Eine Compliance-Organisation ist eine Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmens, die für die Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und unternehmensinternen Vorgaben verantwortlich ist. Sie kann als eigenständige Abteilung oder als Teil einer anderen Abteilung, z. B. der Rechtsabteilung, organisiert sein.

Die Aufgaben umfassen:

  • Entwicklung und Umsetzung von Compliance-Richtlinien und -Verfahren
  • Schulung von Mitarbeitern zu Compliance-Themen
  • Überwachung der Einhaltung von Compliance-Vorgaben
  • Untersuchung von Compliance-Verstößen
  • Berichterstattung an das Top-Management

Die Compliance-Organisation spielt eine wichtige Rolle für die Unternehmenskultur und die Risikominimierung. Durch die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften kann das Unternehmen Bußgelder und Strafen vermeiden, das Vertrauen von Kunden und Mitarbeitern stärken und seine Reputation schützen.

Eine effektive Organisation sollte folgende Merkmale aufweisen:

  • Unabhängigkeit: Die Compliance-Organisation sollte unabhängig von anderen Abteilungen sein, um ihre Objektivität zu gewährleisten.
  • Autorität: Die Compliance-Organisation sollte die Autorität haben, Compliance-Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.
  • Ressourcen: Sie sollte über die notwendigen Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen.
  • Unterstützung durch das Top-Management: Das Top-Management muss sich für die Compliance-Organisation einsetzen und deren Arbeit unterstützen.

Die Größe und Struktur der Organisation hängt von der Größe und Komplexität des Unternehmens sowie von den Compliance-Risiken des Unternehmens ab. Kleine Unternehmen können dafür eine einzige Person haben, während große Unternehmen eine Compliance-Abteilung mit mehreren Mitarbeitern haben können.

Unabhängig von ihrer Größe und Struktur spielt die Compliance-Organisation eine wichtige Rolle für das Unternehmen. Durch die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften kann das Unternehmen vor Risiken geschützt und seine Reputation gestärkt werden.

By: Bard

2021

Compliance-Herausforderungen: Was erwartet uns 2021?

Die Entwicklungen, die uns 2020 vor große Herausforderungen gestellt haben, waren wahrlich nicht vorherzusehen: Die Corona-Pandemie hat den Prozess der Digitalisierung ebenso rasant beschleunigt wie die Flexibilität der Unternehmen, in kürzester Zeit alternative Arbeitsformen wie Homeoffice und mobile Arbeitsplätze zu ermöglichen. Das ist nur ein kleiner Ausschnitt von Herausforderungen, die auch Einfluss auf die Compliance haben und weiterhin haben werden.

Was erwarten wir für 2021? Sicher kein abruptes Ende der Corona-Pandemie, sicher kein Zurück zu alten Arbeitsformen, aber sicher die steigende Herausforderung, diese Ansprüche samt rechtskonformer Unternehmensorganisation unter einen Hut zu bringen. Das Management ist gefordert, das Compliance Management an die veränderte Situation anzupassen und für künftige Krisenfälle vorbereitet zu sein.

Mehraufwand für Compliance durch Homeoffice und Digitalisierung

Arbeiten durch Corona immer mehr Menschen im Homeoffice oder zumindest an mobilen Arbeitsplätzen, steigen zugleich die Anforderungen an Compliance: Die Möglichkeiten der Kontrolle im Unternehmen vor Ort gehen zurück, die Gefahr beispielsweise durch fehlenden Datenschutz, Datenmissbrauch, Korruption und Betrug wird möglicherweise steigen. Die Bedingungen, die bereits während der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 zu einem Anstieg von Compliance-Verstößen bis hin zum Betrug führten, können wir auch heute beobachten: wirtschaftliche Unsicherheit, fehlende Kontrolle und enorme Herausforderungen im Bereich der IT und Digitalisierung.

Die Unternehmen sind auch jetzt wieder gefordert, in sichere digitale Lösungen zu investieren und die Compliance-Kultur in der gesamten Organisation weiter zu implementieren – einschließlich geeigneter Kontrollmechanismen. Ein Instrument wird dabei die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht sein. Sie sieht vor, dass Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern Hinweisgeber rechtlich schützen und sichere Meldekanäle zur Verfügung stellen müssen. Whistleblower dürfen weder zivil-, noch straf- oder verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden. Der ab Anfang 2021 gültige Compliance-Standard ISO 37301 greift diese Richtlinie bereits auf und macht die Umsetzung zur verbindlichen Vorgabe, soll ein Compliance Management System künftig zertifiziert werden. Unternehmen müssen also kurzfristig die organisatorischen Rahmenbedingungen für ein Hinweisgeber-System schaffen, um der ISO 37301 gerecht werden zu können.

Druck zur Kontrolle wächst

In 2021 ist durch den wirtschaftlichen Druck einerseits und die zunehmend dezentralen Arbeitsstrukturen andererseits außerdem zu erwarten, dass Share- und Stakeholder verstärkte Kontrolle fordern. Das heißt, dass Compliance Manager noch stärker gefordert sein werden, Compliance-Risiken im Unternehmen genauer zu analysieren und zu bewerten, um sie beherrschbar zu machen.

Hier gibt ihnen der neue Compliance Standard ISO 37301 geeignete Werkzeuge an die Hand. Im Gegensatz zu allen bisherigen Compliance-Standards ist ISO 37301 von allen Prüforganisationen zertifizierbar. Damit können Unternehmen ihre gesetzeskonforme Organisation nach innen und außen dokumentieren – eine wichtige vertrauensbildende Maßnahme. Zugleich schafft ISO 37301 eine wichtige Orientierung und Grundlage, damit sich Führungskräfte und Mitarbeiter im Sinne ihres Compliance Management Systems regelkonform verhalten.

Wir erwarten also, dass die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie und der neuen ISO 37301 zu den wichtigsten Aufgaben im Compliance Management der Unternehmen in 2021 gehören wird. Wir stehen bereit, sie dabei zu unterstützen.

Arbeiten daheim

Compliance gilt auch bei der Arbeit daheim

Die Infektionszahlen schnellen aktuell in die Höhe, Corona nimmt nach einer vermeintlichen Verschnaufpause im Sommer in diesen Wochen wieder deutlich Fahrt auf. Damit rückt auch das Arbeiten daheim erneut in den Fokus der Unternehmen. Dabei sollte das Thema Compliance nicht außer Acht bleiben.

Es ist nicht davon auszugehen, dass jeder, der aktuell daheim statt im gewohnten Büro arbeitet, einen gleichwertigen Arbeitsplatz wie jenseits der Pandemie hat. Doch die Compliance-Regeln eines Unternehmens sind nicht außer Kraft. Auch daheim gelten beispielsweise die Regeln zum Datenschutz, zu IT-Sicherheit, zur persönlichen Integrität und zu Unternehmenswerten. Zugleich steigt die Gefahr, ohne den Austausch mit Kollegen und nicht eingebunden in die normalen Unternehmensprozesse Opfer von Betrügern zu werden. Rüdiger Kirsch, Vorsitzender der AG Vertrauensschadenversicherung im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), warnte schon im Mai dieses Jahres: „Viele Compliance-Regeln und Sicherheitsvorkehrungen haben es nicht mit ins Home Office geschafft.“

Wie aber können Unternehmen sicherstellen, dass das Virus nicht auch die Compliance angreift? Wie schützen sich Mitarbeiter im Homeoffice beispielsweise vor Betrügern?

Im Beitrag von Rüdiger Kirsch heißt es dazu:

  • „Das 4-Augen-Prinzip muss auch im Home-Office gelten. Bei größeren Überweisungen sind ein 6-Augen-Prinzip und ein zweiter Kommunikationsweg besser, dafür können Sie sich zum Beispiel den Inhalt einer Mail-Anweisung telefonisch bestätigen lassen.
  • Prüfen Sie jede Änderung von Kontodaten bei Kunden oder Lieferanten und alle internen wie externen Aufträge, die Ihnen seltsam vorkommen.
  • Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme zur Gegenprüfung Ihnen bekannte Telefonnummern und Mail-Adressen. Liegt ein Betrugsversuch vor, erreichen Sie über den „Antworten-Button“ doch wieder nur die Kriminellen.
  • Viele Kriminelle werden versuchen, Sie unter Zeitdruck zu setzen. Haben Sie die wichtigsten Telefonnummern daher immer griffbereit.
  • Wappnen Sie sich gegen die Gefahr durch Stimmensimulatoren – nehmen Sie niemals Zahlungsanweisungen am Telefon entgegen und schon gar nicht per WhatsApp-Sprachnachricht. Bestehen Sie stattdessen auf einer schriftlichen Bestätigung des Gesagten.
  • Nutzen Sie niemals Ihre berufliche E-Mail-Adresse oder Passwörter für private Zwecke im Internet!
  • Nutzen Sie umgekehrt auch keine privaten oder öffentlich zugänglichen Computer für dienstliche Zwecke. Wenn Sie im Home Office ihren privaten Computer nutzen müssen, besprechen Sie die nötigen Sicherheitsvorkehrungen mit dem IT-Verantwortlichen.“

Gefährdungsbeurteilung der Mitarbeiter

Doch nicht nur das Betrugsrisiko in Corona-Zeiten im Homeoffice kann steigen. Arbeitgeber sollten außerdem die Gefährdungen bei oft nur temporären Arbeitsplätzen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und die Mitarbeiter für die „Gefährdungen in der privaten Umgebung“ sensibilisieren.

SAT hat vor diesem Hintergrund eine Gefährdungsbeurteilung “Häusliche Arbeitsumgebung” erstellt. Sie können dieses Modul bei uns im Excel und PDF Format für 39,00 Euro beziehen. Weitere standardisierte, aber auch individuelle Module zur Gefährdungsbeurteilung liefern wir gerne auf Anfrage. Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gern und umfassend.

VerSanG

VerSanG geht auf die Zielgerade, ISO 37301 folgt

In ein funktionierendes Compliance Management System investieren? Unternehmen und Führungskräfte, die das bislang für zu aufwändig, unnötig oder zu teuer hielten, bekommen mit dem Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (VerSanG) künftig eine Extra-Portion Motivation, sich mit der Regelkonformität in ihrer Organisation zu beschäftigen: Können Straftaten, die  durch juristische Personen und Personenvereinigungen begangen werden, nach geltendem Recht bislang nur mit einer Geldbuße als Ordnungswidrigkeit bestraft werden, gibt das neue VerSanG den Verfolgungsbehörden und Gerichten ein scharfes und flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand und schafft erstmals verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister. „Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären“, heißt es seitens Bundesjustizministerium (Quelle). Das VerSanG ist Teil des neuen Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, das noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll.

VerSanG ermöglicht angemessene Reaktion auf Gesetzesverstöße

Die meisten Unternehmen in Deutschland verhalten sich nach Ansicht der Gesetzgeber durchaus rechtstreu. Deshalb richtet sich die Neuregelung vor allem gegen die Minderheit, die sich auf Kosten anderer einen  illegitimen Vorteil verschafft, den Ruf der Wirtschaft und das Vertrauen in den Rechtsstaat schädigt.

Das Ministerium beschreibt die bisherige Gesetzeslage so: „Eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität ist damit nicht möglich. Die Höchstgrenze des Ahndungsteils der Verbandsgeldbuße von zehn Millionen Euro gilt unabhängig von der Verbandsgröße; sie lässt insbesondere gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu und benachteiligt damit kleinere und mittelständische Unternehmen. Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance. Das geltende Recht legt die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität zudem allein in das Ermessen der zuständigen Behörden, was zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung geführt hat. Verbandstaten deutscher Unternehmen im Ausland können vielfach nicht verfolgt werden.“

Strafen hängen von funktionierendem Compliance Management ab

Das soll sich absehbar ändern: Der Entwurf verfolge das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen.  Wie hoch die Strafe für regelwidriges Verhalten einer Organisation, ihrer Führungskräfte und Mitarbeiter künftig ausfällt, wird nach VerSanG davon abhängen, ob sie ein wirkungsvolles Compliance Management System eingerichtet hat und der Pflicht nachkommt, strafbares Verhalten zu unterbinden sowie bei Regelverstößen dafür sorgt, dass betriebliche Abläufe umgestaltet werden, damit „vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden“.

Was sind angemessene Maßnahmen gegen Normverletzungen?

Doch was sind angemessene Maßnahmen und wie wird ein angemessenes und wirksames CMS ausgestaltet? Dieser Frage gehen Jan-Hendrik Gnändiger, Timo Herold in ihrem Beitrag vom 3.8.2020 in Springer Professional nach. Darin heißt es: „Um Compliance-Risiken und -Verstöße aktiv zu managen, folgen Compliance-Management-Systeme einem Regelkreis-Prinzip. Das heißt, festgelegte Regeln, Maßnahmen und Kontrollen des CMS werden immer wieder in der Unternehmensrealität geprüft und stetig verbessert. Ausgangspunkt ist eine detaillierte Risikoanalyse, welche die sensitiven Rechtsgebiete für Compliance-Verstöße und somit Verbandstaten und den damit verbundenen Compliance-Risiken identifiziert.

Im zweiten Schritt sind präventive Maßnahmen zu ergreifen, um diese Risiken aktiv zu steuern. Hierzu zählt, Richtlinien zu verfassen oder diese zu aktualisieren sowie entsprechende Kontrollen und Prozesse zu etablieren. Um die Akzeptanz der Mitarbeiter hinsichtlich der Maßnahmen und damit auch die Regeltreue der Mitarbeiter selbst zu fördern, empfehlen sich begleitende Kommunikationsmaßnahmen, um eine Compliance-Kultur zu schaffen. Diese Kultur kann zudem durch die Einführung entsprechender Anreizsysteme bei der Vergütung gefördert werden.“

Neben der Prävention solle ein CMS auch Elemente zur Aufdeckung haben, um Verstöße gegen die Regelungen zu identifizieren. Dies sei notwendig, um im Ernstfall angemessen reagieren zu können. Dies sei auch nach dem VerSanG-E wichtig, da bei einem Verstoß die im Nachhinein getroffenen Maßnahmen nur dann berücksichtigt würden, wenn dies vom Unternehmen selbst erkannt und angezeigt wurde.

„Zudem lassen sich durch die Überwachung des Systems auch Schwachstellen und Optimierungspotenziale am System erkennen und damit Verbesserungen am System anstoßen (react). Deshalb sollte ein wirksames CMS neben der anlassbezogenen Überwachung (Investigation) auch die regelmäßige prozessintegrierte und prozessunabhängige Überwachung beinhalten“, schreiben Gnändiger und Herold weiter.

Nachweis durch international zertifizierbare Norm ISO 37301

Zusätzlich zu „Vorsorge“, „Aufdeckung“ und „Reaktion“ halten wir es für wichtig, dass Unternehmen ihre konsequente Ausrichtung auf Compliance auch nach außen gegenüber Share- und Stakeholdern dokumentieren können. Dafür ist eine weitere wichtige Neuregelung in der Entwicklung: Mit der ISO 37301 entsteht derzeit eine zertifizierbare Compliance-Norm, die international anwendbar sein wird. SAT ist daher nicht nur bei der Einführung und Umsetzung eines funktionierenden Compliance Management Systems Ihr Partner, sondern führt Ihre Organisation bis zur erfolgreichen Zertifizierung.

Risiken des Homeoffice

Lesenswerter Artikel zu Risiken des Homeoffice

Ein lesenswerter Artikel ist am 8. Juli 2020 im Haufe-Verlag erschienen: Autor Jens Carsten Laue titelt “Corporate Governance im Stresstest: Die Aufrechterhaltung der Überwachungssysteme im Homeoffice“, es geht um die gerade zu Corona-Zeiten sehr aktuellen Risiken des Homeoffice. SAT bietet in diesem Zusammenhang seit März 2020 unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung “Häusliche Arbeitsumgebung”. Der aktuelle Artikel […]

ISO 37301

ISO 37301: Erster Entwurf liegt vor

Es geht voran: Das Technische Komitee ISO/TC309 „Governance of organizations“ hat den ersten Entwurf der neuen internationalen Norm ISO37301:2020 vorgelegt. Die ISO 37301 beschreibt die Anforderungen an Organisationen jeder Größenordnung und Branche für die Installation eines wirkungsvolles Compliance Management Systems. Die internationale Norm wird künftig zertifizierbar sein. Erhältlich ist der Entwurf beim Berliner Beuth Verlag. Außerdem können sich Interessenten mit SAT austauschen.

Im Entwurf heißt es dazu: „Organisationen, die langfristig erfolgreich sein möchten, müssen eine Kultur der Integrität und Compliance in Anbetracht der Bedürfnisse und Erwartungen interessierter Parteien einführen und aufrechterhalten. Integrität und Compliance sind daher nicht nur die Grundlage, sondern auch eine Möglichkeit für eine erfolgreiche und nachhaltige Organisation. […] Ein effektives organisationsweites Compliance-Managementsystem ermöglicht es einer Organisation, ihre Verpflichtung zur Einhaltung relevanter Gesetze einschließlich legislativer Anforderungen, Industrievorschriften und Organisationnormen sowie der Normen der guten Unternehmensführung, besten Praktiken, ethischen Grundsätze und Erwartungen der Gesellschaft zu beweisen.“

Die ISO 37301 legt künftig Leitlinien für Compliance-Managementsysteme und empfohlene Praktiken fest. Sie soll  eine Organisation bei der Verbesserung des allgemeinen Managements ihrer Compliance- Verpflichtungen unterstützen.

SAT steht für Umsetzung der ISO 37301 bereit

„Wir erwarten, dass die ISO 37301 dieselbe Bedeutung für Unternehmen bekommen wird wie die 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung“, betonen die SAT-Geschäftsführer Jochen Wilckens und Stefan Pawils. „Wichtig ist die Praxisrelevanz des neuen Standards. Ein wirkungsvolles Compliance Management System muss auf allen Ebenen einer Organisation umgesetzt und gelebt werden. Dafür stehen wir mit unseren Beratern bereit.“ Was SAT für Unternehmen bietet, lesen Sie hier.

Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

Veröffentlicht: Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

Neuer Titel, gleiches Anliegen: Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat kürzlich das Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft veröffentlicht, das bereits seit 2019 als „Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“ diskutiert wird. Damit soll es künftig möglich werden, Unternehmen, die für Straftaten wie Korruption oder Betrug verantwortlich sind, mit bis zu zehn Prozent ihres Jahresumsatzes zu belangen. Der Titel wurde geändert, um zu betonen, dass sich die meisten Firmen korrekt verhalten. Länder und Verbände können nun bis zum 12. Juni 2020 Stellung zum Gesetzentwurf nehmen.

Gesetz schafft Anreize für Compliance-Management-System

Egal, wie das Gesetz am Ende des Tages heißt: Es wird schon allein durch das neue Strafmaß einen Anreiz liefern, in Unternehmen Compliance-Management-Systeme (CMS) einzurichten und umzusetzen. Waren bislang die Bußgelder für wirtschaftskriminelle Straftaten gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auf maximal 10 Millionen Euro begrenzt (und taten damit großen Konzernen kaum weh), können demnächst 10 Prozent des Jahresumsatzes leicht in dreistellige Millionenhöhe steigen. Ein funktionierendes CMS aber wird künftig erheblichen Einfluss auf die Höhe der Strafe haben. Damit reduziert das Unternehmen sein Risiko nicht regelkonformen Verhaltens innerhalb der Organisation und kommt zugleich seinen Pflichten der Leitung, Organisation und Kontrolle nach.

Verbandsstraftaten müssen verfolgt werden – auch im Ausland

Bislang legte das geltende Recht die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität allein in das Ermessen der zuständigen Behörden. Uneinheitliche und unzureichende Ahndung war das Ergebnis, Verbandsstraftaten deutscher Unternehmen konnten im Ausland vielfach nicht verfolgt werden. Nun aber wird mit dem Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft das Legalitätsprinzips eingeführt: Staatsanwaltschaften müssen künftig ein Ermittlungsverfahren bei allen Verbandsstraftaten einleiten. Kriminelle Machenschaften von Unternehmen mit Sitz im Inland können auch im Ausland verfolgt werden.

Nicht mehr im Referentenentwurf enthalten ist hingegen die Verbandsauflösung als Konsequenz nicht rechtskonformen Verhaltens.

Bundesjustizministerium schafft Verbandssanktionenregister

„Das für bloßes Verwaltungsunrecht konzipierte OWiG und sein Verfahrensrecht sind insgesamt keine zeitgemäße Grundlage mehr für die Verfolgung und Ahndung kriminellen Unternehmensverhaltens. Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären“, heißt es vom Bundesjustizministerum zum Referentenentwurf vom 22. April 2020 über das Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft. Verfolgungsbehörden und Gerichten bekämen ein ausreichend scharfes und zugleich flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand, das Gesetz schaffe erstmals verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister. Das bisher im Ordnungswidrigkeitenrecht nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren werde neu geordnet, verbandsspezifische Einstellungsvorschriften gewährleisteten die in der Praxis erforderliche Verfolgungsflexibilität und erlaubten insbesondere die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen. „Auch die Mitwirkung des Verbandes am Verfahren durch Durchführung interner Untersuchungen wird geregelt und mit Sanktionsmilderungen verbunden“, so das Ministerium.

Verbandssanktionenregister

Im Referentenentwurf zum Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft heißt es zum geplanten Verbandssanktionenregister: „Das Bundesamt für Justiz als Registerbehörde führt ein Verbandssanktionenregister. Das Register enthält:

  1. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über die Verhängung von Verbandssanktionen,
  2. rechtskräftige Entscheidungen über die Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wenn die Geldbuße mehr als dreihundert Euro beträgt.

Wird aus mehreren Einzelsanktionen nachträglich eine Gesamtsanktion gebildet, so ist auch diese in das Register einzutragen.“

Durch unsere Auditorentätigkeit hat SAT zum einen große Erfahrung im Hinblick auf die Anforderungen an ein Compliance Management System. Zum anderen haben wir bereits mehrere CMS Systeme implementiert. Sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen haben.

Arbeitsschutzstandard Covid 19

Neuer Arbeitsschutzstandard COVID 19

Ende vergangener Woche hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gemeinsam mit Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) den neuen Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Er soll ab sofort in allen Betrieben umgesetzt werden. “Ein betrieblicher Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 beschreibt, soll den Menschen die notwendige Sicherheit geben, ihre Arbeit wieder aufzunehmen”, heißt es zu den Zielen des Arbeitsschutzstandards in einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums. Mit der Umsetzung von Arbeitsschutzstandard Covid 19 werden die Arbeitgeber ihrer Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter gerecht. Lesen Sie die Details hier.

Bereits zuvor hatte die DGUV gemeinsam mit dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit außerdem eine nützliche Checkliste mit 10 Tipps veröffentlicht, die bei der betrieblichen Pandemieplanung hilft. Sie gibt Antworten auf Fragen wie “Was ist genau zu tun, wenn ein Mitarbeiter sich mit dem Corona-Virus infiziert hat oder der begründete Verdacht auf eine Infektion besteht?” Sie erhalten die Tipps hier.

Häusliche Arbeitsumgebung

Gefährdungsbeurteilung “Häusliche Arbeitsumgebung”

Aktuell arbeiten zahlreiche Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise von zu Hause, um die Anordnung der Reduzierung von persönlichen Kontakten einzuhalten. Nicht jeder Mitarbeiter hat dabei die Möglichkeit, auf einen eigens dafür eingerichteten Arbeitsraum im Sinne eines Home Office zurückzugreifen. Viele Mitarbeiter arbeiten an Küchen- oder Esstischen bzw. haben nur kleine Nischen mit kleinen Tischplatten zur Verfügung. Hinzu kommen Einflüsse aus der häuslichen Umgebung, wie zum Beispiel Störungen der Konzentration (spielende Kinder, die aktuell nur zu Hause betreut werden können, laufende Haushaltsgeräte, weitere in häuslicher Umgebung arbeitende Personen) oder nicht mit den Anforderungen an Arbeitsplätze einhergehende Wohnungseinrichtungen.

Arbeitgeber sollten die Gefährdungen bei diesen temporären, nicht mit Home Office-Arbeitsplätzen vergleichbaren Arbeitsplätzen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und die Mitarbeiter für die „Gefährdungen in der privaten Umgebung“ sensibilisieren.

Dieses Modul können Sie bei uns sofort und direkt im Excel und PDF Format für 39,00 Euro beziehen. Weitere standardisierte, aber auch individuelle Module zur Gefährdungsbeurteilung liefern wir gerne auf Anfrage. Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gern und umfassend.

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung “Corona Virus”

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten verantwortlich: Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gibt ihnen Rechtssicherheit im Schadensfall. Gerade in der jetzigen Situation mit dem Corona-Virus besteht eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern. Deshalb sollte die betriebliche Gefährdungsbeurteilung um die Bewertung der Risiken hinsichtlich des Corona-Virus erweitert werden.

Im Rahmen des modularen Ansatzes der SAT (Vermeidung von Doppelbeschreibungen) zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, getrennt nach Tätigkeit, Arbeitsumgebung, Arbeitsmittel, haben wir unsere Standardmodule um das Modul „Gefährdungsbeurteilung Corona Virus“ erweitert.

Dieses Modul können Sie bei uns sofort und direkt im Excel und PDF Format für 39,00 Euro beziehen. Weitere standardisierte, aber auch individuelle Module zur Gefährdungsbeurteilung liefern wir gerne auf Anfrage. Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gern und umfassend.