Jetzt handeln! Neue EU-Zollvorschriften ab Juni 2025

Achtung, Spediteure, Transportunternehmen und alle Akteure im europäischen Straßengüterverkehr: Eine bedeutende Änderung im EU-Zollrecht steht bevor: Ab Juni 2025 treten verschärfte Informationspflichten für Sendungen in Kraft, die im Straßentransit durch die Europäische Union befördert werden und den Status “NOT CLEARED” (unverzollt/im Zollversandverfahren) aufweisen. Diese Anpassung ist ein wesentlicher Bestandteil der Implementierung des Import Control System 2 (ICS2), speziell des Release 3. Künftig reicht die Angabe der HS-Codes (Harmonisiertes System) allein nicht mehr aus. Zusätzlich müssen zwingend eine gültige EORI-Nummer des Empfängers (und ggf. weiterer Beteiligter) sowie detaillierte Versandinformationen elektronisch übermittelt werden. Diese Neuregelung zielt auf eine verbesserte Risikoanalyse und Sicherheit im Warenverkehr ab, erfordert aber von den betroffenen Unternehmen eine rechtzeitige Vorbereitung und Anpassung ihrer Prozesse und IT-Systeme. Wer jetzt nicht handelt, riskiert empfindliche Verzögerungen und Kosten ab Mitte 2025.

Hintergrund: ICS2 und die Notwendigkeit erweiterter Daten

Die Europäische Union modernisiert schrittweise ihre Zollabwicklungssysteme, um den gestiegenen Anforderungen an Sicherheit und Effizienz gerecht zu werden. Das Import Control System 2 (ICS2) ist ein zentrales Element dieser Strategie. Es dient der Erfassung von Vorab-Frachtinformationen für alle Waren, die in das Zollgebiet der EU gebracht werden oder es im Transit durchqueren. Damit sollen potenzielle Sicherheitsrisiken (z. B. Schmuggel, gefährliche Güter) bereits vor dem Eintreffen der Ware an der EU-Außengrenze oder während des Transits identifiziert und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.

Während die ersten Phasen von ICS2 bereits den Luft- und Seeverkehr betrafen, fokussiert sich Release 3, dessen Einführung für den Straßen- (und Schienen-)verkehr ab Juni 2025 beginnt, auf diese Transportwege. Die bisherigen Datenanforderungen im Transitverfahren (meist als T1-Verfahren bekannt, wenn Waren aus einem Drittland unverzollt durch die EU transportiert werden) werden nun im Rahmen von ICS2 Release 3 deutlich erweitert.

Was ändert sich konkret ab Juni 2025 für “NOT CLEARED” Straßentransits?

Die zentrale Änderung betrifft Sendungen, die im Zollgebiet der EU auf der Straße transportiert werden, ohne bereits in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden zu sein (Status “NOT CLEARED”). Für diese Sendungen sind zusätzlich zu den bereits obligatorischen HS-Codes diese Informationen zwingend erforderlich:

  1. EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification)

Mindestens die EORI-Nummer des Empfängers der Ware im Bestimmungsmitgliedstaat oder im Drittland muss angegeben werden. Je nach Konstellation kann auch die EORI des Versenders relevant sein. Die EORI-Nummer ist eine EU-weit eindeutige Kennung für Wirtschaftsbeteiligte (Unternehmen, teils auch Privatpersonen), die im Rahmen von Zollaktivitäten tätig sind. Wichtig: Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Handelspartner über gültige EORI-Nummern verfügen und diese korrekt übermittelt werden. Fehlt die EORI oder ist sie ungültig, wird die Abfertigung blockiert. Unternehmen, die noch keine EORI-Nummer haben, müssen diese rechtzeitig bei ihrer nationalen Zollbehörde beantragen.

  1. Detaillierte Versandinformationen

Hier geht es um eine wesentlich präzisere Beschreibung der Sendung als bisher oft üblich. Allgemeine Angaben reichen nicht mehr aus.

  • Genaue Warenbeschreibung: Eine klare und spezifische Beschreibung jeder einzelnen Warenart in der Sendung ist erforderlich, um eine korrekte Identifizierung und Risikobewertung zu ermöglichen. Die Angabe des korrekten HS-Codes (mindestens 6-stellig) ist hierfür die Basis, aber die textuelle Beschreibung muss diese ergänzen und präzisieren.
  • Angaben zu Versender und Empfänger: Vollständige Namen und Adressen sind notwendig.
  • Weitere Details: Je nach Ware können auch Informationen wie Menge, Gewicht, Wert, Verpackungsart und -kennzeichen verlangt werden.

Warum sind diese zusätzlichen Daten notwendig?

  • Verbesserte Risikoanalyse: Die Kombination aus HS-Code, EORI-Nummer und detaillierten Versandinformationen ermöglicht den Zollbehörden eine deutlich genauere und schnellere Risikobewertung. So können verdächtige Sendungen gezielter identifiziert und kontrolliert werden, während regelkonforme Sendungen schneller abgefertigt werden können.
  • Erhöhte Sicherheit: Durch die Vorab-Übermittlung detaillierter Daten können Sicherheitsrisiken (z. B. im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit oder illegalen Gütern) frühzeitig erkannt werden.
  • Bekämpfung von Betrug: Die eindeutige Identifizierung der beteiligten Wirtschaftsbeteiligten (via EORI) und die genaue Warenbeschreibung erschweren Zollbetrug und Steuerhinterziehung.
  • Harmonisierung: Die Anforderungen werden EU-weit vereinheitlicht, was langfristig zu einer Straffung und Vereinfachung der Prozesse führen soll, auch wenn die Umstellung zunächst einen Mehraufwand bedeutet.

Auswirkungen auf Unternehmen im Straßengüterverkehr

Die Nichteinhaltung dieser neuen Vorschriften ab Juni 2025 kann gravierende Folgen haben:

  • Verzögerungen an den Grenzen/Zollstellen: Unvollständige oder fehlerhafte Daten führen unweigerlich zu Stopps und aufwendigen Nachfragen, was die Lieferzeiten erheblich verlängert.
  • Ablehnung der Zollanmeldung (Summarische Eingangsanmeldung – ENS): Die für ICS2 erforderliche ENS kann bei fehlenden Pflichtangaben abgelehnt werden, was den Weitertransport verhindert.
  • Zusätzliche Kosten: Standgelder, administrative Mehraufwände für Korrekturen und potenzielle Bußgelder können die Transportkosten in die Höhe treiben.
  • Störung von Lieferketten: Verzögerungen im Transit können nachgelagerte Prozesse (Produktion, Handel) empfindlich stören und zu Vertragsstrafen führen.

Auswirkungen der neuen EU-Zollvorschriften auf die Corporate Compliance

Die neuen EU-Zollvorschriften, die ab Juni 2025 für Straßentransitsendungen mit dem Status „NOT CLEARED“ in Kraft treten, erhöhen die Anforderungen an die Corporate Compliance signifikant. Die zwingende Notwendigkeit, zusätzlich zu HS-Codes auch EORI-Nummern und detaillierte Versandinformationen über das ICS2-System (Release 3) zu übermitteln, erfordert eine umfassende Anpassung der Unternehmensprozesse.

Compliance impliziert nun:

  1. Datenmanagement: Sicherstellung der Verfügbarkeit, Korrektheit und Validität aller geforderten Datenpunkte (insbesondere EORI des Empfängers, präzise Warenbeschreibungen, korrekte HS-Codes).
  2. Prozessanpassung: Überarbeitung interner Abläufe zur Datenerfassung, -prüfung und rechtzeitigen elektronischen Übermittlung an die Zollbehörden.
  3. IT-Systeme: Gewährleistung, dass die eingesetzte Software die neuen Datenfelder und Übermittlungsprotokolle von ICS2 Release 3 unterstützt.
  4. Partnerkoordination: Etablierung zuverlässiger Mechanismen zum Austausch notwendiger Daten (z.B. EORI) mit Geschäftspartnern entlang der Lieferkette.
  5. Risikomanagement: Erkennen und Minimieren der Risiken von Non-Compliance, wie z.B. Abweisungen von Anmeldungen, Verzögerungen, zusätzliche Kosten und Strafen.

Unternehmen müssen proaktiv handeln, um ihre Compliance-Strukturen anzupassen und somit operative Störungen sowie rechtliche Konsequenzen ab Juni 2025 zu vermeiden. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird zu einem kritischen Faktor für eine reibungslose und rechtskonforme Logistik im EU-Transitverkehr.

Wenn Sie immer auf dem aktuellen Stand der für Sie relevanten Vorschriften und Gesetze bleiben wollen, informieren wir Sie gerne über unser unternehmensindividuelles Rechtskataster. Sprechen wir miteinander!

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2: Umfassender Leitfaden für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die Vorschrift 2 umfassend überarbeitet. Diese Vorschrift ist ein Eckpfeiler des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland und legt die grundlegenden Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit fest. Die Neufassung, die am 1. April 2025 in Kraft getreten ist, bringt wesentliche Änderungen und Präzisierungen mit sich, die Unternehmen aller Größen und Branchen kennen und umsetzen müssen, um rechtssicher zu agieren und die Gesundheit und Sicherheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten.

Unser Beitrag beleuchtet detailliert die Inhalte der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2, ihre Auswirkungen auf Unternehmen, die Pflichten der Arbeitgeber und die Vorteile einer konsequenten Umsetzung.

Was ist die DGUV Vorschrift 2 und warum wurde sie überarbeitet?

Die DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit”) ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie konkretisiert die im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und anderen Vorschriften enthaltenen Pflichten der Arbeitgeber bei der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung ihrer Betriebe.

Die aktualisierte DGUV Vorschrift 2 berücksichtigt aktuelle Entwicklungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz wie veränderte Arbeitsformen und ein wachsendes Bewusstsein für psychische Belastungen. Die Vorschrift unterstreicht nun besonders die Bedeutung einer präventiven und ganzheitlichen Herangehensweise an den Arbeitsschutz und betont die beratende Funktion der Experten. Außerdem enthält die Neufassung differenzierte Regelungen, die den spezifischen Bedürfnissen und Ressourcen kleinerer Betriebe besser gerecht werden.

Was ändert sich durch die DGUV Vorschrift 2 für Arbeitgeber bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung?

  1. Digitale Beratung

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen bis zu einem Drittel ihrer Regelbetreuung auch telefonisch oder online durchführen. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich zuvor durch eine persönliche Begehung einen Eindruck vom Betrieb verschafft haben. Dies soll insbesondere Unternehmen mit verteilten oder mobilen Strukturen entgegenkommen.

  1. Erweiterung des Kreises der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Künftig können sich auch Absolventen aus Fachbereichen wie Arbeitspsychologie, Biologie, Ergonomie oder Humanmedizin zur Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren. Dies erweitert das Angebot an Fachkräften und ermöglicht Unternehmen eine gezieltere Auswahl nach branchenspezifischem Bedarf.

  1. Alternative Betreuung für mehr Betriebe

Das Modell der alternativen Betreuung über Kompetenzzentren (KPZ) steht nun auch Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten offen (bisherige Grenze: 10 Beschäftigte).

  1. Verbindliche Fortbildungspflicht:

Ab 1. Januar 2028 müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in ihrem jährlichen Bericht nachweisen, welche Fortbildungen sie absolviert haben. Dies soll die Qualität der Dienstleistungen sicherstellen und die kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung fördern.

  1. Überarbeitung der Betreuungsgruppen

Die Zuordnung von Betrieben zu gefährdungsbedingten Betreuungsgruppen wurde überarbeitet und soll nun einfacher und stärker an den tatsächlichen Gefährdungen der jeweiligen Branche ausgerichtet sein.

  1. Klarere Begriffsdefinitionen und Erläuterungen

Zentrale Begriffe der Vorschrift wurden klarer definiert und in der neuen DGUV Regel 100-002 erläutert. Die DGUV Regel enthält auch praxisnahe Umsetzungsbeispiele, um die Anwendung der Vorschrift zu erleichtern.

  1. Mindestanteile bei der Regelbetreuung

Bei der Aufteilung der Zeiten zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt in der Grundbetreuung für alle Gruppen (I-III) ein Mindestanteil von 20 % für jeden dieser Leistungserbringer. Die bisherige faktische 40%-Quote für Gruppe III ist entfallen.

Auswirkungen der überarbeiteten Vorschrift auf die Compliance

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 wirkt sich signifikant auf die Compliance von Unternehmen im Bereich des Arbeitsschutzes aus. Sie müssen ihre bisherigen Praktiken überprüfen und an die neuen Anforderungen anpassen, um weiterhin gesetzeskonform zu handeln und Haftungsrisiken zu minimieren.

Konkrete Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen:

  • Information und Schulung: Geschäftsführung, Führungskräfte, Betriebsräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte müssen über die Änderungen der DGUV Vorschrift 2 informiert und gegebenenfalls geschult werden.
  • Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung: Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die Festlegung des Betreuungsbedarfs. Sie sollte im Lichte der neuen Vorschrift überprüft und angepasst werden.
  • Anpassung der Verträge mit externen Dienstleistern: Bestehende Verträge mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit müssen auf Konformität mit der neuen DGUV Vorschrift 2 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
  • Implementierung von Prozessen für digitale Beratung (falls gewünscht)
  • Etablierung eines Systems zur Planung und Dokumentation von Fortbildungen
  • Dokumentation: Alle Maßnahmen und Anpassungen sollten ordnungsgemäß dokumentiert werden, um die Compliance nachweisen zu können.

TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz: ein Beben für deutsche Unternehmen?

Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz) ist mehr als nur eine trockene Gesetzesänderung – es ist ein Gamechanger, der die deutsche Wirtschaft massiv verändern könnte. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem sperrigen Begriff und welche Folgen drohen deutschen Unternehmen?

Im Kern geht es darum, das deutsche Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) an die neuesten Vorgaben der Europäischen Union anzupassen. Klingt harmlos, doch die Brisanz steckt im Detail: Die EU verschärft ihre Klimaziele massiv, und Deutschland muss mitziehen. Das bedeutet deutlich sinkende Emissionsrechte und einen steigenden Preis für CO2-Zertifikate.

Was bedeutet das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz für deutsche Unternehmen?

Die Wirkung des Gesetzes, das Anfang März 2025 in Kraft getreten ist, ist vielfältig:

Kostenexplosion: Unternehmen, die weiterhin auf fossile Brennstoffe setzen, werden zahlen. Die Kosten für Emissionszertifikate werden in die Höhe schnellen und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Produkte gefährden.

Innovationsdruck: Wer überleben will, muss umdenken und auf grüne Technologien umsteigen. Doch die Zeit drängt, und nicht jedes Unternehmen hat die Ressourcen für eine schnelle Transformation.

Herausforderung für energieintensive Branchen: Stahl-, Chemie- und Zementindustrie – sie alle stehen vor existenziellen Herausforderungen. Wer nicht schnell genug dekarbonisiert, wird im globalen Wettbewerb untergehen.

Enormer bürokratischer Aufwand: Das Gesetz bringt neue Regeln, Berichtspflichten und Kontrollen. Für viele Unternehmen bedeutet das einen deutlichen Mehraufwand und zusätzliche Kosten.

Welche Vorteile bringt das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz?

Der Gesetzgeber verspricht sich davon einen Turbo für grüne Technologien und Innovationen: Unternehmen, die auf erneuerbare Energien, Energieeffizienz und innovative Klimaschutzlösungen setzen, können von spürbaren Wettbewerbsvorteilen ausgehen: Wer frühzeitig auf Nachhaltigkeit setzt, kann sich unabhängig von steigenden CO2-Preisen machen und neue Märkte erobern.

Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz ist ein zweischneidiges Schwert. Für einige Unternehmen wird es zum Todesstoß, für andere zur Chance ihres Lebens. Eines ist jedoch sicher: Die deutsche Wirtschaft steht vor einem historischen Umbruch. Wer jetzt nicht handelt, wird von der grünen Welle überrollt.

Auswirkungen auf die Unternehmenscompliance

Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz) bringt einige wichtige Änderungen mit sich, die die Compliance von Unternehmen betreffen:

  1. Erweiterte Berichtspflichten: Unternehmen müssen ihre Treibhausgasemissionen detaillierter und fristgerecht melden. Dies betrifft insbesondere die neuen Anforderungen des Europäischen Emissionshandelssystems 2 (EU-ETS 2), die ab 2027 gelten, aber bereits Emissionen ab 2024 umfassen. Die neuen Berichtspflichten sind darauf ausgelegt, die Transparenz und Genauigkeit der Emissionsberichterstattung zu erhöhen.
    1. Erweiterte Anforderungen an den Überwachungsplan: Unternehmen müssen detaillierte Überwachungspläne erstellen, die spezifische Methoden zur Ermittlung und Berichterstattung von Emissionen enthalten. Diese Pläne müssen regelmäßig aktualisiert werden, um den neuesten Vorschriften zu entsprechen
    2. Verifizierung durch unabhängige Prüfstellen: Die Berichte über Emissionen müssen von unabhängigen Prüfstellen verifiziert werden, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
    3. Berichterstattung über Nicht-CO₂-Effekte: Insbesondere im Luftverkehr müssen Unternehmen nun auch über Klimaauswirkungen wie Kondensstreifen und chemische Verbindungen berichten, die durch die Verbrennung von Kerosin entstehen.
    4. Integration neuer Sektoren: Mit der Einführung des EU-ETS 2 ab 2027 werden auch Verkehr und Wärme in den Emissionshandel einbezogen. Unternehmen in diesen Sektoren müssen sich auf neue Berichtspflichten einstellen
  2. Erhöhte Kosten durch Zertifikate: Unternehmen, die am Emissionshandel teilnehmen, müssen mit steigenden Kosten für Zertifikate rechnen. Während die Preise im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) für 2025 bei etwa 55 € pro Tonne CO₂ liegen, sind die Preise im EU-ETS 1 deutlich höher (ca. 80 €).
  3. Neue Regelungen für Abfallverbrennungsanlagen: Diese Anlagen bleiben im nationalen Emissionshandelssystem und unterliegen weiterhin Abgabepflichten. Dies kann für betroffene Unternehmen finanzielle Auswirkungen haben.
  4. Verordnungsermächtigungen: Das Gesetz enthält zehn Verordnungsermächtigungen, die noch umgesetzt werden müssen. Unternehmen müssen sich auf mögliche weitere Änderungen einstellen.
  5. Risikomanagementanpassung: Unternehmen müssen ihre internen Prozesse und Richtlinien anpassen, um Rechtsrisiken zu minimieren und den neuen Regelungen gerecht zu werden.

Die Anpassungen zielen darauf ab, die EU-Klimaziele zu erreichen und die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu senken. Die Änderungen zwingen Unternehmen, proaktiv zu handeln und ihre Compliance-Programme laufend zu aktualisieren. Es ist essenziell, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um finanzielle und rechtliche Risiken zu vermeiden.

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KI-Einsatz im Unternehmen: Sind Ihre Beschäftigten schon geschult?

Seit 2. Februar 2025 gilt für Unternehmen die europäische KI-Verordnung:  Im Zuge des EU AI Act werden ihnen damit vor allem Pflichten bei der KI-Kompetenz auferlegt, einige Anwendungen zudem verboten. Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen mit Künstlicher Intelligenz anbieten, müssen nun sicherstellen, dass ihre Beschäftigten über ausreichend KI-Kompetenz verfügen, sie also geschult sind. Es gibt keine Ausnahmen für KMU oder gemeinnützige Organisationen, und schon die Nutzung von ChatGPT oder Microsoft Copilot spielt dabei eine Rolle.

Für wen gilt der EU AI Act?

Die europäische KI-Verordnung gilt zum einen für Anbieter von KI-Systemen. Dazu gehören alle Unternehmen und Organisationen, die KI-Systeme entwickeln und auf dem europäischen Markt anbieten. Auch solche mit Sitz außerhalb der EU sind betroffen, wenn ihre KI-Systeme in der Europäischen Union eingesetzt werden.

Aber nicht nur die Anbieter selber müssen ihre Beschäftigten im Umgang mit KI schulen, auch die Nutzer von KI-Systemen – also alle Personen und Organisationen, die KI-Systeme innerhalb der EU verwenden, unabhängig davon, wo sich der Anbieter befindet. Und nicht zuletzt Importeure und Händler: Wer KI-Systeme aus Drittländern in die EU importiert oder hier vertreibt, unterliegt dem EU AI Act.

Zu den wenigen Ausnahmen gehören Aktivitäten im Bereich der Forschung und Entwicklung von KI-Systemen ausgenommen, um Innovationen nicht zu behindern. Auch für KI-Systeme, die für private und nicht-berufliche Tätigkeiten genutzt werden, gilt der EU AI Act nicht.

Was ist seit 2. Februar 2025 verboten?

Der EU AI Act verbietet bestimmte KI-Systeme, die als zu riskant eingestuft werden.

  • Manipulative KI-Systeme: Systeme, die unterschwellige oder täuschende Techniken nutzen, um das Verhalten von Personen oder Gruppen zu beeinflussen und dabei ihren freien Willen zu umgehen, was potenziell erheblichen Schaden verursachen kann.
  • Ausnutzung menschlicher Schwächen: KI-Systeme, die gezielt Schwächen von Menschen ausnutzen, z. B. aufgrund von Alter, Behinderung oder sozialer Lage, und dadurch Schaden verursachen können.
  • Social Scoring: Systeme, die Menschen auf Basis ihres Verhaltens oder anderer Merkmale bewerten, ähnlich wie das “Social Scoring” in einigen Ländern.
  • Echtzeit-Biometrische Überwachung: Systeme, die in Echtzeit biometrische Daten wie Gesichtserkennung im öffentlichen Raum nutzen, es sei denn, sie sind ausnahmsweise für Strafverfolgungszwecke zugelassen.

Entscheidend: Artikel 4 der KI-Verordnung

Unternehmen, die KI-Systeme nutzen oder entwickeln, müssen gewährleisten, dass ihre Beschäftigten die dafür notwendige Kompetenz haben, „wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI‑Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI‑Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind“, heißt es in Artikel 4. Die Schulung muss also auf den konkreten Einsatz von KI-Systemen im Unternehmen abgestimmt sein.

Hochrisiko-KI

Gerade der Einsatz sogenannter Hochrisiko-KI birgt Risiken für Menschen und Gesellschaft speziell in Bereichen wie Sicherheit, Privatsphäre, Menschenrechte oder sogar demokratischen Prozessen. Beispiele:

  • Medizin: Entscheidungen zur Diagnostik oder Therapie
  • Justiz: Unterstützung bei Urteilsfindungen oder rechtlichen Bewertungen
  • Überwachung: Gesichtserkennung oder andere invasive Technologien
  • Autonome Systeme: Selbstfahrende Fahrzeuge oder Waffensysteme

Der Fokus des AI Acts bei Hochrisiko-KI liegt darauf sicherzustellen, dass diese Technologien so entwickelt und verwendet werden, dass sie transparent, ethisch und sicher sind.

Risikobewertung: Das müssen Unternehmen jetzt tun

Ziel des EU AI Act ist der sichere und transparente Umgang mit KI unter Einhaltung ethischer Standards. Unternehmen, die solche Systeme entwickeln oder nutzen, sind nun gefordert:

  • Risikobewertung und Klassifizierung: Unternehmen müssen ihre KI-Systeme bewerten und in Risikokategorien einteilen. Erfüllen die Systeme die Anforderungen des EU AI Acts nicht, müssen sie entweder verändert oder aus dem Vertrieb genommen werden.
  • Schulungen und Kompetenzen: Die Überwachung und rechtskonforme Nutzung von KI-Systemen sind jedoch nur möglich, wenn die Beschäftigten entsprechende Kompetenzen im Umgang mit KI haben. Deshalb sind seit Februar entsprechende Schulungen vorgeschrieben.
  • Technische Dokumentation: Unternehmen müssen detaillierte technische Dokumentationen vorlegen, aus denen zu entnehmen ist, wie ihre KI-Systeme funktionieren, um sie transparent und nachvollziehbar zu machen.
  • Überwachung: Insbesondere Unternehmen mit Hochrisiko-KI-Systemen müssen diese kontinuierlich überwachen und auditieren, damit sie durchgängig den gesetzlichen Vorschriften genügen.
  • Registrierung und Berichterstattung: Hochrisiko-KI-Systeme müssen in einer zentralen EU-Datenbank registriert werden, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.

Konsequenzen

Unternehmen, die die Anforderungen der KI-Verordnung nicht erfüllen, drohen hohe Bußgelder von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes. Allerdings: Wie genau die Beschäftigten die KI-Fachkenntnis erwerben sollen, ist nicht geregelt. Es gibt auch noch keine Schulungsanbieter, die selber dafür zertifiziert sind.

Wer den EU AI Act also jetzt umsetzen muss, sollte vor allem nah am Anwendungsfall des jeweiligen Beschäftigten schulen und sensibilisieren, bis die Vorschriften konkretisiert sind.

Lassen Sie uns miteinander sprechen, wie wir Sie zum Beispiel bei der Risikoanalyse unterstützen können.

Keine Angst vorm Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Ausnahmen für KMU

Zuletzt war es die eRechnung, die von manch einem Dienstleistern beworben wurde, als wenn am 1. Januar 2025 der Untergang jedes Unternehmens drohte, das nicht vollständig auf digitale Rechnungen umgestellt hatte. Und was ist passiert? Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen oft nicht viel, denn sie sind häufig ohnehin erst ab 2028 verpflichtet, eRechnungen zu empfangen und zu versenden. Ähnlich läuft es gerade bei der Barrierefreiheit für Websites: Im Netz begegnet uns derzeit wieder eine Vielzahl von Dienstleistern, die quasi mit der Apokalypse – wahlweise Abmahnungen – drohen, sollten ab Ende Juni 2025 nicht ausnahmslos alle Websites barrierefrei gestaltet sein. Doch bei näherem Hinsehen zeigt sich: Auch das ist missverständlich. Wir klären auf, was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für die Websites von KMU bedeutet.

Richtig ist: Das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie um, die regelt, welche Anforderungen künftig an Produkte und Dienstleistungen gestellt werden, damit sie barrierefrei sind. Wichtig und richtig ist, dass niemand mehr wegen kognitiver, sensorischer oder motorischer Einschränkungen von digitalen Angeboten ausgeschlossen ist.

Welche Probleme können auftreten? Bei motorischen Schwächen kann es einem Menschen schwerfallen, eine Computermaus zu bedienen, so dass er eine Website komplett über die Tastatur steuern muss. Sensorische Probleme wie Sehschwächen führen dazu, dass Texte oder Bilder auf einer Website nicht richtig wahrgenommen werden. Hier sorgen zum Beispiel Alternativtexte bei Bildern oder Untertitel bei Videos für Abhilfe. Menschen mit kognitiven Problemen bekommen einen besseren Zugang zu Websites, wenn sie in einfacher Sprache gestaltet sind.

Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und muss bereits ab diesem Datum in digitalen Produkten und Dienstleistungen umgesetzt sein, die der breiten Öffentlichkeit angeboten werden. Darunter fallen zum Beispiel Websites und Apps, Online-Shops, Bankdienstleistungen, E-Book-Software oder Telekommunikationsdienstleistungen.

Aber: Es gibt Ausnahmen, die insbesondere für KMU interessant sind. Zum einen gelten sie für alte Dienstleistungsverträge oder Selbstbedienungsterminals. Hier muss die Umstellung bis zum 28. Juni 2030 erfolgen. Für viele KMU aber ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ohnehin vorerst nicht bindend: Die Verpflichtung zur Barrierefreiheit gilt nicht für Dienstleistungen von Unternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter oder einen Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro haben. Auch nicht relevant ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz im B2B-Bereich, weil die neue Regelung nur für das Geschäft mit Endverbrauchern gedacht ist.

Wichtig: Die Ausnahmen gelten für digitale Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Websites trotzdem barrierefrei gestalten?

Für viele kleine und mittelständische Dienstleister gibt es also vorerst Entwarnung: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird wie die eRechnung nicht so heiß gegessen wie gekocht. Dennoch sollte sich jedes Unternehmen überlegen, seine Dienste trotzdem Schritt für Schritt barrierefrei zu gestalten. Schließlich ist es nicht nur eine langfristige Frage der Wettbewerbsfähigkeit, sondern auch des Ansehens, allen Interessenten und Kunden mit ihren individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden.

KARL ist da! Jetzt EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 umsetzen

Die EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019, auch als KARL (Kommunale Abwasserrichtlinie) bekannt, ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Sie ist ein großer Schritt hin zur nachhaltigen Wasserbewirtschaftung und verschärft die Anforderungen an die Abwasserbehandlung massiv. Die Richtlinie muss bis Mitte 2027 in den EU-Staaten umgesetzt sein und zielt auch darauf ab, dass sich der Abwasserberich energie- und klimaneutral ausrichtet. Kanalisation und Kläranlagen müssen an die neuen Regeln schrittweise bis 2045 angepasst werden. Das hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen und Kommunen.

Inhalte der EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019

Die EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 verpflichtet die EU-Staaten, Abwasser aus allen Siedlungsgebieten ab einer Größe von 1.000 Einwohnerwerten (EW) nach EU-Mindeststandards zu sammeln und zu behandeln – eine Absenkung der bisherigen Schwelle von 2.000 EW. Ein Einwohnerwert entspricht dem durchschnittlichen Abwasseraufkommen einer Person pro Tag. Bis 2035 müssen diese Siedlungsgebiete über Kanalisationssysteme verfügen, die alle häuslichen Abwasserquellen erfassen. Die Richtlinie sieht auch die Entfernung von organisch-biologisch abbaubarem Material vor, bevor das Abwasser in die Umwelt gelangt.

Um die Belastung durch Stickstoff, Phosphor und Mikroschadstoffe weiter zu verringern, fordert die Richtlinie eine Dritt- und Viertbehandlung in größeren Abwasserbehandlungsanlagen. Ab 2039 müssen Anlagen, die Abwasser für mindestens 150.000 Einwohnerwerte behandeln, Stickstoff und Phosphor entfernen. Bis 2045 sind sie verpflichtet, Mikroschadstoffe herauszufiltern.

Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika werden künftig verpflichtet, für die Reinigungskosten von Mikroschadstoffen in kommunalem Abwasser aufzukommen. Nach dem Verursacherprinzip müssen diese Hersteller mindestens 80 Prozent der zusätzlichen Kosten für die sogenannte Viertbehandlung tragen – eine fortgeschrittene Stufe der Abwasseraufbereitung, die gezielt Mikroschadstoffe entfernt.

Die EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 setzt auch ein Energieneutralitätsziel für größere Abwasserbehandlungsanlagen, die Abwasser für 10.000 EW oder mehr behandeln. Sie sollen bis 2045 ihren Energiebedarf durch selbst erzeugte erneuerbare Energie decken. (Quelle)

Auswirkungen der EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 auf Unternehmen

Höhere Kosten: Es gilt das Verursacherprinzip. Insbesondere Unternehmen der Chemie-, Pharma- und Kosmetikindustrie müssen mit höheren Kosten rechnen, da sie für einen Teil der Reinigungskosten von Mikroschadstoffen in Kläranlagen aufkommen müssen. Am Ausbau der Kläranlagen, Dokumentation und Überwachung müssen sich die Unternehmen mit bis zu 80 Prozent der Kosten beteiligen.

Anpassung der Produktionsprozesse: Unternehmen müssen ihre Produktionsprozesse so anpassen, dass weniger umweltschädliche Stoffe in das Abwasser gelangen.

Mehr Bürokratie: Die Umsetzung der Richtlinie erfordert eine umfangreiche Dokumentation und Berichterstattung.

Innovation: Die Richtlinie kann auch als Anreiz für Innovationen dienen, da Unternehmen nach neuen Technologien suchen, um Abwasser effizienter und umweltfreundlicher zu reinigen.

Welche Auswirkungen hat die Richtlinie auf die Compliance?

  • Erhöhte Anforderungen: Die Richtlinie verschärft die Anforderungen an die Abwasserbehandlung erheblich. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Abwässer die neuen Grenzwerte einhalten.
  • Dokumentationspflichten: Unternehmen müssen detaillierte Aufzeichnungen über ihre Abwasserentsorgung führen und diese auf Verlangen den Behörden vorlegen.
  • Risikoanalyse: Unternehmen müssen die Risiken für die Umwelt bewerten und entsprechende Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen.

Konkrete Maßnahmen für Unternehmen

  • Analyse der eigenen Produkte: Unternehmen müssen ihre Produkte auf potenziell schädliche Stoffe untersuchen und Maßnahmen zur Minimierung dieser Stoffe ergreifen.
  • Optimierung der Produktionsprozesse: Produktionsverfahren sollten so angepasst werden, dass weniger Abwasser anfällt und die Konzentration von Schadstoffen reduziert wird.
  • Investitionen in neue Technologien: Es kann erforderlich sein, in neue Technologien zur Abwasserbehandlung zu investieren.
  • Schulungen: Mitarbeiter müssen über die neuen gesetzlichen Anforderungen informiert und geschult werden.
  • Kooperation mit Kläranlagenbetreibern: Eine enge Zusammenarbeit mit den Kläranlagenbetreibern ist wichtig, um die Anforderungen der Richtlinie umzusetzen.

Im SAT-Rechtskataster finden Sie ausführliche Informationen zur EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019. Wir arbeiten für Sie heraus, welche Auswirkungen die neuen Regeln auf Ihr Unternehmen haben und was Sie jetzt unternehmen sollten.

Sprechen wir miteinander!

Compliance Officer: Hüter der Rechtskonformität

Die Tätigkeit des Compliance Officers ist in den vergangenen Jahren immer wichtiger geworden. Unternehmen stehen heute vor einer Vielzahl rechtlicher und auch ethischer Herausforderungen. Der Compliance Officer muss sicherstellen, dass ein Unternehmen die Prozesse im Griff hat, um permanent im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften stehen zu können. Wenn Sie als KMU keine eigenen Kapazitäten haben oder ihr zuständiges Personal unterstützen wollen, stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Was ist ein Compliance Officer?

Ein Compliance Officer ist dafür verantwortlich, dass auf allen Ebenen eines Unternehmens Prozesse etabliert sind, um gesetzliche Vorschriften, interne Richtlinien und ethische Standards einhalten zu können. Er überwacht sämtliche dieser Geschäftsprozesse und stellt sicher, dass sie rechtmäßig und transparent ablaufen. Er ist aber nicht dafür verantwortlich, dass jedes einzelne Regelwerk eingehalten wird. Dafür ist letztlich die Geschäftsführung zuständig.

Aufgaben eines Compliance Officers

Die Aufgaben eines Compliance Officers sind vielfältig und umfassen unter anderem:

  • Entwicklung und Umsetzung von Compliance-Richtlinien: Erstellung und regelmäßige Überprüfung von Compliance-Richtlinien, die an die spezifischen Bedürfnisse und Anforderungen an das Unternehmens angepasst sind.
  • Risikobewertung: Identifizierung und Bewertung von Compliance-Risiken, um proaktiv Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen.
  • Schulungen: Durchführung von Schulungen für Mitarbeiter, um das Bewusstsein für Compliance-Themen zu schärfen.
  • Beratung der Geschäftsführung: Beratung der Geschäftsführung in allen Compliance-Fragen.
  • Untersuchung von Compliance-Verstößen: Durchführung von Untersuchungen bei Verdacht auf Compliance-Verstöße und Einleitung entsprechender Maßnahmen.
  • Berichterstattung an den Vorstand: Regelmäßige Berichterstattung über den Stand der Compliance-Aktivitäten.

Warum ist ein Compliance Officer wichtig?

Ein Compliance Officer trägt dazu bei, dass ein Unternehmen:

  • Sein Ansehen schützt: Compliance-Verstöße können zu erheblichen Reputationsschäden führen.
  • Strafen vermeidet: Die Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften kann hohe Strafen nach sich ziehen.
  • Kundenvertrauen gewinnt: Kunden schätzen es, mit Unternehmen zusammenzuarbeiten, die hohe ethische Standards haben.
  • Investitionen sichert: Investoren bevorzugen Unternehmen mit einem robusten Compliance-Management-System.

Qualifikationen für einen Compliance Officer

In der Regel bringen die Compliance-Verantwortlichen folgende Qualifikationen mit:

  • Organisationskenntnis und Akzeptanz: Wer als Compliance Officer tätig ist, muss – unabhängig von der Ausbildung – ein tiefgreifendes Verständnis der Aufbau- und Ablauforganisation eines Unternehmens entwickeln. Über die rein fachliche Seite hinaus sollte er aber vor allem in der Lage sein, Akzeptanz und ein Bewusstsein für Compliance bei den Kollegen über alle Unternehmensebenen hinweg zu schaffen.
  • Berufserfahrung: Berufserfahrung in einem Unternehmen oder einer Rechtsanwaltskanzlei ist wünschenswert, aber nicht zwingend notwendig.
  • Fachwissen: Fundierte Kenntnisse in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Ethik sind unerlässlich. Außerdem bestenfalls branchenspezifische Kenntnisse.
  • Persönliche Eigenschaften: Analytisches Denken, Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Integrität sind wichtige Eigenschaften für einen Compliance Officer.

Die Zukunft des Compliance Officers

Die Digitalisierung und die Globalisierung verändern die Arbeitswelt und stellen auch die Compliance-Funktion vor neue Herausforderungen. Themen wie Künstliche Intelligenz, Datenschutz und Cybersecurity gewinnen an Bedeutung. Wer heute in diesem Bereich arbeitet, kann mittlerweile auf nationaler und internationaler Ebene Rechtskataster nutzen, um alle aktuellen Vorschriften und sich ändernde Rechtslagen im Blick zu haben, die für das Unternehmen relevant sind.

Der Compliance Officer ist eine Schlüsselrolle in modernen Unternehmen. Er trägt dazu bei, dass Unternehmen rechtssicherer und ethischer handeln, um ihren langfristigen Erfolg zu sichern. Außerdem – und das ist noch viel wichtiger – tragen sie wesentlich dazu bei, das Risiko eines Organisationsverschuldens zu minimieren.

SAT stellt Compliance Officer bereit

SAT macht Ihrem Unternehmen mit unseren Partnern ein Angebot: Mit einem externen Compliance Beauftragten entlasten wir Ihre Organisation, wenn Sie selber keinen Compliance-Verantwortlichen haben oder zusätzliche Kapazitäten benötigt werden. Wir entlasten Sie mit unserem Team aus Ingenieuren, Juristen, Informatikern und Betriebswirten mit langjähriger, operativer Berufs- und Führungserfahrung. Ein externer Compliance Beauftragter und Berater, den wir Ihnen als verlässlichen Partner empfehlen, nimmt sich aller Unternehmensbereiche an und etabliert dauerhaft alle notwendigen und wichtigen Compliance Prozesse.

EU-Richtlinie 2024/1203: mehr Umweltschutz, mehr Compliance-Risiken

Die EU-Richtlinie 2024/1203 markiert einen großen Schritt in Richtung eines stärkeren Umweltschutzes in der Europäischen Union. Die Richtlinie, die am 20. Mai 2024 in Kraft getreten ist, ersetzt und erweitert die bisherigen Regelungen zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Ziel ist es, Umweltkriminalität effektiver zu bekämpfen. Für Unternehmen bedeutet es aber auch: Sie sollten dringend eine umfassende Compliance Risikoanalyse machen. Denn: Neue Straftatbestände und ein neuer Sanktionskatalog sind ebenfalls in der EU-Richtlinie 2024/1203 enthalten. Möglich ist außerdem, dass die Regeln noch einmal verschärft werden, wenn die Vorschrift bis Mai 2026 in deutsches Strafrecht übernommen wird.

Warum eine neue Richtlinie?

Die alte Richtlinie aus dem Jahr 2008 erwies sich als unzureichend, um die komplexen Herausforderungen der modernen Umweltkriminalität zu bewältigen. Die neue Vorgabe soll diese Lücken schließen und einen höheren Schutzstandard gewährleisten.

Was sind die wichtigsten Neuerungen der EU-Richtlinie 2024/1203?

  • Erweiterter Anwendungsbereich: Die Richtlinie deckt ein breiteres Spektrum von Umweltdelikten ab, darunter beispielsweise:
    • illegale Holzernte: Die Richtlinie zielt darauf ab, den illegalen Handel mit Holz zu bekämpfen, der oft mit Entwaldung und anderen Umweltschäden verbunden ist.
    • illegales Recycling umweltschädlicher Schiffsteile: Die Entsorgung von Schiffsausschuss stellt ein erhebliches Umweltproblem dar. Die Richtlinie soll dieses Problem durch strafrechtliche Maßnahmen bekämpfen.
    • schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über Chemikalien: Die illegale Herstellung und der Handel mit gefährlichen Chemikalien werden stärker unter Strafe gestellt.
    • Inverkehrbringen umweltschädlicher Erzeugnisse
    • Durchführung bestimmter (Bau-)Vorhaben ohne Genehmigung
    • Schädigung von Lebensräumen besonders geschützter Tierarten
  • Höhere Strafen: Die Strafen für Umweltverstöße wurden verschärft, um abschreckend zu wirken und die Einhaltung der Umweltgesetze zu fördern. Sie können bei bestimmten Straftaten bis zu 5 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes eines Unternehmens betragen.
  • Verbesserte Zusammenarbeit: Die Mitgliedstaaten sollen enger zusammenarbeiten, um grenzüberschreitende Umweltkriminalität zu bekämpfen.
  • Stärkere Prävention: Die Richtlinie legt einen stärkeren Fokus auf Präventionsmaßnahmen, um Umweltverstöße von vornherein zu verhindern.
  • Bessere Durchsetzung: Es werden Instrumente zur Verbesserung der Ermittlung und Verfolgung von Umweltkriminalität eingeführt.

Welche Auswirkungen hat die Richtlinie?

Die Richtlinie hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, Behörden und Einzelpersonen.

  • Unternehmen: Unternehmen müssen ihre Compliance-Systeme anpassen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.
  • Behörden: Behörden sind verpflichtet, ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsmethoden an die neuen Standards anzupassen.
  • Einzelpersonen: Auch Einzelpersonen können von den neuen Regelungen betroffen sein, beispielsweise bei illegaler Abfallentsorgung oder illegalem Handel mit geschützten Arten.

Was bedeutet das für die Zukunft?

Die EU-Richtlinie 2024/1203 ist ein wichtiger Schritt in Richtung Nachhaltigkeit. Sie zeigt, dass der Schutz der Umwelt für die EU eine hohe Priorität hat. Es bleibt abzuwarten, wie die Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt wird und welche Auswirkungen sie auf die Praxis hat. Die vollständige Richtlinie lesen Sie in diesem Dokument.

Wir empfehlen Ihnen, spätestens jetzt mit der Compliance Risikoanalyse in Ihrem Unternehmen zu beginnen und entsprechende Maßnahmen zu treffen, wenn das Unternehmen gegen die Richtlinie verstößt. Unsere Compliance-Fachleute unterstützen Sie dabei!

Bekifft? Was Arbeitgeber bei Cannabiskonsum am Arbeitsplatz tun müssen

Die gesellschaftliche Diskussion um die Cannabis-Legalisierung hält weiter an. Damit rückt auch die Frage nach den Auswirkungen auf den Arbeitsplatz stärker in den Fokus. Arbeitgeber stehen vor der Herausforderung, rechtliche Aspekte, Arbeitsschutz und Suchtprävention unter einen Hut zu bringen.

Aktuelle Situation durch Cannabis-Legalisierung

  • Keine einheitliche Rechtslage: Die rechtliche Situation für Cannabiskonsum am Arbeitsplatz ist komplex und variiert je nach Land und Bundesland.
  • Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag kann Regelungen zum Drogenkonsum enthalten.
  • Arbeitsschutzgesetz: Arbeitgeber haben eine allgemeine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern und müssen ein sicheres Arbeitsumfeld gewährleisten.

Auswirkungen auf den Arbeitsplatz

Cannabiskonsum am Arbeitsplatz kann für den Konsumenten wie auch in der Freizeit durchaus positive Wirkung entfalten: Euphorie, Glücksgefühle und Entspannung gehören dazu. Doch die negativen Nebeneffekte wirken sich nicht nur auf den Konsumenten selbst aus: Die Unfall- und Verletzungsgefahr am Arbeitsplatz steigt, weil die Reaktionsfähigkeit sinkt, die motorischen Fähigkeiten beeinträchtigt sind, die Risikofreudigkeit aber steigt. Außerdem geht Cannabiskonsum am Arbeitsplatz meist mit verschlechterter Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit einher.

Ist der Cannabiskonsum am Arbeitsplatz allgemein schon mit Risiken verbunden, steigen die Gefahren bei Arbeiten in Gefahrenbereichen enorm. Arbeitgeber sind jetzt gefordert, ihre Beschäftigen zu schützen.

Was Arbeitgeber bei Cannabiskonsum am Arbeitsplatz tun können

  • Prävention:
    • Angebote zur Suchtprävention
    • Schaffung eines offenen Arbeitsklimas, in dem Mitarbeiter über Probleme sprechen können
    • Gestaltung gesundheitsfördernder Arbeitsbedingungen und Rahmenbedingungen, die den Cannabiskonsum vorbeugen
  • Rechtliche Rahmenbedingungen:
    • Verbindliche Regeln zum Cannabiskonsum am Arbeitsplatz und zum Umgang mit auffälligen Beschäftigten schaffen und ins Compliance Management System aufnehmen
    • Gestaltung von Arbeitsverträgen mit klaren Vorschriften zum Drogenkonsum am Arbeitsplatz
    • Bei berechtigtem Verdacht können Arbeitgeber Drogentests durchführen. Die Durchführung muss rechtlich einwandfrei erfolgen und darf nicht diskriminierend sein.
    • Bei wiederholten Verstößen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten oder bei Gefährdung anderer kann eine Kündigung in Betracht gezogen werden. Eine Kündigung muss jedoch immer rechtlich geprüft werden.

Generell erfordert der Umgang mit Cannabiskonsum am Arbeitsplatz von Arbeitgebern ein sensibles Vorgehen. Es gilt, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die Mitarbeiter zu schützen und gleichzeitig ein faires Arbeitsklima zu gewährleisten. Eine offene Kommunikation und ein individueller Umgang mit jedem Fall sind dabei entscheidend.

Wie Sie den Umgang mit Drogen generell in Ihr Compliance Management System integrieren, dazu beraten wir Sie gern. Sprechen wir miteinander!