Wettbewerbsregister

Wettbewerbsregister: Strafverfolgungsbehörden melden seit 1. Dezember

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Bereits seit März 2021 gibt es das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt. Mittlerweile hat es weitere Hürden genommen, damit es seine Wirkung entfalten kann: Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 29. Oktober 2021 im Bundesanzeiger bekanntgegeben, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Wettbewerbsregister vorliegen. Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden sind seit 1. Dezember zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Bundeskartellamt verpflichtet.

„Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 29. Oktober 2021. Und witer informiert es: „Mit seiner Möglichkeit zur elektronischen Abfrage stellt das Wettbewerbsregister eine erhebliche Erleichterung für Auftraggeber dar.“ Ebenfalls seit 1. Dezember 2021 könne das Bundeskartellamt öffentlichen Auftraggebern auf deren Ersuchen bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters eröffnen. Die Abfragepflicht bei bestimmten Auftragswerten sei ab 1. Juni 2022 anwendbar.

Für Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, können etliche Straftatbestände zum Ausschluss von der Vergabe führen. Dazu zählen unter anderem

  • Betrug, auch Subventionsbetrug,
  • Steuerhinterziehung,
  • Bestechung,
  • Verstöße gegen das Kartellrecht,
  • Arbeitsrechtsverstöße.

Unternehmen droht demnach der Ausschluss vom Bieterverfahren, wenn Mitarbeiter nachgewiesen Straftaten begangen haben. Kommt doch irgendwann das geplante Verbandssanktionengesetz, kann es sich damit auch um Delikte ganzer Unternehmen handeln.

Selbstreinigung

Was ist in diesem Fall zu tun? Möglich ist die sogenannte „Selbstreinigung“, die das Bundeskartellamt so beschreibt: „Unternehmen, die wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte vom Vergabeverfahren auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, haben die Möglichkeit, sich selbst zu reinigen. Genügt die Selbstreinigung den vergaberechtlichen Anforderungen (im Einzelnen § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB bzw. § 125 GWB), darf das Unternehmen nicht mehr aufgrund dieses Fehlverhaltens vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. […] Das Wettbewerbsregister eröffnet Unternehmen nun zusätzliche Möglichkeiten:

  1. Ein Unternehmen kann zum einen zu einer bereits vorliegenden Eintragung im Wettbewerbsregister ein Formular hinterlegen, mit welchem das Unternehmen einen abfragenden Auftraggeber darüber informiert, dass es aus seiner Sicht die Voraussetzungen einer Selbstreinigung bereits erfüllt hat (siehe unten “Die Mitteilung an Auftraggeber nach § 3 Abs. 2 WRegG”).
  2. Zum anderen kann ein Unternehmen beim Bundeskartellamt als Registerbehörde beantragen, angesichts durchgeführter Selbstreinigung vorzeitig aus dem Register gelöscht zu werden (im Einzelnen § 8 WRegG). Ein solcher Antrag ist unabhängig von einem konkreten Vergabeverfahren. Er steht jedoch nur Unternehmen offen, die in das Register eingetragen sind und sich auf die Vergabe öffentlicher Aufträge bewerben oder dies beabsichtigen (siehe unten “Antrag auf vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung”).“

Eintrag im Wettbewerbsregister vermeiden

Mindestens ebenso wichtig ist es für Unternehmen aber künftig, nicht fälschlich im Wettbewerbsregister aufgeführt zu werden. Deshalb informiert das Bundeskartellamt über anstehende Einträge und gibt den Unternehmen die Möglichkeit, dazu Stellung zu beziehen. Erweisen sich die Angaben, die das Kartellamt z.B. von Strafverfolgungsbehörden bekommen haben, als falsch, werden sie nicht in das Register eingetragen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]