Compliance: Wie werden Regeln und Vorschriften richtig umgesetzt?(2)
Wie werden Regeln und Vorschriften im Sinne der Compliance richtig umgesetzt? Heute widmen wir uns dem Fallbeispiel “Tod im Aufzug: Wartungspflichten”.
Compliance Fall 2 – Tod im Aufzug: Wartungspflichten
Im Verwaltungsgebäude eines Unternehmens werden mehrere Personenaufzüge betrieben. Die Aufzüge wurden 2005 in Betrieb genommen, anschließend alle vier Jahre wiederkehrend geprüft. Die letzte Prüfung erfolgte 2013. Im Juli 2016 stolperte eine Mitarbeiterin beim Einsteigen und fiel in die Kabine. Trotz offener Kabinentür fuhr der Fahrstuhl nach oben und quetschte die Mitarbeiterin zu Tode. Bei der anschließenden Unfallanalyse wurde festgestellt, dass Schließkontakte defekt waren und deshalb die automatische Schließung versagte. Außerdem zeigte sich, dass bei einer regelmäßigen Wartung, jedoch spätestens bei Prüfung des Aufzuges der Defekt aufgedeckt worden wäre.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Wer Aufzugsanlagen betreibt, mit denen Personen befördert werden, hat Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 BetrSichv unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage zu treffen. Nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 4 BetrSichV darf die Prüffrist zwei Jahre nicht überschreiten. Nach altem Recht galt noch eine Prüffrist von vier Jahren.
Die Zugelassene Überwachungsstelle ZÜS kann eine kürzere Prüffrist bewirken, wenn sie die Sicherheit einer Aufzugsanlage nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren prognostizieren kann. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde. Dies ist beispielsweise bei älteren oder schlecht gewarteten Anlagen relevant. Künftig wird größerer Wert auf die Instandhaltung von Aufzugsanlagen gelegt. Die neu konzipierte Zwischenprüfung ist im Rahmen der Instandhaltung durchzuführen, künftig auch von einer zur Prüfung befähigten Person.
Bewertung
Der Arbeitgeber hat die mit der Neufassung der BetrSichV 2015 geänderten Pflichten bezüglich der Instandhaltung und der Prüffristen an Aufzugsanlagen nicht zur Kenntnis genommen. Infolgedessen erfolgte die Prüfung der Anlage in zeitlich zu großen Abständen. Auch vorgeschriebene Funktionskontrollen erfolgten nicht in ausreichender Weise. Das entspricht nicht der Compliance.
Wer entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 BetrSichv die Art und den Umfang der erforderlichen Prüfungen nicht ermittelt oder entgegen § 16 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 BetrSichV eine überwachungsbedürftige Anlage oder ein Anlagenteil nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt und dadurch vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 23 BetrSichV i.V.m. § 26 Nr. 2 ArbSchG strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.