Eine Compliance-Organisation ist eine Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmens, die für die Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und unternehmensinternen Vorgaben verantwortlich ist. Sie kann als eigenständige Abteilung oder als Teil einer anderen Abteilung, z. B. der Rechtsabteilung, organisiert sein.

Die Aufgaben umfassen:

  • Entwicklung und Umsetzung von Compliance-Richtlinien und -Verfahren
  • Schulung von Mitarbeitern zu Compliance-Themen
  • Überwachung der Einhaltung von Compliance-Vorgaben
  • Untersuchung von Compliance-Verstößen
  • Berichterstattung an das Top-Management

Die Compliance-Organisation spielt eine wichtige Rolle für die Unternehmenskultur und die Risikominimierung. Durch die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften kann das Unternehmen Bußgelder und Strafen vermeiden, das Vertrauen von Kunden und Mitarbeitern stärken und seine Reputation schützen.

Eine effektive Organisation sollte folgende Merkmale aufweisen:

  • Unabhängigkeit: Die Compliance-Organisation sollte unabhängig von anderen Abteilungen sein, um ihre Objektivität zu gewährleisten.
  • Autorität: Die Compliance-Organisation sollte die Autorität haben, Compliance-Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.
  • Ressourcen: Sie sollte über die notwendigen Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen.
  • Unterstützung durch das Top-Management: Das Top-Management muss sich für die Compliance-Organisation einsetzen und deren Arbeit unterstützen.

Die Größe und Struktur der Organisation hängt von der Größe und Komplexität des Unternehmens sowie von den Compliance-Risiken des Unternehmens ab. Kleine Unternehmen können dafür eine einzige Person haben, während große Unternehmen eine Compliance-Abteilung mit mehreren Mitarbeitern haben können.

Unabhängig von ihrer Größe und Struktur spielt die Compliance-Organisation eine wichtige Rolle für das Unternehmen. Durch die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften kann das Unternehmen vor Risiken geschützt und seine Reputation gestärkt werden.

By: Bard

VerSanG geht auf die Zielgerade, ISO 37301 folgt

In ein funktionierendes Compliance Management System investieren? Unternehmen und Führungskräfte, die das bislang für zu aufwändig, unnötig oder zu teuer hielten, bekommen mit dem Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (VerSanG) künftig eine Extra-Portion Motivation, sich mit der Regelkonformität in ihrer Organisation zu beschäftigen: Können Straftaten, die  durch juristische Personen und Personenvereinigungen begangen werden, nach geltendem Recht bislang nur mit einer Geldbuße als Ordnungswidrigkeit bestraft werden, gibt das neue VerSanG den Verfolgungsbehörden und Gerichten ein scharfes und flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand und schafft erstmals verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister. „Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären“, heißt es seitens Bundesjustizministerium (Quelle). Das VerSanG ist Teil des neuen Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, das noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll.

VerSanG ermöglicht angemessene Reaktion auf Gesetzesverstöße

Die meisten Unternehmen in Deutschland verhalten sich nach Ansicht der Gesetzgeber durchaus rechtstreu. Deshalb richtet sich die Neuregelung vor allem gegen die Minderheit, die sich auf Kosten anderer einen  illegitimen Vorteil verschafft, den Ruf der Wirtschaft und das Vertrauen in den Rechtsstaat schädigt.

Das Ministerium beschreibt die bisherige Gesetzeslage so: „Eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität ist damit nicht möglich. Die Höchstgrenze des Ahndungsteils der Verbandsgeldbuße von zehn Millionen Euro gilt unabhängig von der Verbandsgröße; sie lässt insbesondere gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu und benachteiligt damit kleinere und mittelständische Unternehmen. Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance. Das geltende Recht legt die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität zudem allein in das Ermessen der zuständigen Behörden, was zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung geführt hat. Verbandstaten deutscher Unternehmen im Ausland können vielfach nicht verfolgt werden.“

Strafen hängen von funktionierendem Compliance Management ab

Das soll sich absehbar ändern: Der Entwurf verfolge das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen.  Wie hoch die Strafe für regelwidriges Verhalten einer Organisation, ihrer Führungskräfte und Mitarbeiter künftig ausfällt, wird nach VerSanG davon abhängen, ob sie ein wirkungsvolles Compliance Management System eingerichtet hat und der Pflicht nachkommt, strafbares Verhalten zu unterbinden sowie bei Regelverstößen dafür sorgt, dass betriebliche Abläufe umgestaltet werden, damit „vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden“.

Was sind angemessene Maßnahmen gegen Normverletzungen?

Doch was sind angemessene Maßnahmen und wie wird ein angemessenes und wirksames CMS ausgestaltet? Dieser Frage gehen Jan-Hendrik Gnändiger, Timo Herold in ihrem Beitrag vom 3.8.2020 in Springer Professional nach. Darin heißt es: „Um Compliance-Risiken und -Verstöße aktiv zu managen, folgen Compliance-Management-Systeme einem Regelkreis-Prinzip. Das heißt, festgelegte Regeln, Maßnahmen und Kontrollen des CMS werden immer wieder in der Unternehmensrealität geprüft und stetig verbessert. Ausgangspunkt ist eine detaillierte Risikoanalyse, welche die sensitiven Rechtsgebiete für Compliance-Verstöße und somit Verbandstaten und den damit verbundenen Compliance-Risiken identifiziert.

Im zweiten Schritt sind präventive Maßnahmen zu ergreifen, um diese Risiken aktiv zu steuern. Hierzu zählt, Richtlinien zu verfassen oder diese zu aktualisieren sowie entsprechende Kontrollen und Prozesse zu etablieren. Um die Akzeptanz der Mitarbeiter hinsichtlich der Maßnahmen und damit auch die Regeltreue der Mitarbeiter selbst zu fördern, empfehlen sich begleitende Kommunikationsmaßnahmen, um eine Compliance-Kultur zu schaffen. Diese Kultur kann zudem durch die Einführung entsprechender Anreizsysteme bei der Vergütung gefördert werden.“

Neben der Prävention solle ein CMS auch Elemente zur Aufdeckung haben, um Verstöße gegen die Regelungen zu identifizieren. Dies sei notwendig, um im Ernstfall angemessen reagieren zu können. Dies sei auch nach dem VerSanG-E wichtig, da bei einem Verstoß die im Nachhinein getroffenen Maßnahmen nur dann berücksichtigt würden, wenn dies vom Unternehmen selbst erkannt und angezeigt wurde.

„Zudem lassen sich durch die Überwachung des Systems auch Schwachstellen und Optimierungspotenziale am System erkennen und damit Verbesserungen am System anstoßen (react). Deshalb sollte ein wirksames CMS neben der anlassbezogenen Überwachung (Investigation) auch die regelmäßige prozessintegrierte und prozessunabhängige Überwachung beinhalten“, schreiben Gnändiger und Herold weiter.

Nachweis durch international zertifizierbare Norm ISO 37301

Zusätzlich zu „Vorsorge“, „Aufdeckung“ und „Reaktion“ halten wir es für wichtig, dass Unternehmen ihre konsequente Ausrichtung auf Compliance auch nach außen gegenüber Share- und Stakeholdern dokumentieren können. Dafür ist eine weitere wichtige Neuregelung in der Entwicklung: Mit der ISO 37301 entsteht derzeit eine zertifizierbare Compliance-Norm, die international anwendbar sein wird. SAT ist daher nicht nur bei der Einführung und Umsetzung eines funktionierenden Compliance Management Systems Ihr Partner, sondern führt Ihre Organisation bis zur erfolgreichen Zertifizierung.

Lesenswerter Artikel zu Risiken des Homeoffice

Ein lesenswerter Artikel ist am 8. Juli 2020 im Haufe-Verlag erschienen: Autor Jens Carsten Laue titelt “Corporate Governance im Stresstest: Die Aufrechterhaltung der Überwachungssysteme im Homeoffice“, es geht um die gerade zu Corona-Zeiten sehr aktuellen Risiken des Homeoffice. SAT bietet in diesem Zusammenhang seit März 2020 unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung “Häusliche Arbeitsumgebung”. Der aktuelle Artikel […]

ISO 37301: Erster Entwurf liegt vor

Es geht voran: Das Technische Komitee ISO/TC309 „Governance of organizations“ hat den ersten Entwurf der neuen internationalen Norm ISO37301:2020 vorgelegt. Die ISO 37301 beschreibt die Anforderungen an Organisationen jeder Größenordnung und Branche für die Installation eines wirkungsvolles Compliance Management Systems. Die internationale Norm wird künftig zertifizierbar sein. Erhältlich ist der Entwurf beim Berliner Beuth Verlag. Außerdem können sich Interessenten mit SAT austauschen.

Im Entwurf heißt es dazu: „Organisationen, die langfristig erfolgreich sein möchten, müssen eine Kultur der Integrität und Compliance in Anbetracht der Bedürfnisse und Erwartungen interessierter Parteien einführen und aufrechterhalten. Integrität und Compliance sind daher nicht nur die Grundlage, sondern auch eine Möglichkeit für eine erfolgreiche und nachhaltige Organisation. […] Ein effektives organisationsweites Compliance-Managementsystem ermöglicht es einer Organisation, ihre Verpflichtung zur Einhaltung relevanter Gesetze einschließlich legislativer Anforderungen, Industrievorschriften und Organisationnormen sowie der Normen der guten Unternehmensführung, besten Praktiken, ethischen Grundsätze und Erwartungen der Gesellschaft zu beweisen.“

Die ISO 37301 legt künftig Leitlinien für Compliance-Managementsysteme und empfohlene Praktiken fest. Sie soll  eine Organisation bei der Verbesserung des allgemeinen Managements ihrer Compliance- Verpflichtungen unterstützen.

SAT steht für Umsetzung der ISO 37301 bereit

„Wir erwarten, dass die ISO 37301 dieselbe Bedeutung für Unternehmen bekommen wird wie die 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung“, betonen die SAT-Geschäftsführer Jochen Wilckens und Stefan Pawils. „Wichtig ist die Praxisrelevanz des neuen Standards. Ein wirkungsvolles Compliance Management System muss auf allen Ebenen einer Organisation umgesetzt und gelebt werden. Dafür stehen wir mit unseren Beratern bereit.“ Was SAT für Unternehmen bietet, lesen Sie hier.

Veröffentlicht: Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

Neuer Titel, gleiches Anliegen: Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat kürzlich das Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft veröffentlicht, das bereits seit 2019 als „Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“ diskutiert wird. Damit soll es künftig möglich werden, Unternehmen, die für Straftaten wie Korruption oder Betrug verantwortlich sind, mit bis zu zehn Prozent ihres Jahresumsatzes zu belangen. Der Titel wurde geändert, um zu betonen, dass sich die meisten Firmen korrekt verhalten. Länder und Verbände können nun bis zum 12. Juni 2020 Stellung zum Gesetzentwurf nehmen.

Gesetz schafft Anreize für Compliance-Management-System

Egal, wie das Gesetz am Ende des Tages heißt: Es wird schon allein durch das neue Strafmaß einen Anreiz liefern, in Unternehmen Compliance-Management-Systeme (CMS) einzurichten und umzusetzen. Waren bislang die Bußgelder für wirtschaftskriminelle Straftaten gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auf maximal 10 Millionen Euro begrenzt (und taten damit großen Konzernen kaum weh), können demnächst 10 Prozent des Jahresumsatzes leicht in dreistellige Millionenhöhe steigen. Ein funktionierendes CMS aber wird künftig erheblichen Einfluss auf die Höhe der Strafe haben. Damit reduziert das Unternehmen sein Risiko nicht regelkonformen Verhaltens innerhalb der Organisation und kommt zugleich seinen Pflichten der Leitung, Organisation und Kontrolle nach.

Verbandsstraftaten müssen verfolgt werden – auch im Ausland

Bislang legte das geltende Recht die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität allein in das Ermessen der zuständigen Behörden. Uneinheitliche und unzureichende Ahndung war das Ergebnis, Verbandsstraftaten deutscher Unternehmen konnten im Ausland vielfach nicht verfolgt werden. Nun aber wird mit dem Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft das Legalitätsprinzips eingeführt: Staatsanwaltschaften müssen künftig ein Ermittlungsverfahren bei allen Verbandsstraftaten einleiten. Kriminelle Machenschaften von Unternehmen mit Sitz im Inland können auch im Ausland verfolgt werden.

Nicht mehr im Referentenentwurf enthalten ist hingegen die Verbandsauflösung als Konsequenz nicht rechtskonformen Verhaltens.

Bundesjustizministerium schafft Verbandssanktionenregister

„Das für bloßes Verwaltungsunrecht konzipierte OWiG und sein Verfahrensrecht sind insgesamt keine zeitgemäße Grundlage mehr für die Verfolgung und Ahndung kriminellen Unternehmensverhaltens. Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären“, heißt es vom Bundesjustizministerum zum Referentenentwurf vom 22. April 2020 über das Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft. Verfolgungsbehörden und Gerichten bekämen ein ausreichend scharfes und zugleich flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand, das Gesetz schaffe erstmals verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister. Das bisher im Ordnungswidrigkeitenrecht nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren werde neu geordnet, verbandsspezifische Einstellungsvorschriften gewährleisteten die in der Praxis erforderliche Verfolgungsflexibilität und erlaubten insbesondere die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen. „Auch die Mitwirkung des Verbandes am Verfahren durch Durchführung interner Untersuchungen wird geregelt und mit Sanktionsmilderungen verbunden“, so das Ministerium.

Verbandssanktionenregister

Im Referentenentwurf zum Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft heißt es zum geplanten Verbandssanktionenregister: „Das Bundesamt für Justiz als Registerbehörde führt ein Verbandssanktionenregister. Das Register enthält:

  1. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über die Verhängung von Verbandssanktionen,
  2. rechtskräftige Entscheidungen über die Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wenn die Geldbuße mehr als dreihundert Euro beträgt.

Wird aus mehreren Einzelsanktionen nachträglich eine Gesamtsanktion gebildet, so ist auch diese in das Register einzutragen.“

Durch unsere Auditorentätigkeit hat SAT zum einen große Erfahrung im Hinblick auf die Anforderungen an ein Compliance Management System. Zum anderen haben wir bereits mehrere CMS Systeme implementiert. Sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen haben.

Neuer Arbeitsschutzstandard COVID 19

Ende vergangener Woche hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gemeinsam mit Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) den neuen Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Er soll ab sofort in allen Betrieben umgesetzt werden. “Ein betrieblicher Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 beschreibt, soll den Menschen die notwendige Sicherheit geben, ihre Arbeit wieder aufzunehmen”, heißt es zu den Zielen des Arbeitsschutzstandards in einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums. Mit der Umsetzung von Arbeitsschutzstandard Covid 19 werden die Arbeitgeber ihrer Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter gerecht. Lesen Sie die Details hier.

Bereits zuvor hatte die DGUV gemeinsam mit dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit außerdem eine nützliche Checkliste mit 10 Tipps veröffentlicht, die bei der betrieblichen Pandemieplanung hilft. Sie gibt Antworten auf Fragen wie “Was ist genau zu tun, wenn ein Mitarbeiter sich mit dem Corona-Virus infiziert hat oder der begründete Verdacht auf eine Infektion besteht?” Sie erhalten die Tipps hier.

Gefährdungsbeurteilung “Häusliche Arbeitsumgebung”

Aktuell arbeiten zahlreiche Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise von zu Hause, um die Anordnung der Reduzierung von persönlichen Kontakten einzuhalten. Nicht jeder Mitarbeiter hat dabei die Möglichkeit, auf einen eigens dafür eingerichteten Arbeitsraum im Sinne eines Home Office zurückzugreifen. Viele Mitarbeiter arbeiten an Küchen- oder Esstischen bzw. haben nur kleine Nischen mit kleinen Tischplatten zur Verfügung. Hinzu kommen Einflüsse aus der häuslichen Umgebung, wie zum Beispiel Störungen der Konzentration (spielende Kinder, die aktuell nur zu Hause betreut werden können, laufende Haushaltsgeräte, weitere in häuslicher Umgebung arbeitende Personen) oder nicht mit den Anforderungen an Arbeitsplätze einhergehende Wohnungseinrichtungen.

Arbeitgeber sollten die Gefährdungen bei diesen temporären, nicht mit Home Office-Arbeitsplätzen vergleichbaren Arbeitsplätzen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und die Mitarbeiter für die „Gefährdungen in der privaten Umgebung“ sensibilisieren.

Dieses Modul können Sie bei uns sofort und direkt im Excel und PDF Format für 39,00 Euro beziehen. Weitere standardisierte, aber auch individuelle Module zur Gefährdungsbeurteilung liefern wir gerne auf Anfrage. Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gern und umfassend.

Gefährdungsbeurteilung “Corona Virus”

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten verantwortlich: Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gibt ihnen Rechtssicherheit im Schadensfall. Gerade in der jetzigen Situation mit dem Corona-Virus besteht eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern. Deshalb sollte die betriebliche Gefährdungsbeurteilung um die Bewertung der Risiken hinsichtlich des Corona-Virus erweitert werden.

Im Rahmen des modularen Ansatzes der SAT (Vermeidung von Doppelbeschreibungen) zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, getrennt nach Tätigkeit, Arbeitsumgebung, Arbeitsmittel, haben wir unsere Standardmodule um das Modul „Gefährdungsbeurteilung Corona Virus“ erweitert.

Dieses Modul können Sie bei uns sofort und direkt im Excel und PDF Format für 39,00 Euro beziehen. Weitere standardisierte, aber auch individuelle Module zur Gefährdungsbeurteilung liefern wir gerne auf Anfrage. Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gern und umfassend.

Weihnachten und Compliance – ein Konflikt?

Weihnachten und Compliance, ein Duo, das es in sich haben kann. Weil auch in der Geschäftswelt Geschenke die Freundschaft erhalten, überreichen viele Unternehmen ihren Geschäftspartnern kleine oder größere Aufmerksamkeiten. Doch gerade die Größe ist dabei der entscheidende Faktor: Könnte das Geschenk als Bestechung gewertet werden, bringt es nicht nur dem Schenkenden, sondern auch dem Beschenkten im Zweifelsfall mehr Ärger als Freude ein. Unternehmen sollten klare Compliance-Richtlinien auch für die Annahme von Geschenken definieren.

Schenkender und Beschenkter können sich strafbar machen

Im Strafgesetzbuch heißt es in § 299 zu „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.“ Dieselben Strafen drohen im Übrigen auch dem Beschenkten.

Keine definierte Wertgrenze für Geschenke

Das grundsätzliche Problem: Bis wohin ein Geschenk noch eine kleine Aufmerksamkeit und ab wann es bereits ein Bestechungsversuch ist, ist nirgends klar definiert. Als grober Anhaltspunkt kann die Stellung des Beschenkten im Unternehmen herhalten: Teurer Champagner für einen Angestellten auf mittlerer Ebene „riecht“ nach Beeinflussung, dasselbe Geschenk für einen Geschäftsführer kann hingegen in Ordnung sein. Es kommt also auf die Verhältnismäßigkeit an. Auch hat die aktuelle Beziehung zwischen Beschenktem und Schenkendem eine Rolle: Sind beide gerade in Vertragsverhandlungen, könnte ein Geschenk der Versuch einer Manipulation sein. Dabei ist auch die Größe des Geschenkes unerheblich. Geschenke an Einkäufer laufen fast immer Gefahr, als Beeinflussung verstanden zu werden. Auf der anderen Seite gibt es kleine Zuwendungen, die fast immer „sozialadäquat“ und damit vertretbar sind. Darunter fallen beispielsweise Kugelschreiber oder Kalender.

Compliance-Richtlinie für Geschenke

Das Gesetz schreibt keine Werte vor, die je nach Situation korrekt sein könnten. Die sicherste Lösung finden Unternehmen daher am besten mit einer Compliance-Richtlinie zu diesem Thema. Darin kann definiert sein, ob Geschenke generell abgelehnt werden müssen oder bis zu welcher Höhe Geschenke ohne Rücksprache mit einem Vorgesetzten angenommen werden dürfen. Eine Grenze könnte beispielsweise bei 35 Euro liegen, weil bis zu diesem Wert Geschenke an Geschäftspartner für den Schenkenden steuerlich absetzbar sind. Außerdem empfiehlt es sich, Geschenke oder auch Veranstaltungseinladungen genau zu dokumentieren, um das ganze Thema transparent und nachvollziehbar zu gestalten.

Wichtig: Betrachten Sie nicht nur Ihre eigenen Compliance-Richtlinien als Schenkender, sondern gegebenenfalls auch die unternehmensinternen Regeln des Beschenkten. Ansonsten kann das Geschenk vieles auslösen – nur nicht den Erhalt der geschäftlichen Freundschaft.

Das SAT-Team wünscht Ihnen und Ihren Familien ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein erfolgreiches 2020.

Neues Gesetz gegen Unternehmenskriminalität geplant

Die Bundesregierung plant aktuell das „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt seit geraumer Zeit vor. Damit soll nicht nur die Bußgeldhöhe bei Unternehmensdelikten steigen. Auch der Anreiz zur Umsetzung von Compliance-Management-Systemen in Unternehmen steigt.

Zum Hintergrund: Straftaten durch Unternehmen sind nach geltendem Recht Ordnungswidrigkeiten und können bislang nur mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bestraft werden. Damit aber lässt sich auf Unternehmenskriminalität nicht angemessen reagieren. Auch die maximale Höhe der Strafe von zehn Millionen Euro unabhängig von der Unternehmensgröße ist für Großkonzerne keine spürbare Sanktion und darüber hinaus nicht angemessen gegenüber kleinen und mittelständischen Unternehmen, die dasselbe Strafmaß erwartet. „Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance“, heißt es im Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Das geltende Recht lege die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität zudem allein in das Ermessen der zuständigen Behörden, was zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung geführt habe. Verbandsstraftaten deutscher Unternehmen im Ausland könnten vielfach nicht verfolgt werden.

Der Entwurf verfolgt laut BMJV das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen und eine angemessene Ahndung von Verbandsstraftaten zu ermöglichen. „Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.“

Was sieht das Gesetz konkret vor?

Eine Verbandssanktion gegen ein Unternehmen sieht das Gesetz unter anderem in diesen Fällen vor:

  • Personen in leitender Funktion haben eine sogenannte Verbandsstraftat begangen oder
  • Personen in leitender Funktion verhindern oder erschweren eine Straftat nicht durch „angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht“.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann die Bußgeldhöhe bei einer vorsätzlichen Verbandsstraftat nun bis zu 10 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Das Gericht hat die Möglichkeit, Unternehmen anzuweisen, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, um Verbandsstrafen zu vermeiden. Diese Maßnahmen müssen durch eine sachkundige, vom Gericht genehmigte Stelle, bescheinigt werden. Darunter kann beispielsweise die Installation eine unternehmensspezifischen Compliance-Management-Systems fallen.

Schließlich kann das Gericht die Verbandsauflösung anordnen, und zwar unter anderem

  • in besonders schweren Fällen,
  • wenn Führungspersonen im Unternehmen „beharrlich erhebliche Verbandstraftaten“ begangen haben oder
  • wenn die Gefahr besteht, dass das Unternehmen weiter erhebliche Verbandsstraftaten begehen wird.

Einen erheblichen Imageverlust dürften sanktionierte Unternehmen auch dadurch erleiden, dass der Referentenentwurf neben der Verhängung einer Verbandssanktion die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung vorsieht. Als Medium sind dabei Zeitungen, Rundfunk oder Internet denkbar.

Als weitere Maßnahme sieht der Gesetzentwurf die Einführung eines Verbandssanktionsregisters vor. Darin sollen künftig verhängte Verbandssanktionen und Geldbußen über 300 Euro registriert werden. Einsehbar soll es aber nur für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden sein, nicht jedoch für Medienvertreter oder Geschädigte.

Wie kann eine Verbandsstrafe gemildert werden?

Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Strafe in verschiedenen Fällen geringer ausfallen kann. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn

  • der Verband oder von ihm beauftragte Dritte wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Straftat aufgeklärt werden konnte oder
  • das Unternehmen uneingeschränkt mit den Verfolgungsbehörden zusammenarbeitet.

Einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Strafe wird künftig außerdem ein funktionierendes Compliance-Management-System haben. Damit reduziert das Unternehmen sein Risiko nicht regelkonformen Verhaltens innerhalb der Organisation und kommt zugleich seinen Pflichten der Leitung, Organisation und Kontrolle nach.

Der Referentenentwurf betont ausdrücklich, dass diese “vor der Verbandsstraftat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandsstraftaten“ bei einem Verstoß Art und die Höhe der Verbandssanktion mildern können.

Durch unsere Auditorentätigkeit hat SAT zum einen große Erfahrung im Hinblick auf die Anforderungen an ein Compliance Management System. Zum anderen haben wir bereits mehrere CMS Systeme implementiert. Sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen haben.