VerSanG geht auf die Zielgerade, ISO 37301 folgt
In ein funktionierendes Compliance Management System investieren? Unternehmen und Führungskräfte, die das bislang für zu aufwändig, unnötig oder zu teuer hielten, bekommen mit dem Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (VerSanG) künftig eine Extra-Portion Motivation, sich mit der Regelkonformität in ihrer Organisation zu beschäftigen: Können Straftaten, die durch juristische Personen und Personenvereinigungen begangen werden, nach geltendem Recht bislang nur mit einer Geldbuße als Ordnungswidrigkeit bestraft werden, gibt das neue VerSanG den Verfolgungsbehörden und Gerichten ein scharfes und flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand und schafft erstmals verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister. „Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären“, heißt es seitens Bundesjustizministerium (Quelle). Das VerSanG ist Teil des neuen Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, das noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll.
VerSanG ermöglicht angemessene Reaktion auf Gesetzesverstöße
Die meisten Unternehmen in Deutschland verhalten sich nach Ansicht der Gesetzgeber durchaus rechtstreu. Deshalb richtet sich die Neuregelung vor allem gegen die Minderheit, die sich auf Kosten anderer einen illegitimen Vorteil verschafft, den Ruf der Wirtschaft und das Vertrauen in den Rechtsstaat schädigt.
Das Ministerium beschreibt die bisherige Gesetzeslage so: „Eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität ist damit nicht möglich. Die Höchstgrenze des Ahndungsteils der Verbandsgeldbuße von zehn Millionen Euro gilt unabhängig von der Verbandsgröße; sie lässt insbesondere gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu und benachteiligt damit kleinere und mittelständische Unternehmen. Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance. Das geltende Recht legt die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität zudem allein in das Ermessen der zuständigen Behörden, was zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung geführt hat. Verbandstaten deutscher Unternehmen im Ausland können vielfach nicht verfolgt werden.“
Strafen hängen von funktionierendem Compliance Management ab
Das soll sich absehbar ändern: Der Entwurf verfolge das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Wie hoch die Strafe für regelwidriges Verhalten einer Organisation, ihrer Führungskräfte und Mitarbeiter künftig ausfällt, wird nach VerSanG davon abhängen, ob sie ein wirkungsvolles Compliance Management System eingerichtet hat und der Pflicht nachkommt, strafbares Verhalten zu unterbinden sowie bei Regelverstößen dafür sorgt, dass betriebliche Abläufe umgestaltet werden, damit „vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden“.
Was sind angemessene Maßnahmen gegen Normverletzungen?
Doch was sind angemessene Maßnahmen und wie wird ein angemessenes und wirksames CMS ausgestaltet? Dieser Frage gehen Jan-Hendrik Gnändiger, Timo Herold in ihrem Beitrag vom 3.8.2020 in Springer Professional nach. Darin heißt es: „Um Compliance-Risiken und -Verstöße aktiv zu managen, folgen Compliance-Management-Systeme einem Regelkreis-Prinzip. Das heißt, festgelegte Regeln, Maßnahmen und Kontrollen des CMS werden immer wieder in der Unternehmensrealität geprüft und stetig verbessert. Ausgangspunkt ist eine detaillierte Risikoanalyse, welche die sensitiven Rechtsgebiete für Compliance-Verstöße und somit Verbandstaten und den damit verbundenen Compliance-Risiken identifiziert.
Im zweiten Schritt sind präventive Maßnahmen zu ergreifen, um diese Risiken aktiv zu steuern. Hierzu zählt, Richtlinien zu verfassen oder diese zu aktualisieren sowie entsprechende Kontrollen und Prozesse zu etablieren. Um die Akzeptanz der Mitarbeiter hinsichtlich der Maßnahmen und damit auch die Regeltreue der Mitarbeiter selbst zu fördern, empfehlen sich begleitende Kommunikationsmaßnahmen, um eine Compliance-Kultur zu schaffen. Diese Kultur kann zudem durch die Einführung entsprechender Anreizsysteme bei der Vergütung gefördert werden.“
Neben der Prävention solle ein CMS auch Elemente zur Aufdeckung haben, um Verstöße gegen die Regelungen zu identifizieren. Dies sei notwendig, um im Ernstfall angemessen reagieren zu können. Dies sei auch nach dem VerSanG-E wichtig, da bei einem Verstoß die im Nachhinein getroffenen Maßnahmen nur dann berücksichtigt würden, wenn dies vom Unternehmen selbst erkannt und angezeigt wurde.
„Zudem lassen sich durch die Überwachung des Systems auch Schwachstellen und Optimierungspotenziale am System erkennen und damit Verbesserungen am System anstoßen (react). Deshalb sollte ein wirksames CMS neben der anlassbezogenen Überwachung (Investigation) auch die regelmäßige prozessintegrierte und prozessunabhängige Überwachung beinhalten“, schreiben Gnändiger und Herold weiter.
Nachweis durch international zertifizierbare Norm ISO 37301
Zusätzlich zu „Vorsorge“, „Aufdeckung“ und „Reaktion“ halten wir es für wichtig, dass Unternehmen ihre konsequente Ausrichtung auf Compliance auch nach außen gegenüber Share- und Stakeholdern dokumentieren können. Dafür ist eine weitere wichtige Neuregelung in der Entwicklung: Mit der ISO 37301 entsteht derzeit eine zertifizierbare Compliance-Norm, die international anwendbar sein wird. SAT ist daher nicht nur bei der Einführung und Umsetzung eines funktionierenden Compliance Management Systems Ihr Partner, sondern führt Ihre Organisation bis zur erfolgreichen Zertifizierung.