  • Inhalt: Die Norm umfasst
    • Compliance-Politik
    • Compliance-Programm
    • Compliance-Organisation
    • Compliance-Kommunikation
    • Compliance-Überwachung und –Audits

Vorteile der Norm

Die Einführung eines CMS nach ISO 37301 bietet Organisationen etliche Vorteile:

  • Reduzierung von Compliance-Risiken: Ein effektives CMS kann dazu beitragen, dass Organisationen die relevanten Rechtsnormen und Vorschriften einhalten.
  • Verbesserte der Reputation: Organisationen, die ein wirksames CMS implementiert haben, werden von Kunden und Partnern als vertrauenswürdiger wahrgenommen.
  • Verbesserte Effizienz: Ein CMS kann dazu beitragen, dass Organisationen Compliance-Prozesse effizienter gestalten.
  • Verbesserte Compliance-Kultur: Mit einem Compliance Management System ist es möglich, in einer Organisation eine positive Compliance-Kultur zu entwickeln.

Wir bewerten die ISO 37301 vor allem im Hinblick auf seine internationale Anwendbarkeit und Zertifizierbarkeit als einen der wichtigsten A-Level-Standards der letzten Jahre. Er ist für Unternehmen weltweit unabhängig von Branche oder Größe anwendbar. Deshalb empfehlen wir, ein Compliance Management System auf Grundlage des neuen Standards aufzubauen.

Sprechen Sie uns gerne dazu an, wir bringen die notwendige Erfahrung mit, um Sie auf diesem Weg zu begleiten.

Greenwashing – das neue Compliance Risiko

Der Druck auf Unternehmen, nachhaltig zu wirtschaften, wird immer größer. Und zwar nicht nur von Seiten der Politik, sondern vor allem durch die Verbraucher, die selbst etwas zur Bekämpfung der menschengemachten Klimakrise beitragen wollen. Hier tritt mit Greenwashing ein neues Compliance-Risiko auf.

Was bedeutet Greenwashing?

All dies führt dazu, dass Unternehmen immer mehr mit der Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte werben. Entsprechend gibt es kaum noch Produkte, die nicht mit Labels wie klimaneutral, klimafreundlich, umweltfreundlich, biologisch abbaubar, nachhaltig etc. werben. Diese Aussagen können seriös sein – oder auch nicht. Wenn sie es nicht sind, spricht man von Greenwashing. Darunter versteht man eine besondere Art von Etikettenschwindel: Man behauptet einfach, etwas Gutes für den Planeten zu tun und erhöht damit seinen Absatz bei der Kundschaft. In Wahrheit aber verbessert das Produkt überhaupt nichts, ja verschlimmert die Klimakrise womöglich noch. Der dadurch entstehende Schaden ist vielfältig: Kunden fühlen sich verschaukelt und trauen auch den seriösen Eco-Labels nicht mehr. Der unseriöse Anbieter kann seinen Absatz auf Kosten redlicher Mitbewerber ausweiten.

Gerichte setzen immer engere Grenzen

Kamen früher Firmen, die es mit der Wahrheit nicht so genau nahmen, meistens ungeschoren davon, ändert sich dies gerade massiv. Es gibt immer mehr Gerichtsurteile, die solche Praktiken für unzulässig erklären und teilweise empfindliche Strafen verhängen. Danach ist das Werben mit Umweltfreundlichkeit (sog. Green Claims) an sich zulässig, ja sogar gewünscht, um die Dekarbonisierung der Wirtschaft auch von Verbraucherseite her voranzutreiben.

Die entsprechenden Behauptungen müssen aber stimmen und sie müssen transparent, nachvollziehbar und belegbar sein. Unzulässig ist es hingegen beispielsweise, auf die Klimafreundlichkeit nur eines einzelnen Produktmerkmals hinzuweisen, während das gesamte Produkt nach wie vor klimaschädlich ist. Unklar ist bislang noch, ob von Klimaneutralität auch dann gesprochen werden darf, wenn lediglich (etwa durch Aufforstungsprojekte) kompensiert wird oder ob hierfür von vornherein im Produktionsprozess keine CO2-Emissionen anfallen dürfen.

Unzulässig ist jedenfalls die Verwendung nebulöser Begriffen wie umweltfreundlich, umweltverträglich, umweltschonend oder bio, sofern nicht klar dargelegt wird, was das genau bedeutet. Gleiches gilt dann, wenn man sich pauschal als klimaneutral bezeichnet, dies aber nur für ein bestimmtes Treibhausgas zutrifft und für andere bedeutsame Treibhausgase nicht.

EU-weite Verschärfung zum Greenwashing geplant

Die große Zahl der geschwindelten Werbeversprechen rief zuletzt auch die EU Kommission auf den Plan: Sie legte einen Gesetzesvorschlag vor, mit denen unseriöse Green Claims endgültig verboten werden sollen. Der Richtlinienvorschlag stellt hohe Anforderungen an Nachweisbarkeit und Belegbarkeit solcher Behauptungen. Damit darf außerdem überhaupt nur noch dann geworben werden, wenn die Behauptungen durch unabhängige Dritte bestätigt werden.

Bestimmte Praktiken werden sogar generell auf eine schwarze Liste gesetzt. Heißt: Solche Praktiken sind immer unzulässig, ohne dass eine Einzelfallprüfung stattfindet. Dazu gehören zum Beispiel fehlende Angaben über Eigenschaften, die die Lebensdauer gezielt beschränken (geplante Obsoleszenz), allgemeine vage Aussagen wie umweltfreundlich oder klimafreundlich ohne konkrete Belege oder Werbung mit einem Nachhaltigkeitssiegel, das nicht von einer akkreditierten Prüfstelle stammt. Außerdem werden die Voraussetzungen für vergleichende Werbung (Mein Produkt ist klimafreundlicher als das der Konkurrenz) verschärft. Solche Vergleiche sollen in Zukunft nur noch zulässig sein, wenn hierfür gleichwertige Informations- und Datenlagen für das beworbene Produkt und die Vergleichsprodukte verwendet werden. Daneben enthält der Entwurf zahlreiche weitere Verschärfungen. Die neuen Regeln sollen spätestens ab 2026 gelten.

Harte Sanktionen drohen

Bereits die ergangenen Gerichtsurteile, vor allem aber die geplanten Verschärfungen auf EU-Ebene können zunehmend drastische Sanktionen für Greenwashing bedeuten. Dabei ist schon der Reputationsschaden enorm: Er kann zum Einbruch von Marktanteilen und hohen Kursverlusten an der Börse führen. Hinzukommen noch folgende rechtliche Sanktionen:

  • Abmahnungen wegen irreführender Werbung durch Verbraucher und Konkurrenten
  • Unterlassungs- und Schadensersatzklagen von Wettbewerbern
  • Verhängung drastischer Strafen durch die Überwachungsbehörden

Letzteres musste vor kurzem die Fonds Tochter DWS der Deutschen Bank schmerzlich erfahren: Diese wurde wegen Greenwashings ihrer Geldanlagen von der US Börsenaufsicht SEC zu einer Strafe von 25 Mio. Dollar verurteilt.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie bei der Werbung mit umwelt- und klimafreundlichen Produkten auf der sicheren Seite sein wollen.

Willkommen bei der Quentic Visions 2023

Wir sind auf der Quentic Visions 2023 in Berlin und freuen uns auf den interessanten Austausch über Compliance und mehr.

SAT auf der Quentic Visions 2023 in Berlin

HSEQ, ESG und Visionen für eine sichere und saubere Zukunft

Diskutieren Sie die Herausforderungen und Lösungsstrategien für effizientes HSEQ- und ESG-Management auf der Quentic VISIONS – Quentic User Summit und HSEQ- und ESG-Fachkonferenz:

Welche Folgen haben das steigende ESG-Bewusstsein und die damit verbundenen regulatorischen Anforderungen für Unternehmen? Wie schafft man ein gesundes Safety Mindset? Welche Neuigkeiten gibt es aus der Quentic Produktentwicklung und welchen digitalen Reifegrad haben Ihr Management- und Quentic-System? Hören Sie die Antworten auf diese Fragen auf der Quentic VISIONS!

Compliance Service Provider SAT freut sich, Sie 2023 wieder in Berlin zu treffen – mit interessantem, persönlichem Austausch, informativen Vorträgen und spannenden Diskussionen.

So wirkt sich schon jetzt das Lieferkettengesetz auf KMU aus

Eigentlich ist das Lieferkettengesetz für Unternehmen unter 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch gar nicht in Kraft getreten. Es gilt seit Januar 2023 nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Angestellten. Doch Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz auf KMU schon heute. So lassen sich jedenfalls die Ergebnisse der Umfrage „Going International 2023“ der Deutschen Industrie- und Handelskammer interpretieren. Dort heißt es unter anderem: „Im Freitextfeld geben zahlreiche Unternehmen an, dass ein Abbau von Bürokratie im Außenhandel, die etwa durch das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das Verpackungs- oder auch das Transparenzregister entsteht, eine wichtige politische Maßnahme wäre.“

Die IHK Köln informiert: „Demnach werden bereits 71 Prozent von ihnen (Anm.: Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten) wegen ihrer menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken kontaktiert.“ Selbst bei Betrieben mit bis zu 249 Beschäftigten würden das schon 41 Prozent angeben. Durch das Gesetz komme es also zu einem Kaskadeneffekt: Große Unternehmen gäben die an sie gerichteten Anforderungen an ihre kleinen und mittleren Lieferanten weiter. „Diese haben aber oft nicht die finanziellen und personellen Ressourcen, um diese Anforderungen zu tragen“, schreibt die IHK in ihrem Mitgliedermagazin IHKplus, Heft 04.2023.

Was mit der Einführung des Lieferkettengesetzes sicher nicht beabsichtigt war, jetzt aber offenbar eine Konsequenz ist: Unternehmen – und zwar über alle Größenordnungen hinweg, reduzieren ihr Engagement in vermeintlichen Risikoländern. „Dies ist gerade vor dem Hintergrund der angestrebten Diversifikation von Lieferketten und Handelsbeziehungen ein schlechtes Signal“, betont die IHK Köln.

Konsequenzen für KMU aus dem Lieferkettengesetz

Letztlich ist es also nicht entscheidend, wie groß ein Unternehmen ist, um sich mit den Lieferketten auseinandersetzen zu müssen. Weil große Unternehmen ihre Verpflichtung an kleinere weitergeben – meist durch Befragungen und Selbstauskünfte oder durch die Übermittlung eines entsprechenden Verhaltenskodex – müssen auch die ihre Lieferketten und die entsprechenden Risiken bis ins Detail kennen, und zwar schon jetzt.

Wenn Sie sich mit dem Thema Lieferkettengesetz für KMU intensiver auseinandersetzen möchten, empfehlen wir Ihnen den KMU Kompass. Wenn Sie sicher gehen möchten, dass Sie auch international alle Regeln und Vorschriften einhalten, die Ihr Unternehmen betreffen, sollten wir miteinander über ein unternehmensindividuelle Rechtskataster sprechen.

Pflicht zur elektronischen Rechnung kommt 2025

Das Bundeskabinett hat am 30. August den Regierungsentwurf für das Wachstumschancengesetz beschlossen. Die Verabschiedung in Bundestag und Bundesrat ist bis Mitte Dezember dieses Jahres geplant. Im Gesetzentwurf enthalten: Ab 1. Januar 2025 soll der Empfang von E-Rechnungen gemäß EN16931 für alle Empfänger im B2B-Bereich verpflichtend werden. Die Norm EN 16931 legt fest, wie eine elektronische Rechnung aussehen muss.

Hier ein Überblick über die neuen Regelungen:

  • Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung betrifft nur Inlandsumsätze zwischen Unternehmen (B2B).
  • Ab dem 1. Januar 2025 müssen B2B-Empfänger eine eRechnung annehmen. Diese Einführung wurde Deutschland vom Europäischen Rat genehmigt. In den Mitgliedsstaaten der EU war zuletzt geplant, dass sie ab 2024 die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung einführen dürfen. Wann diese Pläne dort umgesetzt werden, ist noch offen.
  • Für Rechnungen unter 250 Euro gibt es Ausnahmen, außerdem für Fahrausweise.
  • Die Papierrechnung hat dann keinen Vorrang mehr vor der eRechnung, insbesondere muss der Empfänger dem Erhalt EN16931-konformer eRechnungen nicht mehr zustimmen.
  • Ab 1. Januar 2025 und bis 31. Dezember 2025 können übergangsweise E-Rechnungen in einem anderen elektronischen Format wie XRechnung oder ZUGFeRD 2.x ausgestellt werden, wenn der Empfänger das akzeptiert. Außerdem sind noch Papierrechnungen erlaubt.
  • Ab 1. Januar 2026 sind nur noch elektronische Rechnungen zuläsig, bis Ende 2027 auch in anderen Formaten als nach EN 16931.

Mit Blick auf die Compliance-Anforderungen an die Buchhaltung sollten sich Unternehmen nun zügig mit dem Thema eRechnung gemäß EN 16931 auseinandersetzen, insbesondere mit Rechnungsformat, Dokumentationspflichten für elektronische Rechnungen, Datenzugriff und Archivierung.

Sollten Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

Empfehlung: Arbeitszeiterfassung mit iQzeit

Das Thema Arbeitszeiterfassung ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in diesem Jahr hoch aktuell. Wie sollen Unternehmen das in Zeiten von Homeoffice & Co. praktisch umsetzen. Wir hatten uns mit diesem Thema schon einmal beschäftigt, Grund zur Panik gibt es nicht, aber zum Handeln. Vorstellen möchten wir Ihnen deshalb das Angebot unseres Netzwerk-Partners iQbis consulting, der mit iQzeit ein äußerst sinnvolles Produkt auf den Markt gebracht hat.

Mit der Arbeitszeiterfassung von iQzeit können Sie Zettelwirtschaft und endlose Excel-Tabellen vergessen und behalten trotzdem den Überblick über Aufträge und Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter. Zeiten können automatisiert und zentral über die Betriebsdatenerfassung oder Multifunktionsterminals sowie im Self Service dezentral durch die Mitarbeiter mit Hilfe der iQzeit App oder über den Online-Login am PC erfasst werden. Mit umfangreichen Auswertungsmöglichkeiten und minimalem Aufwand ist es möglich, die erfassten Werte für die Rechnungserstellung und die Vorbereitung der Entgelte zu nutzen und via Schnittstellen an Fibu und verschiedene Lohnprogramme zu übermitteln. iQzeit kann über den Unternehmensserver oder durch die Cloud des Anbieters betrieben werden.

Leistungen von iQzeit

  1. Zeiterfassung

Die Softwarelösung erfasst Arbeitszeiten ziemlich einfach und schnell. Sie ist ortsunabhängig und rechtskonform, so dass es egal ist, ob die Mitarbeiter im Homeoffice, Büro, Lager, Produktion oder auf der Baustelle arbeiten. Der Verwaltungsaufwand ist gering.

  1. Abwesenheiten

Interessant an iQzeit ist zudem die Verwaltung von Abwesenheiten. Unternehmen erhalten zu jeder Zeit einen Überblick über aktuelle Urlaubsanträge und Abwesenheiten. Der digitale Freigabeprozess ermöglicht die automatische Eintragung in die Abwesenheitsübersicht, die automatische Berechnung und Aktualisierung des Urlaubsanspruchs und die Auswertung (z.B. Berechnung von Urlaubsrückstellungen).

  1. Projektzeiterfassung

iQzeit ermöglicht die genaue Erfassung der Projektzeiten jedes Teammitglieds. Aufgaben lassen sich einfach und schnell zuweisen, Projektfortschritte verfolgen, und Sie behalten den Projektzeitaufwand genau im Blick.

  1. Entgeltvorbereitung

Die erfassten Daten lassen sich unkompliziert in den Abrechnungsprozess integrieren – über Schnittstellen zu Entgeltabrechnungssystemen wie Datev.

  1. Auftrags-, Projekt- und Baustellenplanung

Bei einzelnen Aufträgen, größeren Projekten oder ganzen Baustellen lassen sich über die Planungsfunktion die Budget- und Zeitparameter der geplanten Tätigkeiten selbst oder automatisiert eintragen oder diese automatisiert eintragen lassen, die Lohnarten zu geplanten oder ungeplanten Tätigkeiten direkt zuordnen, ungeplante Aktivitäten erfassen und kennzeichnen und die geplanten und erbrachten Leistungen sofort auswerten.

  1. Personaleinsatzplanung

Mit iQzeit behalten Sie bei der Personaleinsatzplanung den Überblick und werden bei der optimalen Auslastung der vorhandenen Arbeitskräfte unterstützt. Die Planungsübersicht zeigt die aktuellen und bereits geplanten Einsätze und Abwesenheiten der Mitarbeiter, ermöglicht die Zuordnung und Änderung von Einsätzen und bietet Auswertungsmöglichkeiten nach verschiedenen Kriterien.

Wenn Sie mehr über die App erfahren wollen, schauen Sie sich auf www.iqzeit.de um. Aus unserer Sicht ist diese Anwendung besonders interessant, weil sie sich unkompliziert in Ihr Compliance Management System integrieren lässt. Die Rechtskonformität der Arbeitszeiterfassung ist damit sichergestellt.

Ist es das nun? Datenschutzabkommen EU-US Data Privacy Framework in Kraft

Es gibt (mal wieder) ein neues Datenschutzabkommen mit den USA: Das „EU-US Data Privacy Framework“ ist am 10. Juli in Kraft getreten. Es tritt die Nachfolge der ersten beiden vor Gericht gescheiterten Versuche – Safe Harbour und Privacy Shield – an, die Übertragung personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union und USA rechtssicher zu gestalten.

Wie seine Vorgänger soll mit dem EU-US Data Privacy Framework sichergestellt werden, dass die Daten von Europäern in den USA genauso geschützt werden wie auf dem Heimatkontinent. Gerichte hatten in der Vergangenheit geurteilt, dass weder Safe Harbour noch Privacy Shield das leisteten. Ein Hauptproblem: Einen vergleichbaren Schutz personenbezogener Daten in den USA wie in der EU können US-amerikanische Unternehmen schon deshalb kaum garantieren, weil sie laut heimischem Gesetz Geheimdiensten Zugang zu den Daten geben müssen. Darunter auch die von Europäern. Dem will das neue Abkommen nun mit der Regelung begegnen, dass die US-Geheimdienste nur dann Einblicke in personenbezogene Daten bekommen, wenn es der nationalen Sicherheit der USA dient. In der Regelung heißt es, dass das „notwendig und verhältnismäßig“ sein muss.

Wozu braucht es ein Abkommen zwischen USA und EU?

Die Vereinbarung ist die Voraussetzung für einen sogenannten Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, mit dem sie offiziell feststellen kann, dass ein Land für die Datenübermittlung ein angemessenes Schutzniveau sicherstellt, das dem der Europäischen Union entspricht. Nur unter dieser Voraussetzung können personenbezogene Daten rechtssicher ins Ausland übermittelt werden, ohne dass es eines zusätzlichen Schutzes bedarf. Das stellt vor allem für Unternehmen eine deutliche rechtliche und organisatorische Erleichterung im Datenaustausch mit anderen Ländern dar. Datenübermittlungen an US-Unternehmen sind nun ohne zusätzliche Anforderungen möglich, wenn sich das US-Unternehmen zertifiziert hat.

Apropos Zertifizierung: Der Angemessenheitsbeschluss führt nicht automatisch dazu, dass an alle US-amerikanischen Unternehmen Daten ohne EU‑Standardvertragsklauseln oder andere Datenübertragungsmechanismen übermittelt werden dürfen: Sie benötigen gemäß EU-US Data Privacy Framework eine entsprechende Zertifizierung, mit der sichergestellt werden soll, dass personenbezogene Daten ähnlich wie in der EU-DSGVO behandelt und geschützt werden.

Zudem haben EU-Bürger die Möglichkeit, gegen die Übertragung ihrer personenbezogenen Daten an die US-amerikanischen Nachrichtendienste vorzugehen – dafür wird eigens ein „Data Protection Review Court“ geschaffen, das die Geheimdienste sogar anweisen kann, erhobene Daten zu löschen.

Datenschützer haben im Übrigen bereits angekündigt, auch gegen dieses Abkommen gerichtlich vorzugehen. Wir behalten es im Auge.

Veränderte Trinkwasserverordnung fordert Unternehmen heraus

Die Einhaltung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)  gehört zu den zentralen Compliance-Verpflichtungen der Wasserversorger. Sie gilt aber ebenso für alle anderen Firmen, die gewerblich – etwa im Rahmen von Vermietungen – Trinkwasser bereitstellen und damit auch für Immobilienunternehmen. Beide Branchen müssen sich daher unbedingt mit der zweiten grundlegenden Novellierung dieser Verordnung befassen.

Die Reform der Trinkwasserverordnung, die am 23. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, dient zwar vor allem der Umsetzung der neuen EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184/EU. Sie wurde aber auch dazu genutzt, das Regelwerk insgesamt neu zu ordnen, verständlicher zu machen sowie offene Punkte klarzustellen oder zu präzisieren. Dementsprechend finden sich jetzt die meisten altbekannten Regelungen an anderer Stelle wieder. Um gerichts- und auditsichere Compliance gewährleisten zu können, sollten sich Unternehmen daher frühzeitig mit der neuen Verordnung befassen, auch wenn einige der Neuerungen nicht sofort eingehalten werden müssen.

Erläuterungen zur Reform der Trinkwasserverordnung

SAT beobachtet die Regelung und alle damit zusammenhängenden Neuerungen mit hochspezialisierten Experten und hat daher all seine Kunden bereits jetzt informiert. Die Erläuterungen umfassen detailliert alle 16 neuen Abschnitte und auch die wichtigen Änderungen bei den Grenzwerten in den sieben ebenfalls neu gefassten Anlagen. Im Folgenden finden Sie einen kleinen Auszug aus unserer Änderungskommunikation, der Abschnitt 2 erläutert:

Im zweiten Abschnitt zur Beschaffenheit des Trinkwassers wurden zunächst die allgemeinen Anforderungen neu gefasst. Die Anforderungen nach § 37 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gelten nach § 5 als erfüllt, wenn mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 6 bis 9 entspricht und es rein und genusstauglich ist.

Neu gefasst wurden bei den mikrobiologischen Anforderungen in § 6 die Vorgaben zu den Mikroorganismen. Wird danach dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser schädliche Mikroorganismen vorkommen, für die in der Verordnung kein Grenzwert festgelegt ist, legt das Gesundheitsamt einen Höchstwert fest, der nicht überschritten werden darf. Generell gilt, dass Mikroorganismen in Trinkwasser nur in Konzentrationen enthalten sein dürfen, die so niedrig sind, wie dies unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Nach dem gleichen Muster wurden die chemischen Anforderungen in § 7 angepasst.

 Bei den Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter nach § 8 wurden neue Regelungen in Bezug auf die Korrosion aufgenommen. Trinkwasser soll danach nicht korrosiv wirken. Ob dies der Fall ist, soll an Hand der Indikatorparameter Calcitlösekapazität, Chlorid, elektrische Leitfähigkeit, Sulfat und  Wasserstoffionenkonzentration erfolgen.

Für die radiologischen Anforderungen verweist § 9 jetzt auf die Parameterwerte in Anlage 4 Teil 1.

Die Regelungen über die Stelle der Einhaltung der Anforderungen in § 10 wurden ergänzt. So wurde jetzt auch die Bereitstellung von Trinkwasser auf Meeresbauwerken und in der Lebensmittelindustrie aufgenommen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Interesse an den restlichen 15 Abschnitten oder den so wichtigen neuen Grenzwerten in den Anlagen 1 bis 7 haben. Außerdem informieren wir Sie gerne über die Vorteile eines individuellen Rechtskatasters.