Sicherheitsbeauftragter

Neue Regeln zu Sicherheitsbeauftragten: Weniger Pflichten, mehr Eigenverantwortung?

Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 eine weitreichende Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (§ 22 SGB VII) beschlossen, die den betrieblichen Arbeitsschutz in Deutschland grundlegend neu ordnet. Kernpunkt der Reform ist die deutliche Anhebung des Schwellenwerts für die verpflichtende Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Während bislang Betriebe bereits ab 20 regelmäßig Beschäftigten eine solche Position besetzen mussten, greift diese pauschale Pflicht künftig erst ab einer Schwelle von 50 Mitarbeitern.

Diese Entscheidung folgt einer Initiative der Bundesregierung zur Entbürokratisierung und soll Unternehmen schätzungsweise 135 Millionen Euro pro Jahr an Verwaltungs- und Schulungskosten einsparen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales könnten durch die Neuregelung rund 123.000 bisherige Posten für Sicherheitsbeauftragte entfallen. Für Unternehmen in der Größenklasse zwischen 20 und 49 Beschäftigten gilt nun ein risikobasierter Ansatz: Eine Bestellung ist nur noch dann zwingend erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz besondere Risiken aufzeigt oder die Unfallversicherungsträger dies in ihren Unfallverhütungsvorschriften explizit vorschreiben.

Die Argumente der Befürworter: Flexibilität statt Formularwesen

Wirtschaftsverbände und Handwerkskammern begrüßen die Reform als längst überfälligen Schritt zur Entlastung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU), weil die starre 20-Personen-Grenze in modernen Büroumgebungen oder im Dienstleistungssektor oft nicht mehr der realen Gefahrenlage entsprochen habe. Durch weniger pauschale Pflicht erhielten Betriebe mehr organisatorische Freiheit. Die Befürworter betonen, dass die unternehmerische Verantwortung für die Sicherheit der Mitarbeiter unberührt bleibe, da die allgemeine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung weiterhin bestehe. Zudem sichere die risikoorientierte Lösung für Betriebe bis 50 Personen ab, dass in Branchen mit hohem Unfallrisiko – etwa im Baugewerbe – weiterhin Fachpersonal vor Ort präsent bleibt.

Ein gefährliches Spiel mit der Prävention?

Kritiker und Arbeitsschutzexperten sehen in der Neuregelung hingegen eine Aufweichung bewährter Sicherheitsstandards. Sicherheitsbeauftragte seien gerade deshalb so wertvoll, weil sie eben keine externen Berater, sondern Kollegen vor Ort sind. Sie fungieren als “Augen und Ohren” der Prävention im Alltag. Durch die Anhebung des Schwellenwerts werde der Arbeitsschutz in zehntausenden Betrieben von einer gelebten, personengebundenen Struktur in eine rein dokumentationsbasierte Pflicht (die Gefährdungsbeurteilung) überführt.

Das Gesetz wird voraussichtlich Ende Mai 2026 nach der Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten. Während die Politik von einem “Befreiungsschlag gegen die Bürokratie” spricht, bleibt abzuwarten, ob die Unfallzahlen in kleineren Betrieben stabil bleiben.

Die Umkehr der Beweislast in der Compliance-Praxis

Die praktische Umsetzung der Neuregelung stellt Unternehmen vor eine paradoxe Herausforderung: Während die administrative Last der offiziellen Bestellung sinkt, steigen die Anforderungen an die rechtssichere Dokumentation und die interne Compliance-Struktur deutlich an.

Bisher galt die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ab 20 Mitarbeitern als klarer “Safe Harbor”. Unternehmen konnten durch die bloße Ernennung und Schulung eine zentrale gesetzliche Anforderung leicht nachweisen. Mit dem neuen risikobasierten Ansatz für Betriebe bis 50 Beschäftigte verschiebt sich der Fokus von der formalen Pflicht zur inhaltlichen Rechtfertigung. In der Praxis bedeutet dies: Verzichtet ein Unternehmen künftig auf einen Beauftragten, muss die Gefährdungsbeurteilung so detailliert und fachlich fundiert sein, dass sie einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft oder im Falle eines Unfalls sogar einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlung standhält.

Die Compliance-Abteilungen müssen daher neue Prüfprozesse implementieren. Es reicht nicht mehr aus, eine Mitarbeiterliste zu prüfen; es muss kontinuierlich evaluiert werden, ob sich die Risikoprofile im Betrieb ändern – etwa durch die Einführung neuer Maschinen, Chemikalien oder veränderter Arbeitsabläufe. Jede dieser Änderungen könnte die Schwelle zur Bestellungspflicht erneut überschreiten, was eine dynamische Überwachung der Gefährdungslage erfordert.