Energieeinsparverordnung

Diese Regeln der Energieeinsparverordnung sollten Unternehmen kennen

Am 1. September 2022 ist die Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Sie und die mit ihr verbundenen Pflichten und Verbote gelten bis zum 28. Februar 2023. Was Unternehmen nun tun müssen, um Energie zu sparen, skizzieren wir hier.

Verboten ist bis auf Weiteres, Anlagen der Außenbeleuchtung zwischen 22 und 16 Uhr zu betreiben. Zu diesen Anlagen gehören „alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.“ (Quelle) Schaufenster gehören nicht dazu.

Um Heizwärme zu sparen, dürfen Einzelhändler laut Energieeinsparverordnung außerdem Ladentüren und Eingangssysteme in der Regel nicht mehr offenstehen lassen, es sei denn, es ist drinnen und draußen annähernd gleich kalt oder warm. Dienen die Ladentüren als Fluchtweg, gilt die Regel nicht.

In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur – abhängig von Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht unterschreiten. Demnach können Unternehmen freiwillig ihre Arbeitsräume durchschnittlich um einen Grad weniger rechtssicher beheizen, als es die aktuelle Arbeitsschutzrichtlinie für Raumtemperaturen vorsieht.

Es gilt eine Lufttemperatur

  • für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit: 19 °C,
  • für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C,
  • für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit: 18 °C,
  • für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C,
  • für körperlich schwere Tätigkeit 12 °C.

Diese Regeln gelten seit 1. September Energieversorger und Eigentümer von Wohngebäuden:

Informationspflichten über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 müssen Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, diesen Letztverbrauchern bis zum 30. September 2022 folgende Informationen geben:

  • Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode,
  • Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, berechnet unter Zugrundlegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode und
  • Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro unter der Annahme, dass bei einer durchgängigen Senkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.

Können diese Informationen bis zum 30. September 2022 nicht zur Verfügung gestellt werden, sind die Informationen auf der Grundlage typischer Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitzuteilen. Die individualisierte Mitteilung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2022 zu versenden. Die Informationen müssen innerhalb eines Monats erneut zu Verfügung gestellt werden, wenn die Preise erheblich ansteigen.

§ 9 Abs. 2 enthält Informationspflichten für Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden.

Diese müssen den Nutzern die Informationen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 (siehe oben) geben. Auf dieser Grundlage teilen sie den Nutzern für ihre jeweilige Wohneinheit bis zum 31. Oktober 2022 zusätzlich spezifische Informationen über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit, über die bei unverändertem Energieverbrauch zu erwartenden Energiekosten und Kostensteigerungen sowie die für ihre jeweilige Wohneinheit spezifischen Reduktionspotenziale bei einer Temperatursenkung mit.

Erhalten die Eigentümer von ihren Versorgern lediglich allgemeine Informationen, so teilen sie ihren Mietern ihrerseits allgemeine Informationen zu dem Einsparpotenzial einzelner Haushalte anhand typischer Verbräuche mit. Die individualisierte Mitteilung muss spätestens bis zum 31.01.2023 versendet werden und unverzüglich erneut zur Verfügung gestellt werden, wenn der Gebäudeeigentümer nach einem Anstieg des Preisniveaus von seinem Versorger informiert wurde.

Die Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern nach § 9 Abs. 3 zum 31.10.2022 Kontaktinformationen und eine Internetzadresse von einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen, bei denen Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung usw. eingeholt werden können. Stattdessen kann auch auf die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ inklusive einem klaren und verständlichen Hinweis auf die Internet-Angebote der Informationskampagne und die dort genannten Effizienz- und Einsparinformationen hinwiesen werden.

Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten leiten den Mietern unverzüglich die Informationen weiter, die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten erhalten haben.