DSGVO

GmbH-Geschäftsführer haften auch persönlich bei DSGVO-Verstößen

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Ein interessantes Urteil zur Verantwortlichkeit für den Datenschutz in Unternehmen hat vor einiger Zeit das Oberlandesgericht Dresden gesprochen (Urteil vom 30.11.2021 – 4 U 1158/21).

Daraus ergibt sich für GmbH-Geschäftsführer: Sie sind neben der Gesellschaft „Verantwortliche“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und haften damit auch persönlich für Verstöße gegen den Datenschutz.

Geschäftsführer sind demnach eigene datenschutzrechtlich Verantwortliche. Gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die „natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.“ Dazu gehört dem Urteil zu Folge der GmbH-Geschäftsführer.

Setzt sich die Auffassung des OLG Dresden auch bei anderen Urteilen durch, steigt das Risiko der persönlichen Haftung für GmbH-Geschäftsführer bei der Sammlung personenbezogener Daten deutlich – speziell dann, wenn sie die jeweilige Datenverarbeitung explizit beauftragt oder darüber entschieden haben. Die Richter teilen nicht das Verständnis, dass Geschäftsführer nur innerhalb der Gesellschaft in ihrer Funktion für Datenschutzverstöße zur Verantwortung gezogen werden können.

Im vorliegenden Fall des OLG Dresden ging es um die Beauftragung eines Privatdetektivs durch den GmbH-Geschäftsführer, um Informationen über strafrechtliche Verurteilungen des Klägers zu erlangen. Die Richter urteilten, dass diese Form der Datenverarbeitung nicht erforderlich war, um die berechtigten Interessen der Gesellschaft zu wahren. Hier kam außerdem dazu, dass ein Privatdetektiv gar nicht befugt ist, personenbezogene Daten über strafrechtliche Vorgänge zu sammeln. Demzufolge muss der Beklagte Schadensersatz leisten.

Das Urteil ist ein weiterer Anlass, das Thema Datenschutz in Unternehmen besonders genau zu betrachten. Genau betrachtet werden sollte vor diesem Hintergrund speziell das Arbeitsrecht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in diesem Kontext besonders sensibel und erfordert gewissenhafte Begleitung zum Beispiel im Fall einer Kündigung (Thema: Aufbewahrung von Daten) und Neueinstellung (Thema: Anforderung von Führungszeugnissen).

Sollten Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]