Wegeunfälle im Homeoffice? Ja!
Omikron rollt auf uns zu und viele Arbeitnehmer sind schon seit einigen Wochen wieder vor allem im Homeoffice. Damit tun sich nicht erst seit dieser Welle Fragen für das Arbeitsrecht auf. Unter anderem: Gibt es eigentlich Wegeunfälle im Homeoffice? Greift die gesetzliche Unfallversicherung? Das Bundessozialgericht hat im vergangenen Dezember klargestellt: Ja, auch im Homeoffice greift der Versicherungsschutz, weil es auch dort Wegeunfälle geben kann.
Das Bundessozialgericht schreibt am 8. Dezember 2021 in einer Mitteilung: „Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 4/21 R).“
Außerdem heißt es dort weiter: „Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.“ Die beklagte Berufsgenossenschaft hatte Leistungen aus Anlass des Unfalls abgelehnt. Auch das Landessozialgericht hatte diesen „erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice“ als unversicherte Vorbereitungshandlung bewertet. Das Bundessozialgericht aber schloss sich in seiner aktuellen Entscheidung dem Sozialgericht an, das zuvor bereits den Gang als versicherten Betriebsweg eingeordnet hatte.
Klar ist nun: Der Arbeitsunfall geschah zu der an diesem Morgen erstmaligen Arbeitsaufnahme im Sinne seines Arbeitgebers und war damit vor allem eines: ein versicherter Betriebsweg.
Für Arbeitnehmer im Homeoffice dürfte das Urteil ein gutes Signal sein: Sie sind zumindest in diesem beschränkten Umfang (erster Weg zur Arbeitsaufnahme) genauso geschützt wie an ihrem Arbeitsplatz im Unternehmen.