Neue Regeln zum Transport von Natrium-Ionen-Batterien und -Zellen
Ein Thema, das sperrig klingt, aber dennoch viele Unternehmen betrifft, ist die „Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2023 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien mit einem organischen Elektrolyt oder Natrium-Ionen-Batterien mit einem organischen Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt.“ Oder mit anderen Worten: Es geht um Gefahrgut-Transporte und den vorschriftsgemäßen Versand und Transport von Lithiumbatterien: Die Sondervorschrift gewährt unter bestimmten Bedingungen umfassende Befreiungen von den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter für Lithium-Batterien. Die Vorschrift in gesamter Länge stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.
Natrium-Ionen-Batterien, einschließlich Natrium-Ionen-Zellen, dürfen demnach als UN 3551 Natrium-Ionen-Batterien mit einem organischen Elektrolyt oder als UN 3552 Natrium-Ionen-Batterien mit einem organischen Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt unter den in der Multilateralen Sondervereinbarung festgelegten Bedingungen befördert werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Bau- und Prüfvorschriften, die in der Anlage zur Vereinbarung festgelegt sind, erfüllt werden. Die Vereinbarung gilt bis 30. Juni 2025.
Zu den Transportbedingungen zählen unter anderem diese:
- Jede Zelle und jede Batterie muss eine Sicherheitsentlüftungsvorrichtung haben, damit sie unter Normalbedingungen nicht gewaltsam bersten.
- Benötigt werden wirksame Vorrichtungen, um externe Kurzschlüsse zu verhindern. Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen vor Beschädigungen geschützt werden.
Wir empfehlen vor diesem Hintergrund, die Compliance Richtlinien zu den Themen Gefahrguttransporte und Umweltschutz auf diese Sondervereinbarung anzupassen und in Ihr Rechtskataster einzupflegen. Haben Sie Fragen dazu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.