Was Sie wissen sollten: neue Gesetze 2021

Zum Ende des Jahres und im kommenden Jahr treten einige Gesetze in Kraft, die die Bundesregierung auf ihrer Website in einer Übersicht zeigt. Wir präsentieren hier eine Auswahl, Quelle: Bundesregierung.

„Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz sollen geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie geschaffen und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Aufsicht gestärkt werden. Es sieht auch in anderen Branchen bundesweit einheitliche Regeln vor, unter anderem zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Beschäftigten.

Die Bundesregierung will die Informationssicherheit weiter verbessern. Dazu hat das Kabinett den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme beschlossen.

Ein Missbrauch des bewährten Abmahnrechts soll künftig verhindert und die Transparenz bei urheberrechtlichen Abmahnungen verbessert werden. Das auf Initiative der Bundesregierung vom Bundestag beschlossene Gesetz ist nun in Kraft getreten.

Geldwäsche ist nach wie vor ein bedeutendes Problem auf nationaler, europäischer und globaler Ebene. Die Bundesregierung hat deshalb einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verbessert werden soll.

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie weitere Vorschriften wurden an geltendes EU-Recht und die Rechtsprechung angepasst. Wichtige Neuerungen sind eine stärkere Überwachung des Online-Handels und eine bessere Rückverfolgbarkeit von Produkten.“

Schließlich informiert das Bundesjustizministerium über das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, das zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll: Dessen Ziel ist es, Unternehmer und Soloselbstständigen besonders in der Corona-Krise zu unterstützen. Ursprung des neuen Gesetzes ist eine EU-Richtlinie, die künftig ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren vorgibt. Unternehmer sollen ihren Betrieb ohne Insolvenzverfahren sanieren können, wenn die Aussicht auf Sanierung gut ist. Die Unternehmen werden von einem sogenannten Restrukturierungsbeauftragten unterstützt.

Bessere strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche geplant

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, mit dem die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verbessert werden soll. Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte für Geldwäsche-Verfahren zuständig sein.

Eine Pressemitteilung des Ministeriums vom 11. August 2020 nennt einige Kernpunkte des Gesetzesentwurfes:

  • Jede Straftat kann Vortat der Geldwäsche sein: Der neu gefasste Straftatbestand soll künftig alle Straftaten als Vortaten der Geldwäsche einbeziehen. Das ist ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht. Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog wird künftig die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver. Das gilt insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (sog. „follow the money“-Ansatz). Um diese anspruchsvolle Konstellation für die Strafverfolgungsbehörden zu lösen, kommen zukünftig neben Delikten der schweren und organisierten Kriminalität auch alle anderen Straftaten, durch die Vermögensgegenstände erlangt werden, als Vortaten in Betracht. Eine Geldwäsche-Strafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher greifen. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Betrug und Untreue kommen bisher als Vortaten der Geldwäsche nur in Betracht, wenn diese gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Der Nachweis war in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig.
  • Strafrahmen: Der Strafrahmen soll wie bisher bei Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe liegen. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, soll der Straftatbestand der Geldwäsche wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsehen.
  • Ermittlungsbefugnisse: Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wäre unverhältnismäßig.
  • Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern: Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte für Geldwäsche-Verfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.

Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche um.

Geldwäsche und Compliance

Bereits seit Anfang 2020 gilt das neue Geldwäschegesetz (GwG) 2020, auf das sich Compliance-Verantwortliche in den Unternehmen sowohl im Finanz- als auch im Nichtfinanzsektor einstellen mussten. Mit dem neuen Geldwäschegesetz gelten strengere und erweiterte Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler, Auktionshäuser und Kunsthändler einschließlich Vermittler und Lageristen. In den Verpflichtetenkreis werden u. a. Dienstleister aus dem Bereich von Kryptowährungen, Vermittler im Kunsthandel, Mietmakler und Lohnsteuerhilfevereine einbezogen. Die Öffentlichkeit erhält Zugang zum Transparenzregister, für das überdies erweiterte Eintragungs-, Mitteilungs- und Registrierungspflichten gelten. Es gelten vereinheitlichte verstärkte Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Hochrisikoländern und und erweiterte Kompetenzen beim Datenzugriff für die Geldwäschebekämpfungseinheit des Bundes FIU (Financial Intelligence Unit) und Strafverfolgungsbehörden. Zudem werden Digitalunternehmen verpflichtet, Zahlungsdienstleistern den Zugang zu Infrastrukturleistungen zu ermöglichen. Dazu zählen beispielsweise Schnittstellen für die Nahfeldkommunikation (NFC), die für bargeldlose Zahlungen mit dem Mobiltelefon an physischen Verkaufsstellen benötigt wird. (Quelle)