Unternehmenskriminalität

Neues Gesetz gegen Unternehmenskriminalität geplant

Die Bundesregierung plant aktuell das „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt seit geraumer Zeit vor. Damit soll nicht nur die Bußgeldhöhe bei Unternehmensdelikten steigen. Auch der Anreiz zur Umsetzung von Compliance-Management-Systemen in Unternehmen steigt.

Zum Hintergrund: Straftaten durch Unternehmen sind nach geltendem Recht Ordnungswidrigkeiten und können bislang nur mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bestraft werden. Damit aber lässt sich auf Unternehmenskriminalität nicht angemessen reagieren. Auch die maximale Höhe der Strafe von zehn Millionen Euro unabhängig von der Unternehmensgröße ist für Großkonzerne keine spürbare Sanktion und darüber hinaus nicht angemessen gegenüber kleinen und mittelständischen Unternehmen, die dasselbe Strafmaß erwartet. „Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance“, heißt es im Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Das geltende Recht lege die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität zudem allein in das Ermessen der zuständigen Behörden, was zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung geführt habe. Verbandsstraftaten deutscher Unternehmen im Ausland könnten vielfach nicht verfolgt werden.

Der Entwurf verfolgt laut BMJV das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen und eine angemessene Ahndung von Verbandsstraftaten zu ermöglichen. „Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.“

Was sieht das Gesetz konkret vor?

Eine Verbandssanktion gegen ein Unternehmen sieht das Gesetz unter anderem in diesen Fällen vor:

  • Personen in leitender Funktion haben eine sogenannte Verbandsstraftat begangen oder
  • Personen in leitender Funktion verhindern oder erschweren eine Straftat nicht durch „angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht“.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann die Bußgeldhöhe bei einer vorsätzlichen Verbandsstraftat nun bis zu 10 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Das Gericht hat die Möglichkeit, Unternehmen anzuweisen, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, um Verbandsstrafen zu vermeiden. Diese Maßnahmen müssen durch eine sachkundige, vom Gericht genehmigte Stelle, bescheinigt werden. Darunter kann beispielsweise die Installation eine unternehmensspezifischen Compliance-Management-Systems fallen.

Schließlich kann das Gericht die Verbandsauflösung anordnen, und zwar unter anderem

  • in besonders schweren Fällen,
  • wenn Führungspersonen im Unternehmen „beharrlich erhebliche Verbandstraftaten“ begangen haben oder
  • wenn die Gefahr besteht, dass das Unternehmen weiter erhebliche Verbandsstraftaten begehen wird.

Einen erheblichen Imageverlust dürften sanktionierte Unternehmen auch dadurch erleiden, dass der Referentenentwurf neben der Verhängung einer Verbandssanktion die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung vorsieht. Als Medium sind dabei Zeitungen, Rundfunk oder Internet denkbar.

Als weitere Maßnahme sieht der Gesetzentwurf die Einführung eines Verbandssanktionsregisters vor. Darin sollen künftig verhängte Verbandssanktionen und Geldbußen über 300 Euro registriert werden. Einsehbar soll es aber nur für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden sein, nicht jedoch für Medienvertreter oder Geschädigte.

Wie kann eine Verbandsstrafe gemildert werden?

Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Strafe in verschiedenen Fällen geringer ausfallen kann. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn

  • der Verband oder von ihm beauftragte Dritte wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Straftat aufgeklärt werden konnte oder
  • das Unternehmen uneingeschränkt mit den Verfolgungsbehörden zusammenarbeitet.

Einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Strafe wird künftig außerdem ein funktionierendes Compliance-Management-System haben. Damit reduziert das Unternehmen sein Risiko nicht regelkonformen Verhaltens innerhalb der Organisation und kommt zugleich seinen Pflichten der Leitung, Organisation und Kontrolle nach.

Der Referentenentwurf betont ausdrücklich, dass diese “vor der Verbandsstraftat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandsstraftaten“ bei einem Verstoß Art und die Höhe der Verbandssanktion mildern können.

Durch unsere Auditorentätigkeit hat SAT zum einen große Erfahrung im Hinblick auf die Anforderungen an ein Compliance Management System. Zum anderen haben wir bereits mehrere CMS Systeme implementiert. Sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen haben.