Home Office zu Corona-Zeiten: Sind Sie unfallversichert?
[vc_row][vc_column][vc_column_text]Die Corona-Pandemie hat Deutschland fest im Griff. Viele Unternehmen schicken ihre Beschäftigten zu ihrem eigenen und zum Infektionsschutz aller ins Home Office. Doch dabei bleiben Fragen offen: Was geschieht, wenn im häuslichen Umfeld ein Unfall passiert? Wann ist es ein Arbeitsunfall und wann nicht?
In einer Pressemitteilung schrieb die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) vor wenigen Tagen: „Wird für einen beschränkten Zeitraum Home Office empfohlen oder angeordnet, handelt es sich aus Arbeitsschutzsicht um mobile Arbeit. Sie ist abzugrenzen von der klassischen Form des Home Office, der Telearbeit. Telearbeit heißt: Der Arbeitgeber richtet im Privatbereich von Beschäftigten einen Arbeitsplatz mit der entsprechenden Ausstattung ein und regelt die Arbeit von zuhause arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung. Hierfür macht die Arbeitsstättenverordnung entsprechende Vorgaben.
Mobile Arbeit vs. Telearbeit
Unter mobiler Arbeit sind Tätigkeiten zu verstehen, die außerhalb der Arbeitsstätte unter Nutzung von stationären oder tragbaren Computern oder anderen Endgeräten stattfinden und nicht zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten fest vereinbart sind. Solche Tätigkeiten umfassen auch das kurzfristig angesetzte Arbeiten in der eigenen Wohnung. Bei der Möglichkeit, während der Corona-Krise für einen begrenzten Zeitraum im Home Office zu arbeiten, handelt es sich also – in der Regel – nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, sondern um mobile Arbeit. Für mobile Arbeit gelten die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, spezielle Regelungen wie bei der Telearbeit gibt es jedoch nicht.
In Ausnahmesituationen, wie jetzt im Rahmen der Corona-Krise, kann mobiles Arbeiten auch über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.
Versicherungsschutz im Home Office
„Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung“, teilt die DGUV weiter mit. Maßgeblich sei dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben stehe – das Bundessozialgericht spreche hier von der Handlungstendenz. „Das heißt zum Beispiel: Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert. Denn eigenwirtschaftliche – das heißt private – Tätigkeiten sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert“, informiert die Unfallversicherung.
Versicherte oder unversicherte Tätigkeit im Home Office
Schwierig bleibt also die genaue Unterscheidung, welche Tätigkeiten und Wege im Home Office nun versichert sind und welche nicht. Das Bundessozialgericht setzt in bisherigen Urteilen einen engen Rahmen: Selbst der Gang zur Toilette oder in die Küche stehen nicht im Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit und sind damit nicht versichert.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]