Homeoffice

DGUV-Publikation – Arbeiten im Homeoffice

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat Ende Februar die neue Publikation FBVW-402 „Arbeiten im Homeoffice – nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie“ veröffentlicht. Wir fassen die wichtigsten Fakten zusammen.

Homeoffice ist gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel eine Form des mobilen Arbeitens, definiert als Bildschirmtätigkeit an einem Ort außerhalb der Betriebsstätte. Dabei können die Beschäftigten nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich arbeiten. Grundsätzlich unterliegt Homeoffice den Regeln des Arbeitsschutz- und des Arbeitszeitgesetzes. Homeoffice unterscheidet sich damit von einem Telearbeitsplatz, den der Arbeitgeber einrichtet und der im privaten Umfeld auf Dauer angelegt ist.

Dauerhaft im Homeoffice?

„Möchten Beschäftigte und/oder Arbeitgeber nach Beendigung der SARS-CoV-2-Epidemie die Tätigkeit im Homeoffice nicht nur sporadisch fortführen, dann muss die Situation neu bewertet werden“, heißt es in der aktuellen Publikation. Dazu enthält die Schrift Empfehlungen zur Gestaltung des Arbeitsplatzes im Homeoffice und geht zudem auf die psychologische Belastung beim Arbeiten daheim ein.

Zur Ausstattung und Gestaltung des Arbeitsplatzes heißt es in RBVW-402:

„Empfehlung zum Einsatz von Arbeitsmitteln abhängig von der Arbeitsaufgabe

Smartphone oder Tablet: für kurze Bearbeitung geeignet, wie

  • E-Mails lesen und kurz beantworten
  • Recherche im Internet
  • Messenger Dienste nutzen (z. B. WhatsApp oder Signal)
  • an das Endgerät angepasste Apps bedienen (bearbeiten von angepassten Eingabemasken)
  • Teilnahme an Videokonferenzen möglich (eingeschränkt durch Displaygröße, Mitlesen von Texten, Verfolgen von Präsentationen)

Notebook (ohne zusätzliche Tastatur, Maus, Bildschirm, Möbel): für stundenweises Arbeiten, z. B. nach Außendiensttätigkeit oder Abschließen von Arbeitsaufträgen nach Verlassen des Büros geeignet, für beispielsweise folgenden Tätigkeiten:

  • Ausführliche Beantwortung von E-Mails
  • Anfertigen von Berichten nach dem Außendienst
  • Abschließen einer begonnenen Arbeit, z. B. zur Einhaltung eines Abgabetermins

Empfehlung für beide zuvor genannten Ausstattungen: Gelegentlich auf dem Sofa oder Gartenstuhl zu arbeiten ist durchaus in Ordnung, empfehlenswert ist jedoch die Nutzung eines festen Tisches (z. B.

Esszimmertisch) und eines geeigneten Stuhles (Besucher- oder Esszimmerstuhl).

Notebook mit einem je nach Tätigkeit ausreichend großen Display (empfehlenswert ist eine Bildschirmdiagonale von mindestens 15‘‘), einer zusätzlichen Tastatur und Maus und wenn möglich einem zusätzlichen Bildschirm zur weiteren Verbesserung der ergonomischen Situation bei beispielsweise folgenden Tätigkeiten:

  • längeres Arbeiten möglich
  • umfangreiche Textbearbeitung
  • Anfertigen von Berichten, Präsentationen
  • Teilnahme an mehrstündigen Videokonferenzen

Eine Mindestausstattung mit Möbeln entsprechend der Kategorie MINIMAL (entsprechend den Kategorien Fachbereich AKTUELL FBVW-401 „Mobiles Arbeiten im Hotel“) ist für sporadisches/gelegentliches, auch mal arbeitstägliches Arbeiten im Homeoffice geeignet.

Eine Mindestausstattung mit Möbeln entsprechend der Kategorie FUNKTIONAL (entsprechend den Kategorien Fachbereich AKTUELL FBVW-401 „Mobiles Arbeiten im Hotel“) ist auch für ein mehrtägiges Arbeiten geeignet. Bei Verwendung nur eines Bildschirmgerätes, reduziertem Papieraufwand und Vorhandensein eines Bürodrehstuhls ist diese Ausstattung auch ein geeigneter Arbeitsplatz für Telearbeit (Minimalanforderung für einen Telearbeitsplatz, dabei ist eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m² am Arbeitsplatz vorzusehen).

Eine Mindestausstattung mit Möbeln entsprechend der Kategorie OPTIMAL (entsprechend den Kategorien Fachbereich AKTUELL FBVW-401 „Mobiles Arbeiten im Hotel“) ist ein gut eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz, und damit uneingeschränkt auch als Telearbeitsplatz nutzbar.“

Gestaltung der Arbeitsumgebung

In der Publikation wird außerdem die geeignete Arbeitsumgebung im Homeoffice beschrieben. Wichtig sind demnach

  • ausreichendes Tageslicht
  • Sichtverbindung nach außen
  • Position der Bildschirmgeräte so, dass die Oberflächen nicht reflektieren oder blenden
  • ausreichende Arbeitsplatzhelligkeit (500 Lux)

Psychische Belastung im Homeoffice

Dass Homeoffice auch veränderte mentale Belastungen mit sich bringen kann, ist wenig umstritten. Deshalb heißt es in FBVW-402: „Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Beschäftigten im Homeoffice ausreichend Zugang zu betrieblicher Kommunikation und Informationen haben. Beschäftigte, die regelmäßig im Homeoffice arbeiten, sollten gut in die betriebliche Organisation eingebunden werden. Dabei ist es wichtig, dass Informationen auf verschiedenen Kanälen ausgetauscht werden können. Durch persönliche und telefonische Kontakte sowie Videokonferenzen sollte ein soziales Umfeld geschaffen werden, in dem die Arbeit im Homeoffice gut gelingen kann.

Eine Unterweisung von Beschäftigten im Homeoffice sollte demzufolge unter anderem folgende Punkte enthalten:

  • Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit mit Angaben zu einzuhaltenden Arbeitszeiten,
  • Arbeits- und Ruhepausen, Ansprechpartner (z. B. Fragen zur Arbeitssicherheit oder zu besonderen Situationen)
  • Hinweise zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und Nutzung der bereitgestellten Arbeitsmittel (z. B. Positionierung von Bildschirm, Tastatur und Maus)
  • Hinweise zur ergonomischen Sitzhaltung und zum dynamischen Sitzen (häufig wechselnde Sitzpositionen – hierfür kann das Faltblatt VBG-Info „Gesund arbeiten am PC“ genutzt werden)

Außerdem sollten die Beschäftigten im Homeoffice angehalten werden, die Tätigkeit öfter durch kurze Bewegungspausen zu unterbrechen.

Auch für Beschäftigte, die Bildschirmtätigkeiten im Homeoffice verrichten, muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Sinne der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 14.1 angeboten werden. Bei Beschwerden in Zusammenhang mit der Tätigkeit im Homeoffice haben Beschäftigte Anspruch auf eine sogenannte Wunschvorsorge (entsprechend ArbMedVV in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz) – ggf. auch telefonisch oder telemedizinisch.“