Weihnachten und Compliance – ein Konflikt?
Weihnachten und Compliance, ein Duo, das es in sich haben kann. Weil auch in der Geschäftswelt Geschenke die Freundschaft erhalten, überreichen viele Unternehmen ihren Geschäftspartnern kleine oder größere Aufmerksamkeiten. Doch gerade die Größe ist dabei der entscheidende Faktor: Könnte das Geschenk als Bestechung gewertet werden, bringt es nicht nur dem Schenkenden, sondern auch dem Beschenkten im Zweifelsfall mehr Ärger als Freude ein. Unternehmen sollten klare Compliance-Richtlinien auch für die Annahme von Geschenken definieren.
Schenkender und Beschenkter können sich strafbar machen
Im Strafgesetzbuch heißt es in § 299 zu „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.“ Dieselben Strafen drohen im Übrigen auch dem Beschenkten.
Keine definierte Wertgrenze für Geschenke
Das grundsätzliche Problem: Bis wohin ein Geschenk noch eine kleine Aufmerksamkeit und ab wann es bereits ein Bestechungsversuch ist, ist nirgends klar definiert. Als grober Anhaltspunkt kann die Stellung des Beschenkten im Unternehmen herhalten: Teurer Champagner für einen Angestellten auf mittlerer Ebene „riecht“ nach Beeinflussung, dasselbe Geschenk für einen Geschäftsführer kann hingegen in Ordnung sein. Es kommt also auf die Verhältnismäßigkeit an. Auch hat die aktuelle Beziehung zwischen Beschenktem und Schenkendem eine Rolle: Sind beide gerade in Vertragsverhandlungen, könnte ein Geschenk der Versuch einer Manipulation sein. Dabei ist auch die Größe des Geschenkes unerheblich. Geschenke an Einkäufer laufen fast immer Gefahr, als Beeinflussung verstanden zu werden. Auf der anderen Seite gibt es kleine Zuwendungen, die fast immer „sozialadäquat“ und damit vertretbar sind. Darunter fallen beispielsweise Kugelschreiber oder Kalender.
Compliance-Richtlinie für Geschenke
Das Gesetz schreibt keine Werte vor, die je nach Situation korrekt sein könnten. Die sicherste Lösung finden Unternehmen daher am besten mit einer Compliance-Richtlinie zu diesem Thema. Darin kann definiert sein, ob Geschenke generell abgelehnt werden müssen oder bis zu welcher Höhe Geschenke ohne Rücksprache mit einem Vorgesetzten angenommen werden dürfen. Eine Grenze könnte beispielsweise bei 35 Euro liegen, weil bis zu diesem Wert Geschenke an Geschäftspartner für den Schenkenden steuerlich absetzbar sind. Außerdem empfiehlt es sich, Geschenke oder auch Veranstaltungseinladungen genau zu dokumentieren, um das ganze Thema transparent und nachvollziehbar zu gestalten.
Wichtig: Betrachten Sie nicht nur Ihre eigenen Compliance-Richtlinien als Schenkender, sondern gegebenenfalls auch die unternehmensinternen Regeln des Beschenkten. Ansonsten kann das Geschenk vieles auslösen – nur nicht den Erhalt der geschäftlichen Freundschaft.
Das SAT-Team wünscht Ihnen und Ihren Familien ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein erfolgreiches 2020.