Compliance Beratung

Compliance Beratung: Wie werden Regeln und Vorschriften richtig umgesetzt? (1)

Immer wieder werden wir bei unserer Compliance Beratung mit der Frage konfrontiert, wie Regeln und Vorschriften im Sinne der Gesetzeskonformität umzusetzen sind. An mehreren Beispielen möchten wir hier zeigen, wie genau die exakte Einhaltung sämtlicher Vorschriften ist, um als Unternehmer gesetzeskonform zu handeln und teils hohen Geldstrafen zu entgehen.

Compliance Beratung Fall 1: Arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen – Informationspflicht des Arbeitsgebers

In einem Maschinenbau-Unternehmen werden die erforderlichen arbeitsmedizinischen Pflichtuntersuchungen durchgeführt. Die Mitarbeiter haben die Möglichkeit, die Angebotsuntersuchungen wahrzunehmen. Das Unternehmen hat sie jedoch nicht explizit darüber informiert. Der Arbeitsgeber war der Meinung, dass bereits die Verschaffung der Möglichkeit ausreichend ist, die gesetzlichen Anforderungen umzusetzen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Nach § 5 Abs. 1 ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) hat der Arbeitsgeber die Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) konkretisiert die Anforderungen der ArbMedVV. Die AMR 5.1 wiederum – Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge – konkretisiert die Anforderungen des § 5 Abs. 1 ArbMedVV. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Nach Nr. 3 Abs. 1 muss das Angebot jedem Beschäftigten, der einer Gefährdung durch die im Anhang zur ArbMedVV genannten Tätigkeiten ausgesetzt ist, persönlich in schriftlicher Form oder in Textform (zum Beispiel per E-Mail) gemacht werden.

Bewertung

Der Arbeitgeber hat die AMR 5.1 nicht zur Kenntnis genommen und kannte somit die konkretisierenden Anforderungen nicht. Aufgrund seiner Unkenntnis hat er es versäumt, die Anforderungen an das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge umzusetzen. Die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 ArbMedVV wurde seitens des Arbeitgebers nicht erfüllt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbMedVV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Satz eine Angebotsuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.