Arbeiten mit Asbest: Bundeskabinett beschließt überarbeitete Gefahrstoffverordnung

Am 13. November 2024 hat das Bundeskabinett die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beschlossen. Die neuen Regelungen sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Die Novellierung rückt insbesondere den Umgang mit Asbest ist den Mittelpunkt. Sie hat Auswirkungen auf Immobilieneigentümer sowie Fachunternehmen und deren Angestellte.

Wesentliche Neuerungen für den Umgang mit Asbest

  • Auftraggeber von Arbeiten, bei denen mit asbesthaltigen Materialien umgegangen werden könnte, müssen vor Beginn der Arbeiten detaillierte Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte des Gebäudes bereitstellen, insbesondere über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe. Für die Feststellung von Asbest müssen bei Objekten jünger als 1993 das Baujahr (Datum der Fertigstellung) bzw. zwischen 1993 und 1996 der Baubeginn mitgeteilt werden.Diese Informationen sind die Grundlage für bauausführende Unternehmen zur Asbestprüfung bei Gebäudesanierungen. Sie sollen anschließend mit ihrem Fachwissen einschätzen, ob in dem Gebäude Baustoffe mit Asbestanteilen zum Einsatz gekommen sein und bei den Arbeiten freigesetzt werden könnten. Sollten die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen für eine solche Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichen, soll das ausführende Unternehmen selbst „im Rahmen einer besonderen Leistung“ und gegebenenfalls unter Hinzuziehung „externen Sachverstands“ prüfen. Das ausführende Unternehmen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung also vor Beginn der Arbeiten unter anderem
    • die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen auf Plausibilität prüfen und berücksichtigen,
    • das Datum des Baubeginns oder des Baujahres berücksichtigen,
    • feststellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten nach den neuen Regeln zulässig sind und ob die Tätigkeiten zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können,
    • ermitteln, ob unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen Tätigkeiten im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos ausgeübt werden sollen, um ihre Angestellten entsprechend schützen zu können.
  • Ein Unternehmen darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen, wenn der Betrieb über die erforderliche sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung verfügt.
  • Betriebe brauchen eine Zulassung durch die zuständige Behörde, wenn Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden sollen. Eine Zulassung wird für maximal sechs Jahre und möglicherweise mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

Kritik an der veränderten Gefahrstoffverordnung

Insbesondere Unternehmen üben scharfe Kritik an der novellierten Gefahrstoffverordnung. Im Zuge der Beratungen über die Regelung wurde die Verantwortung für die Erkundung von Schadstoffen wie Asbest von den Immobilieneigentümer auf die ausführenden Handwerksbetriebe übertragen. Aber: Die technischen Erkundungen durch den Handwerker gehören zum Auftragsvolumen und müssen vom Auftraggeber bezahlt werden.

Jedes Gewerk ist künftig verpflichtet, eine Asbest-Beprobung durchzuführen, selbst wenn es mit anderen auf ein und derselben Baustelle tätig ist. Die Kosten trägt der Bauherr. Damit führt die neue Regelung voraussichtlich zu mehr Bürokratie und höheren Belastungen für die Betriebe.

Neue Arbeitsplatzvorschrift ASR A6 fordert Unternehmen

Die neue ASR A6 “Bildschirmarbeit” ist eine wichtige Aktualisierung der bestehenden Vorschriften für Arbeitsstätten, die sich speziell mit den Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze beschäftigt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die neue Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) am 1. Juli 2024 veröffentlicht, sie löst seither die alte Bildschirmarbeitsverordnung ab. Im Rahmen ihres Compliance Management Systems müssen Unternehmen sie an ihren Arbeitsplätzen spätestens jetzt umsetzen.

Was sind die wichtigsten Neuerungen der ASR A6?

  • Konkretisierung der Anforderungen: Die ASR A6 konkretisiert die allgemeinen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und gibt detaillierte Vorgaben für die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik: Die Regelungen wurden an den technischen Fortschritt angepasst, um den heutigen Anforderungen an moderne Arbeitsplätze gerecht zu werden.
  • Prävention von Gesundheitsrisiken: Ziel der ASR A6 ist es, Gesundheitsrisiken durch Bildschirmarbeit, wie beispielsweise Muskel-Skelett-Erkrankungen oder Augenbeschwerden, zu minimieren.
  • Verbesserung der Arbeitsqualität: Durch die Einhaltung der ASR A6 können Unternehmen die Arbeitsqualität für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutlich verbessern.

Was bedeutet das konkret für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

  • Arbeitgeber: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR A6 umzusetzen und für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen an den Bildschirmarbeitsplätzen zu sorgen. Dazu gehören unter anderem:
    • Ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze
    • Regelmäßige Unterweisungen der Mitarbeiter
    • Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
    • Bereitstellung von geeignetem Equipment
  • Arbeitnehmer: Arbeitnehmer haben das Recht auf einen ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz und können sich auf die ASR A6 berufen, um Verbesserungen einzufordern.

Welche Themen werden in der ASR A6 behandelt?

Die ASR A6 umfasst eine Vielzahl von Themen, darunter:

  • Gestaltung des Arbeitsplatzes: Anforderungen an Tische, Stühle, Bildschirme, Tastaturen und Beleuchtung
  • Arbeitshaltung: Empfehlungen für eine gesunde Körperhaltung während der Arbeit
  • Pausen: Regelmäßige Pausen zur Entlastung von Augen und Muskeln
  • Arbeitsorganisation: Gestaltung von Arbeitsabläufen und Aufgabenverteilung
  • Arbeitsumgebung: Anforderungen an Raumklima, Lärmpegel und Beleuchtung
  • Zusätzliche Belastungen: Berücksichtigung von zusätzlichen Belastungen, wie z.B. Stress oder monotone Tätigkeiten

Wo finden Unternehmen mehr Informationen zur ASR A6?

  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Auf der Website der BAuA finden Sie den vollständigen Text der ASR A6 sowie weitere Informationen und Hilfestellungen.
  • Berufsgenossenschaften: Auch die Berufsgenossenschaft kann bei Fragen zur Umsetzung der ASR A6 weiterhelfen.

Rechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung der ASR A6

Die Nichtbeachtung der ASR A6 kann für Arbeitgeber weitreichende rechtliche Konsequenzen haben. Diese technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und dienen dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten.

Mögliche Konsequenzen bei Verstößen gegen die ASR A6

  • Bußgelder: Bei Verstößen gegen die ASR A6 können Bußgelder verhängt werden. Die Höhe des Bußgeldes hängt von der Schwere des Verstoßes und der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter ab.
  • Zwangsgeld: In besonders schweren Fällen kann ein Zwangsgeld verhängt werden, um den Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflichten zu zwingen.
  • Stilllegung von Betriebsabläufen: Wenn durch die Verstöße gegen die ASR A6 die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten unmittelbar gefährdet ist, können Betriebsabläufe oder sogar ganze Anlagen stillgelegt werden, bis die Mängel behoben sind.
  • Haftung für Schäden: Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die auf Verstöße gegen die ASR A6 zurückzuführen sind, kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden. Dies kann zu Schadensersatzansprüchen der betroffenen Mitarbeiter oder deren Angehörigen führen.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: In besonders schweren Fällen können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen, beispielsweise bei vorsätzlicher Gefährdung von Arbeitnehmern.

Welche Verstöße können konkret zu Konsequenzen führen?

  • Fehlende oder unzureichende Gefährdungsbeurteilung: Eine Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für alle Maßnahmen zum Arbeitsschutz. Fehlt sie oder ist sie unzureichend, kann dies zu erheblichen Konsequenzen führen.
  • Nicht ergonomisch gestaltete Arbeitsplätze: Wenn Arbeitsplätze nicht den Anforderungen der ASR A6 entsprechen, können dadurch gesundheitliche Schäden bei den Mitarbeitern hervorgerufen werden.
  • Fehlende Unterweisung der Mitarbeiter: Mitarbeiter müssen über die Risiken ihrer Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen informiert werden. Eine fehlende Unterweisung stellt einen Verstoß dar.
  • Nicht ausreichende Pausenregelungen: Die ASR A6 schreibt bestimmte Pausenzeiten vor. Werden diese nicht eingehalten, kann dies zu gesundheitlichen Problemen führen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Compliance-Berater SAT kooperiert mit weltweit tätiger Enhesa

Düsseldorf/Brüssel, 22. Oktober 2024: Der Düsseldorfer Compliance-Management-Spezialist SAT geht eine strategische Allianz mit Enhesa ein. Das Unternehmen mit Sitz in Brüssel ist ein weltweit tätiger Anbieter von Informationen über Rechtsvorschriften und Nachhaltigkeit und ergänzt das Angebot der SAT optimal insbesondere beim Aufbau unternehmensindividueller Rechtskataster auf internationaler Ebene.

SAT bietet seinen Kunden branchenübergreifend Beratung und Unterstützung bei der Einführung von Compliance-Management-Systemen auf der Grundlage der ISO 37301. Vor allem unterstützt die Düsseldorfer Beratungsgesellschaft Unternehmen bei der Erstellung und Pflege ganzheitlicher Rechtskataster, die Gesetze und Vorschriften auf EU- Bundes-, Landes- und lokaler Ebene berücksichtigen, prüft deren individuelle rechtliche Relevanz für das Unternehmen und gibt Empfehlungen zur Umsetzung im Rahmen des Compliance-Management-Systems ab. Außerdem bietet SAT umfassende Compliance-Schulung der Mitarbeiter an.

Im Rahmen der Kooperation mit SAT wird Enhesa global Informationen über aktuelle Rechtsvorschriften bereitstellen, um die bestehenden Dienstleistungen von SAT zu ergänzen.  Durch die Kombination der globalen Compliance-Inhalte von Enhesa mit dem Fachwissen von SAT über die deutsche Rechts- und Regulierungslandschaft erhalten die Kunden umfassenden Überblick über regulatorische Entwicklungen, Berichtsanforderungen und Compliance-Verpflichtungen.

„Mit Enhesa ergänzen wir unser Rechtskataster optimal um das Know-how rund um Rechtsvorschriften und Nachhaltigkeit auf internationaler Ebene“, betont Stefan Pawils, geschäftsführender Gesellschafter der SAT. „Mit diesem globalen Wissen können auch international tätige Unternehmen ihre Compliance-Management-Systeme permanent auf aktuellstem Stand halten und den weltweiten Regularien genügen. Das schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch einen enormen Imagegewinn gegenüber den Geschäftspartnern. Diese Partnerschaft ermöglicht unseren Kunden einen einfachen Zugang zu den umfangreichen regulatorischen Inhalten auf ihren Märkten. Das führt insgesamt zu einer besseren Entscheidungsfindung in Unternehmen und einer besseren Einhaltung der Vorschriften.“

„Die globalen Nachhaltigkeitsvorschriften entwickeln sich in einem halsbrecherischen Tempo, und die Kunden benötigen einen vollständigen 360-Grad-Überblick über die weltweite Regulierungslandschaft“, betont auch Peter Schramme, CEO von Enhesa. „Wir freuen uns sehr über diese Partnerschaft, die es SAT ermöglichen wird, seine bereits breit aufgestellten Compliance-Dienstleistungen zu verstärken.“

Über die Unternehmen

SAT: Die Düsseldorfer Beratungsgesellschaft SAT ist der Compliance Service Provider für KMU und Konzerne. Zum Beraterteam gehören Ingenieure, Juristen, Informatiker und Betriebswirte, die auf die Erstellung und Aktualisierung ganzheitlicher und individueller Rechtskataster spezialisiert sind. Außerdem berät und unterstützt SAT bei der Umsetzung von Compliance-Management-Systemen auf Grundlage der ISO 37301, stellt Compliance Officer und Auditoren und führt Schulungen und Audits durch. Unsere Mission: Wir bauen die Brücke zwischen juristischer Theorie und praktischer Umsetzung im Unternehmen – damit Compliance machbar wird. https://sat-team.org

Enhesa: Enhesa ist ein weltweit führender Anbieter von Informationen über Rechtsvorschriften und Nachhaltigkeit. Als vertrauenswürdiger Partner verschaffen wir der globalen Geschäftswelt den Einblick, um heute zu handeln und sich auf morgen vorzubereiten, um eine nachhaltigere Zukunft zu schaffen – mit positiven Auswirkungen auf unsere Umwelt, unsere Gesundheit, unsere Sicherheit und unsere Zukunft. Wir navigieren durch die sich schnell verändernde Landschaft der Compliance und Nachhaltigkeit und helfen Ihnen nicht nur zu verstehen, was Sie (zuerst) tun sollten, sondern auch, wie Sie es tun können. Sowohl in Ihrem eigenen Unternehmen als auch überall auf der Welt. Jetzt und in Zukunft.  www.enhesa.com

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Hohe Strafen bei Verstößen!

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde bereits im Juni 2022 verabschiedet und stellt Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden. Darunter fallen unter anderem der gesamte Online-Handel, Hardware, Software, aber auch Personenverkehr oder Bankdienstleistungen. Das Gesetz zielt darauf ab, allen Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, eine gleichberechtigte Teilhabe am digitalen Leben zu ermöglichen. Im Sinne der Compliance sind Unternehmen nun gefordert, notwendige Anpassungen vorzunehmen.

Was gibt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz konkret vor?

  • Digitale Barrierefreiheit: Das BFSG schreibt vor, dass Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, barrierefrei sein müssen. Das betrifft beispielsweise Websites, Apps, E-Books, aber auch Produkte wie Smartphones oder Computer.
  • Zielgruppe: Neben Menschen mit Behinderungen profitieren auch ältere Menschen oder Menschen mit geringen digitalen Kenntnissen von diesen Maßnahmen.
  • Inhalte: Das Gesetz definiert konkrete Anforderungen, wie zum Beispiel:
    • verständliche Sprache: Informationen müssen einfach und klar formuliert sein.
    • alternative Inhalte: Es müssen beispielsweise Texte zu Bildern oder Videos angeboten werden.
    • Bedienbarkeit: Websites und Apps müssen so gestaltet sein, dass sie auch mit einer Tastatur oder einem Screenreader bedient werden können.

Durch das BFSG soll der digitale Raum für alle zugänglicher werden. Menschen mit Behinderungen haben so die Möglichkeit, am Arbeitsleben teilzuhaben, Informationen zu beschaffen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. „Dienstleistungen und Produkte sind nach dem Gesetz dann barrierefrei, wenn sie

  • für Menschen mit Behinderung
  • in der allgemein üblichen Weise
  • ohne besondere Erschwernis und
  • grundsätzlich ohne fremde Hilfe
  • auffindbarzugänglich und nutzbar sind.

Grundsätzlich zeichnet sich ab, dass eine Wahrnehmung immer über mindestens zwei Sinne möglich sein muss.“ (Quelle)

Welche Bereiche und Angebote sind vom BFSG betroffen?

  • Öffentliche Verwaltung: Online-Dienste der Behörden müssen barrierefrei sein.
  • Verkehr: Digitale Angebote im öffentlichen Nahverkehr müssen zugänglich sein.
  • Banken: Online-Banking muss für alle nutzbar sein.
  • E-Commerce: Online-Shops müssen barrierefrei gestaltet sein.
  • Medien: Digitale Medienangebote müssen inklusive sein.

„Das BFSG gilt für folgende Produkte, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden:

  • Hardwaresysteme einschließlich Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte

Das BFSG gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28.06.2025 erbracht werden:

  • Telekommunikationsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (Quelle)

Anforderungen durch das BFSG

Hersteller und Importeure dürfen nur barrierefrei zugängliche digitalen Produkte vertreiben. Wer die Barrierefreiheitsanforderungen nicht umsetzt, darf die Angebote nicht in Umlauf bringen, es drohen Rückruf und Strafen. Die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes gelten im Übrigen auch für Dienstleistungen. Dies müssen Hersteller/Anbieter in einem Konformitätsbewertungsverfahren und einer Konformitätserklärung nachweisen.

Im Zuge der Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz müssen Unternehmen besonderen Kennzeichnungspflichten nachkommen.

Strafen bei Nicht-Beachtung

„Betroffene Verbraucher können sich selbst an die Marktüberwachungsbehörde (die Bundesländer) wenden, wenn sie einen Verstoß gegen die Vorschriften des BFSG geltend machen wollen. Auch nach Behindertengleichstellungsgesetz anerkannten Verbänden und Einrichtungen steht dieses Recht eigenständig zu. Schließlich können auch Mitbewerber im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegen Verstöße vorgehen. In diesem Falle droht Unterlassung und Schadensersatz.

Werden die Erfordernisse der Barrierefreiheit nicht erfüllt, kann die Marktüberwachungsbehörde anordnen, das betroffene Produkt oder die Dienstleitung zurückzurufen bzw. einzustellen. Darüber hinaus drohen Bußgelder von bis zu 100.0000 Euro.“ (Quelle).

Achtung! Richtlinie zur Produktsicherheit GPSR greift ab 13. Dezember 2024

Bereits im Frühjahr 2023 hat die Europäische Union die neue Vorschrift zur allgemeinen Produktsicherheit GPSR (General Product Safety Regulation) auf den Weg gebracht. Nach einer Übergangszeit von 18 Monaten folgt nun am 13. Dezember 2024 die Richtlinie 2001/95/EG und gilt in allen EU-Ländern. Das sollten Unternehmen jetzt rund um das Thema Sicherheit von Verbraucherprodukten beachten.

Auf fast ausnahmslos alle Produkte ist die GPSR künftig anzuwenden. Sämtliche Unternehmen, die zum Stichtag 13. Dezember 2024 Verbraucherprodukte produzieren, einführen oder mit ihnen in Deutschland oder der Europäischen Union handeln, müssen sie umsetzen. Das gilt auch für den Online-Handel.

Für welche Produkte gilt die GPSR? (Beispiele)

  • Elektronik: Smartphones, Tablets, Laptops, Fernseher, Haushaltsgeräte
  • Spielzeug: Puppen, Spiele, Fahrzeuge
  • Textilien: Kleidung, Bettwäsche
  • Kosmetik: Cremes, Parfüms, Make-up
  • Sportartikel: Fahrräder, Skier, Fitnessgeräte
  • Haushaltswaren: Besteck, Geschirr, Möbel

Produkte, die NICHT unter die GPSR fallen:

  • Lebensmittel und Futtermittel
  • Arzneimittel
  • Kosmetische Mittel (diese unterliegen eigenen, spezifischen Vorschriften)
  • Medizinprodukte
  • Beförderungsmittel (Autos, Züge, Flugzeuge)
  • Pflanzenschutzmittel
  • Antiquitäten

Entscheidend für die Relevanz ist, ob ein Produkt unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern verwendet wird. Für Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, gelten Übergangsbestimmungen. Diese Produkte müssen weiterhin die Anforderungen der alten Richtlinie erfüllen.

Was bedeutet die Richtlinie für Unternehmen?

Unternehmen, die Verbraucherprodukte in der EU vertreiben, müssen sicherstellen, dass ihre Produkte die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Dazu gehört unter anderem:

  • Risikobewertung: gründliche Bewertung der möglichen Risiken, die von dem Produkt ausgehen
  • Konformitätsbewertung: Nachweis, dass das Produkt die gesetzlichen Anforderungen erfüllt
  • Kennzeichnung: deutliche und leicht verständliche Kennzeichnung des Produkts
  • Informationspflichten: Bereitstellung ausreichender Informationen für Verbraucher, insbesondere Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsvorschriften, die verständlich in der Sprache des Landes formuliert sind, in dem es vertrieben wird; außerdem einfache Kontaktaufnahmemöglichkeiten zum Unternehmen für Verbraucher unter anderem telefonisch oder online/per E-Mail
  • Rückrufverfahren: Einrichtung eines Systems für den Rückruf unsicherer Produkte

Wir empfehlen Unternehmen, spätestens jetzt im Sinne Ihres Compliance Management Systems die Risikoanalyse ihrer Produkte, um die GPSR zum Stichtag 13.12.2024 umgesetzt zu haben.

EU Data Act – Das sollten Unternehmen jetzt beachten!

Der EU Data Act ist ein neues Gesetz der Europäischen Union, das Anfang 2024 in Kraft getreten ist und bis September 2025 umgesetzt sein muss. Es zielt darauf ab, die Nutzung von Daten in der EU zu regeln und zu fördern. Der EU Data Act soll einen fairen und wettbewerbsorientierten Datenmarkt schaffen und gleichzeitig den Datenschutz gewährleisten. Obwohl der EU Data Act unter anderem die Grundlage für eine starke digitale europäische Wirtschaft bilden soll, befürchtet allerdings derzeit jedes dritte (34 Prozent) Unternehmen aus dem Mittelstand, dass Deutschland aufgrund des Gesetzes seine führende Position im internationalen Wettbewerb einbüßen wird, kritisiert unter anderem das Digitalunternehmen proAlpha.

Kernpunkte des EU Data Act

  • Datenzugriffsrechte: Unternehmen und Bürger sollen unter bestimmten Bedingungen ein Recht auf Zugriff auf ihre eigenen Daten haben, die sie bei Unternehmen gespeichert haben. Dies gilt insbesondere für Daten, die von intelligenten Produkten und Geräten erzeugt werden.
  • Datenweitergabe: Unternehmen sollen verpflichtet werden, Daten unter bestimmten Bedingungen an andere Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen weiterzugeben.
  • Datenpools: Der Data Act fördert die Schaffung von Datenpools, in denen Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ihre Daten zusammenführen können, um Innovationen anzustoßen.
  • Wettbewerb: Der Data Act soll verhindern, dass große Technologieunternehmen ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzen, um den Zugang zu Daten zu beschränken.
  • Datenschutz: Der Data Act steht im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und stellt sicher, dass der Datenschutz bei der Nutzung von Daten gewahrt bleibt.

Ziele

  • Innovation: Durch die Förderung des Datenflusses und der Datennutzung sollen neue Geschäftsmodelle und innovative Produkte entstehen.
  • Digitalisierung: Der Data Act soll die digitale Transformation der europäischen Wirtschaft beschleunigen.
  • Europäische Datenwirtschaft: Die EU möchte mit dem Data Act eine starke europäische Datenwirtschaft aufbauen, die mit den USA und China konkurrieren kann.
  • Autonomie der EU: Das Gesetz ist Teil der Bemühungen der EU, ihre strategische Autonomie in der digitalen Welt zu stärken.

Auswirkungen auf Unternehmen

Der EU Data Act hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere auf diejenigen, die große Mengen an Daten sammeln und verarbeiten. Unternehmen müssen sich auf neue Anforderungen einstellen, wie z.B.:

  • Datenmanagement: Unternehmen müssen ihre Datenbestände besser verwalten und sicherstellen, dass sie den Anforderungen des Data Act entsprechen.
  • Datenweitergabe: Unternehmen sind möglicherweise verpflichtet, Daten an andere Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen weitergeben.
  • Verträge anpassen: Es sollte geprüft werden, ob Verträge mit Kunden und Geschäftspartnern an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen sind.

Folgen bei Nicht-Einhaltung

Unternehmen, die sich nicht an den EU Data Act halten, müssen mit erheblichen Folgen rechnen – monetär und betrieblich. Dazu gehören unter anderem:

  • Erhebliche Geldstrafen, die auch in ihrer Höhe abschreckenden Charakter haben sollen. Die genaue Höhe ist variabel.
  • Betriebliche Einschränkungen bei schweren Verstößen durch Behörden können zur Beschränkung der Datenverarbeitung oder -weitergabe führen.
  • Behördliche Kontrollen in Form von Audits können die Folge für Unternehmen sein, die den EU Data Act nicht umsetzen.

Wir bei SAT empfehlen Unternehmen, schnellstmöglich mit der Umsetzung des neuen Gesetzes in das Compliance Management System zu beginnen und bestenfalls ein Compliance Audit von sich aus anzustoßen, um rechtlich auch künftig auf der sicheren Seite zu sein. Wir unterstützen Sie dabei.

Visions 2024 – wir sind vor Ort!

Es geht los: Diskutieren Sie die Herausforderungen und Lösungsstrategien für effizientes HSEQ- und ESG-Management auf der Quentic VISIONS – Quentic User Summit und HSEQ- und ESG-Fachkonferenz. Das SAT-Team ist als Aussteller dabei und startklar.

Wir freuen uns, Sie 2024 wieder live vor Ort in Berlin begrüßen zu können! Mit frischen Ideen und jeder Menge inspirierender Persönlichkeiten findet das jährliche Quentic User Summit am 11. und 12. September 2024 in Berlin statt.

Klimawandel fließt in Zertifizierung ein

Die Beherrschung des Klimawandels ist eines der wichtigsten Themen unserer Zeit. Deshalb müssen ihn auch Unternehmen über ihren gesamten Geschäftsprozess hinweg berücksichtigen. Das internationale Akkreditierungsforum (IAF) und die Internationale Organisation für Normung (ISO) haben vor diesem Hintergrund noch einmal klargestellt und konkret ergänzt, dass Organisationen, die sich zertifizieren lassen wollen oder es bereits sind, das Thema Klimawandel in ihr Managementsystem einarbeiten und zertifizierende Auditoren diese Aspekte prüfen müssen.

IAF und ISO führen aus: „Diese zusätzlichen Aussagen in jeder Managementsystemnorm stellen sicher, dass dieses wichtige Thema nicht übersehen wird, sondern von allen Organisationen bei der Gestaltung und Umsetzung des Managementsystems berücksichtigt wird. [..] Diese neuen Einschlüsse stellen sicher, dass der Klimawandel im Managementsystem berücksichtigt wird und dass er ein externer Faktor ist, der für unsere Gemeinschaft wichtig genug ist, um von den Organisationen zu verlangen, ihn jetzt zu berücksichtigen. Es ist zu beachten, dass der Klimawandel unterschiedliche Auswirkungen auf die einzelnen Komponenten des Managementsystems haben kann. Die Auswirkungen auf ein Qualitätsmanagementsystem können zum Beispiel ganz anders sein als auf ein Gesundheits- und Sicherheitsmanagementsystem.”

Um welche Normen geht es?

Betroffen von dieser Erweiterung der Normen sind alle Typ-A ISO-Standards, also beispielsweise ISO 9001, ISO 14001, ISO/IEC 27001, ISO 22000, ISO 37301, ISO 45001 und ISO 50001. Relevant sind die Kapitel 4.1 und 4.2. Die Änderungen sind sofort ohne Übergangsfristen gültig und müssen von den Unternehmen zur Zertifizierung berücksichtigt werden.

Kapitel 4.1

Neu: „The organization shall determine whether climate change is a relevant issue”
Ein Unternehmen muss untersuchen und festlegen, ob der Klimawandel ein relevantes Thema ist. Daraus ist zu schlussfolgern, welche Folgen der Klimawandel für das Unternehmen einschließlich seinem Umfeld und welchen Einfluss er auf die Tätigkeit der Organisation hat.

Kapitel 4.2

Neu: „NOTE: Relevant interested parties can have requirements related to climate change“
Unternehmen müssen berücksichtigen, dass ab sofort relevante interessierte Parteien ab sofort Anforderungen an die Klimaziele formulieren können. Entsprechend muss der Klimawandel in den Managementsystemen berücksichtigt werden.

Wichtig: Bestehende Zertifikate bleiben gültig, wenn die Ergänzungen unmittelbar umgesetzt werden. Ansonsten droht Unternehmen bei einem Audit die Bescheinigung der „Nichtkonformität“.

Auswirkungen für zertifizierte Unternehmen

Bei unseren Audits werden wir wie alle anderen Auditoren auch ab sofort untersuchen, ob die relevanten Aspekte des Klimawandels in das Managementsystem integriert wurden. Sind Unternehmen nach mehreren Normen zertifiziert, müssen sie die ISO-Anforderungen in allen berücksichtigen. Eine Übersicht der betroffenen Normen finden Sie hier.

Visions 2024 – treffen Sie das SAT-Team!

Diskutieren Sie die Herausforderungen und Lösungsstrategien für effizientes HSEQ- und ESG-Management auf der Quentic VISIONS – Quentic User Summit und HSEQ- und ESG-Fachkonferenz. Das SAT-Team ist als Aussteller dabei und freut sich auf interessante Diskussionen mit Ihnen:

Welche Folgen haben das steigende ESG-Bewusstsein und die damit verbundenen regulatorischen Anforderungen für Unternehmen? Wie schafft man ein gesundes Safety Mindset? Um diese Fragen und noch viel mehr um Antworten geht es auf der Quentic VISIONS!

Wir freuen uns, Sie 2024 wieder live vor Ort in Berlin begrüßen zu können! Mit frischen Ideen und jeder Menge inspirierender Persönlichkeiten findet das jährliche Quentic User Summit am 11. und 12. September 2024 in Berlin statt.

Kommt ein digitaler Produktpass bis 2030?

Für bestimmte Produkte gilt er bereits durch die Batterieverordnung 2023. Fachleute rechnen damit, dass er bis Ende des Jahrzehnts allgemeingültig wird: ein digitaler Produktpass. Wir schildern, was das für Unternehmen bedeutet.

Was ist ein digitaler Produktpass?

„Der digitale Produktpass ist ein Datensatz, der die Komponenten, Materialien und chemischen Substanzen oder auch Informationen zu Reparierbarkeit, Ersatzteilen oder fachgerechter Entsorgung für ein Produkt zusammenfasst. Die Daten stammen aus allen Phasen des Produktlebenszyklus und können in all diesen Phasen für verschiedene Zwecke genutzt werden (Design, Herstellung, Nutzung, Entsorgung)“, heißt es in einer Information des Bundesumweltministeriums.

Die Strukturierung umweltrelevanter Daten in einem standardisierten, vergleichbaren Format ermögliche demnach allen Akteuren in der Wertschöpfungs- und Lieferkette, gemeinsam auf eine Kreislaufwirtschaft hinzuarbeiten. Der digitale Produktpass sei zugleich eine „wichtige Grundlage für verlässliche Konsumenteninformation und nachhaltige Konsumentscheidungen im stationären wie auch im Online-Handel“. Wichtig auch: Zwar stehen viele Produktdaten bereits heute zur Verfügung, aber der Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern ist nicht sichergestellt. Hier setzt der Digitale Produktpass an und ermöglicht die Kommunikation über den gesamten Produktlebenszyklus zwischen Erzeugern, Kunden und Entsorgern.

Transparenz durch umfassende Produktinformationen

Welche Angaben soll ein digitaler Produktpass künftig enthalten? Neben den umweltrelevanten und sozialen Informationen auch Angaben zum Hersteller sowie über die zur Herstellung eines Produktes verwendeten Rohstoffe, ihre Recyclebarkeit, Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen. Besondere Relevanz erhält an der Stelle auch wieder das Lieferkettengesetz. Ziel ist es, den Käufern, aber auch allen anderen Beteiligten im Produktlebenszyklus einen umfassenden Überblick über das Produkt zu geben. Außerdem will der Gesetzgeber Aufsichtsbehörden Prüfungen und Kontrollen erleichtern.

Digitaler Produktpass: Welche Produkte brauchen ihn?

Alle Produkte, die in Ländern der Europäischen Union verkauft werden sollen, benötigen künftig einen Digitalen Produktpass. Ansonsten dürfen sie dort nicht mehr vertrieben werden. Dementsprechend geht die Wirkung weit über die EU hinaus. Auch außerhalb der EU produzierte Waren benötigen dann den Pass.

Was bedeutet der Produktpass für Unternehmen?

Bereits seit Inkrafttreten des Lieferkettengesetzes müssen Unternehmen ihre Produktionsprozesse genau im Auge haben. Diese Entwicklung wird sich weiter verschärfen. Wir gehen davon aus, dass Unternehmen unter anderem

  • den Datenaustausch mit Geschäftspartner entlang des Lebenszyklus eines Produktes ermöglichen bzw. optimieren müssen.
  • definieren müssen, welche Informationen sie über ihre Produkte künftig in welcher Form und mit welchem Zugang aus dem Unternehmen herausgeben wollen und wer für die Datenverwendung verantwortlich ist.
  • dafür sorgen müssen, dass die Produktdaten jederzeit verfügbar, aktuell, vollständig und schlüssig sind, sodass sie einer Prüfung standhalten.

Unternehmen sollten sich frühzeitig mit der Thematik auseinandersetzen, um die Risiken (wachsende Bürokratie, möglicher Know-how-Abfluss, Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen) im Griff zu haben und die Chancen wie Technologietransfer und Nachhaltigkeit zu nutzen. Außerdem sollten sie sich frühzeitig mit ihren Geschäftspartnern über die künftige Notwendigkeit des Datenaustausches austauschen, um fristgerecht Compliance-Konformität bei diesem Thema sicherzustellen.