Infektionsschutzgesetz

Corona und Compliance – neue Arbeitgeberrechte und -pflichten im Infektionsschutzgesetz

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Die Corona-Pandemie, die sich dieser Tage wieder deutlich verschärft, hat Arbeitgeber bei der Einhaltung ihrer Compliance-Regeln von Anfang vor Herausforderungen gestellt. Mit der Änderung im Infektionsschutzgesetz zum 25. November 2021 gibt es noch einmal deutliche Änderungen. Betriebsabläufe und Gesundheit mit der 3G-Regel unter einen Hut zu bringen, bringt insbesondere datenschutzrechtliche Probleme mit sich.

Das Bundesarbeitsministerium fasst die aktuellen Regeln für Arbeitgeber und -nehmer noch einmal zusammen:

„Für die Zeit bis zu einer ausreichenden Durchimpfung innerhalb der Belegschaften und um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, gelten die bisherigen grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz bis einschließlich 19. März 2022 unverändert fort:

  • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen beziehungsweise vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
  • Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.
  • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
  • Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Neu hinzugekommen sind Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes in §28b des Infektionsschutzgesetzes, die ebenfalls befristet bis einschließlich 19. März 2022 gelten. Diese umfassen:

  • betriebliche 3G-Regelungen: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
  • Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
  • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“

Verändert hat sich mit dem neuen Infektionsschutzgesetz vor allem, dass Arbeitgeber nun nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter abzufragen, um die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz zu überprüfen.

Wichtig: Nicht erlaubt ist die Frage nach dem Impfstatus, sondern nur nach einem Nachweis über Impfung, Genesung oder Test. Der Arbeitgeber erhält also weiterhin kein umfassendes Auskunftsrecht. Eine Ausnahme gibt es allerdings schon seit September durch Paragraph 36 im Infektionsschutzgesetz. Er regelt die Auskunftspflicht über Impfung oder Genesung der Beschäftigen zum Beispiel  in Kitas, Schulen, Senioreneinrichtungen, Justizvollzugsanstalten bis hin zu Flüchtlingsunterkünften. In diesen Einrichtungen darf der Arbeitgeber den Impfstatus der Beschäftigten ebenfalls bis März 2022 erfassen, um die weitere Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen.

Weitere wichtige Hinweise zum Infektionsschutzgesetz:

  • Auch Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen einen 3G-Nachweis erbringen.
  • Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Überprüfung der 3G-Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätten. Er kann unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren.
  • Die Durchführung von Corona-Tests zählen nicht zur Arbeitszeit.
  • Die Kontrolle der 3G-Regel-Einhaltung macht eine effiziente, lückenlose betriebliche Zutrittskontrolle notwendig, bei der die Gültigkeit der jeweiligen Nachweise geprüft wird. Im Gegensatz zu getesteten Beschäftigten müssen Genesene und Geimpfte nur einmal kontrolliert und diese Vorgänge dokumentiert werden. Danach kann für sie die tägliche Kontrolle entfallen. Für Überprüfungen durch Behörden müssen die Nachweise dennoch jederzeit vorweisbar sein.
  • Wer gegen die Kontrolle oder die Nachweispflicht von 3G verstößt, kann gemäß Infektionsschutzgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden – und zwar sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer.

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