DGUV Vorschrift 2

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2: Umfassender Leitfaden für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die Vorschrift 2 umfassend überarbeitet. Diese Vorschrift ist ein Eckpfeiler des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland und legt die grundlegenden Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit fest. Die Neufassung, die am 1. April 2025 in Kraft getreten ist, bringt wesentliche Änderungen und Präzisierungen mit sich, die Unternehmen aller Größen und Branchen kennen und umsetzen müssen, um rechtssicher zu agieren und die Gesundheit und Sicherheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten.

Unser Beitrag beleuchtet detailliert die Inhalte der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2, ihre Auswirkungen auf Unternehmen, die Pflichten der Arbeitgeber und die Vorteile einer konsequenten Umsetzung.

Was ist die DGUV Vorschrift 2 und warum wurde sie überarbeitet?

Die DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit”) ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie konkretisiert die im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und anderen Vorschriften enthaltenen Pflichten der Arbeitgeber bei der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung ihrer Betriebe.

Die aktualisierte DGUV Vorschrift 2 berücksichtigt aktuelle Entwicklungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz wie veränderte Arbeitsformen und ein wachsendes Bewusstsein für psychische Belastungen. Die Vorschrift unterstreicht nun besonders die Bedeutung einer präventiven und ganzheitlichen Herangehensweise an den Arbeitsschutz und betont die beratende Funktion der Experten. Außerdem enthält die Neufassung differenzierte Regelungen, die den spezifischen Bedürfnissen und Ressourcen kleinerer Betriebe besser gerecht werden.

Was ändert sich durch die DGUV Vorschrift 2 für Arbeitgeber bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung?

  1. Digitale Beratung

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen bis zu einem Drittel ihrer Regelbetreuung auch telefonisch oder online durchführen. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich zuvor durch eine persönliche Begehung einen Eindruck vom Betrieb verschafft haben. Dies soll insbesondere Unternehmen mit verteilten oder mobilen Strukturen entgegenkommen.

  1. Erweiterung des Kreises der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Künftig können sich auch Absolventen aus Fachbereichen wie Arbeitspsychologie, Biologie, Ergonomie oder Humanmedizin zur Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren. Dies erweitert das Angebot an Fachkräften und ermöglicht Unternehmen eine gezieltere Auswahl nach branchenspezifischem Bedarf.

  1. Alternative Betreuung für mehr Betriebe

Das Modell der alternativen Betreuung über Kompetenzzentren (KPZ) steht nun auch Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten offen (bisherige Grenze: 10 Beschäftigte).

  1. Verbindliche Fortbildungspflicht:

Ab 1. Januar 2028 müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in ihrem jährlichen Bericht nachweisen, welche Fortbildungen sie absolviert haben. Dies soll die Qualität der Dienstleistungen sicherstellen und die kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung fördern.

  1. Überarbeitung der Betreuungsgruppen

Die Zuordnung von Betrieben zu gefährdungsbedingten Betreuungsgruppen wurde überarbeitet und soll nun einfacher und stärker an den tatsächlichen Gefährdungen der jeweiligen Branche ausgerichtet sein.

  1. Klarere Begriffsdefinitionen und Erläuterungen

Zentrale Begriffe der Vorschrift wurden klarer definiert und in der neuen DGUV Regel 100-002 erläutert. Die DGUV Regel enthält auch praxisnahe Umsetzungsbeispiele, um die Anwendung der Vorschrift zu erleichtern.

  1. Mindestanteile bei der Regelbetreuung

Bei der Aufteilung der Zeiten zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt in der Grundbetreuung für alle Gruppen (I-III) ein Mindestanteil von 20 % für jeden dieser Leistungserbringer. Die bisherige faktische 40%-Quote für Gruppe III ist entfallen.

Auswirkungen der überarbeiteten Vorschrift auf die Compliance

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 wirkt sich signifikant auf die Compliance von Unternehmen im Bereich des Arbeitsschutzes aus. Sie müssen ihre bisherigen Praktiken überprüfen und an die neuen Anforderungen anpassen, um weiterhin gesetzeskonform zu handeln und Haftungsrisiken zu minimieren.

Konkrete Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen:

  • Information und Schulung: Geschäftsführung, Führungskräfte, Betriebsräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte müssen über die Änderungen der DGUV Vorschrift 2 informiert und gegebenenfalls geschult werden.
  • Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung: Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die Festlegung des Betreuungsbedarfs. Sie sollte im Lichte der neuen Vorschrift überprüft und angepasst werden.
  • Anpassung der Verträge mit externen Dienstleistern: Bestehende Verträge mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit müssen auf Konformität mit der neuen DGUV Vorschrift 2 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
  • Implementierung von Prozessen für digitale Beratung (falls gewünscht)
  • Etablierung eines Systems zur Planung und Dokumentation von Fortbildungen
  • Dokumentation: Alle Maßnahmen und Anpassungen sollten ordnungsgemäß dokumentiert werden, um die Compliance nachweisen zu können.