Reform der Gefahrstoffverordnung: Neue Genehmigungspflichten bei Asbest
Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2668 wurde die deutsche Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zum 21. Dezember 2025 angepasst. Während die große Reform bereits Ende 2024 stattfand, bringen diese neuen Ergänzungen insbesondere für das Ausbaugewerbe zusätzliche bürokratische Hürden mit sich.
Die wichtigsten Änderungen der Gefahrstoffverordnung im Überblick
- Erweiterte Genehmigungspflicht: Ab sofort benötigen Betriebe auch für Abbrucharbeiten im Bereich des niedrigen und mittleren Risikos eine offizielle Genehmigung. Bisher war dies primär dem Hochrisikobereich vorbehalten.
- Kopplung an die Unternehmensanzeige: Die Genehmigung wird im Rahmen der sogenannten unternehmensbezogenen Anzeige erteilt. Betriebe, die bereits eine Zulassung für Hochrisiko-Arbeiten besitzen, sind von der neuen Genehmigungspflicht befreit, da ihre bestehende Erlaubnis diese Tätigkeiten abdeckt.
- Genehmigungsfiktion (4-Wochen-Frist): Um Verzögerungen am Bau zu vermeiden, gilt ein Antrag nach vier Wochen automatisch als genehmigt, sofern die Behörde nicht widerspricht.
- Verantwortung beim Arbeitgeber: Die Einstufung des Risikos liegt in der Verantwortung des Unternehmers. Fehleinschätzungen oder fehlende Genehmigungen können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden.
Verschärfte Anforderungen an die Dokumentation
Die unternehmensbezogene Anzeige, die in der Regel sechs Jahre gültig ist, erfordert nun detailliertere Angaben:
- Personalliste: Mitarbeiter müssen namentlich benannt werden.
- Nachweise: Qualifikationsbelege und Nachweise über die arbeitsmedizinische Vorsorge sind beizufügen.
- Aufsicht: Wie bei allen Asbest-Arbeiten muss eine sachkundige Person die Leitung vor Ort übernehmen.
- Expositionsverzeichnis: Daten über Mitarbeiter, die Asbest ausgesetzt waren, müssen zentral (z. B. in der ZED der DGUV) dokumentiert werden.
Ausblick: TRGS 519 und Definitionen
Ein kritischer Punkt bleibt die Abgrenzung zwischen Abbruch und Instandhaltung. Wirtschaftsverbände mahnen hier Klarheit an, damit Routinearbeiten (wie das Entfernen von Tapeten) nicht fälschlicherweise unter die strengen Genehmigungspflichten für Abbrucharbeiten fallen.
Eine Konkretisierung dieser Begriffe wird in der Neufassung der Technischen Regel TRGS 519 erwartet, die voraussichtlich im Sommer 2026 veröffentlicht wird. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Verkündung der Verordnung für das Vorliegen der neuen Genehmigungen.
Auswirkungen auf die Unternehmenscompliance
Die Aktualisierungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im Dezember 2025 haben weitreichende Konsequenzen für die Unternehmenscompliance. Es geht nicht mehr nur um Arbeitsschutz, sondern um ein komplexes Geflecht aus Genehmigungsverfahren, Dokumentationspflichten und Haftungsrisiken.
Informations- und Erkundungspflichten
Die Compliance-Verantwortung wird stärker zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aufgeteilt:
- Für Bauherren/Veranlasser: Es besteht eine aktive Mitwirkungspflicht (§ 5a GefStoffV). Sie müssen alle Informationen zur Gebäudegeschichte offenlegen. Das Verschweigen von bekanntem Asbestverdacht kann zu Regressansprüchen führen.
- Für Betriebe: Die bloße Nachfrage reicht nicht. Wenn Informationen fehlen, hat der Arbeitgeber eine Erkundungspflicht. Er muss im Zweifel Proben entnehmen lassen, bevor die Arbeit beginnt.
Sanktionsrisiken (Bußgelder & Strafrecht)
Verstöße gegen die neuen Regeln sind keine Kavaliersdelikte:
- Bußgelder: Formale Fehler (falsche Anzeige, fehlende Genehmigung, mangelhafte Unterweisung) können mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden.
- Strafrecht: Der unsachgemäße Umgang mit Asbest oder die illegale Entsorgung erfüllen oft Straftatbestände (§ 326 StGB – unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen), die mit Freiheitsstrafen bedroht sind.
- Baustopp: Behörden können Baustellen bei Compliance-Verstößen sofort stilllegen, was zu massiven Schadensersatzforderungen durch Verzögerungen führt.
Compliance-Checkliste
| Bereich | Anforderung (Update 2025/2026) |
| Planung | 4-Wochen-Frist für Genehmigungsfiktion einplanen. |
| Personal | Fachkunde-Nachweise für alle Beteiligten sicherstellen (Übergangsfrist beachten). |
| Anzeige | Namentliche Liste der Beschäftigten und Vorsorgenachweise beifügen. |
| Verträge | Mitwirkungspflicht des Bauherrn explizit in AGB/Verträgen verankern. |






