Achtung! Richtlinie zur Produktsicherheit GPSR greift ab 13. Dezember 2024

Bereits im Frühjahr 2023 hat die Europäische Union die neue Vorschrift zur allgemeinen Produktsicherheit GPSR (General Product Safety Regulation) auf den Weg gebracht. Nach einer Übergangszeit von 18 Monaten folgt nun am 13. Dezember 2024 die Richtlinie 2001/95/EG und gilt in allen EU-Ländern. Das sollten Unternehmen jetzt rund um das Thema Sicherheit von Verbraucherprodukten beachten.

Auf fast ausnahmslos alle Produkte ist die GPSR künftig anzuwenden. Sämtliche Unternehmen, die zum Stichtag 13. Dezember 2024 Verbraucherprodukte produzieren, einführen oder mit ihnen in Deutschland oder der Europäischen Union handeln, müssen sie umsetzen. Das gilt auch für den Online-Handel.

Für welche Produkte gilt die GPSR? (Beispiele)

  • Elektronik: Smartphones, Tablets, Laptops, Fernseher, Haushaltsgeräte
  • Spielzeug: Puppen, Spiele, Fahrzeuge
  • Textilien: Kleidung, Bettwäsche
  • Kosmetik: Cremes, Parfüms, Make-up
  • Sportartikel: Fahrräder, Skier, Fitnessgeräte
  • Haushaltswaren: Besteck, Geschirr, Möbel

Produkte, die NICHT unter die GPSR fallen:

  • Lebensmittel und Futtermittel
  • Arzneimittel
  • Kosmetische Mittel (diese unterliegen eigenen, spezifischen Vorschriften)
  • Medizinprodukte
  • Beförderungsmittel (Autos, Züge, Flugzeuge)
  • Pflanzenschutzmittel
  • Antiquitäten

Entscheidend für die Relevanz ist, ob ein Produkt unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern verwendet wird. Für Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, gelten Übergangsbestimmungen. Diese Produkte müssen weiterhin die Anforderungen der alten Richtlinie erfüllen.

Was bedeutet die Richtlinie für Unternehmen?

Unternehmen, die Verbraucherprodukte in der EU vertreiben, müssen sicherstellen, dass ihre Produkte die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Dazu gehört unter anderem:

  • Risikobewertung: gründliche Bewertung der möglichen Risiken, die von dem Produkt ausgehen
  • Konformitätsbewertung: Nachweis, dass das Produkt die gesetzlichen Anforderungen erfüllt
  • Kennzeichnung: deutliche und leicht verständliche Kennzeichnung des Produkts
  • Informationspflichten: Bereitstellung ausreichender Informationen für Verbraucher, insbesondere Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsvorschriften, die verständlich in der Sprache des Landes formuliert sind, in dem es vertrieben wird; außerdem einfache Kontaktaufnahmemöglichkeiten zum Unternehmen für Verbraucher unter anderem telefonisch oder online/per E-Mail
  • Rückrufverfahren: Einrichtung eines Systems für den Rückruf unsicherer Produkte

Wir empfehlen Unternehmen, spätestens jetzt im Sinne Ihres Compliance Management Systems die Risikoanalyse ihrer Produkte, um die GPSR zum Stichtag 13.12.2024 umgesetzt zu haben.

EU Data Act – Das sollten Unternehmen jetzt beachten!

Der EU Data Act ist ein neues Gesetz der Europäischen Union, das Anfang 2024 in Kraft getreten ist und bis September 2025 umgesetzt sein muss. Es zielt darauf ab, die Nutzung von Daten in der EU zu regeln und zu fördern. Der EU Data Act soll einen fairen und wettbewerbsorientierten Datenmarkt schaffen und gleichzeitig den Datenschutz gewährleisten. Obwohl der EU Data Act unter anderem die Grundlage für eine starke digitale europäische Wirtschaft bilden soll, befürchtet allerdings derzeit jedes dritte (34 Prozent) Unternehmen aus dem Mittelstand, dass Deutschland aufgrund des Gesetzes seine führende Position im internationalen Wettbewerb einbüßen wird, kritisiert unter anderem das Digitalunternehmen proAlpha.

Kernpunkte des EU Data Act

  • Datenzugriffsrechte: Unternehmen und Bürger sollen unter bestimmten Bedingungen ein Recht auf Zugriff auf ihre eigenen Daten haben, die sie bei Unternehmen gespeichert haben. Dies gilt insbesondere für Daten, die von intelligenten Produkten und Geräten erzeugt werden.
  • Datenweitergabe: Unternehmen sollen verpflichtet werden, Daten unter bestimmten Bedingungen an andere Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen weiterzugeben.
  • Datenpools: Der Data Act fördert die Schaffung von Datenpools, in denen Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ihre Daten zusammenführen können, um Innovationen anzustoßen.
  • Wettbewerb: Der Data Act soll verhindern, dass große Technologieunternehmen ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzen, um den Zugang zu Daten zu beschränken.
  • Datenschutz: Der Data Act steht im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und stellt sicher, dass der Datenschutz bei der Nutzung von Daten gewahrt bleibt.

Ziele

  • Innovation: Durch die Förderung des Datenflusses und der Datennutzung sollen neue Geschäftsmodelle und innovative Produkte entstehen.
  • Digitalisierung: Der Data Act soll die digitale Transformation der europäischen Wirtschaft beschleunigen.
  • Europäische Datenwirtschaft: Die EU möchte mit dem Data Act eine starke europäische Datenwirtschaft aufbauen, die mit den USA und China konkurrieren kann.
  • Autonomie der EU: Das Gesetz ist Teil der Bemühungen der EU, ihre strategische Autonomie in der digitalen Welt zu stärken.

Auswirkungen auf Unternehmen

Der EU Data Act hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere auf diejenigen, die große Mengen an Daten sammeln und verarbeiten. Unternehmen müssen sich auf neue Anforderungen einstellen, wie z.B.:

  • Datenmanagement: Unternehmen müssen ihre Datenbestände besser verwalten und sicherstellen, dass sie den Anforderungen des Data Act entsprechen.
  • Datenweitergabe: Unternehmen sind möglicherweise verpflichtet, Daten an andere Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen weitergeben.
  • Verträge anpassen: Es sollte geprüft werden, ob Verträge mit Kunden und Geschäftspartnern an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen sind.

Folgen bei Nicht-Einhaltung

Unternehmen, die sich nicht an den EU Data Act halten, müssen mit erheblichen Folgen rechnen – monetär und betrieblich. Dazu gehören unter anderem:

  • Erhebliche Geldstrafen, die auch in ihrer Höhe abschreckenden Charakter haben sollen. Die genaue Höhe ist variabel.
  • Betriebliche Einschränkungen bei schweren Verstößen durch Behörden können zur Beschränkung der Datenverarbeitung oder -weitergabe führen.
  • Behördliche Kontrollen in Form von Audits können die Folge für Unternehmen sein, die den EU Data Act nicht umsetzen.

Wir bei SAT empfehlen Unternehmen, schnellstmöglich mit der Umsetzung des neuen Gesetzes in das Compliance Management System zu beginnen und bestenfalls ein Compliance Audit von sich aus anzustoßen, um rechtlich auch künftig auf der sicheren Seite zu sein. Wir unterstützen Sie dabei.

ADR 2025: Auf diese Änderungen müssen sich Unternehmen vorbereiten

Das internationale Regelwerk für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) wird zum 1. Januar 2025 aktualisiert. Diese turnusmäßigen Updates gibt es alle zwei Jahre. Die Anpassungen sind notwendig, um mit den ständig wachsenden Anforderungen im Bereich des Gefahrguttransports Schritt zu halten und neue Entwicklungen zu berücksichtigen. Unsere Fachleute bei SAT empfehlen, sich schon jetzt mit den Auswirkungen auf Transportprozesse auseinanderzusetzen.

Wichtige Änderungen im ADR 2025

  • Neue UN-Nummern: Es werden elf neue UN-Nummern eingeführt, die eine genauere Klassifizierung von Gefahrgütern ermöglichen. Zudem gibt es 132 punktuelle Änderungen in den Spalten, die die Handhabung von Gefahrgütern teilweise vereinfachen sollen.
  • Änderungen in fast allen Kapiteln: Die Änderungen betreffen nahezu alle Kapitel des ADR und zielen darauf ab, die Vorschriften zu präzisieren und an die aktuellen technischen Entwicklungen anzupassen.
  • Anpassungen an neue Technologien: Die neuen Vorschriften berücksichtigen auch neue Technologien und Entwicklungen im Bereich der Gefahrgutbeförderung.
  • Erhöhte Sicherheit: Ziel der Änderungen ist es, die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter weiter zu erhöhen und Risiken zu minimieren.

Was bedeutet das für Sie?

Die Änderungen im ADR 2025 haben Auswirkungen auf alle Unternehmen, die mit dem Transport gefährlicher Güter befasst sind. Dazu gehören:

  • Speditionen: Speditionen müssen ihre Transportprozesse und -dokumentation an die neuen Vorschriften anpassen.
  • Hersteller und Händler: Hersteller und Händler von Gefahrgütern müssen sicherstellen, dass ihre Produkte korrekt klassifiziert und gekennzeichnet sind.
  • Fahrer: Fahrer von Gefahrguttransporten müssen über die neuen Vorschriften informiert sein und entsprechend geschult werden.

Was sollten Sie tun?

Um sich auf die Änderungen im ADR 2025 vorzubereiten, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Informieren Sie sich: Informieren Sie sich gründlich über die neuen Vorschriften und deren Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.
  • Schulungen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter, insbesondere die Fahrer, über die neuen Vorschriften geschult werden.
  • Anpassung der Prozesse: Passen Sie Ihre Transportprozesse und -dokumentation an die neuen Anforderungen an.
  • Aktualisierung von Fahrzeugen und Ausrüstung: Überprüfen Sie, ob Ihre Fahrzeuge und Ausrüstung den neuen Vorschriften entsprechen.
  • Beratung einholen: Holen Sie sich bei Bedarf fachliche Beratung von Experten für Gefahrguttransporte.

Wo finde ich weitere Informationen zum ADR 2025?

EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Deutschland muss umsetzen

Schon vor gut einem Jahr ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Kraft getreten. Das deutsche Entgelttransparenzgesetz muss nun aktualisiert werden, da die Regelungen der EU-Entgelttransparenzrichtlinie über die des Entgelttransparenzgesetzes hinausgehen. Was das für deutsche Unternehmen bedeutet, fassen wir hier zusammen.

Ziel der EU-Entgelttransparenzrichtlinie

„Spätestens bis Juni 2026 müssen alle EU-Staaten starke Transparenzinstrumente einführen“, heißt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Richtlinie soll sicherstellen, dass Vergütungen in der Europäischen Union gerecht und transparent gestaltet werden. Arbeitgeber müssen Vergütungsstrukturen etablieren, in denen für gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt gezahlt wird – unabhängig vom Geschlecht. Als Kriterien können dabei beispielsweise notwendige Kompetenz, mit der Aufgabe einhergehende Verantwortung und Belastung, aber auch soziale Kompetenz und Arbeitsbedingungen herangezogen werden.

Inhalte der EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Das Bundesfamilienministerium listet die wesentlichen Regelungen der Richtlinie auf:

  • Lohntransparenz für Arbeitssuchende
    • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne bereitstellen, und zwar so, dass sie fundierte und transparente Verhandlungen über das Gehalt ermöglichen.
    • Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern dürfen Stellenbewerberinnen und -bewerber nicht mehr nach ihrer früheren Vergütung zu fragen.
  • Auskunftsrecht für Beschäftigte unabhängig von der Größe des Unternehmens
    • Beschäftigte können vom Arbeitgeber Auskunft über ihr individuelles Einkommen und über die durchschnittlichen Einkommen im Unternehmen verlangen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für Gruppen von Beschäftigten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. So erfahren sie, wie sie im Vergleich zu Kolleginnen und Kollegen bezahlt werden.
    • Dieses Recht haben künftig alle Beschäftigten unabhängig von der Größe des Unternehmens. Das deutsche Gesetz forderte bislang nur Unternehmen ab 500 Beschäftigten dazu auf, betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen. Beschäftigte in Betrieben mit über 200 Beschäftigten haben bisher einen Auskunftsanspruch über die Kriterien und Verfahren, wie das Entgelt festgelegt wird – und zwar sowohl die eigene Vergütung als auch die von anderen Beschäftigten, die der gleichen oder einer gleichwertigen Arbeit nachgehen.
  • Ab 100 Beschäftige: Berichterstattung über das geschlechtsspezifische Lohngefälle und gemeinsame Entgeltbewertung
    • Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten müssen regelmäßig Daten zur geschlechtsspezifischen Lohnlücke in ihrem Unternehmen veröffentlichen.
    • In einer ersten Phase müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten jährlich und zwischen 150 und 249 Beschäftigten alle drei Jahre Bericht erstatten. Spätestens ab 2031 gilt die Berichtspflicht alle drei Jahre für Unternehmen mit 100 bis 149 Beschäftigten.
  • Die Rechte derjenigen stärken, die beim Entgelt benachteiligt werden
    • Beschäftigte, die geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung erleiden, können entschädigt werden inklusive vollständiger Entgeltnachzahlung und damit verbundener Boni oder Sachleistungen.
    • Kommt ein Unternehmen seiner Transparenzpflicht nicht nach, hat der Beschäftigte nicht mehr die Beweislast. Vielmehr muss das Unternehmen beweisen, dass es beim Entgelt niemanden diskriminiert.
    • Deutschland muss wie alle EU-Staaten nun Sanktionen festlegen, wenn Unternehmen gegen den Grundsatz gleichen Entgelts verstößt. Dazu können auch Geldstrafen gehören. Auf jeden Fall sollen es „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen“ sein.
    • Die Richtlinie sieht vor, dass qualifizierte Verbände Klagende in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren unterstützen können.

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie sollten Unternehmen als Anstoß nehmen, sich frühzeitig mit der Thematik auseinanderzusetzen und Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit anzustoßen. Letztlich müssen sie aber die finalen Regelungen des deutschen Gesetzgebers abwarten.

Lieferkettengesetz endgültig beschlossen

Es hat ziemlich lange gedauert, aber nun haben die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Ende vergangener Woche endlich das finale Lieferkettengesetz verabschiedet. Im Fokus stehen der weltweite Schutz und die Stärkung von Menschenrechten und der Umweltschutz. Deutschland muss sein Lieferkettengesetz entsprechend anpassen: Bei Menschenrechtsverletzungen, die unzweifelhaft von Unternehmen verursacht werden, können Betroffene künftig vor EU-Gerichten Schadenersatz fordern. Auch die Regelungen, für wen das Gesetz gilt, muss Deutschland anpassen: Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren gelten die vereinbarten Regelungen am Ende für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigte und 450 Millionen Euro Umsatz. Bereits nach drei Jahren ändern sich die Vorgaben: Firmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz weltweit werden einbezogen, nach vier Jahren mit 4.000 Mitarbeitern und 900 Millionen Umsatz.

Durch das Lieferkettengesetz werden Unternehmen in die Pflicht genommen: Sie sollen sich künftig dafür verantworten, wenn ihre Waren und Produkte beispielsweise unter Einsatz von Kinder- oder Zwangsarbeit oder anderen Menschenrechtsverletzungen hergestellt werden. Mit dem Gesetz einher geht der Klimaschutz: Unternehmen müssen belegen, dass ihre Geschäftstätigkeit dazu beiträgt oder zumindest mit dem Ziel vereinbar ist, zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad – verglichen mit der vorindustriellen Zeit – beizutragen.

Die Verantwortung der Unternehmen reicht dabei weit über ihre originäre eigene Tätigkeit hinaus: Auch ihre Zulieferer müssen sich an die Vorgaben des Lieferkettengesetzes halten und zu den vereinbarten Zielen beitragen, dies auch vertraglich fixieren. KMU entlang der gesamten Lieferkette sollen bei der Umsetzung des Gesetzes unterstützt werden. Allerdings müssen die damit rechnen – obwohl vom Gesetz nicht einbezogen – dass die Verpflichtungen daraus an sie weitergereicht werden.

Auswirkungen des EU-Lieferkettengesetzes auf Compliance

Das EU-Lieferkettengesetz hat erhebliche Auswirkungen auf die Compliance-Verpflichtungen von Unternehmen. Die wichtigsten Punkte:

Sorgfaltspflichten: Unternehmen müssen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer gesamten Lieferkette proaktiv identifizieren, bewerten und managen. Dazu gehört die Durchführung von Due-Diligence-Prüfungen bei Lieferanten und die Implementierung von Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Risiken.

Dokumentation und Berichterstattung: Unternehmen müssen ihre Sorgfaltspflichten dokumentieren und jährlich einen Bericht über ihre Maßnahmen zur Einhaltung des Lieferkettengesetzes veröffentlichen.

Haftung: Bei Verstößen drohen Unternehmen Bußgelder von bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes.

Zivilrechtliche Haftung: Unternehmen können auch zivilrechtlich für Schäden haftbar gemacht werden, die durch menschenrechts- oder umweltwidrige Aktivitäten in ihrer Lieferkette verursacht werden.

Verstärkte Kontrolle: Nationale Behörden werden mit der Überwachung der Einhaltung des Lieferkettengesetzes beauftragt und können bei Verstößen Sanktionen verhängen.

Das EU-Lieferkettengesetz weitet die Compliance-Verpflichtungen von Unternehmen erheblich aus. Unternehmen müssen ihre Prozesse und Systeme anpassen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen. Dies erfordert Investitionen in Zeit, Geld und Ressourcen.

Empfehlungen für Unternehmen

  • Unternehmen sollten eine Risikobewertung durchführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in ihrer Lieferkette zu identifizieren.
  • Unternehmen sollten einen Due-Diligence-Prozess implementieren, um die Risiken in ihrer Lieferkette zu bewerten und zu managen.
  • Unternehmen sollten ihre Sorgfaltspflichten dokumentieren und einen Bericht über ihre Maßnahmen zur Einhaltung des Gesetzes veröffentlichen.

Wir empfehlen Ihnen, rechtliche und fachliche Beratung zur Umsetzung des EU-Lieferkettengesetzes in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass Sie alle Anforderungen erfüllen. SAT unterstützt Sie dabei.

Cannabis-Gesetz und Compliance – was jetzt auf Unternehmen zukommt

Seit 1. April ist das Cannabis-Gesetz in Kraft. Damit sind Besitz und Anbau von Cannabis für Erwachsene in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr illegal. Konsumenten haben nun die Möglichkeit, die Droge über nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen zu beziehen. Zugleich wird der Verkauf der Droge an Heranwachsende härter bestraft. Auch für Unternehmen ist das Cannabis-Gesetz ein Thema.

Stefan Pawils, Geschäftsführer des Compliance-Beraters SAT, kritisiert das Cannabis-Gesetz scharf: „Die neuen Regeln sind sinnlos und überflüssig. Die Welt und vor allem die Arbeitswelt brauchen sie wirklich nicht.“ Das Gesetz sei „unüberlegt, nicht durchdacht und mögliche Konsequenzen bzw. Auswirkungen hat der Gesetzgeber ignoriert“. Dennoch müssten sich die Unternehmen mit der Anpassung ihres Compliance Management Systems nun darauf einstellen.

“Für die Arbeitswelt und Bildungseinrichtungen bleiben Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bei ihrer Haltung: Cannabis darf – genauso wie Alkohol und andere Drogen – hier keinen Platz haben“, betont auch Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer des Spitzenverbandes der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), in einer aktuellen Pressemitteilung.

Cannabis-Gesetz verbietet Konsum im Unternehmen nicht

Laut Hussy verbietet das Gesetz den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz nicht. Das Regelwerk im Arbeitsschutz verpflichte Beschäftigte jedoch, sich nicht mit Rauschmitteln in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich und andere gefährden könnten. „Um Klarheit zu schaffen, empfehlen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Arbeitgebenden daher, über Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz zu untersagen. In Fragen der betrieblichen Suchtprävention steht die gesetzliche Unfallversicherung Unternehmen und Einrichtungen mit ihren Angeboten zur Seite”, heißt es in der Mitteilung weiter.

Unternehmen, die generell kein Cannabis im Betrieb zulassen wollen, müssen dies also ausdrücklich regeln. Entsprechende Vorschriften sind mitbestimmungspflichtig, also unter Einbeziehung des Betriebsrates zu erlassen.

Betriebliche Klarstellungen über den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz sind unter anderem dann dringend zu empfehlen, wenn im Umfeld von Einrichtungen gearbeitet wird, die im Wesentlichen von Kindern und Jugendlichen besucht werden, sprich: vor allem Kindergärten und Schulen. Hier ist der Cannabiskonsum generell verboten.

Cannabis-Gesetz und betrieblicher Arbeitsschutz

Das Cannabis-Gesetz hat außerdem Auswirkungen auf den betrieblichen Arbeitsschutz. Könnte der Cannabiskonsum zum Risiko am Arbeitsplatz werden, müssen die Unternehmen im Zuge ihres Compliance Managements dies in ihren Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen.

Folgende Maßnahmen sind im Zuge des neuen Cannabis-Gesetz daher empfohlen:

  • Suchtmittelrichtlinien im Unternehmen sollten auch Cannabis aufführen, ggf. also um entsprechende Regelungen erweitert werden.
  • Unternehmen sollten die Beschäftigten auf allen Ebenen über den Konsum von Cannabis und dessen Auswirkungen am Arbeitsplatz informieren und sensibilisieren.
  • Insbesondere Führungskräfte sollten sensibilisiert werden, Missbrauch bei Mitarbeitern zu erkennen und rechtzeitig Hilfen anzubieten.

Mautreform und Compliance: So bereiten sich Unternehmen jetzt vor

Ab 1. Juli 2024 müssen alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtmasse, die für den gewerblichen Nutzverkehr genutzt werden, Maut zahlen. Die Gebühren fallen auf allen Bundesstraßen, Bundesautobahnen, Auffahrten sowie Tank- und Rastanlagen an. Das ist das Ergebnis der jüngsten Mautreform in Deutschland. Die Gesetzesänderung bringt wichtige Änderungen für Unternehmen im Flotten- und Lieferverkehr sowie für Lkw-Transportunternehmen mit sich. Im Zuge der Compliance müssen sie sicherstellen, dass sie die neuen Regelungen korrekt umsetzen.

Mautreform und Compliance – das ist wichtig

Ausweitung der Mautpflicht: Ab Juli 2024 werden Bundesstraßen ab einer Entfernung von 40 Kilometern mautpflichtig (bisher ab 60 km) für Fahrzeuge über 3,5 Gesamtmasse. Die Zahl der mautpflichtigen Routen steigt also.

Wichtig zu beachten: Seit Dezember 2023 ist für die Einordnung in eine Gewichtsklasse nicht mehr das zulässige Gesamtgewicht (Fahrzeugschein-Feld F.2) ausschlaggebend, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm, Fahrzeugschein-Feld F.1).

Neue Mautsätze: Die Mautsätze werden sich teilweise ändern. Speditionen müssen die aktualisierten Mautsätze berücksichtigen, um die Mautgebühren korrekt berechnen zu können. Wie hoch die Maut tatsächlich ausfällt, hängt unter anderem von der Fahrzeugklasse, der Achsanzahl, vom Schadstoffausstoß des Autos und der gefahrenen Strecke ab. Informationen über Mautgebühren finden sich beispielsweise bei Toll Collect.

Neue Mautklassen: Mit der Mautreform werden die bisherigen Euro-Klassen durch Schadstoffklassen ersetzt. Die Höhe der Maut richtet sich künftig stärker nach den verursachten Emissionen (CO2, Feinstaub). Fahrzeuge werden nach ihren Schadstoffklassen einer der sechs Kategorien A, B, C, D, E und F zugeordnet.

„Initial werden alle registrierten Mautkunden von Toll Collect der Emissionsklasse 1 zugeordnet. Im Kunden-Portal kann für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum ab dem 1. Juli 2019 eine günstigere Klasse beantragt werden“, teilt der Betreiber des deutschen Lkw-Mautsystems mit.

Unternehmen müssen ihre Flotte überprüfen und die neuen Schadstoffklassen ihrer Fahrzeuge ermitteln. Die Mautkunden sind für die Angabe der Schadstoffklasse selbst verantwortlich: Sie müssen alle mautrelevanten Daten korrekt angeben (Selbstdeklaration).

Elektronische Mauterfassung: Die Mautpflicht gilt auch für ausländische Fahrzeuge. Um die Maut korrekt abzurechnen, benötigen ausländische Speditionen eine On-Board Unit (OBU) im Fahrzeug. Es gibt zwar keine OBU-Pflicht, es dient aber der Sicherheit, da die Strecken nicht separat gebucht werden müssen.

Meldepflichten: Speditionen müssen die vorgeschriebenen Meldungen an das Toll Collect System einreichen. Dazu gehören unter anderem die Registrierung der Fahrzeuge und die fristgerechte Übermittlung der gefahrenen Strecken.

Ausnahmen von der Mautreform

Manche Fahrzeuge sind von der Mautreform und den damit einhergehenden höheren Gebühren befreit: emissionsfreie Lkw mit Elektro- oder Wasserstoffantrieb beispielsweise. Außerdem nennt die Regelung Ausnahmen für Fahrzeuge von Rettungsdienst,  Technischem Hilfswerk, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Land- und Forstwirtschaft sowie Camping- und Handwerkerfahrzeuge

Auswirkungen der Mautreform

Die Nichteinhaltung der Mautpflicht kann zu empfindlichen Bußgeldern führen. Speditionen sollten daher sicherstellen, dass ihre Fahrer über die neuen Regelungen informiert sind und die OBU ordnungsgemäß verwendet werden.

Mautreform und Compliance

Die betroffenen Unternehmen im Flotten-, Liefer- und Transportsektor sollten sich frühzeitig mit der Mautreform auseinandersetzen und dafür sorgen, dass sie die meldepflichtigen Angaben korrekt und fristgerecht weitergeben. Die entsprechenden Zuständigkeiten müssen im Compliance Management System verankert werden.

Wenn Sie Fragen rund um die Mautreform und Compliance haben, sprechen Sie uns gerne an.

Unternehmen jetzt gefordert: EU-Parlament verabschiedet KI-Gesetz

In dieser Woche hat das EU-Parlament grünes Licht für das Gesetz über künstliche Intelligenz gegeben. Die neuen Regeln zielen darauf ab, Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie ökologische Nachhaltigkeit vor Hochrisiko-KI-Systemen zu schützen. Gleichzeitig sollen sie Innovationen ankurbeln. Die Verordnung legt bestimmte Verpflichtungen für KI-Systeme fest, abhängig von den jeweiligen möglichen Risiken und Auswirkungen. Das KI-Gesetz hat direkte Auswirkungen auf Unternehmen und deren Compliance.

Verbotene Anwendungen

Die neuen Vorschriften verbieten bestimmte KI-Anwendungen, die die Rechte der Bürgerinnen und Bürger bedrohen. Dazu zählen unter anderem die biometrische Kategorisierung auf der Grundlage sensibler Merkmale und das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungskameras für Gesichtserkennungsdatenbanken. Ebenfalls verboten sind künftig Emotionserkennungssysteme am Arbeitsplatz und in Schulen sowie das Bewerten von sozialem Verhalten mit KI. Auch vorausschauende Polizeiarbeit, die einzig auf der Profilerstellung oder der Bewertung von Merkmalen einer Person beruht, und der Einsatz von künstlicher Intelligenz, um das Verhalten von Menschen zu beeinflussen oder ihre Schwächen auszunutzen, ist nach den neuen Regeln nicht erlaubt.

Ausnahmen für Strafverfolgungsbehörden

Grundsätzlich ist die Nutzung von biometrischen Fernidentifizierungssystemen durch Strafverfolgungsbehörden verboten. Es gibt jedoch bestimmte ausführlich beschriebene und eng abgegrenzte Ausnahmefälle. Fernidentifizierung in Echtzeit ist nur dann erlaubt, wenn strenge Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden – unter anderem gibt es zeitliche und räumliche Beschränkungen, und es muss vorab eine spezielle behördliche oder gerichtliche Genehmigung eingeholt werden. Entsprechende Systeme dürfen beispielsweise genutzt werden, um gezielt nach einer vermissten Person zu suchen oder einen Terroranschlag zu verhindern. Der Einsatz von KI-Systemen zur nachträglichen Fernidentifizierung gilt als hochriskant. Hierfür ist eine gerichtliche Genehmigung nötig, die mit einer Straftat in Verbindung stehen muss.

Verpflichtungen für Hochrisikosysteme

Auch für andere Hochrisiko-KI-Systeme sind bestimmte Verpflichtungen vorgesehen, denn sie können eine erhebliche Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Grundrechte, die Umwelt, Demokratie und den Rechtsstaat darstellen. Als hochriskant werden unter anderem KI-Systeme eingestuft, die in den Bereichen kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung oder Beschäftigung eingesetzt werden. Auch KI-Systeme, die für grundlegende private und öffentliche Dienstleistungen – etwa im Gesundheits- oder Bankwesen –, in bestimmten Bereichen der Strafverfolgung sowie im Zusammenhang mit Migration und Grenzmanagement, Justiz und demokratischen Prozessen (zum Beispiel zur Beeinflussung von Wahlen) genutzt werden, gelten als hochriskant. Solche Systeme müssen Risiken bewerten und verringern, Nutzungsprotokolle führen, transparent und genau sein und von Menschen beaufsichtigt werden. Die Bevölkerung hat künftig das Recht, Beschwerden über KI-Systeme einzureichen und Entscheidungen erklärt zu bekommen, die auf der Grundlage hochriskanter KI-Systeme getroffen wurden und ihre Rechte beeinträchtigen.

Transparenzanforderungen

KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck und die Modelle, auf denen sie beruhen, müssen bestimmte Transparenzanforderungen erfüllen, darunter die Einhaltung des EU-Urheberrechts und die Veröffentlichung detaillierter Zusammenfassungen der für das Training verwendeten Inhalte. Für die leistungsfähigeren Modelle, die systemische Risiken bergen könnten, gelten künftig zusätzliche Anforderungen – etwa müssen Modellbewertungen durchgeführt, systemische Risiken bewertet und gemindert und Vorfälle gemeldet werden.

Darüber hinaus müssen künstlich erzeugte oder bearbeitete Bilder bzw. Audio- und Videoinhalte (sogenannte Deepfakes) in Zukunft eindeutig als solche gekennzeichnet werden.

Maßnahmen zur Förderung von Innovationen und KMU

In den Mitgliedstaaten müssen Reallabore eingerichtet und Tests unter realen Bedingungen durchgeführt werden. Diese müssen für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Start-ups zugänglich sein, damit sie innovative KI-Systeme entwickeln und trainieren können, bevor sie auf den Markt kommen.

Eingerichtet wird nun das Europäische Amt für künstliche Intelligenz, um Unternehmen bei der Einhaltung der Vorschriften zu unterstützen, bevor diese in Kraft treten

Nächste Schritte

Die Verordnung wird nun von Rechts- und Sprachsachverständigen abschließend überprüft. Sie dürfte noch vor Ende der Wahlperiode im Rahmen des sogenannten Berichtigungsverfahrens angenommen werden. Auch muss der Rat die neuen Vorschriften noch förmlich annehmen.

Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und ist – bis auf einige Ausnahmen – 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten uneingeschränkt anwendbar. Die Ausnahmen sind Verbote sogenannter verbotener Praktiken, die bereits sechs Monate nach Inkrafttreten gelten, Verhaltenskodizes (sie gelten neun Monate nach Inkrafttreten), Regeln für künstliche Intelligenz mit allgemeinem Verwendungszweck, einschließlich Governance, (zwölf Monate nach Inkrafttreten) und Verpflichtungen für Hochrisikosysteme (36 Monate nach Inkrafttreten). (Quelle)

KI-Gesetz und Compliance

Unternehmen müssen sich spätestens jetzt damit auseinandersetzen, wie sie KI-Systeme rechtskonform und in ihr Compliance Management System integriert anwenden. Das KI-Gesetz im Unternehmen umzusetzen, bedeutet auch festzulegen, wer für die rechtskonforme Nutzung von KI im Unternehmen zuständig ist. Außerdem müssen die Risiken der angewendeten KI identifiziert und dokumentiert werden. Die Verantwortlichen müssen dafür sorgen, dass maximale Transparenz über sämtliche KI-Prozesse gesichert ist und dabei alle relevanten Gesetze und Regelungen eingehalten werden. Am Ende des Prozesses steht ein Risikobewertungs- und -managementsystem, das in das bestehende Compliance Management System integriert werden muss.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung, sprechen Sie uns gerne an.

Jetzt handeln: Viel mehr Unternehmen von NIS-2-Richtlinie betroffen als bisher

Vor gut einem Jahr ist die NIS-2-Richtlinie in Kraft getreten. Mit der zweite Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit soll die Cybersicherheit in der Europäischen Union gestärkt werden. Für die Umsetzung in nationales Recht bleibt den EU-Staaten noch bis Oktober 2024 Zeit. Für Unternehmen bedeutet das: Sie müssen im Zuge ihres Compliance Managements bis dahin umfangreiche Vorsorge treffen, um Sicherheitsvorfälle zu verhindern oder ihre Auswirkungen so klein wie möglich zu halten.

Bereits die NIS-1-Richtlinie aus dem Jahr 2016 sah vor, dass EU-Länder die Betreiber „kritischer Dienste“ ermitteln und für sie Verfahren zur Cybersicherheit und Meldepflichten für Sicherheitsvorfälle etablieren mussten. In den Folgejahren entstand allerdings ein europaweiter „Flickenteppich“, weil EU-Staaten die kritischen Dienste unterschiedlich interpretierten. NIS-2 regelt nun klar, welche Unternehmen die Richtlinie betrifft. Die müssen ihre Maßnahmen zum Schutz vor Cyberangriffen erhöhen, IT-Systeme durchgehend aktuell halten und strengere Sicherheitsstandards einführen.

Kernelemente der NIS-2-Richtlinie

Die Europäische Kommission schreibt dazu: „Die NIS-2-Richtlinie zielt darauf ab, die Mängel der bisherigen Vorschriften zu beheben, sie an den aktuellen Bedarf anzupassen und zukunftssicher zu machen. Zu diesem Zweck erweitert die Richtlinie den Anwendungsbereich der bisherigen Vorschriften, indem neue Sektoren auf der Grundlage ihres Digitalisierungsgrads und ihrer Vernetzung und ihrer Bedeutung für Wirtschaft und Gesellschaft hinzugefügt werden, indem eine klare Größenschwellenregel eingeführt wird.“

Das bedeutet, dass alle mittleren und großen Unternehmen in ausgewählten Sektoren in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Kleinere Unternehmen mit einem hohen Sicherheitsrisikoprofil können ebenfalls unter die Verpflichtungen der neuen Richtlinie fallen. Mit der neuen Richtlinie wird auch die Unterscheidung zwischen Betreibern wesentlicher Dienste und Anbietern digitaler Dienste beseitigt. Unternehmen werden nach ihrer Bedeutung klassifiziert und in zwei Kategorien unterteilt: wesentliche und wichtige Einrichtungen, die unterschiedlichen Aufsichtsregelungen unterliegen.

Die überarbeitete Richtlinie stärkt und rationalisiert die Sicherheits- und Berichtspflichten für Unternehmen, indem sie einen Risikomanagementansatz vorschreibt, der eine Mindestliste grundlegender Sicherheitselemente enthält, die angewendet werden müssen. Mit der neuen Richtlinie werden genauere Bestimmungen über das Verfahren für die Meldung von Vorfällen, den Inhalt der Berichte und die Fristen eingeführt. Darüber hinaus befasst sich NIS-2 mit der Sicherheit von Lieferketten und Lieferantenbeziehungen, indem einzelne Unternehmen aufgefordert werden, Cybersicherheitsrisiken in den Lieferketten und Lieferantenbeziehungen anzugehen. Auf europäischer Ebene stärkt die Richtlinie die Cybersicherheit in der Lieferkette für wichtige Informations- und Kommunikationstechnologien.

„Wesentliche“ und „wichtige“ Einrichtungen

 Die NIS-2-Richtlinie umfasst „wesentliche” und „wichtige” Einrichtungen. Zu den wesentlichen gehören große Unternehmen: ab 250 Mitarbeitern oder mehr als 50 Mio. Euro Umsatz, Bilanzsumme > 43 Mio. Euro

  • Energie (Strom, Fernwärme und Fernkälte, Öl, Gas und Wasserstoff);
  • Verkehr (Luft, Schiene, Wasser und Straße);
  • Banken; Finanzmarktinfrastrukturen;
  • Gesundheit einschließlich Herstellung von Arzneimitteln, einschließlich Impfstoffen;
  • Trinkwasser;
  • Abwasser;
  • digitale Infrastruktur (Internet-Austauschstellen; DNS-Dienstleister; TLDNamensregister; Anbieter von Cloud-Computing-Diensten; Anbieter von Rechenzentrumsdiensten; Netze für die Bereitstellung von Inhalten; Vertrauensdiensteanbietern; Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste);
  • IKT-Dienstleistungsmanagement (verwaltete Dienstleister und Anbieter von Managed Security-Diensten),
  • öffentliche Verwaltung und Raum.

Unabhängig von ihrer Größe können Einrichtungen wesentlich sein, die der Staat so einstuft.

Wichtige Einrichtungen sind große und mittlere Unternehmen: ab 50 Mitarbeiter oder 10 bis 50 Mio. Euro Umsatz, Bilanzsumme < 43 Mio. Euro

  • Post- und Kurierdienste;
  • Abfallbewirtschaftung;
  • Chemikalien;
  • Lebensmittel;
  • Herstellung von medizinischen Geräten, Computern und Elektronik, Maschinen und Ausrüstungen, Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern und sonstigen Transportgeräten;
  • digitale Anbieter (Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und SocialNetworking-Service-Plattformen) und Forschungseinrichtungen.

Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in deutsches Recht

Aktuell wird die NIS-2-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt, etwa im März ist mehr Klarheit zu rechnen. Sicher ist aber schon jetzt, dass deutlich mehr Unternehmen als bisher davon betroffen sein werden: Schätzungsweise 30.000 Organisationen müssen in ihrer Cybersicherheit investieren und sie ausbauen. Dazu zählen die Einführung eines Risikomanagements ebenso wie technische und organisatorische Präventions-maßnahmen, damit Anlagensicherheit, IT-Systeme, Lieferketten und Netzwerke abgesichert werden.

Was Unternehmen tun sollten

Wer künftig gegen die NIS-2-Richtlinie verstößt, muss mit erheblichen Strafen rechnen. Im Amtsblatt der Europäischen Union heißt es dazu: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen wesentliche Einrichtungen […] Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 10 000 000 EUR oder mit einem Höchstbetrag von mindestens 2 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes des Unternehmens, dem die wesentliche Einrichtung angehört, verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen wichtige Einrichtungen […] Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 7 000 000 EUR oder mit einem Höchstbetrag von mindestens 1,4 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes des Unternehmens, dem die wichtige Einrichtung angehört, verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Wichtig für Unternehmen: Keine Behörde wird sie darauf hinweisen, ob die NIS-2-Richtlinie sie betrifft oder nicht. Das müssen sie anhand der vorgegebenen Kriterien selber ermitteln und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit der Thematik bereits jetzt auseinanderzusetzen und bei Fragen auch mit Blick auf Ihr Compliance Management System auf uns zuzukommen.

Sprechen wir über die neue NIS-2-Richtlinie

Greenwashing – das neue Compliance Risiko

Der Druck auf Unternehmen, nachhaltig zu wirtschaften, wird immer größer. Und zwar nicht nur von Seiten der Politik, sondern vor allem durch die Verbraucher, die selbst etwas zur Bekämpfung der menschengemachten Klimakrise beitragen wollen. Hier tritt mit Greenwashing ein neues Compliance-Risiko auf.

Was bedeutet Greenwashing?

All dies führt dazu, dass Unternehmen immer mehr mit der Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte werben. Entsprechend gibt es kaum noch Produkte, die nicht mit Labels wie klimaneutral, klimafreundlich, umweltfreundlich, biologisch abbaubar, nachhaltig etc. werben. Diese Aussagen können seriös sein – oder auch nicht. Wenn sie es nicht sind, spricht man von Greenwashing. Darunter versteht man eine besondere Art von Etikettenschwindel: Man behauptet einfach, etwas Gutes für den Planeten zu tun und erhöht damit seinen Absatz bei der Kundschaft. In Wahrheit aber verbessert das Produkt überhaupt nichts, ja verschlimmert die Klimakrise womöglich noch. Der dadurch entstehende Schaden ist vielfältig: Kunden fühlen sich verschaukelt und trauen auch den seriösen Eco-Labels nicht mehr. Der unseriöse Anbieter kann seinen Absatz auf Kosten redlicher Mitbewerber ausweiten.

Gerichte setzen immer engere Grenzen

Kamen früher Firmen, die es mit der Wahrheit nicht so genau nahmen, meistens ungeschoren davon, ändert sich dies gerade massiv. Es gibt immer mehr Gerichtsurteile, die solche Praktiken für unzulässig erklären und teilweise empfindliche Strafen verhängen. Danach ist das Werben mit Umweltfreundlichkeit (sog. Green Claims) an sich zulässig, ja sogar gewünscht, um die Dekarbonisierung der Wirtschaft auch von Verbraucherseite her voranzutreiben.

Die entsprechenden Behauptungen müssen aber stimmen und sie müssen transparent, nachvollziehbar und belegbar sein. Unzulässig ist es hingegen beispielsweise, auf die Klimafreundlichkeit nur eines einzelnen Produktmerkmals hinzuweisen, während das gesamte Produkt nach wie vor klimaschädlich ist. Unklar ist bislang noch, ob von Klimaneutralität auch dann gesprochen werden darf, wenn lediglich (etwa durch Aufforstungsprojekte) kompensiert wird oder ob hierfür von vornherein im Produktionsprozess keine CO2-Emissionen anfallen dürfen.

Unzulässig ist jedenfalls die Verwendung nebulöser Begriffen wie umweltfreundlich, umweltverträglich, umweltschonend oder bio, sofern nicht klar dargelegt wird, was das genau bedeutet. Gleiches gilt dann, wenn man sich pauschal als klimaneutral bezeichnet, dies aber nur für ein bestimmtes Treibhausgas zutrifft und für andere bedeutsame Treibhausgase nicht.

EU-weite Verschärfung zum Greenwashing geplant

Die große Zahl der geschwindelten Werbeversprechen rief zuletzt auch die EU Kommission auf den Plan: Sie legte einen Gesetzesvorschlag vor, mit denen unseriöse Green Claims endgültig verboten werden sollen. Der Richtlinienvorschlag stellt hohe Anforderungen an Nachweisbarkeit und Belegbarkeit solcher Behauptungen. Damit darf außerdem überhaupt nur noch dann geworben werden, wenn die Behauptungen durch unabhängige Dritte bestätigt werden.

Bestimmte Praktiken werden sogar generell auf eine schwarze Liste gesetzt. Heißt: Solche Praktiken sind immer unzulässig, ohne dass eine Einzelfallprüfung stattfindet. Dazu gehören zum Beispiel fehlende Angaben über Eigenschaften, die die Lebensdauer gezielt beschränken (geplante Obsoleszenz), allgemeine vage Aussagen wie umweltfreundlich oder klimafreundlich ohne konkrete Belege oder Werbung mit einem Nachhaltigkeitssiegel, das nicht von einer akkreditierten Prüfstelle stammt. Außerdem werden die Voraussetzungen für vergleichende Werbung (Mein Produkt ist klimafreundlicher als das der Konkurrenz) verschärft. Solche Vergleiche sollen in Zukunft nur noch zulässig sein, wenn hierfür gleichwertige Informations- und Datenlagen für das beworbene Produkt und die Vergleichsprodukte verwendet werden. Daneben enthält der Entwurf zahlreiche weitere Verschärfungen. Die neuen Regeln sollen spätestens ab 2026 gelten.

Harte Sanktionen drohen

Bereits die ergangenen Gerichtsurteile, vor allem aber die geplanten Verschärfungen auf EU-Ebene können zunehmend drastische Sanktionen für Greenwashing bedeuten. Dabei ist schon der Reputationsschaden enorm: Er kann zum Einbruch von Marktanteilen und hohen Kursverlusten an der Börse führen. Hinzukommen noch folgende rechtliche Sanktionen:

  • Abmahnungen wegen irreführender Werbung durch Verbraucher und Konkurrenten
  • Unterlassungs- und Schadensersatzklagen von Wettbewerbern
  • Verhängung drastischer Strafen durch die Überwachungsbehörden

Letzteres musste vor kurzem die Fonds Tochter DWS der Deutschen Bank schmerzlich erfahren: Diese wurde wegen Greenwashings ihrer Geldanlagen von der US Börsenaufsicht SEC zu einer Strafe von 25 Mio. Dollar verurteilt.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie bei der Werbung mit umwelt- und klimafreundlichen Produkten auf der sicheren Seite sein wollen.