Corona in Unternehmen – Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?
Wenn sich Menschen im Unternehmen mit dem Coronavirus infizieren, handelt es sich dann um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit? Dazu gibt es jetzt aktuelle Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Demnach kann es sich bei einer COVID-19-Erkrankung durchaus um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handeln. Beschäftigte sollten ihre Erkrankung daher dem Unternehmen melden, wenn davon auszugehen ist, dass sie sich im Arbeitsumfeld angesteckt haben.
Die DGUV schreibt dazu: „Arbeitgebende, Krankenkassen sowie Ärztinnen und Ärzte müssen COVID-19-Fälle der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse unter folgenden Voraussetzungen melden:
- Der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt.
- Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen.
- Bei der Arbeit oder in der Schule kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch.
- Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren ist eine Berufskrankheit anzuzeigen. Hierfür stellen die Unfallversicherungsträger und die DGUV ein eigenes Formular zur Verfügung.
- Bei Beschäftigten in anderen Branchen kann eine Erkrankung an COVID-19 ein Arbeitsunfall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.“
Nun kann es vorkommen, dass zwar eine Infektion mit dem Virus nachgewiesen wurde, der Beschäftigte aber keine Symptome einer Erkrankung hat. In diesem Fall empfiehlt die DGUV: „Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch des Unternehmens oder der Einrichtung dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, helfen diese Daten der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft bei ihren Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen.“
Im Verbandbuch müssen Unternehmen gemäß Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung solche Anlässe aufzeichnen, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde. Die Aufbewahrungsfrist für diese Daten beträgt fünf Jahre. Die Aufzeichnungen dienen auch der Aufklärung bei eventuellen Spätfolgen.
Stellt ein Unternehmen fest, dass sich viele Beschäftigte infiziert haben (auch ohne Symptome), sollte es den Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse einschalten. Es folgt eine Überprüfung der Arbeitsbedingungen, insbesondere, ob sie die Verbreitung des Virus erleichtern. Ziel ist es, Empfehlungen aussprechen zu können, wie das Arbeitsumfeld gestaltet werden sollte, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren.
Wichtig ist auch folgende Information der DGUV: „Erhalten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Unfallmeldung oder BK-Verdachtsanzeige, klären sie automatisch selbst, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Weitere Anträge müssen nicht gestellt werden.“