Eine Compliance-Organisation ist eine Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmens, die für die Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und unternehmensinternen Vorgaben verantwortlich ist. Sie kann als eigenständige Abteilung oder als Teil einer anderen Abteilung, z. B. der Rechtsabteilung, organisiert sein.

Die Aufgaben umfassen:

  • Entwicklung und Umsetzung von Compliance-Richtlinien und -Verfahren
  • Schulung von Mitarbeitern zu Compliance-Themen
  • Überwachung der Einhaltung von Compliance-Vorgaben
  • Untersuchung von Compliance-Verstößen
  • Berichterstattung an das Top-Management

Die Compliance-Organisation spielt eine wichtige Rolle für die Unternehmenskultur und die Risikominimierung. Durch die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften kann das Unternehmen Bußgelder und Strafen vermeiden, das Vertrauen von Kunden und Mitarbeitern stärken und seine Reputation schützen.

Eine effektive Organisation sollte folgende Merkmale aufweisen:

  • Unabhängigkeit: Die Compliance-Organisation sollte unabhängig von anderen Abteilungen sein, um ihre Objektivität zu gewährleisten.
  • Autorität: Die Compliance-Organisation sollte die Autorität haben, Compliance-Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.
  • Ressourcen: Sie sollte über die notwendigen Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen.
  • Unterstützung durch das Top-Management: Das Top-Management muss sich für die Compliance-Organisation einsetzen und deren Arbeit unterstützen.

Die Größe und Struktur der Organisation hängt von der Größe und Komplexität des Unternehmens sowie von den Compliance-Risiken des Unternehmens ab. Kleine Unternehmen können dafür eine einzige Person haben, während große Unternehmen eine Compliance-Abteilung mit mehreren Mitarbeitern haben können.

Unabhängig von ihrer Größe und Struktur spielt die Compliance-Organisation eine wichtige Rolle für das Unternehmen. Durch die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften kann das Unternehmen vor Risiken geschützt und seine Reputation gestärkt werden.

By: Bard

Deutsche Compliance Konferenz 2023

SAT ist dabei: Deutsche Compliance Konferenz 2023

SAVE THE DATE!

Am 9. und 10. Mai 2023 findet in Frankfurt am Main die diesjährige Deutsche Compliance Konferenz statt und SAT ist Partner der Veranstaltung.

Hier vorab einige Top-Themen und Referenten:

  • Worauf es wirklich ankommt: Compliance aus der Perspektive eines (ehemaligen) Vorsitzenden eines BGH-Strafsenates
    Dr. Rolf Raum, ehem. vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  • Compliance & Corporate Governance: „Zeitenwende“ von der Unternehmenspolizei zum geschätzten Business-Partner
    Jörg Schneider, Vice President Internal Audit, Risk and Group Compliance, Weidmüller
  • LkSG und die Rolle des Menschenrechtsbeauftragten aus Compliance-Perspektive
    Dr. Ulrich Hagel, Chief Compliance Officer, Bombardier Transportation
  • Compliance-Lernkurve? Datenschutz-Bußgeldverfahren aus behördlicher Sicht
    Maria Christina Rost, Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und
    Andreas Wigger, Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • HinSchG und Compliance-Kommunikation in Zeiten des Home Office
    Dr. Ernst-Joachim Grosche, Chief Compliance Officer, REMONDIS Sustainable Services GmbH
  • How to deal with increased liability: A view from the U.K. & France
    Harriet Territt, Partner, Global Investigations, Addleshaw Goddard LLP
    Cécile Terret, Partner, Addleshaw Goddard (Europe) LLP
    Karl Hennessee, FRAeS, Senior Vice President, Litigation, Investigations & Regulatory Affairs, Airbus
  • Lessons Learned: Erfahrungen mit dem Compliance-Monitor
    Jennifer Heß, Head of Compliance Russia & East EMEA, Fresenius Medical Care
  • Praktischer Umgang mit HinSchG-Stolperfallen
    Dr. Timo Handel, Counsel, Addleshaw Goddard (Germany) LLP

Alle weiteren Themen und Speaker unter www.deutsche-compliance-konferenz.de

Die Konferenz findet hybrid statt:

Steigenberger Frankfurter Hof
Am Kaiserplatz
Bethmannstraße 33
60311 Frankfurt

Whistleblower-Hotline

Hinweisgeberschutzgesetz kommt voraussichtlich im April 2023

Wenn am 10. Februar der Bundesrat zustimmt und das Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist, bleibt Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten nur noch ein Vierteljahr Zeit für die Umsetzung der neuen Whistleblower-Regeln.  Arbeitgeber ab 50 Mitarbeitern müssen sich bis Dezember 2023 darauf einstellen: Sie können dazu auch mit anderen Unternehmen gleicher Größenordnung zusammenarbeiten. Wir fassen zusammen, was zu tun ist.

Vom Bundestag verabschiedet wurde das neue Gesetz schon im Dezember 2022. Damit setzt das Hinweisgeberschutzgesetz die EU-Whistleblower-Richtlinie mit gut einem Jahr Verspätung um. Das Gesetz schreibt künftig vor, dass Unternehmen ein System für Hinweisgeber aufbauen muss, durch das deren Informationen über jedwede Form von Straftaten und schwere Ordnungswidrigkeiten als Frühwarnungen verarbeitet, zugleich aber die Whistleblower vor Nachteilen an ihrem Arbeitsplatz wie etwa Kündigung, Abmahnung oder schlechte Beurteilungen geschützt werden. Das gilt sowohl für private Unternehmen ab der genannten Größe als auch für öffentliche Arbeitgeber.Was schreibt das Hinweisgeberschutzgesetz vor?

  • Unternehmen müssen Meldekanäle einrichten, über die Hinweisgeber ihre Informationen auch anonym abgeben können. Diese Vorgabe ist bis 1. Januar 2025 umzusetzen.
  • Es muss die Möglichkeit geschaffen werden, dass Whistleblower sich sowohl an unternehmensinterne als auch externe Stellen des Landes oder Bundes wenden können – und zwar mündlich, schriftlich als auch persönlich. Die internen Meldestellen sollen so gestaltet werden, dass sie bevorzugte Anlaufstelle für Hinweisgeber sind. Damit soll einer internen Lösung des gemeldeten Problems der Vorzug gegeben werden. Übrigens: Veröffentlicht ein Whistleblower Informationen über Straftaten gegen geltendes Recht im Unternehmen, schützt ihn das neue Gesetz nur, wenn eine externe Meldung bis dahin nicht erfolgreich war und die Allgemeinheit dadurch gefährdet wird.
  • Meldet ein Beschäftigter Rechtsverstöße im Unternehmen und erfährt entgegen der gesetzlichen Regelung dennoch Nachteile durch den Arbeitgeber, hat er künftig Anspruch auf Schmerzensgeld – und zwar sowohl für materiellen als auch für immaterielle Schäden.
  • Eine interne Stelle zur Entgegennahme von Hinweisen muss mit einer Fachkraft samt Fachkunde ausgestattet sein, die die Informationen aufnimmt, verarbeitet und entsprechende Maßnahmen einleitet. Der Hinweisgeber hat das Recht auf eine Rückmeldung über den Eingang der Informationen innerhalb von sieben Tagen, über die ergriffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten. Zu denen gehören unter anderem unternehmensinterne Untersuchungen, die Delegation des Verfahrens an andere Unternehmensbereiche oder externe Stellen. Werden externe Stellen eingeschaltet, muss das Unternehmen den Austausch über das Verfahren schriftlich dokumentieren.
  • Sämtliche Informationen sowohl zum Hinweisgeber als auch zu Betroffenen sind vertraulich zu behandeln. Nach drei Jahren müssen die Daten gelöscht werden. Für Verstöße gegen die Vertraulichkeit haften die Verantwortlichen der Meldestelle.
  • Da Unternehmen nicht nur eine Meldestelle für Hinweisgeber etablieren müssen, sondern beispielsweise auch weitere im Rahmen des Geldwäsche- und Lieferkettengesetzes, können die zu einer einzigen Meldestelle zusammengelegt werden.
  • In Konzernen kann eine zentrale Meldestelle für alle zugehörigen Gesellschaften eingerichtet werden.
  • Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes.
  • Unternehmen, die künftig gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstoßen, können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro belegt werden.

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz im Unternehmen umzusetzen, bedeutet vor allem, eindeutige Vorschriften zu formulieren, wie mit Meldungen verfahren wird. Das kann je nach Unternehmensstruktur zeitaufwändig und komplex sein und sollte im Rahmen des Compliance Managements geregelt sein. Wir beraten Sie gerne dazu.

DSGVO

Unternehmen bewerten DSGVO zunehmend als Innovationshemmnis

Bringt die Umsetzung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil? Die meisten haben sie zwar mittlerweile umgesetzt. Doch eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 503 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland zeigt: 67 Prozent loben, dass die DSGVO weltweit Maßstäbe für den Umgang mit personenbezogenen Daten setzt. Die Hälfte denkt immerhin, dass die Verordnung zu einheitlichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU führt. Aber einen einheitlichen Datenschutz sehen 70 Prozent der Unternehmen aufgrund der unterschiedlichen Auslegung der DSGVO in den Mitgliedsstaaten noch nicht.

Auch die Bewertung mit Blick auf das eigene Unternehmen falle überwiegend kritisch aus, berichtet der Digitalverband aus den Ergebnissen: „So können 40 Prozent keinen Wettbewerbsvorteil durch die DSGVO auf dem internationalen Markt für das eigene Unternehmen erkennen – und 30 Prozent sehen sogar Wettbewerbsnachteile. Dem stehen 16 bzw. 13 Prozent gegenüber, die die DSGVO als geringen oder großen Wettbewerbsvorteil bezeichnen. Die Idee der DSGVO, einen einheitlichen Datenschutzrahmen mit hohen Standards für Europa zu schaffen, war und ist richtig. Bislang ist aber nicht gelungen, daraus den oft behaupteten Wettbewerbsvorteil zu ziehen“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Ein positiver Aspekt: Laut der Umfrage sind die Unternehmen bei der Umsetzung der DSGBO verhältnismäßig weit fortgeschritten: vollständig (22%), größtenteils (40%), teilweise am Ziel (33 Prozent), gerade erst mit der Umsetzung begonnen (2%). Kein Unternehmen habe bislang nichts getan, ergibt die Studie. Praktisch alle Unternehmen hätten seit Einführung der Datenschutz-Grundverordnung den Aufwand für Datenschutz hochgefahren, 30 Prozent der befragten Unternehmen geben sogar an, dass sie von weiter steigendem Aufwand ausgehen. „Die DSGVO ist kein Punkteplan, den man sich vornimmt und dann einmalig umsetzt“, sagt Rohleder. „Sie erfordert dauerhafte Anstrengungen, insbesondere bei der Einführung neuer Geschäftsprozesse und digitaler Technologien, und die ständige Reaktion auf neue Auslegungen, etwa durch Gerichtsurteile oder Hinweise der zahlreichen Aufsichtsbehörden.“

Was die DSGVO wahrscheinlich nicht intendiert, was aber in der Praxis Realität ist laut Bitkom-Umfrage: „Zwei Drittel stellen fest, dass der strenge Datenschutz in Deutschland die Digitalisierung erschwert (68 Prozent), für fast ebenso viele hemmt der uneinheitliche Datenschutz die Digitalisierung (65 Prozent). Und 61 Prozent sagen, Deutschland übertreibe es mit dem Datenschutz – vor einem Jahr lag der Anteil noch bei 50 Prozent. Und noch negativer: „Häufiger als noch im Vorjahr berichten die Unternehmen davon, dass mindestens ein Innovationsprojekt in den vergangenen zwölf Monaten aufgrund des Datenschutzes gescheitert ist oder gar nicht in Angriff genommen wurde. In 82 Prozent der Unternehmen lag das an konkreten DSGVO-Vorgaben (2021: 75 Prozent), in 93 Prozent an Unklarheiten im Umgang mit den Vorgaben (2021: 86 Prozent). Konkret betrifft das in jedem zweiten Unternehmen den Aufbau von Datenpools (52 Prozent, -2 Prozentpunkte verglichen mit 2021), in 45 Prozent die Prozessoptimierung im Bereich der Kundenbetreuung (+8 %P), in 38 Prozent den Einsatz neuer Datenanalysetools (+8 %P) und in 37 Prozent den Einsatz von Clouddiensten (+4 %P).“ Rund jedes dritte Unternehmen (34 Prozent) sei bei Innovationen zur Digitalisierung von Geschäftsprozessen durch neue Software zurückgeworfen worden (+11 %P), 33 Prozent beim Einsatz neuer Technologien wie KI (-3 %P), 28 Prozent bei der Einbindung zusätzlicher digitaler Tools (+12 %P) und 26 Prozent beim Einsatz von Software globaler Anbieter und Plattformen (+9 %P).

„Digitalisierung ist entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen und für ihre Krisenresilienz. Digitale Technologien sind zudem die wichtigsten Innovationstreiber für alle Branchen.“, so Rohleder. „Wir brauchen eine Balance zwischen Datennutzung und Datenschutz. Datenschutz darf nicht regelmäßig dazu führen, dass Dinge nicht gemacht werden, Datenschutz muss vielmehr unterstützen, dass sie richtig gemacht werden und letztlich den Menschen dienen.“

Industrie

Was der Notfallplan Gas mit Compliance zu tun hat

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Das Bundeswirtschaftsministerium hat bereits  im Juni die zweite von insgesamt drei Stufen des Notfallplans Gas ausgerufen, die Alarmstufe. Sie tritt ein, wenn gemäß Notfallplan Gas „eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt aber noch in der Lage ist, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.“ Eine Gasmangellage gerade im kommenden Winter ist also durchaus nicht unrealistisch. Auswirkungen hat das in besonderem Maße auf Unternehmen, die nicht nur ihre Produktion anpassen, sondern auch ihre Compliance im Auge behalten müssen. Wir erläutern, warum das so ist.

Sollte die Gasmangellage tatsächlich eintreten, liegt für Unternehmen der Brennstoffwechsel nahe, z.B. auf Heizöl. Wo das möglich ist, sollten sich die Verantwortlichen frühzeitig damit befassen. Der erste Schritt ist also die Prüfung,  ob solche Umstellungen technisch überhaupt möglich sind. Aber selbst wenn das der Fall ist, bedürfen solche Vorgänge in der Regel zahlreicher umwelt- und arbeitsschutzrechtlicher Genehmigungen der zuständigen Behörden. Da diese Genehmigungen bei einer Gasmangellage von den Behörden nicht in der erforderlichen Schnelligkeit erteilt werden können, hat der Gesetzgeber reagiert und unter bestimmten Voraussetzungen Brennstoffwechsel erleichtert.  Die Ausnahmeregelungen gelten für die Bereiche des Immissionsschutzrechts, des Wasserrecht und des Arbeitssicherheitsrechts. Unternehmen, die einen Brennstoffwechsel planen, sollten sich frühzeitig damit beschäftigen. Nachfolgend werden die Regelungen im Einzelnen dargestellt.

ID 120 BImSchV

Die Verordnung wurde durch die “Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen” geändert.

Im Kern geht es dabei darum, in einer Gasmangellage Erleichterungen bei Anlagen zur Lagerung von entzündbaren Gasen zu schaffen. Solche Lagerungen sollen in größerem Umfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren möglich sein, so dass zum Beispiel auch keine Öffentlichkeitsbeteiligung mehr erforderlich ist.

Rechtstechnisch umgesetzt wurde dies durch eine Änderung von Anhang I Tabelle Nr. 9.1.1 zur 4. BImSchV. Dort wurde die Mengenschwelle, bis zu der Anlagen zur Lagerung entzündbarer Gase im vereinfachten Verfahren genehmigt werden können, von 30 Tonnen auf 50 Tonnen angehoben.

Handlungsempfehlung:

Es sollte geprüft werden, ob für die Errichtung und den Betrieb der betroffenen Anlagen in verstärktem Maße das vereinfachte Genehmigungsverfahren in Anspruch genommen werden kann und rechtzeitig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufgenommen werden.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die anderen in 9.1.1 geregelten Voraussetzungen für diese Ausnahme bestehen bleiben.

ID 183 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das Gesetz wurde geändert durch das “Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes”. Es wurden dadurch in einem eigens hierfür neugefassten vierten Abschnitt zahlreiche Änderungen eingeführt, mit denen die Industrie bei der Bewältigung einer Gasmangellage unterstützt werden soll. Im Einzelnen:

  • Zulassung des vorzeitigen Beginns
  • Abweichende Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei Großfeuerungsanlagen (§ 31a BImSchG)

Bei Anlagen, die unter die  Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) fallen, können die Genehmigungsbehörden Abweichungen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid vorsehen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Betreiber wegen der Gasmangellage nicht ausreichend mit schwefelarmem Brennstoff versorgen kann. Die Abweichung kann aber nur für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten erfolgen.

  • Sonstige abweichende Emissionsgrenzwerte bei Großfeuerungsanlagen (§ 31b BImSchG)

Eine weitere Erleichterung gilt ebenfalls für Anlagen, die unter die 13. BImSchV fallen. Danach können die Genehmigungsbehörden für diese Anlagen auch Abweichungen von den anderen Emissionsgrenzwerten dieser VO zulassen. Voraussetzung ist, dass in der Feuerungsanlage bisher nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wurde, nun aber wegen einer plötzlichen Unterbrechung auf andere Brennstoffe ausgewichen werden muss und die Anlage deshalb mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung ist regelmäßig jedoch nur für einen Zeitraum von maximal 10 Tagen zulässig.

  • Abweichende Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei mittleren Feuerungsanlagen (§ 31c BImSchG)

Auch für mittlere Feuerungsanlagen, also Anlagen, die unter die 44. BImSchV fallen, gibt es Erleichterungen bei den Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid. Hier können ebenfalls die Genehmigungsbehörden Abweichungen zulassen, wenn von Gas auf andere Brennstoffe umgestellt werden muss und sich der Betreiber aufgrund der Gasmangellage nicht mit ausreichend schwefelarmen Brennstoff versorgen kann.

  • Sonstige abweichende Emissionsgrenzwerte bei mittleren Feuerungsanlagen (§ 31d BImSchG)

Bei mittleren Feuerungsanlagen gibt es auch Erleichterungen hinsichtlich der anderen in der 44. BImSchV  geregelten Emissionsgrenzwerte. Voraussetzung ist, dass in der Feuerungsanlage bisher nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wurde, nun aber wegen einer plötzlichen Unterbrechung auf andere Brennstoffe ausgewichen werden muss und die Anlage deshalb mit einer mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Auch eine solche Abweichung ist im Grundsatz aber nur für einen Zeitraum von maximal 10 Tagen zulässig.

  • Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage (§ 31e BImSchG)

Nach § 8a BImSchG kann die Genehmigungsbehörde schon vor Erteilung der Genehmigung den Betrieb der Anlage zulassen. Diese Möglichkeit wird jetzt unter bestimmten Bedingungen auch bei einer Gasmangellage eröffnet, und zwar in folgenden drei Fällen;

  • Notwendigkeit eines Brennstoffwechsels
  • Notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen stehen nicht ausreichend zur Verfügung
  • als Auffangtatbestand in einer anderen durch die Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit
  • Beschleunigung des Anhörungsverfahrens (§ 31f BImSchG)

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 4. BImSchV) findet normalerweise nach § 10 BImSchG eine umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei § 31e BImSchG werden auch hier Erleichterungen geschaffen: Die Frist zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen wird dann von einem Monat auf eine Woche und die Frist zur Erhebung von Einwendungen von zwei Wochen bzw. bei IED-Anlagen von einem Monat auf eine Woche verkürzt. Außerdem gibt es die fakultative Möglichkeit für die Genehmigungsbehörde, auf einen Erörterungstermin zu verzichten.

  • Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung (§ 31g BImSchG)

Änderungen genehmigungsbefürftiger Anlagen bedürfen normalerweise einer Anzeige (§ 15 BImSchG) oder ebenfalls einer Genehmigung (§ 16 BImSchG). Auch hier gibt es im Fall einer Gasmangellage unter den gleichen Voraussetzungen wie bei § 31e BImSchG Erleichterungen. Eine Änderung bedarf jetzt in bestimmten genau aufgeführten Fällen weder einer Anzeige noch einer Genehmigung.

  • Vereinfachtes Verfahren bei Lageranlagen für gasförmige Stoffe oder Gemische < 200 t (§ 31h BImSchG)

Hier gibt es Sonderregelungen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG für Anlagen, die unter Punkt 9.1.1 des Anhangs 1 der Vierten BImSchV fallen (Lageranlagen für gasförmige Stoffe oder Gemische), ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Tonnen haben und temporär (maximal für 2 Jahre) in der Gasmangellage benötigt werden. Hiernach erteilte Genehmigungen müssen aber zeitlich befristet werden. Die Voraussetzungen hierfür sind die gleichen wie bei § 31e BImSchG.

  • Abweichungen von der TA Luft (§ 31i BImSchG)

Hier gibt es Regelungen zu Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Einhaltung der Luft (TA Luft) in einer Gasmangellage. Dies ermöglicht der zuständigen Behörde auf einen entsprechenden Antrag des Betreibers hin Abweichungen nach der Nummer 5.1.1 TA Luft (Vorgaben zur Umsetzung neuer BVT-Schlussfolgerungen sowie von sonstigen europäischen Rechtsakten) zu zulassen. Welche Ausnahmen wann möglich sind hängt unter anderem von der tatsächlichen Ausprägung der Mangellage und dem Umfang der Emissionsänderung ab. Die Voraussetzungen sind auch hier die gleichen wie in § 31e BImSchG.

  • Zeitlicher Anwendungsbereich der neuen Regeln (§ 31l BImSchG)

Die neuen §§ 31e bis 31j BimSchG traten am 26.10.2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 26.10.2024.

Die Regelungen der §§ 31e bis 31j können außerdem auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren angewendet werden.

Auch hier sind die Voraussetzungen dieselben wie in § 31e BImSchG.

Handlungsempfehlungen:

  • Generell empfiehlt sich für das Unternehmen, sich bei all diesen Erleichterungen frühzeitig mit der Immissionsschutzbehörde abzustimmen, um im Fall des tatsächlichen Eintretens einer Gasmangellage bei einem Brennstoffwechsel von den Ausnahmeregelungen profitieren zu können.
  • In Bezug auf die Abweichungen für den Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid (§§ 31a, 31c BImSchG) sollte rechtzeitig geklärt werden, ob im Falle eines Brennstoffwechsel genug schwefelarmer Brennstoff beschafft werden kann.
  • In Bezug auf die Abweichungen für sonstige Emissionsgrenzwerte (§§ 31b, 31d BImSchG) sollte rechtzeitig geklärt werden, ob im Fall einer Umstellung auf andere Brennstoffe die sonstigen Emissionsgrenzwerte der 13. BImSchV noch eingehalten werden können.
  • In Bezug auf die Zulassung eines vorzeitigen Beginns (§ 31e BImSchG) sollte sich der Anlagenbetreiber frühzeitig mit den einzelnen Voraussetzungen hierfür befassen.
  • In Bezug auf die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens (§ 31f BImSchG) sollte sich der Anlagenbetreiber frühzeitig Klarheit darüber schaffen, ob er von dieser Verkürzungsmöglichkeit Gebrauch machen kann.
  • In Bezug auf die Entbehrlichkeit von Änderungsanzeige und Änderungsgenehmigung (§ 31g BImSchG) sollte sich der Anlagenbtreiber frühzeitig Klarheit verschaffen, ob von ihm geplante Änderungen unter die in § 31g Abs. 2 BImSchG aufgeführten Tatbestände fallen.
  • In Bezug auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren für Brennsstoff-Lageranlagen (§ 31 h BImSchG) sollte frühzeitig geprüft werden, ob diese Ausnahmemöglichkeit für den Anlagenbetreiber in Betracht kommt.

ID 573 Betriebssicherheitsverordnung

Die Verordnung wurde durch Einfügung eines neuen § 30a in das Energiesicherheitsgesetz 3.0 (EnsiG 3.0) geändert.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV bedarf die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Anlage, die unter die Betriebssicherheitsverordnung fällt, der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Dieses Erfordernis wird jetzt ausgesetzt, wenn die Errichtung/Änderung aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage geschieht. Der Arbeitgeber muss dann aber dafür eine eigene Prüfung nach § 15 Abs. 1  Satz 1 BetrSichV durchführen und das Ergebnis der Prüfung in einer Prüfbescheinigung nach § 17 BetrSichV dokumentieren. Die Erlaubnis der Behörde muss spätestens 3 Monate nach Erteilung der Prüfbescheinigung nachgeholt werden. Die Ausnahmeregel ist bis 30. September 2024 befristet.

Handlungsempfehlung

Man sollte sich bereits jetzt mit der für die Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um sicherzustellen, dass man im Falle des Eintretens einer Gasmangellage unter diesen erleichterten Voraussetzungen einen Brennstoffwechsel vornehmen kann.

ID 8176 BImSchV

Die Verordnung wurde geändert durch die “Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen”.

Die Änderung betrifft § 32 “Zulassung von Ausnahmen”. Mit dem neuen § 32 Abs. 3 werden Ausnahmen von den Anforderungen nach § 19 (Ableitbedingungen) festgelegt, die der Betreiber beantragen kann, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls diese Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Austrittsöffnungen zulassen, die weniger als 10 Meter über Gelände liegen, wenn dies wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung oder einer sonstigen außergewöhnlichen Notsituation erforderlich ist. Die Ausnahmen sind zu befristen.

Handlungsempfehlung

Erwägt das Unternehmen, die beschriebenen Ausnahmen nutzen zu wollen, so empfiehlt es sich, im Vorhinein mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen.

ID 11146 Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung

Dies ist eine neue Verordnung.

Mit den Vorschriften dieser Verordnung werden Erleichterungen und Beschleunigungen für einen Wechsel des Brennstoffes oder für die Erhöhung von Lagerkapazitäten, die aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage erforderlich sind, durch befristete Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geschaffen.

  • Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Errichtung, die wesentlichen Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage, die erneute Inbetriebnahme einer Anlage nach Stilllegung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie von deren Anlagenteilen, soweit diese im Rahmen eines Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechselten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapazität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind, und zwar für

  1. Lageranlagen,
  2. Abfüllanlagen und
  3. Verwendungsanlagen.
  • Entfallen der AwSV-Anzeigepflicht

Nach § 2 entfällt die Anzeigepflicht bei Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuvor genannten Anlagen nach § 40 Abs. 1 AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). Durch den Betreiber sind allerdings die Angaben zu den Anlagen im Prüfbericht nach § 47 Abs. 3 AwSV dem Sachverständigen für die Aufnahmen in den Prüfbericht mitzuteilen.

  • Entfallen der WHG-Eignungsfeststellung

Für die Errichtung und den Betrieb der o.g. Anlagen bedarf es über die Ausnahmen von § 41 Abs. 1 hinaus keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG, wenn die zugeordneten Rohleitungen den Anforderungen nach § 21 AwSV entsprechen und die Anlagenteile

  1. doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem verfügen oder
  2. einwandig sind und in Rückhalteeinrichtungen errichtet worden sind (§ 3 Abs. 1).

Die Pflicht zur Prüfung vor Inbetriebnahme gem. § 46 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 AwSV bleibt bestehen.

Ebenfalls bedarf es keine Eignungsfeststellung bei wesentlicher Änderung der o.g. Anlagen, wenn

  1. die Lageranlage im Rahmen der letzten Prüfung als mangelfrei eingestuft worden ist,
  2. die im Rahmen der letzten Prüfung festgestellten Mängel als geringfügig eingestuft worden sind oder
  3. für die Anlage seit der letzten wiederkehrenden Prüfung im Rahmen einer Nachprüfung die erfolgreiche Beseitigung aller festgestellten erheblichen oder gefährlichen Mängel bestätigt worden sind (§ 4).
  • Beschreibung im Sachverständigengutachten

Im Sachverständigengutachten sind die zu treffenden Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Lageranlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, zu beschreiben und die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach Durchführung der Maßnahmen zu bescheinigen. Das Gutachten ist durch den Betreiber der Behörde vorzulegen.

Die Pflicht zur Prüfung vor Inbetriebnahme gem. § 46 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 AwSV bleibt auch diesem Fall bestehen.

  • Erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen

Auch für die erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen nach Stilllegung können Ausnahmen in Bezug auf die Eignungsfeststellung in Anspruch genommen werden (§ 5).

  • Anforderungen an Abfüllflächen
  • 6 enthält besondere Anforderungen an Abfüllflächen. Sofern auf dem Betriebsgelände keine den Anforderungen nach AwSV entsprechende Abfüllfläche vorhanden ist, die für die Befüllung der Heizöltanks genutzt werden kann, und das Befüllen einer Lageranlage für den Wechsel des Brennstoffes aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendig ist, muss diese Abfüllfläche mindestens in Asphalt- oder Betonbauweise befestigt sein. § 6 Abs. 3 enthält die vom Betreiber zu organisierenden Sicherheitsmaßnahmen während des Befüllens (Verschließen von Kanaleinläufen, Bereitstellung von Bindemitteln usw.).

Diese Abfüllflächen dürfen nicht länger als zwölf Monate betrieben werden (§ 6 Abs. 4), allerdings kann eine Verlängerung der Betriebsdauer maximal bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung, also bis zum 26.10.2024 beantragt werden.

  • Anforderungen an Befüllvorgänge
  • 7 enthält die Anforderungen an Befüllvorgänge auf Abfüllflächen. Behälter auf Abfüllflächen dürfen aus Tankfahrzeugen nur befüllt werden, wenn der Lagerbehälter über einen Grenzwertgeber verfügt, die Tankfahrzeuge gefahrgutrechtlich zugelassen sind und über die in § 7 aufgeführten Sicherheitsvorrichtungen verfügen. Ähnliche Anforderungen gelten für die Befüllung von Behältern aus Eisenbahnkesselwagen.
  • Erleichterte AwSV-Überwachungs- und Prüfpflichten

Darüber hinaus enthält die neue Verordnung in § 8 abweichend von den Vorgaben der AwSV erleichterte Überwachungs- und Prüfpflichten für den Betreiber. Sofern reguläre Prüfintervalle von fünf oder mehr Jahren vorgesehen sind, kann eine einmalige Verlängerung der Prüfintervalle für die innere Prüfung von Behältern um bis zu zwölf Monate gewährt werden. Der Betreiber muss die verschobene Prüfung spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Die Durchführung der nächsten regulären Prüfung nach Verschiebung erfolgt dann wieder im Rhythmus, der sich aus der Prüfung vor Inbetriebnahme ergibt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich

Die Regelungen dieser neuen Verordnung können auch für bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vorhaben beansprucht werden.

Soll eine nach Maßgabe dieser Verordnung errichtete, in Betrieb genommene oder wesentlich geänderte Anlagen über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinaus betrieben werden, sind sämtliche Anforderungen gemäß der AwSV sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen und entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen sowie erforderliche Anpassungsmaßnahmen an die Anforderungen der AwSV unverzüglich umzusetzen.

Die Verordnung trat am 26.10.2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 26.10.2024 außer Kraft.

Handlungsempfehlung

Sollte im Falle einer Gasmangellage Brennstoffwechsel ein Thema sein,  empfiehlt es sich, im Vorhinein mit den jeweils zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen und zu sondieren, inwieweit dabei die Erleichterungen dieser Verordnung in Anspruch genommen werden[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Quentic Visions 2022

SAT: Startklar auf der Quentic Visions 2022

Wir sind startklar! Und freuen uns in den kommenden Tagen auf spannende Diskussionen auf der Quentic Visions 2022 in Berlin. Heute (7. September) gestaltet SAT-Geschäftsführer Stefan Pawils einen Teil des Programms. Thema seines Workshops: „Umsetzung eines Compliance-Management-System (CMS) nach der DIN ISO 37301“. Im Detail wird es dabei um Struktur und Aufbau des Compliance-Management-Systems gehen, wie Unternehmen bei der Umsetzung vorgehen sollten, warum ein Rechtskataster als zentrales Element dabei ist, um die CMS Risikobetrachtung und nicht zuletzt darum, wie das Quentic System hierbei unterstützen kann.

Mehr Informationen unter www.quentic-visions.de.

Stefan Pawils

SAT ist bei Quentic Visions 2022 dabei

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Wir von SAT sind als Berater rund um die Complianceberatung und -organisation bei der Quentic Vision 2022 in Berlin dabei. Vom 6. bis 8. September freuen wir uns darauf, mit über 150 Fach- und Branchenexperten aus HSEQ und ESG über aktuelle Herausforderungen und praxisnahe Lösungen zu diskutieren.  Unter neuem Namen (ehemals HS2E-Forum) wird das Quentic Andwenderforum in ein interaktives, internationales Format für zukunftsweisende Köpfe aus HSEQ und ESG und die Champions unserer Branche überführt.

Unser Partner Quentic kündigt die zentralen Themen der Quentic Vision 2022 so an: „Welche Folgen haben das steigende ESG-Bewusstsein und die damit verbundenen regulatorischen Anforderungen für Ihr Unternehmen? Wie schaffen Sie ein gesundes Safety Mindset? Welche Neuigkeiten gibt es aus der Quentic Produktentwicklung und welchen digitalen Reifegrad haben Ihr Management- und Quentic-System? Klären Sie die Antworten auf diese Fragen vor Ort in Berlin und melden Sie sich jetzt an! Die Teilnahme-Tickets sind limitiert.“

Am Mittwoch, 7. September, gestaltet SAT-Geschäftsführer Stefan Pawils ein Teil des Programms mit. Thema seines Workshops: „Umsetzung eines Compliance-Management-System (CMS) nach der DIN ISO 37301“. Im Detail wird es dabei um Struktur und Aufbau des Compliance-Management-Systems gehen, wie Unternehmen bei der Umsetzung vorgehen sollten, warum ein Rechtskataster als zentrales Element dabei ist, um die CMS Risikobetrachtung und nicht zuletzt darum, wie das Quentic System hierbei unterstützen kann.

Mehr Informationen und Anmeldemöglichkeit unter www.quentic-visions.de.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Whistleblower-Hotline

Whistleblower und DSGVO – ein Widerspruch?

Schließen sich Whistleblowing und EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegenseitig aus? Bereits 2018 hatten die Bundes- und Landesdatenschutzbehörden eine „Orientierungshilfe zu Whistleblowing-Hotlines: Firmeninterne Warnsysteme und Beschäftigtendatenschutz“ herausgegeben. Da Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) die Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes vorantreibt und mit einer Verabschiedung nach der Sommer-Parlamentspause zu rechnen ist, sollten sich Unternehmen aktuell damit auseinandersetzen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Menschen, die in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit über Verstöße in ihrer Organisation erfahren und darüber interne oder auch externe Stellen informieren. Gemäß dem neuen Gesetz, mit dem eine EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt wird, sind alle Formen von Repressalien oder Vergeltungsmaßnahmen, die sich gegen den sogenannten Whistleblower richten, verboten.

Einen Haken gibt es allerdings insofern, dass die DSGVO in Artikel 14 vorschreibt, dass Unternehmen die Betroffenen – also die Menschen, gegen deren Verhalten sich die Whistleblower-Meldung richtet – informieren müssen, wenn deren personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden. Mit anderen Worten: Geht eine Meldung über Beschäftigte ein, müssen sie darüber informiert werden. Das bedeutet aber zugleich, dass der Name des Hinweisgebers dadurch publik würde.

Um zu verhindern, dass das Werkzeug des Whistleblowings zur Verhinderung von Missständen in Unternehmen nicht oder weniger genutzt wird, müssen Unternehmen entsprechende Vorkehrungen treffen:

  • Zunächst müssen Hinweisgeber ganz deutlich auf die mögliche Einschränkung der Vertraulichkeit hingewiesen werden, wenn sie ihre Angaben nicht anonym machen wollen.
  • Die Datenschutzbehörden raten außerdem zur Einführung digitaler Whistleblower-Systemen in Unternehmen, über die die Hinweise auch anonym abgegeben werden können. Wünschen Beschuldigte Auskunft über die erfassten personenbezogenen Daten, bleibt die Identität des Hinweisgebers geschützt.

Wichtig ist, dass das Whistleblower-System in Unternehmen für alle Beteiligten transparent ist und Schutz für alle bietet – zum einen für den Hinweisgeber, zum anderen aber auch für die personenbezogenen Daten dessen, der eines Fehlverhaltens beschuldigt wird.

Hinweisgeberschutzgesetz

Neuer Anlauf zum Hinweisgeberschutzgesetz

Bundesjustizminister Marco Buschmann hat einen neuen Anlauf für ein Hinweisgeberschutzgesetz genommen. Bereits im April gab er seinen Entwurf an die anderen Ministerien weiter. Was unter seiner Vorgängerin Christine Lambrecht vor knapp zwei Jahren an Unstimmigkeiten in der großen Koalition gescheitert war, soll nun in ähnlicher Form zum Erfolg führen.

Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nähmen Missstände oftmals als erste wahr und könnten durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden würden, heißt es aus dem Bundesjustizministerium. Hinweisgeber übernähmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienten daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohten und sie davon abschrecken könnten.

„Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt werden“, ist im Entwurf zu lesen. Gleichzeitig solle das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet würden, so in Einklang gebracht werden, dass bürokratische Belastungen handhabbar blieben.

Was sieht der neue Gesetzentwurf vor?

Riesige Unterschiede zum Vorschlag Lambrechts gibt es in Buschmanns Anlauf zum Hinweisgeberschutzgesetz nicht. Er baut darauf auf. Am ehesten fällt auf:

  • Der Geltungsbereich wird ausgeweitet: Geschützt werden soll künftig nicht nur der Beitrag dazu, Verstöße gegen EU-Recht aufzudecken. Darüber hinaus sollen die Regeln auch für bestimmte Bereiche des deutschen Rechts anwendbar sein.
  • Zu sogenannten Whistleblowern, die durch das Gesetz geschützt werden, sollen gemäß Buschmann alle Personen zählen, die rund um ihren Arbeitsplatz Verstöße gegen EU- oder deutsches Recht feststellen und öffentlich machen – also auch Beamte, Selbstständige, Anteilseigner oder Mitarbeiter von Lieferanten.
  • Die Hinweisgeber sollen zwischen unternehmensinternen und externen Meldekanälen wählen können. Damit werden Unternehmen mit über 50 Mitarbeitern und öffentliche Stellen künftig interne Meldemöglichkeiten einrichten müssen. Möchte der Whistleblower nicht die Unternehmenskanäle nutzen, soll er sich an eine neu zu schaffende Stelle beim Bundesamt für Justiz wenden können, entsprechende Pendants auf Landes- und Kommunalebene.
  • In einem Konzern soll eine Meldestelle bei der Konzernmutter ausreichen.
  • Weder die internen noch die externen Kanäle sollen dazu verpflichtet werden, anonyme Meldemöglichkeiten einzurichten.
  • In den Anwendungsbereich sollen „insbesondere alle Verstöße einbezogen werden, die strafbewehrt sind sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient“ (Bundesjustizministerium).
  • Der Gesetzentwurf enthält zwei Schadensersatzvorschriften: Der Hinweisgeber erhält Schadenersatz, wenn der Arbeitgeber gegen das Repressalienverbot verstößt. Auf der anderen Seite ist ein Whistleblower zu Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschmeldungen macht.
  • Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes sollen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bestraft werden können – zum Beispiel für das Behindern von Meldungen oder Repressalien gegen den Hinweisgeber nach erfolgter Meldung.

Wir empfehlen Unternehmen, sich auf die Einrichtung von internen Meldekanälen vorzubereiten. Es ist nach aktuellem Stand damit zu rechnen, dass das neue Hinweisgeberschutzgesetz noch in diesem Jahr verabschiedet wird.

Wegeunfälle im Homeoffice

Wegeunfälle im Homeoffice? Ja!

Omikron rollt auf uns zu und viele Arbeitnehmer sind schon seit einigen Wochen wieder vor allem im Homeoffice. Damit tun sich nicht erst seit dieser Welle Fragen für das Arbeitsrecht auf. Unter anderem: Gibt es eigentlich Wegeunfälle im Homeoffice? Greift die gesetzliche Unfallversicherung? Das Bundessozialgericht hat im vergangenen Dezember klargestellt: Ja, auch im Homeoffice greift der Versicherungsschutz, weil es auch dort Wegeunfälle geben kann.

Das Bundessozialgericht schreibt am 8. Dezember 2021 in einer Mitteilung: „Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 4/21 R).“

Außerdem heißt es dort weiter: „Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.“ Die beklagte Berufsgenossenschaft hatte Leistungen aus Anlass des Unfalls abgelehnt. Auch das Landessozialgericht hatte diesen „erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice“ als unversicherte Vorbereitungshandlung bewertet. Das Bundessozialgericht aber schloss sich in seiner aktuellen Entscheidung dem Sozialgericht an, das zuvor bereits den Gang als versicherten Betriebsweg eingeordnet hatte.

Klar ist nun: Der Arbeitsunfall geschah zu der an diesem Morgen erstmaligen Arbeitsaufnahme im Sinne seines Arbeitgebers und war damit vor allem eines: ein versicherter Betriebsweg.

Für Arbeitnehmer im Homeoffice dürfte das Urteil ein gutes Signal sein: Sie sind zumindest in diesem beschränkten Umfang (erster Weg zur Arbeitsaufnahme) genauso geschützt wie an ihrem Arbeitsplatz im Unternehmen.

Ampel-Koalition

Was plant die Ampel beim Thema Compliance?

Die Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP hat die Regierungsgeschäfte aufgenommen. Wir werfen noch einmal einen kurzen Blick in den Koalitionsvertrag, was der für Compliance-relevante Themen bereithält.

Unternehmenssanktionen und Whistleblower-Richtlinie

Die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bis Dezember 2021 hat die Vorgänger-Regierung nicht mehr geschafft. Nun sieht der Koalitionsvertrag zu diesem Thema Folgendes vor:

„Wir setzen die EU-Whistleblower-Richtlinie rechtssicher und praktikabel um. Whistleblowerinnen und Whistleblower müssen nicht nur bei der Meldung von Verstößen gegen EU-Recht vor rechtlichen Nachteilen geschützt sein, sondern auch von erheblichen Verstößen gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Repressalien gegen den Schädiger wollen wir verbessern und prüfen dafür Beratungs- und finanzielle Unterstützungsangebote.“ (Quelle)

Außerdem steht das Thema „Unternehmenssanktionen“ auf der Agenda der Koalitionäre, und zwar so:

„Wir schützen ehrliche Unternehmen vor rechtsuntreuen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern. Wir überarbeiten die Vorschriften der Unternehmenssanktionen einschließlich der Sanktionshöhe, um die Rechtssicherheit von Unternehmen im Hinblick auf Compliance-Pflichten zu verbessern und für interne Untersuchungen einen präzisen Rechtsrahmen zu schaffen.“

Im vergangenen Jahr war der Entwurf des Verbandssanktionengesetzes in der großen Koalition noch gescheitert. In der neuen Ampel-Konstellation bleibt der Fortschritt bei diesem Thema abzuwarten.

Außerdem finden sich im Koalitionsvertrag diese Vorhaben zum „Unternehmensrecht“:

  • „Wir erleichtern die Gründung von Gesellschaften, indem wir die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts vorantreiben und Beurkundungen per Videokommunikation auch bei Gründungen mit Sacheinlage 112 und weiteren Beschlüssen erlauben.
  • Wir ermöglichen dauerhaft Online-Hauptversammlungen und wahren dabei die Aktionärsrechte uneingeschränkt.
  • Wir untersuchen weitere Vorkehrungen gegen den Missbrauch von Kostenerstattungen für Abmahnungen nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG).
  • Wir erweitern den Rechtsrahmen für Legal Tech-Unternehmen, legen für sie klare Qualitäts- und Transparenzanforderungen fest und stärken die Rechtsanwaltschaft, indem wir das Verbot von Erfolgshonoraren modifizieren und das Fremdbesitzverbot prüfen.“

Ebenfalls Auswirkungen auf die Rechtskonformität von Unternehmen dürften unter anderem diese Pläne von SPD, Grünen und FDP haben:

  • Gleichstellungs-Check künftiger Gesetze und Maßnahmen
  • Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetzes, Lohnlücke zwischen Frauen und Männern schließen
  • Verstärkte Beobachtung der Entwicklung des Frauen- und Männeranteils an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des Öffentlichen Dienstes
  • Strategisches Vorgehen gegen Steuerhinterziehung, Finanzmarktkriminalität und Geldwäsche – im Bundesfinanzministerium organisatorisch und personell verbessern und dafür Stärkung von Zoll, Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und die Financial Intelligence Unit (FIU)
  • Einsatz für die Einrichtung einer effektiven und unabhängigen EU-Geldwäschebehörde mit Sitz in Frankfurt am Main
  • Verbesserung der Datenqualität im Transparenzregister, sodass die wirtschaftlich Berechtigten in allen vorgeschriebenen Fällen tatsächlich ausgewiesen werden, digitale Verknüpfung mit anderen in Deutschland bestehenden Registern, Verknüpfung des Datenbankgrundbuchs mit dem Transparenzregister, um die Verschleierung der Eigentümer von Immobilien zu beenden

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