VerpackG

VerpackG ersetzt Verpackungsverordnung

Das neue Verpackungsgesetz Verpack G ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Es ersetzt die bisherige Verpackungsverordnung.

Für wen gilt das VerpackG?

Relevant ist das VerpackG grundsätzlich für alle Anbieter, die verpackte Ware für private Endverbraucher in Deutschland gewerbsmäßig erstmalig in Verkehr bringen. Diese Gewerbetreibenden sollen sich künftig verstärkt an einem dualen Versorgungssystem und damit an den späteren Entsorgungskosten beteiligen.

Wer „privater Endverbraucher“ ist, regelt das Gesetz wie zuvor die Verpackungsordnung: Demnach gilt VerpackG auch für „vergleichbare Anfallstellen“, wo typischerweise der Art nach ähnliche Verpackungsabfälle anfallen wie in Privathaushalten. „Vergleichbare Anfallstellen sind zum Beispiel Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen und Verwaltungen“, heißt es auf www.verpackungsregister.org. Dort findet sich auch eine komplette Liste der Anfallstellen.

Was ändert sich durch das VerpackG?

Mit dem VerpackG wird die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eingerichtet. „Europaweit gilt für Verpackungen, dass der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt. […] Die Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt in diesem Zusammenhang die Aufgabe, die Produktverantwortlichen zu registrieren und damit öffentlich zu machen und über weitere Aufgaben (z. B. Datenmeldung) für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen. Die weiteren ökologischen Ziele, wie unter anderem die Erfüllung der Recyclingquoten und die finanzielle Förderung von nachhaltigeren Verpackungen, werden durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister überwacht“, heißt es von Seiten der Zentralen Stelle.

Eine wesentliche Änderung durch das VerpackG ist der neue Katalog, in dem branchenweise typische Verpackungsarten und Verpackungsgrößen genannt werden. Der Katalog gibt an, ob diese „systembeteiligungspflichtig“ sind. Wer also gewerbsmäßig Verpackungen in Umlauf bringt, muss zunächst anhand dieser Liste prüfen, ob er vom VerpackG betroffen ist. In diesem Fall gelten folgende Pflichten:

  • Kostenlose Registrierung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle
  • Erhalt einer Registrierungsnummer
  • Systembeteiligungsvertrag mit einem Systempartner im dualen Systems
  • Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle (einmal im Jahr)

Das Register kann von jedermann eingesehen werden. Kunden, Wettbewerber, duale Systeme oder Umwelt- und Verbraucherverbände können also überprüfen, ob ein Verpackungs-Inverkehrbringer seine Pflichten erfüllt. Registriert sich ein dazu verpflichteter Anbieter nicht, darf er seine Produkte nicht mehr in den Verpackungen vertreiben, es drohen Bußgelder.

Wer ist Hersteller im Sinne des VerpackG?

Hersteller ist nach diesem Gesetz nicht nur derjenige, der eine Ware produziert hat und unter seinem Namen vertreibt. Oftmals gilt auch ein Händler/Vertreiber als Hersteller (Quelle: www.verpackungsregister.org):

  • „Das Handelsunternehmen, das verpackte Ware durch einen Lohnhersteller produzieren lässt und ausschließlich selbst auf der Verpackung genannt wird (Link „Wer ist Inverkehrbringer bei Eigenmarken?“)
  • Das ausländische Unternehmen, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt.
  • Der Versandhändler, der Ware in seine Versandverpackungen füllt und an die Endverbraucher weiterversendet (Hersteller für die Versandverpackungen).
  • Der Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt.
  • Der Online-Shop mit Sitz im Ausland, der verpackte Waren direkt an private Endverbraucher in Deutschland liefert.
  • Online-Händler mit Sitz in Deutschland, die im Fall von Retouren das selbst reparierte Produkt in eigener Verpackung an den Endkunden zurückschicken.

Bei Online-Geschäften, bei denen der Online-Händler die Bestellung des Kunden bei dem in Deutschland sitzenden Produzenten bzw. Großhändler abruft und dieser an den Endkunden des Online-Händlers liefert (sog. Dropshipping bzw. Streckengeschäft), ist der Produzent bzw. Großhändler systembeteiligungspflichtiger Hersteller.“