Revision der REACH-Verordnung – aktueller Stand, Ziele und Herausforderungen (Mai 2025)

Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist seit 2007 der zentrale Rechtsrahmen für die Chemikaliensicherheit in der EU. Sie überträgt die Verantwortung für den Nachweis der sicheren Verwendung von Chemikalien von den Behörden auf die Industrie. Im Rahmen des Europäischen Green Deals und der damit verbundenen Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (CSS), die im Oktober 2020 veröffentlicht wurde, hat die Europäische Kommission eine umfassende Überarbeitung der REACH-Verordnung angekündigt. Unser Beitrag beleuchtet die Hintergründe, die wichtigsten geplanten Änderungen, den aktuellen Zeitplan und die damit verbundenen Herausforderungen.

Hintergrund und Motivation: Die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (CSS)

Die CSS ist ein Kernbestandteil des Green Deals und zielt darauf ab, eine “schadstofffreie Umwelt” zu schaffen. Sie identifiziert Bereiche, in denen die bestehende Chemikaliengesetzgebung, insbesondere REACH, gestärkt werden muss.

Wichtige geplante Änderungen der REACH-Verordnung

Obwohl der endgültige Gesetzesvorschlag noch aussteht und sich Details ändern können, kristallisieren sich folgende Kernpunkte der geplanten Revision heraus:

  1. Registrierung von Polymeren: Bislang sind Polymere weitgehend von der Registrierungspflicht unter REACH ausgenommen. Die Revision sieht vor, bestimmte “Polymers of Concern” (besorgniserregende Polymere) einer Registrierungspflicht zu unterwerfen. Die genauen Kriterien hierfür sind noch Gegenstand der Diskussion.
  2. Einführung des Konzepts der “essenziellen Verwendung” (Essential Use Concept): Für die gefährlichsten Stoffe (z. B. krebserregend, mutagen, reproduktionstoxisch (CMR), endokrine Disruptoren, persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT)) soll die Verwendung in Verbraucherprodukten grundsätzlich verboten werden. Ausnahmen sollen nur möglich sein, wenn die Verwendung als gesellschaftlich essenziell eingestuft wird und keine sichereren Alternativen verfügbar sind.
  3. Berücksichtigung von Mischeffekten (Mixture Assessment Factor – MAF): Um den Risiken durch die gleichzeitige Exposition gegenüber mehreren Chemikalien Rechnung zu tragen, soll ein Bewertungsfaktor für Gemische (MAF) in die Stoffsicherheitsbeurteilung integriert werden. Dies könnte dazu führen, dass für einzelne Stoffe strengere Risikomanagementmaßnahmen erforderlich werden.
  4. Reform der Zulassungs- und Beschränkungsverfahren: Die Verfahren sollen effizienter und schneller werden. Die Zulassung (Authorisation) könnte stärker auf das “Essential Use”-Konzept ausgerichtet und möglicherweise in Teilen durch schnellere Beschränkungen (Restriction) ersetzt werden.
  5. Verbesserte Informationsanforderungen: Die Standard-Informationsanfor-derungen für Registrierungsdossiers sollen aktualisiert werden, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Endpunkte (z. B. für Immuntoxizität, Neurotoxizität, Endokrinotoxizität) besser abzudecken. Gleichzeitig soll der Übergang zu tierversuchsfreien Methoden (New Approach Methodologies – NAMs) gefördert werden.
  6. Stärkung der Kontrollen und Durchsetzung: Geplant sind auch Maßnahmen zur Verbesserung der Dossierqualität und zur effektiveren Durchsetzung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten.
  7. Vereinfachungen für KMU: Es werden spezifische Maßnahmen diskutiert, um den administrativen Aufwand und die Kosten für KMU zu reduzieren, ohne das Schutzniveau zu senken.

Aktueller Zeitplan und Status (Stand: Mai 2025)

Ursprünglich war die Vorlage des Gesetzesvorschlags zur REACH-Revision durch die Europäische Kommission für Ende 2022 geplant. Dieser Zeitplan konnte jedoch nicht eingehalten werden. Gründe hierfür sind die Komplexität der Materie, intensive Konsultationen mit Stakeholdern (Industrie, NGO, Mitgliedstaaten), die Notwendigkeit umfassender Folgenabschätzungen sowie die Auswirkungen externer Krisen (Energiekrise, Krieg in der Ukraine).

Da der Gesetzesvorschlag noch fehlt und der anschließende Prozess Zeit benötigt, ist mit einem Inkrafttreten der überarbeiteten REACH-Verordnung realistischerweise nicht vor 2027 oder 2028 zu rechnen, möglicherweise auch später.

Herausforderungen und Ausblick

Die geplante REACH-Revision stellt einen Balanceakt dar: Einerseits soll sie das hohe Schutzniveau für Mensch und Umwelt in der EU weiter stärken und die Ziele des Green Deals unterstützen. Andererseits muss sie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie berücksichtigen und praktikabel umsetzbar bleiben, insbesondere für KMUs.

Die Herausforderungen sind vielfältig:

Die Integration neuer Konzepte wie “Essential Use” und MAF ist wissenschaftlich und regulatorisch anspruchsvoll. Insbesondere die Registrierung von Polymeren und die Anpassung an verschärfte Informationsanforderungen werden für die Industrie mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Für die Bewertung neuer Endpunkte oder die Anwendung des MAF sind möglicherweise zusätzliche Daten erforderlich. Es muss sichergestellt werden, dass die EU-Industrie im internationalen Vergleich nicht unverhältnismäßig benachteiligt wird. Der endgültige Umfang der Revision wird stark von den politischen Verhandlungen im Rat und im Europäischen Parlament abhängen.

Kernpflichten unter REACH und ihre Compliance-Implikationen

  1. Registrierung

Unternehmen, die chemische Stoffe als solche, in Gemischen oder (unter bestimmten Bedingungen) in Erzeugnissen in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr herstellen oder in die EU importieren, müssen diese Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren. Dies erfordert die Einreichung eines technischen Dossiers mit Informationen über die Eigenschaften, Verwendungen und die sichere Handhabung des Stoffes. Ab 10 Tonnen pro Jahr ist zusätzlich ein Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Report, CSR) erforderlich, der eine Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment, CSA) enthält.

Compliance-Auswirkungen:

  • Datenerhebung/-generierung: Erhebliche Investitionen in die Sammlung vorhandener Daten oder die Durchführung neuer Studien (physikalisch-chemisch, toxikologisch, ökotoxikologisch).
  • Kosten: Gebühren für die Registrierung bei der ECHA, Kosten für Studien, Beratungsleistungen und Personalaufwand.
  • Zusammenarbeit: Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Registranten desselben Stoffes in sogenannten SIEFs (Substance Information Exchange Forums) zur gemeinsamen Datennutzung und Einreichung.
  • Ressourcen: Bedarf an spezialisiertem Personal (Regulatory Affairs Manager, Toxikologen etc.) oder externer Expertise.
  1. Bewertung (Evaluation):

Die ECHA und die Behörden der Mitgliedstaaten bewerten die eingereichten Registrierungsdossiers auf Vollständigkeit und Qualität (Dossierbewertung) sowie bestimmte Stoffe auf potenzielle Risiken (Stoffbewertung).

Compliance-Auswirkungen: Unternehmen können aufgefordert werden, innerhalb bestimmter Fristen zusätzliche Informationen oder Studien nachzureichen. Dies kann weitere Kosten und Aufwände verursachen und potenziell zu regulatorischen Folgemaßnahmen (z.B. Beschränkung) führen.

  1. Zulassung (Authorisation):

Besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern – SVHCs), wie z.B. krebserregende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende (CMR), persistente, bioakkumulierende und toxische (PBT) oder endokrin wirksame Stoffe, können auf die “Kandidatenliste” gesetzt und anschließend in den Anhang XIV (zulassungspflichtige Stoffe) aufgenommen werden. Die Verwendung dieser Stoffe nach einem bestimmten “Sunset Date” ist nur mit einer spezifischen, zeitlich befristeten Zulassung erlaubt.

Compliance-Auswirkungen:

  • Antragstellung: Extrem aufwendiges und kostspieliges Zulassungsverfahren, das eine Analyse von Alternativen und oft einen sozioökonomischen Nachweis erfordert.
  • Substitution: Starker Anreiz zur Substitution von SVHCs durch sicherere Alternativen.
  • Kommunikation: Pflicht zur Information von Abnehmern über das Vorhandensein von SVHCs in Erzeugnissen (> 0,1 Massenprozent). Informationspflicht gegenüber Verbrauchern auf Anfrage.
  • SCIP-Datenbank: Notifizierungspflicht für Erzeugnisse mit SVHCs (> 0,1%) in der SCIP-Datenbank der ECHA (im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie, aber eng mit REACH verknüpft).
  1. Beschränkung (Restriction):

Für bestimmte gefährliche Stoffe können EU-weit Beschränkungen hinsichtlich ihrer Herstellung, ihres Inverkehrbringens oder ihrer Verwendung erlassen werden (Anhang XVII). Diese können von vollständigen Verboten bis hin zu spezifischen Anwendungsbeschränkungen reichen.

Compliance-Auswirkungen: Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte und Prozesse den geltenden Beschränkungen entsprechen. Dies kann Produktreformulierungen, Prozessänderungen oder den Verzicht auf bestimmte Stoffe erfordern. Laufende Überwachung von neu vorgeschlagenen oder erlassenen Beschränkungen ist notwendig.

  1. Kommunikation in der Lieferkette:

Informationen über gefährliche Eigenschaften und Maßnahmen zum Risikomanagement müssen entlang der Lieferkette weitergegeben werden, primär über das Sicherheitsdatenblatt (Safety Data Sheet – SDS). Für registrierte Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften müssen den SDS ggf. Expositionsszenarien beigefügt werden. Nachgeschaltete Anwender müssen die im SDS und den Expositionsszenarien beschriebenen Verwendungsbedingungen prüfen und einhalten oder eigene Sicherheitsbewertungen durchführen. Informationen über SVHCs in Erzeugnissen müssen ebenfalls kommuniziert werden.

Compliance-Auswirkungen: Implementierung robuster Systeme für die Erstellung, Verteilung und Verwaltung von Sicherheitsdatenblättern. Sicherstellung, dass die erhaltenen Informationen geprüft und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im eigenen Betrieb umgesetzt werden. Aktive Kommunikation mit Lieferanten und Kunden.

Um alle gesetzlichen Änderungen im Blick behalten zu können, bietet SAT ein unternehmensindividuelles Rechtskataster, selbstverständlich mit allen Vorschriften der REACH-Verordnung. Wir beraten Sie gern!

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2: Umfassender Leitfaden für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die Vorschrift 2 umfassend überarbeitet. Diese Vorschrift ist ein Eckpfeiler des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland und legt die grundlegenden Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit fest. Die Neufassung, die am 1. April 2025 in Kraft getreten ist, bringt wesentliche Änderungen und Präzisierungen mit sich, die Unternehmen aller Größen und Branchen kennen und umsetzen müssen, um rechtssicher zu agieren und die Gesundheit und Sicherheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten.

Unser Beitrag beleuchtet detailliert die Inhalte der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2, ihre Auswirkungen auf Unternehmen, die Pflichten der Arbeitgeber und die Vorteile einer konsequenten Umsetzung.

Was ist die DGUV Vorschrift 2 und warum wurde sie überarbeitet?

Die DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit”) ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie konkretisiert die im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und anderen Vorschriften enthaltenen Pflichten der Arbeitgeber bei der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung ihrer Betriebe.

Die aktualisierte DGUV Vorschrift 2 berücksichtigt aktuelle Entwicklungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz wie veränderte Arbeitsformen und ein wachsendes Bewusstsein für psychische Belastungen. Die Vorschrift unterstreicht nun besonders die Bedeutung einer präventiven und ganzheitlichen Herangehensweise an den Arbeitsschutz und betont die beratende Funktion der Experten. Außerdem enthält die Neufassung differenzierte Regelungen, die den spezifischen Bedürfnissen und Ressourcen kleinerer Betriebe besser gerecht werden.

Was ändert sich durch die DGUV Vorschrift 2 für Arbeitgeber bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung?

  1. Digitale Beratung

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen bis zu einem Drittel ihrer Regelbetreuung auch telefonisch oder online durchführen. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich zuvor durch eine persönliche Begehung einen Eindruck vom Betrieb verschafft haben. Dies soll insbesondere Unternehmen mit verteilten oder mobilen Strukturen entgegenkommen.

  1. Erweiterung des Kreises der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Künftig können sich auch Absolventen aus Fachbereichen wie Arbeitspsychologie, Biologie, Ergonomie oder Humanmedizin zur Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren. Dies erweitert das Angebot an Fachkräften und ermöglicht Unternehmen eine gezieltere Auswahl nach branchenspezifischem Bedarf.

  1. Alternative Betreuung für mehr Betriebe

Das Modell der alternativen Betreuung über Kompetenzzentren (KPZ) steht nun auch Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten offen (bisherige Grenze: 10 Beschäftigte).

  1. Verbindliche Fortbildungspflicht:

Ab 1. Januar 2028 müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in ihrem jährlichen Bericht nachweisen, welche Fortbildungen sie absolviert haben. Dies soll die Qualität der Dienstleistungen sicherstellen und die kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung fördern.

  1. Überarbeitung der Betreuungsgruppen

Die Zuordnung von Betrieben zu gefährdungsbedingten Betreuungsgruppen wurde überarbeitet und soll nun einfacher und stärker an den tatsächlichen Gefährdungen der jeweiligen Branche ausgerichtet sein.

  1. Klarere Begriffsdefinitionen und Erläuterungen

Zentrale Begriffe der Vorschrift wurden klarer definiert und in der neuen DGUV Regel 100-002 erläutert. Die DGUV Regel enthält auch praxisnahe Umsetzungsbeispiele, um die Anwendung der Vorschrift zu erleichtern.

  1. Mindestanteile bei der Regelbetreuung

Bei der Aufteilung der Zeiten zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt in der Grundbetreuung für alle Gruppen (I-III) ein Mindestanteil von 20 % für jeden dieser Leistungserbringer. Die bisherige faktische 40%-Quote für Gruppe III ist entfallen.

Auswirkungen der überarbeiteten Vorschrift auf die Compliance

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 wirkt sich signifikant auf die Compliance von Unternehmen im Bereich des Arbeitsschutzes aus. Sie müssen ihre bisherigen Praktiken überprüfen und an die neuen Anforderungen anpassen, um weiterhin gesetzeskonform zu handeln und Haftungsrisiken zu minimieren.

Konkrete Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen:

  • Information und Schulung: Geschäftsführung, Führungskräfte, Betriebsräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte müssen über die Änderungen der DGUV Vorschrift 2 informiert und gegebenenfalls geschult werden.
  • Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung: Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die Festlegung des Betreuungsbedarfs. Sie sollte im Lichte der neuen Vorschrift überprüft und angepasst werden.
  • Anpassung der Verträge mit externen Dienstleistern: Bestehende Verträge mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit müssen auf Konformität mit der neuen DGUV Vorschrift 2 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
  • Implementierung von Prozessen für digitale Beratung (falls gewünscht)
  • Etablierung eines Systems zur Planung und Dokumentation von Fortbildungen
  • Dokumentation: Alle Maßnahmen und Anpassungen sollten ordnungsgemäß dokumentiert werden, um die Compliance nachweisen zu können.

TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz: ein Beben für deutsche Unternehmen?

Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz) ist mehr als nur eine trockene Gesetzesänderung – es ist ein Gamechanger, der die deutsche Wirtschaft massiv verändern könnte. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem sperrigen Begriff und welche Folgen drohen deutschen Unternehmen?

Im Kern geht es darum, das deutsche Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) an die neuesten Vorgaben der Europäischen Union anzupassen. Klingt harmlos, doch die Brisanz steckt im Detail: Die EU verschärft ihre Klimaziele massiv, und Deutschland muss mitziehen. Das bedeutet deutlich sinkende Emissionsrechte und einen steigenden Preis für CO2-Zertifikate.

Was bedeutet das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz für deutsche Unternehmen?

Die Wirkung des Gesetzes, das Anfang März 2025 in Kraft getreten ist, ist vielfältig:

Kostenexplosion: Unternehmen, die weiterhin auf fossile Brennstoffe setzen, werden zahlen. Die Kosten für Emissionszertifikate werden in die Höhe schnellen und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Produkte gefährden.

Innovationsdruck: Wer überleben will, muss umdenken und auf grüne Technologien umsteigen. Doch die Zeit drängt, und nicht jedes Unternehmen hat die Ressourcen für eine schnelle Transformation.

Herausforderung für energieintensive Branchen: Stahl-, Chemie- und Zementindustrie – sie alle stehen vor existenziellen Herausforderungen. Wer nicht schnell genug dekarbonisiert, wird im globalen Wettbewerb untergehen.

Enormer bürokratischer Aufwand: Das Gesetz bringt neue Regeln, Berichtspflichten und Kontrollen. Für viele Unternehmen bedeutet das einen deutlichen Mehraufwand und zusätzliche Kosten.

Welche Vorteile bringt das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz?

Der Gesetzgeber verspricht sich davon einen Turbo für grüne Technologien und Innovationen: Unternehmen, die auf erneuerbare Energien, Energieeffizienz und innovative Klimaschutzlösungen setzen, können von spürbaren Wettbewerbsvorteilen ausgehen: Wer frühzeitig auf Nachhaltigkeit setzt, kann sich unabhängig von steigenden CO2-Preisen machen und neue Märkte erobern.

Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz ist ein zweischneidiges Schwert. Für einige Unternehmen wird es zum Todesstoß, für andere zur Chance ihres Lebens. Eines ist jedoch sicher: Die deutsche Wirtschaft steht vor einem historischen Umbruch. Wer jetzt nicht handelt, wird von der grünen Welle überrollt.

Auswirkungen auf die Unternehmenscompliance

Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz) bringt einige wichtige Änderungen mit sich, die die Compliance von Unternehmen betreffen:

  1. Erweiterte Berichtspflichten: Unternehmen müssen ihre Treibhausgasemissionen detaillierter und fristgerecht melden. Dies betrifft insbesondere die neuen Anforderungen des Europäischen Emissionshandelssystems 2 (EU-ETS 2), die ab 2027 gelten, aber bereits Emissionen ab 2024 umfassen. Die neuen Berichtspflichten sind darauf ausgelegt, die Transparenz und Genauigkeit der Emissionsberichterstattung zu erhöhen.
    1. Erweiterte Anforderungen an den Überwachungsplan: Unternehmen müssen detaillierte Überwachungspläne erstellen, die spezifische Methoden zur Ermittlung und Berichterstattung von Emissionen enthalten. Diese Pläne müssen regelmäßig aktualisiert werden, um den neuesten Vorschriften zu entsprechen
    2. Verifizierung durch unabhängige Prüfstellen: Die Berichte über Emissionen müssen von unabhängigen Prüfstellen verifiziert werden, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
    3. Berichterstattung über Nicht-CO₂-Effekte: Insbesondere im Luftverkehr müssen Unternehmen nun auch über Klimaauswirkungen wie Kondensstreifen und chemische Verbindungen berichten, die durch die Verbrennung von Kerosin entstehen.
    4. Integration neuer Sektoren: Mit der Einführung des EU-ETS 2 ab 2027 werden auch Verkehr und Wärme in den Emissionshandel einbezogen. Unternehmen in diesen Sektoren müssen sich auf neue Berichtspflichten einstellen
  2. Erhöhte Kosten durch Zertifikate: Unternehmen, die am Emissionshandel teilnehmen, müssen mit steigenden Kosten für Zertifikate rechnen. Während die Preise im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) für 2025 bei etwa 55 € pro Tonne CO₂ liegen, sind die Preise im EU-ETS 1 deutlich höher (ca. 80 €).
  3. Neue Regelungen für Abfallverbrennungsanlagen: Diese Anlagen bleiben im nationalen Emissionshandelssystem und unterliegen weiterhin Abgabepflichten. Dies kann für betroffene Unternehmen finanzielle Auswirkungen haben.
  4. Verordnungsermächtigungen: Das Gesetz enthält zehn Verordnungsermächtigungen, die noch umgesetzt werden müssen. Unternehmen müssen sich auf mögliche weitere Änderungen einstellen.
  5. Risikomanagementanpassung: Unternehmen müssen ihre internen Prozesse und Richtlinien anpassen, um Rechtsrisiken zu minimieren und den neuen Regelungen gerecht zu werden.

Die Anpassungen zielen darauf ab, die EU-Klimaziele zu erreichen und die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu senken. Die Änderungen zwingen Unternehmen, proaktiv zu handeln und ihre Compliance-Programme laufend zu aktualisieren. Es ist essenziell, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um finanzielle und rechtliche Risiken zu vermeiden.

KI-Einsatz im Unternehmen: Sind Ihre Beschäftigten schon geschult?

Seit 2. Februar 2025 gilt für Unternehmen die europäische KI-Verordnung:  Im Zuge des EU AI Act werden ihnen damit vor allem Pflichten bei der KI-Kompetenz auferlegt, einige Anwendungen zudem verboten. Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen mit Künstlicher Intelligenz anbieten, müssen nun sicherstellen, dass ihre Beschäftigten über ausreichend KI-Kompetenz verfügen, sie also geschult sind. Es gibt keine Ausnahmen für KMU oder gemeinnützige Organisationen, und schon die Nutzung von ChatGPT oder Microsoft Copilot spielt dabei eine Rolle.

Für wen gilt der EU AI Act?

Die europäische KI-Verordnung gilt zum einen für Anbieter von KI-Systemen. Dazu gehören alle Unternehmen und Organisationen, die KI-Systeme entwickeln und auf dem europäischen Markt anbieten. Auch solche mit Sitz außerhalb der EU sind betroffen, wenn ihre KI-Systeme in der Europäischen Union eingesetzt werden.

Aber nicht nur die Anbieter selber müssen ihre Beschäftigten im Umgang mit KI schulen, auch die Nutzer von KI-Systemen – also alle Personen und Organisationen, die KI-Systeme innerhalb der EU verwenden, unabhängig davon, wo sich der Anbieter befindet. Und nicht zuletzt Importeure und Händler: Wer KI-Systeme aus Drittländern in die EU importiert oder hier vertreibt, unterliegt dem EU AI Act.

Zu den wenigen Ausnahmen gehören Aktivitäten im Bereich der Forschung und Entwicklung von KI-Systemen ausgenommen, um Innovationen nicht zu behindern. Auch für KI-Systeme, die für private und nicht-berufliche Tätigkeiten genutzt werden, gilt der EU AI Act nicht.

Was ist seit 2. Februar 2025 verboten?

Der EU AI Act verbietet bestimmte KI-Systeme, die als zu riskant eingestuft werden.

  • Manipulative KI-Systeme: Systeme, die unterschwellige oder täuschende Techniken nutzen, um das Verhalten von Personen oder Gruppen zu beeinflussen und dabei ihren freien Willen zu umgehen, was potenziell erheblichen Schaden verursachen kann.
  • Ausnutzung menschlicher Schwächen: KI-Systeme, die gezielt Schwächen von Menschen ausnutzen, z. B. aufgrund von Alter, Behinderung oder sozialer Lage, und dadurch Schaden verursachen können.
  • Social Scoring: Systeme, die Menschen auf Basis ihres Verhaltens oder anderer Merkmale bewerten, ähnlich wie das “Social Scoring” in einigen Ländern.
  • Echtzeit-Biometrische Überwachung: Systeme, die in Echtzeit biometrische Daten wie Gesichtserkennung im öffentlichen Raum nutzen, es sei denn, sie sind ausnahmsweise für Strafverfolgungszwecke zugelassen.

Entscheidend: Artikel 4 der KI-Verordnung

Unternehmen, die KI-Systeme nutzen oder entwickeln, müssen gewährleisten, dass ihre Beschäftigten die dafür notwendige Kompetenz haben, „wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI‑Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI‑Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind“, heißt es in Artikel 4. Die Schulung muss also auf den konkreten Einsatz von KI-Systemen im Unternehmen abgestimmt sein.

Hochrisiko-KI

Gerade der Einsatz sogenannter Hochrisiko-KI birgt Risiken für Menschen und Gesellschaft speziell in Bereichen wie Sicherheit, Privatsphäre, Menschenrechte oder sogar demokratischen Prozessen. Beispiele:

  • Medizin: Entscheidungen zur Diagnostik oder Therapie
  • Justiz: Unterstützung bei Urteilsfindungen oder rechtlichen Bewertungen
  • Überwachung: Gesichtserkennung oder andere invasive Technologien
  • Autonome Systeme: Selbstfahrende Fahrzeuge oder Waffensysteme

Der Fokus des AI Acts bei Hochrisiko-KI liegt darauf sicherzustellen, dass diese Technologien so entwickelt und verwendet werden, dass sie transparent, ethisch und sicher sind.

Risikobewertung: Das müssen Unternehmen jetzt tun

Ziel des EU AI Act ist der sichere und transparente Umgang mit KI unter Einhaltung ethischer Standards. Unternehmen, die solche Systeme entwickeln oder nutzen, sind nun gefordert:

  • Risikobewertung und Klassifizierung: Unternehmen müssen ihre KI-Systeme bewerten und in Risikokategorien einteilen. Erfüllen die Systeme die Anforderungen des EU AI Acts nicht, müssen sie entweder verändert oder aus dem Vertrieb genommen werden.
  • Schulungen und Kompetenzen: Die Überwachung und rechtskonforme Nutzung von KI-Systemen sind jedoch nur möglich, wenn die Beschäftigten entsprechende Kompetenzen im Umgang mit KI haben. Deshalb sind seit Februar entsprechende Schulungen vorgeschrieben.
  • Technische Dokumentation: Unternehmen müssen detaillierte technische Dokumentationen vorlegen, aus denen zu entnehmen ist, wie ihre KI-Systeme funktionieren, um sie transparent und nachvollziehbar zu machen.
  • Überwachung: Insbesondere Unternehmen mit Hochrisiko-KI-Systemen müssen diese kontinuierlich überwachen und auditieren, damit sie durchgängig den gesetzlichen Vorschriften genügen.
  • Registrierung und Berichterstattung: Hochrisiko-KI-Systeme müssen in einer zentralen EU-Datenbank registriert werden, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.

Konsequenzen

Unternehmen, die die Anforderungen der KI-Verordnung nicht erfüllen, drohen hohe Bußgelder von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes. Allerdings: Wie genau die Beschäftigten die KI-Fachkenntnis erwerben sollen, ist nicht geregelt. Es gibt auch noch keine Schulungsanbieter, die selber dafür zertifiziert sind.

Wer den EU AI Act also jetzt umsetzen muss, sollte vor allem nah am Anwendungsfall des jeweiligen Beschäftigten schulen und sensibilisieren, bis die Vorschriften konkretisiert sind.

Lassen Sie uns miteinander sprechen, wie wir Sie zum Beispiel bei der Risikoanalyse unterstützen können.

KARL ist da! Jetzt EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 umsetzen

Die EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019, auch als KARL (Kommunale Abwasserrichtlinie) bekannt, ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Sie ist ein großer Schritt hin zur nachhaltigen Wasserbewirtschaftung und verschärft die Anforderungen an die Abwasserbehandlung massiv. Die Richtlinie muss bis Mitte 2027 in den EU-Staaten umgesetzt sein und zielt auch darauf ab, dass sich der Abwasserberich energie- und klimaneutral ausrichtet. Kanalisation und Kläranlagen müssen an die neuen Regeln schrittweise bis 2045 angepasst werden. Das hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen und Kommunen.

Inhalte der EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019

Die EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 verpflichtet die EU-Staaten, Abwasser aus allen Siedlungsgebieten ab einer Größe von 1.000 Einwohnerwerten (EW) nach EU-Mindeststandards zu sammeln und zu behandeln – eine Absenkung der bisherigen Schwelle von 2.000 EW. Ein Einwohnerwert entspricht dem durchschnittlichen Abwasseraufkommen einer Person pro Tag. Bis 2035 müssen diese Siedlungsgebiete über Kanalisationssysteme verfügen, die alle häuslichen Abwasserquellen erfassen. Die Richtlinie sieht auch die Entfernung von organisch-biologisch abbaubarem Material vor, bevor das Abwasser in die Umwelt gelangt.

Um die Belastung durch Stickstoff, Phosphor und Mikroschadstoffe weiter zu verringern, fordert die Richtlinie eine Dritt- und Viertbehandlung in größeren Abwasserbehandlungsanlagen. Ab 2039 müssen Anlagen, die Abwasser für mindestens 150.000 Einwohnerwerte behandeln, Stickstoff und Phosphor entfernen. Bis 2045 sind sie verpflichtet, Mikroschadstoffe herauszufiltern.

Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika werden künftig verpflichtet, für die Reinigungskosten von Mikroschadstoffen in kommunalem Abwasser aufzukommen. Nach dem Verursacherprinzip müssen diese Hersteller mindestens 80 Prozent der zusätzlichen Kosten für die sogenannte Viertbehandlung tragen – eine fortgeschrittene Stufe der Abwasseraufbereitung, die gezielt Mikroschadstoffe entfernt.

Die EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 setzt auch ein Energieneutralitätsziel für größere Abwasserbehandlungsanlagen, die Abwasser für 10.000 EW oder mehr behandeln. Sie sollen bis 2045 ihren Energiebedarf durch selbst erzeugte erneuerbare Energie decken. (Quelle)

Auswirkungen der EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 auf Unternehmen

Höhere Kosten: Es gilt das Verursacherprinzip. Insbesondere Unternehmen der Chemie-, Pharma- und Kosmetikindustrie müssen mit höheren Kosten rechnen, da sie für einen Teil der Reinigungskosten von Mikroschadstoffen in Kläranlagen aufkommen müssen. Am Ausbau der Kläranlagen, Dokumentation und Überwachung müssen sich die Unternehmen mit bis zu 80 Prozent der Kosten beteiligen.

Anpassung der Produktionsprozesse: Unternehmen müssen ihre Produktionsprozesse so anpassen, dass weniger umweltschädliche Stoffe in das Abwasser gelangen.

Mehr Bürokratie: Die Umsetzung der Richtlinie erfordert eine umfangreiche Dokumentation und Berichterstattung.

Innovation: Die Richtlinie kann auch als Anreiz für Innovationen dienen, da Unternehmen nach neuen Technologien suchen, um Abwasser effizienter und umweltfreundlicher zu reinigen.

Welche Auswirkungen hat die Richtlinie auf die Compliance?

  • Erhöhte Anforderungen: Die Richtlinie verschärft die Anforderungen an die Abwasserbehandlung erheblich. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Abwässer die neuen Grenzwerte einhalten.
  • Dokumentationspflichten: Unternehmen müssen detaillierte Aufzeichnungen über ihre Abwasserentsorgung führen und diese auf Verlangen den Behörden vorlegen.
  • Risikoanalyse: Unternehmen müssen die Risiken für die Umwelt bewerten und entsprechende Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen.

Konkrete Maßnahmen für Unternehmen

  • Analyse der eigenen Produkte: Unternehmen müssen ihre Produkte auf potenziell schädliche Stoffe untersuchen und Maßnahmen zur Minimierung dieser Stoffe ergreifen.
  • Optimierung der Produktionsprozesse: Produktionsverfahren sollten so angepasst werden, dass weniger Abwasser anfällt und die Konzentration von Schadstoffen reduziert wird.
  • Investitionen in neue Technologien: Es kann erforderlich sein, in neue Technologien zur Abwasserbehandlung zu investieren.
  • Schulungen: Mitarbeiter müssen über die neuen gesetzlichen Anforderungen informiert und geschult werden.
  • Kooperation mit Kläranlagenbetreibern: Eine enge Zusammenarbeit mit den Kläranlagenbetreibern ist wichtig, um die Anforderungen der Richtlinie umzusetzen.

Im SAT-Rechtskataster finden Sie ausführliche Informationen zur EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019. Wir arbeiten für Sie heraus, welche Auswirkungen die neuen Regeln auf Ihr Unternehmen haben und was Sie jetzt unternehmen sollten.

Sprechen wir miteinander!

EU-Richtlinie 2024/1203: mehr Umweltschutz, mehr Compliance-Risiken

Die EU-Richtlinie 2024/1203 markiert einen großen Schritt in Richtung eines stärkeren Umweltschutzes in der Europäischen Union. Die Richtlinie, die am 20. Mai 2024 in Kraft getreten ist, ersetzt und erweitert die bisherigen Regelungen zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Ziel ist es, Umweltkriminalität effektiver zu bekämpfen. Für Unternehmen bedeutet es aber auch: Sie sollten dringend eine umfassende Compliance Risikoanalyse machen. Denn: Neue Straftatbestände und ein neuer Sanktionskatalog sind ebenfalls in der EU-Richtlinie 2024/1203 enthalten. Möglich ist außerdem, dass die Regeln noch einmal verschärft werden, wenn die Vorschrift bis Mai 2026 in deutsches Strafrecht übernommen wird.

Warum eine neue Richtlinie?

Die alte Richtlinie aus dem Jahr 2008 erwies sich als unzureichend, um die komplexen Herausforderungen der modernen Umweltkriminalität zu bewältigen. Die neue Vorgabe soll diese Lücken schließen und einen höheren Schutzstandard gewährleisten.

Was sind die wichtigsten Neuerungen der EU-Richtlinie 2024/1203?

  • Erweiterter Anwendungsbereich: Die Richtlinie deckt ein breiteres Spektrum von Umweltdelikten ab, darunter beispielsweise:
    • illegale Holzernte: Die Richtlinie zielt darauf ab, den illegalen Handel mit Holz zu bekämpfen, der oft mit Entwaldung und anderen Umweltschäden verbunden ist.
    • illegales Recycling umweltschädlicher Schiffsteile: Die Entsorgung von Schiffsausschuss stellt ein erhebliches Umweltproblem dar. Die Richtlinie soll dieses Problem durch strafrechtliche Maßnahmen bekämpfen.
    • schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über Chemikalien: Die illegale Herstellung und der Handel mit gefährlichen Chemikalien werden stärker unter Strafe gestellt.
    • Inverkehrbringen umweltschädlicher Erzeugnisse
    • Durchführung bestimmter (Bau-)Vorhaben ohne Genehmigung
    • Schädigung von Lebensräumen besonders geschützter Tierarten
  • Höhere Strafen: Die Strafen für Umweltverstöße wurden verschärft, um abschreckend zu wirken und die Einhaltung der Umweltgesetze zu fördern. Sie können bei bestimmten Straftaten bis zu 5 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes eines Unternehmens betragen.
  • Verbesserte Zusammenarbeit: Die Mitgliedstaaten sollen enger zusammenarbeiten, um grenzüberschreitende Umweltkriminalität zu bekämpfen.
  • Stärkere Prävention: Die Richtlinie legt einen stärkeren Fokus auf Präventionsmaßnahmen, um Umweltverstöße von vornherein zu verhindern.
  • Bessere Durchsetzung: Es werden Instrumente zur Verbesserung der Ermittlung und Verfolgung von Umweltkriminalität eingeführt.

Welche Auswirkungen hat die Richtlinie?

Die Richtlinie hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, Behörden und Einzelpersonen.

  • Unternehmen: Unternehmen müssen ihre Compliance-Systeme anpassen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.
  • Behörden: Behörden sind verpflichtet, ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsmethoden an die neuen Standards anzupassen.
  • Einzelpersonen: Auch Einzelpersonen können von den neuen Regelungen betroffen sein, beispielsweise bei illegaler Abfallentsorgung oder illegalem Handel mit geschützten Arten.

Was bedeutet das für die Zukunft?

Die EU-Richtlinie 2024/1203 ist ein wichtiger Schritt in Richtung Nachhaltigkeit. Sie zeigt, dass der Schutz der Umwelt für die EU eine hohe Priorität hat. Es bleibt abzuwarten, wie die Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt wird und welche Auswirkungen sie auf die Praxis hat. Die vollständige Richtlinie lesen Sie in diesem Dokument.

Wir empfehlen Ihnen, spätestens jetzt mit der Compliance Risikoanalyse in Ihrem Unternehmen zu beginnen und entsprechende Maßnahmen zu treffen, wenn das Unternehmen gegen die Richtlinie verstößt. Unsere Compliance-Fachleute unterstützen Sie dabei!

Bekifft? Was Arbeitgeber bei Cannabiskonsum am Arbeitsplatz tun müssen

Die gesellschaftliche Diskussion um die Cannabis-Legalisierung hält weiter an. Damit rückt auch die Frage nach den Auswirkungen auf den Arbeitsplatz stärker in den Fokus. Arbeitgeber stehen vor der Herausforderung, rechtliche Aspekte, Arbeitsschutz und Suchtprävention unter einen Hut zu bringen.

Aktuelle Situation durch Cannabis-Legalisierung

  • Keine einheitliche Rechtslage: Die rechtliche Situation für Cannabiskonsum am Arbeitsplatz ist komplex und variiert je nach Land und Bundesland.
  • Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag kann Regelungen zum Drogenkonsum enthalten.
  • Arbeitsschutzgesetz: Arbeitgeber haben eine allgemeine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern und müssen ein sicheres Arbeitsumfeld gewährleisten.

Auswirkungen auf den Arbeitsplatz

Cannabiskonsum am Arbeitsplatz kann für den Konsumenten wie auch in der Freizeit durchaus positive Wirkung entfalten: Euphorie, Glücksgefühle und Entspannung gehören dazu. Doch die negativen Nebeneffekte wirken sich nicht nur auf den Konsumenten selbst aus: Die Unfall- und Verletzungsgefahr am Arbeitsplatz steigt, weil die Reaktionsfähigkeit sinkt, die motorischen Fähigkeiten beeinträchtigt sind, die Risikofreudigkeit aber steigt. Außerdem geht Cannabiskonsum am Arbeitsplatz meist mit verschlechterter Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit einher.

Ist der Cannabiskonsum am Arbeitsplatz allgemein schon mit Risiken verbunden, steigen die Gefahren bei Arbeiten in Gefahrenbereichen enorm. Arbeitgeber sind jetzt gefordert, ihre Beschäftigen zu schützen.

Was Arbeitgeber bei Cannabiskonsum am Arbeitsplatz tun können

  • Prävention:
    • Angebote zur Suchtprävention
    • Schaffung eines offenen Arbeitsklimas, in dem Mitarbeiter über Probleme sprechen können
    • Gestaltung gesundheitsfördernder Arbeitsbedingungen und Rahmenbedingungen, die den Cannabiskonsum vorbeugen
  • Rechtliche Rahmenbedingungen:
    • Verbindliche Regeln zum Cannabiskonsum am Arbeitsplatz und zum Umgang mit auffälligen Beschäftigten schaffen und ins Compliance Management System aufnehmen
    • Gestaltung von Arbeitsverträgen mit klaren Vorschriften zum Drogenkonsum am Arbeitsplatz
    • Bei berechtigtem Verdacht können Arbeitgeber Drogentests durchführen. Die Durchführung muss rechtlich einwandfrei erfolgen und darf nicht diskriminierend sein.
    • Bei wiederholten Verstößen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten oder bei Gefährdung anderer kann eine Kündigung in Betracht gezogen werden. Eine Kündigung muss jedoch immer rechtlich geprüft werden.

Generell erfordert der Umgang mit Cannabiskonsum am Arbeitsplatz von Arbeitgebern ein sensibles Vorgehen. Es gilt, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die Mitarbeiter zu schützen und gleichzeitig ein faires Arbeitsklima zu gewährleisten. Eine offene Kommunikation und ein individueller Umgang mit jedem Fall sind dabei entscheidend.

Wie Sie den Umgang mit Drogen generell in Ihr Compliance Management System integrieren, dazu beraten wir Sie gern. Sprechen wir miteinander!

Arbeiten mit Asbest: Bundeskabinett beschließt überarbeitete Gefahrstoffverordnung

Am 13. November 2024 hat das Bundeskabinett die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beschlossen. Die neuen Regelungen sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Die Novellierung rückt insbesondere den Umgang mit Asbest ist den Mittelpunkt. Sie hat Auswirkungen auf Immobilieneigentümer sowie Fachunternehmen und deren Angestellte.

Wesentliche Neuerungen für den Umgang mit Asbest

  • Auftraggeber von Arbeiten, bei denen mit asbesthaltigen Materialien umgegangen werden könnte, müssen vor Beginn der Arbeiten detaillierte Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte des Gebäudes bereitstellen, insbesondere über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe. Für die Feststellung von Asbest müssen bei Objekten jünger als 1993 das Baujahr (Datum der Fertigstellung) bzw. zwischen 1993 und 1996 der Baubeginn mitgeteilt werden.Diese Informationen sind die Grundlage für bauausführende Unternehmen zur Asbestprüfung bei Gebäudesanierungen. Sie sollen anschließend mit ihrem Fachwissen einschätzen, ob in dem Gebäude Baustoffe mit Asbestanteilen zum Einsatz gekommen sein und bei den Arbeiten freigesetzt werden könnten. Sollten die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen für eine solche Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichen, soll das ausführende Unternehmen selbst „im Rahmen einer besonderen Leistung“ und gegebenenfalls unter Hinzuziehung „externen Sachverstands“ prüfen. Das ausführende Unternehmen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung also vor Beginn der Arbeiten unter anderem
    • die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen auf Plausibilität prüfen und berücksichtigen,
    • das Datum des Baubeginns oder des Baujahres berücksichtigen,
    • feststellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten nach den neuen Regeln zulässig sind und ob die Tätigkeiten zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können,
    • ermitteln, ob unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen Tätigkeiten im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos ausgeübt werden sollen, um ihre Angestellten entsprechend schützen zu können.
  • Ein Unternehmen darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen, wenn der Betrieb über die erforderliche sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung verfügt.
  • Betriebe brauchen eine Zulassung durch die zuständige Behörde, wenn Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden sollen. Eine Zulassung wird für maximal sechs Jahre und möglicherweise mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

Kritik an der veränderten Gefahrstoffverordnung

Insbesondere Unternehmen üben scharfe Kritik an der novellierten Gefahrstoffverordnung. Im Zuge der Beratungen über die Regelung wurde die Verantwortung für die Erkundung von Schadstoffen wie Asbest von den Immobilieneigentümer auf die ausführenden Handwerksbetriebe übertragen. Aber: Die technischen Erkundungen durch den Handwerker gehören zum Auftragsvolumen und müssen vom Auftraggeber bezahlt werden.

Jedes Gewerk ist künftig verpflichtet, eine Asbest-Beprobung durchzuführen, selbst wenn es mit anderen auf ein und derselben Baustelle tätig ist. Die Kosten trägt der Bauherr. Damit führt die neue Regelung voraussichtlich zu mehr Bürokratie und höheren Belastungen für die Betriebe.

Neue Arbeitsplatzvorschrift ASR A6 fordert Unternehmen

Die neue ASR A6 “Bildschirmarbeit” ist eine wichtige Aktualisierung der bestehenden Vorschriften für Arbeitsstätten, die sich speziell mit den Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze beschäftigt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die neue Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) am 1. Juli 2024 veröffentlicht, sie löst seither die alte Bildschirmarbeitsverordnung ab. Im Rahmen ihres Compliance Management Systems müssen Unternehmen sie an ihren Arbeitsplätzen spätestens jetzt umsetzen.

Was sind die wichtigsten Neuerungen der ASR A6?

  • Konkretisierung der Anforderungen: Die ASR A6 konkretisiert die allgemeinen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und gibt detaillierte Vorgaben für die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik: Die Regelungen wurden an den technischen Fortschritt angepasst, um den heutigen Anforderungen an moderne Arbeitsplätze gerecht zu werden.
  • Prävention von Gesundheitsrisiken: Ziel der ASR A6 ist es, Gesundheitsrisiken durch Bildschirmarbeit, wie beispielsweise Muskel-Skelett-Erkrankungen oder Augenbeschwerden, zu minimieren.
  • Verbesserung der Arbeitsqualität: Durch die Einhaltung der ASR A6 können Unternehmen die Arbeitsqualität für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutlich verbessern.

Was bedeutet das konkret für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

  • Arbeitgeber: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR A6 umzusetzen und für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen an den Bildschirmarbeitsplätzen zu sorgen. Dazu gehören unter anderem:
    • Ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze
    • Regelmäßige Unterweisungen der Mitarbeiter
    • Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
    • Bereitstellung von geeignetem Equipment
  • Arbeitnehmer: Arbeitnehmer haben das Recht auf einen ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz und können sich auf die ASR A6 berufen, um Verbesserungen einzufordern.

Welche Themen werden in der ASR A6 behandelt?

Die ASR A6 umfasst eine Vielzahl von Themen, darunter:

  • Gestaltung des Arbeitsplatzes: Anforderungen an Tische, Stühle, Bildschirme, Tastaturen und Beleuchtung
  • Arbeitshaltung: Empfehlungen für eine gesunde Körperhaltung während der Arbeit
  • Pausen: Regelmäßige Pausen zur Entlastung von Augen und Muskeln
  • Arbeitsorganisation: Gestaltung von Arbeitsabläufen und Aufgabenverteilung
  • Arbeitsumgebung: Anforderungen an Raumklima, Lärmpegel und Beleuchtung
  • Zusätzliche Belastungen: Berücksichtigung von zusätzlichen Belastungen, wie z.B. Stress oder monotone Tätigkeiten

Wo finden Unternehmen mehr Informationen zur ASR A6?

  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Auf der Website der BAuA finden Sie den vollständigen Text der ASR A6 sowie weitere Informationen und Hilfestellungen.
  • Berufsgenossenschaften: Auch die Berufsgenossenschaft kann bei Fragen zur Umsetzung der ASR A6 weiterhelfen.

Rechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung der ASR A6

Die Nichtbeachtung der ASR A6 kann für Arbeitgeber weitreichende rechtliche Konsequenzen haben. Diese technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und dienen dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten.

Mögliche Konsequenzen bei Verstößen gegen die ASR A6

  • Bußgelder: Bei Verstößen gegen die ASR A6 können Bußgelder verhängt werden. Die Höhe des Bußgeldes hängt von der Schwere des Verstoßes und der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter ab.
  • Zwangsgeld: In besonders schweren Fällen kann ein Zwangsgeld verhängt werden, um den Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflichten zu zwingen.
  • Stilllegung von Betriebsabläufen: Wenn durch die Verstöße gegen die ASR A6 die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten unmittelbar gefährdet ist, können Betriebsabläufe oder sogar ganze Anlagen stillgelegt werden, bis die Mängel behoben sind.
  • Haftung für Schäden: Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die auf Verstöße gegen die ASR A6 zurückzuführen sind, kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden. Dies kann zu Schadensersatzansprüchen der betroffenen Mitarbeiter oder deren Angehörigen führen.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: In besonders schweren Fällen können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen, beispielsweise bei vorsätzlicher Gefährdung von Arbeitnehmern.

Welche Verstöße können konkret zu Konsequenzen führen?

  • Fehlende oder unzureichende Gefährdungsbeurteilung: Eine Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für alle Maßnahmen zum Arbeitsschutz. Fehlt sie oder ist sie unzureichend, kann dies zu erheblichen Konsequenzen führen.
  • Nicht ergonomisch gestaltete Arbeitsplätze: Wenn Arbeitsplätze nicht den Anforderungen der ASR A6 entsprechen, können dadurch gesundheitliche Schäden bei den Mitarbeitern hervorgerufen werden.
  • Fehlende Unterweisung der Mitarbeiter: Mitarbeiter müssen über die Risiken ihrer Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen informiert werden. Eine fehlende Unterweisung stellt einen Verstoß dar.
  • Nicht ausreichende Pausenregelungen: Die ASR A6 schreibt bestimmte Pausenzeiten vor. Werden diese nicht eingehalten, kann dies zu gesundheitlichen Problemen führen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Hohe Strafen bei Verstößen!

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde bereits im Juni 2022 verabschiedet und stellt Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden. Darunter fallen unter anderem der gesamte Online-Handel, Hardware, Software, aber auch Personenverkehr oder Bankdienstleistungen. Das Gesetz zielt darauf ab, allen Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, eine gleichberechtigte Teilhabe am digitalen Leben zu ermöglichen. Im Sinne der Compliance sind Unternehmen nun gefordert, notwendige Anpassungen vorzunehmen.

Was gibt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz konkret vor?

  • Digitale Barrierefreiheit: Das BFSG schreibt vor, dass Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, barrierefrei sein müssen. Das betrifft beispielsweise Websites, Apps, E-Books, aber auch Produkte wie Smartphones oder Computer.
  • Zielgruppe: Neben Menschen mit Behinderungen profitieren auch ältere Menschen oder Menschen mit geringen digitalen Kenntnissen von diesen Maßnahmen.
  • Inhalte: Das Gesetz definiert konkrete Anforderungen, wie zum Beispiel:
    • verständliche Sprache: Informationen müssen einfach und klar formuliert sein.
    • alternative Inhalte: Es müssen beispielsweise Texte zu Bildern oder Videos angeboten werden.
    • Bedienbarkeit: Websites und Apps müssen so gestaltet sein, dass sie auch mit einer Tastatur oder einem Screenreader bedient werden können.

Durch das BFSG soll der digitale Raum für alle zugänglicher werden. Menschen mit Behinderungen haben so die Möglichkeit, am Arbeitsleben teilzuhaben, Informationen zu beschaffen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. „Dienstleistungen und Produkte sind nach dem Gesetz dann barrierefrei, wenn sie

  • für Menschen mit Behinderung
  • in der allgemein üblichen Weise
  • ohne besondere Erschwernis und
  • grundsätzlich ohne fremde Hilfe
  • auffindbarzugänglich und nutzbar sind.

Grundsätzlich zeichnet sich ab, dass eine Wahrnehmung immer über mindestens zwei Sinne möglich sein muss.“ (Quelle)

Welche Bereiche und Angebote sind vom BFSG betroffen?

  • Öffentliche Verwaltung: Online-Dienste der Behörden müssen barrierefrei sein.
  • Verkehr: Digitale Angebote im öffentlichen Nahverkehr müssen zugänglich sein.
  • Banken: Online-Banking muss für alle nutzbar sein.
  • E-Commerce: Online-Shops müssen barrierefrei gestaltet sein.
  • Medien: Digitale Medienangebote müssen inklusive sein.

„Das BFSG gilt für folgende Produkte, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden:

  • Hardwaresysteme einschließlich Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte

Das BFSG gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28.06.2025 erbracht werden:

  • Telekommunikationsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (Quelle)

Anforderungen durch das BFSG

Hersteller und Importeure dürfen nur barrierefrei zugängliche digitalen Produkte vertreiben. Wer die Barrierefreiheitsanforderungen nicht umsetzt, darf die Angebote nicht in Umlauf bringen, es drohen Rückruf und Strafen. Die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes gelten im Übrigen auch für Dienstleistungen. Dies müssen Hersteller/Anbieter in einem Konformitätsbewertungsverfahren und einer Konformitätserklärung nachweisen.

Im Zuge der Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz müssen Unternehmen besonderen Kennzeichnungspflichten nachkommen.

Strafen bei Nicht-Beachtung

„Betroffene Verbraucher können sich selbst an die Marktüberwachungsbehörde (die Bundesländer) wenden, wenn sie einen Verstoß gegen die Vorschriften des BFSG geltend machen wollen. Auch nach Behindertengleichstellungsgesetz anerkannten Verbänden und Einrichtungen steht dieses Recht eigenständig zu. Schließlich können auch Mitbewerber im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegen Verstöße vorgehen. In diesem Falle droht Unterlassung und Schadensersatz.

Werden die Erfordernisse der Barrierefreiheit nicht erfüllt, kann die Marktüberwachungsbehörde anordnen, das betroffene Produkt oder die Dienstleitung zurückzurufen bzw. einzustellen. Darüber hinaus drohen Bußgelder von bis zu 100.0000 Euro.“ (Quelle).