Ein Rechtskataster ist ein Verzeichnis von Rechtsvorschriften, das die Rechtslage in einem bestimmten Bereich systematisch erfasst. Sie können für verschiedene Zwecke verwendet werden, z. B. zur Information, zur Rechtsberatung oder zur Rechtsdurchsetzung.

In Deutschland gibt es verschiedene Rechtskataster, die sich auf verschiedene Rechtsbereiche beziehen. Zu den bekanntesten gehören:

  • Bundesrecht: Das Bundesrecht wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Bundesgesetzblatt kann online abgerufen werden.
  • Landesrecht: Das Landesrecht wird in den jeweiligen Landesgesetzblättern veröffentlicht. Die Landesgesetzblätter können online abgerufen werden.
  • Europäisches Recht: Das Europäische Recht wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Amtsblatt der Europäischen Union kann online abgerufen werden.
  • Internationales Recht: Das Internationale Recht wird in verschiedenen Quellen veröffentlicht, z. B. in den Sammlungen der Vereinten Nationen oder in den Sammlungen von Rechtswissenschaftlern.

Darüber hinaus gibt es auch spezialisierte Rechtskataster, die sich auf bestimmte Rechtsbereiche beziehen. Beispiele hierfür sind:

  • Baurecht: Das Baurecht wird im Baugesetzbuch und in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.
  • Arbeitsrecht: Das Arbeitsrecht wird im Arbeitsgesetzbuch und in den jeweiligen Landesarbeitsgesetzen geregelt.
  • Umweltrecht: Das Umweltrecht wird im Umweltgesetzbuch und in den jeweiligen Landesumweltgesetzen geregelt.

Rechtskataster können auf verschiedene Weise aufgebaut sein. Einige sind nach Rechtsgebieten gegliedert, andere nach Sachgebieten. Etliche enthalten auch Informationen zu den Rechtsfolgen der jeweiligen Rechtsvorschriften.

Rechtskataster können eine wichtige Informationsquelle für Unternehmen, Behörden und Privatpersonen sein. Sie können dabei helfen, die Rechtslage zu verstehen und Rechtsrisiken zu vermeiden.

Hier sind einige Beispiele für die Verwendung:

  • Information: Rechtskataster können verwendet werden, um sich über die Rechtslage in einem bestimmten Bereich zu informieren.
  • Rechtsberatung: Sie können verwendet werden, um Rechtsberatung zu erhalten.
  • Rechtsdurchsetzung: Rechtskataster können verwendet werden, um Rechtsansprüche durchzusetzen.

Revision der REACH-Verordnung – aktueller Stand, Ziele und Herausforderungen (Mai 2025)

Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist seit 2007 der zentrale Rechtsrahmen für die Chemikaliensicherheit in der EU. Sie überträgt die Verantwortung für den Nachweis der sicheren Verwendung von Chemikalien von den Behörden auf die Industrie. Im Rahmen des Europäischen Green Deals und der damit verbundenen Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (CSS), die im Oktober 2020 veröffentlicht wurde, hat die Europäische Kommission eine umfassende Überarbeitung der REACH-Verordnung angekündigt. Unser Beitrag beleuchtet die Hintergründe, die wichtigsten geplanten Änderungen, den aktuellen Zeitplan und die damit verbundenen Herausforderungen.

Hintergrund und Motivation: Die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (CSS)

Die CSS ist ein Kernbestandteil des Green Deals und zielt darauf ab, eine “schadstofffreie Umwelt” zu schaffen. Sie identifiziert Bereiche, in denen die bestehende Chemikaliengesetzgebung, insbesondere REACH, gestärkt werden muss.

Wichtige geplante Änderungen der REACH-Verordnung

Obwohl der endgültige Gesetzesvorschlag noch aussteht und sich Details ändern können, kristallisieren sich folgende Kernpunkte der geplanten Revision heraus:

  1. Registrierung von Polymeren: Bislang sind Polymere weitgehend von der Registrierungspflicht unter REACH ausgenommen. Die Revision sieht vor, bestimmte “Polymers of Concern” (besorgniserregende Polymere) einer Registrierungspflicht zu unterwerfen. Die genauen Kriterien hierfür sind noch Gegenstand der Diskussion.
  2. Einführung des Konzepts der “essenziellen Verwendung” (Essential Use Concept): Für die gefährlichsten Stoffe (z. B. krebserregend, mutagen, reproduktionstoxisch (CMR), endokrine Disruptoren, persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT)) soll die Verwendung in Verbraucherprodukten grundsätzlich verboten werden. Ausnahmen sollen nur möglich sein, wenn die Verwendung als gesellschaftlich essenziell eingestuft wird und keine sichereren Alternativen verfügbar sind.
  3. Berücksichtigung von Mischeffekten (Mixture Assessment Factor – MAF): Um den Risiken durch die gleichzeitige Exposition gegenüber mehreren Chemikalien Rechnung zu tragen, soll ein Bewertungsfaktor für Gemische (MAF) in die Stoffsicherheitsbeurteilung integriert werden. Dies könnte dazu führen, dass für einzelne Stoffe strengere Risikomanagementmaßnahmen erforderlich werden.
  4. Reform der Zulassungs- und Beschränkungsverfahren: Die Verfahren sollen effizienter und schneller werden. Die Zulassung (Authorisation) könnte stärker auf das “Essential Use”-Konzept ausgerichtet und möglicherweise in Teilen durch schnellere Beschränkungen (Restriction) ersetzt werden.
  5. Verbesserte Informationsanforderungen: Die Standard-Informationsanfor-derungen für Registrierungsdossiers sollen aktualisiert werden, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Endpunkte (z. B. für Immuntoxizität, Neurotoxizität, Endokrinotoxizität) besser abzudecken. Gleichzeitig soll der Übergang zu tierversuchsfreien Methoden (New Approach Methodologies – NAMs) gefördert werden.
  6. Stärkung der Kontrollen und Durchsetzung: Geplant sind auch Maßnahmen zur Verbesserung der Dossierqualität und zur effektiveren Durchsetzung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten.
  7. Vereinfachungen für KMU: Es werden spezifische Maßnahmen diskutiert, um den administrativen Aufwand und die Kosten für KMU zu reduzieren, ohne das Schutzniveau zu senken.

Aktueller Zeitplan und Status (Stand: Mai 2025)

Ursprünglich war die Vorlage des Gesetzesvorschlags zur REACH-Revision durch die Europäische Kommission für Ende 2022 geplant. Dieser Zeitplan konnte jedoch nicht eingehalten werden. Gründe hierfür sind die Komplexität der Materie, intensive Konsultationen mit Stakeholdern (Industrie, NGO, Mitgliedstaaten), die Notwendigkeit umfassender Folgenabschätzungen sowie die Auswirkungen externer Krisen (Energiekrise, Krieg in der Ukraine).

Da der Gesetzesvorschlag noch fehlt und der anschließende Prozess Zeit benötigt, ist mit einem Inkrafttreten der überarbeiteten REACH-Verordnung realistischerweise nicht vor 2027 oder 2028 zu rechnen, möglicherweise auch später.

Herausforderungen und Ausblick

Die geplante REACH-Revision stellt einen Balanceakt dar: Einerseits soll sie das hohe Schutzniveau für Mensch und Umwelt in der EU weiter stärken und die Ziele des Green Deals unterstützen. Andererseits muss sie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie berücksichtigen und praktikabel umsetzbar bleiben, insbesondere für KMUs.

Die Herausforderungen sind vielfältig:

Die Integration neuer Konzepte wie “Essential Use” und MAF ist wissenschaftlich und regulatorisch anspruchsvoll. Insbesondere die Registrierung von Polymeren und die Anpassung an verschärfte Informationsanforderungen werden für die Industrie mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Für die Bewertung neuer Endpunkte oder die Anwendung des MAF sind möglicherweise zusätzliche Daten erforderlich. Es muss sichergestellt werden, dass die EU-Industrie im internationalen Vergleich nicht unverhältnismäßig benachteiligt wird. Der endgültige Umfang der Revision wird stark von den politischen Verhandlungen im Rat und im Europäischen Parlament abhängen.

Kernpflichten unter REACH und ihre Compliance-Implikationen

  1. Registrierung

Unternehmen, die chemische Stoffe als solche, in Gemischen oder (unter bestimmten Bedingungen) in Erzeugnissen in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr herstellen oder in die EU importieren, müssen diese Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren. Dies erfordert die Einreichung eines technischen Dossiers mit Informationen über die Eigenschaften, Verwendungen und die sichere Handhabung des Stoffes. Ab 10 Tonnen pro Jahr ist zusätzlich ein Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Report, CSR) erforderlich, der eine Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment, CSA) enthält.

Compliance-Auswirkungen:

  • Datenerhebung/-generierung: Erhebliche Investitionen in die Sammlung vorhandener Daten oder die Durchführung neuer Studien (physikalisch-chemisch, toxikologisch, ökotoxikologisch).
  • Kosten: Gebühren für die Registrierung bei der ECHA, Kosten für Studien, Beratungsleistungen und Personalaufwand.
  • Zusammenarbeit: Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Registranten desselben Stoffes in sogenannten SIEFs (Substance Information Exchange Forums) zur gemeinsamen Datennutzung und Einreichung.
  • Ressourcen: Bedarf an spezialisiertem Personal (Regulatory Affairs Manager, Toxikologen etc.) oder externer Expertise.
  1. Bewertung (Evaluation):

Die ECHA und die Behörden der Mitgliedstaaten bewerten die eingereichten Registrierungsdossiers auf Vollständigkeit und Qualität (Dossierbewertung) sowie bestimmte Stoffe auf potenzielle Risiken (Stoffbewertung).

Compliance-Auswirkungen: Unternehmen können aufgefordert werden, innerhalb bestimmter Fristen zusätzliche Informationen oder Studien nachzureichen. Dies kann weitere Kosten und Aufwände verursachen und potenziell zu regulatorischen Folgemaßnahmen (z.B. Beschränkung) führen.

  1. Zulassung (Authorisation):

Besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern – SVHCs), wie z.B. krebserregende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende (CMR), persistente, bioakkumulierende und toxische (PBT) oder endokrin wirksame Stoffe, können auf die “Kandidatenliste” gesetzt und anschließend in den Anhang XIV (zulassungspflichtige Stoffe) aufgenommen werden. Die Verwendung dieser Stoffe nach einem bestimmten “Sunset Date” ist nur mit einer spezifischen, zeitlich befristeten Zulassung erlaubt.

Compliance-Auswirkungen:

  • Antragstellung: Extrem aufwendiges und kostspieliges Zulassungsverfahren, das eine Analyse von Alternativen und oft einen sozioökonomischen Nachweis erfordert.
  • Substitution: Starker Anreiz zur Substitution von SVHCs durch sicherere Alternativen.
  • Kommunikation: Pflicht zur Information von Abnehmern über das Vorhandensein von SVHCs in Erzeugnissen (> 0,1 Massenprozent). Informationspflicht gegenüber Verbrauchern auf Anfrage.
  • SCIP-Datenbank: Notifizierungspflicht für Erzeugnisse mit SVHCs (> 0,1%) in der SCIP-Datenbank der ECHA (im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie, aber eng mit REACH verknüpft).
  1. Beschränkung (Restriction):

Für bestimmte gefährliche Stoffe können EU-weit Beschränkungen hinsichtlich ihrer Herstellung, ihres Inverkehrbringens oder ihrer Verwendung erlassen werden (Anhang XVII). Diese können von vollständigen Verboten bis hin zu spezifischen Anwendungsbeschränkungen reichen.

Compliance-Auswirkungen: Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte und Prozesse den geltenden Beschränkungen entsprechen. Dies kann Produktreformulierungen, Prozessänderungen oder den Verzicht auf bestimmte Stoffe erfordern. Laufende Überwachung von neu vorgeschlagenen oder erlassenen Beschränkungen ist notwendig.

  1. Kommunikation in der Lieferkette:

Informationen über gefährliche Eigenschaften und Maßnahmen zum Risikomanagement müssen entlang der Lieferkette weitergegeben werden, primär über das Sicherheitsdatenblatt (Safety Data Sheet – SDS). Für registrierte Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften müssen den SDS ggf. Expositionsszenarien beigefügt werden. Nachgeschaltete Anwender müssen die im SDS und den Expositionsszenarien beschriebenen Verwendungsbedingungen prüfen und einhalten oder eigene Sicherheitsbewertungen durchführen. Informationen über SVHCs in Erzeugnissen müssen ebenfalls kommuniziert werden.

Compliance-Auswirkungen: Implementierung robuster Systeme für die Erstellung, Verteilung und Verwaltung von Sicherheitsdatenblättern. Sicherstellung, dass die erhaltenen Informationen geprüft und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im eigenen Betrieb umgesetzt werden. Aktive Kommunikation mit Lieferanten und Kunden.

Um alle gesetzlichen Änderungen im Blick behalten zu können, bietet SAT ein unternehmensindividuelles Rechtskataster, selbstverständlich mit allen Vorschriften der REACH-Verordnung. Wir beraten Sie gern!

Jetzt handeln! Neue EU-Zollvorschriften ab Juni 2025

Achtung, Spediteure, Transportunternehmen und alle Akteure im europäischen Straßengüterverkehr: Eine bedeutende Änderung im EU-Zollrecht steht bevor: Ab Juni 2025 treten verschärfte Informationspflichten für Sendungen in Kraft, die im Straßentransit durch die Europäische Union befördert werden und den Status “NOT CLEARED” (unverzollt/im Zollversandverfahren) aufweisen. Diese Anpassung ist ein wesentlicher Bestandteil der Implementierung des Import Control System 2 (ICS2), speziell des Release 3. Künftig reicht die Angabe der HS-Codes (Harmonisiertes System) allein nicht mehr aus. Zusätzlich müssen zwingend eine gültige EORI-Nummer des Empfängers (und ggf. weiterer Beteiligter) sowie detaillierte Versandinformationen elektronisch übermittelt werden. Diese Neuregelung zielt auf eine verbesserte Risikoanalyse und Sicherheit im Warenverkehr ab, erfordert aber von den betroffenen Unternehmen eine rechtzeitige Vorbereitung und Anpassung ihrer Prozesse und IT-Systeme. Wer jetzt nicht handelt, riskiert empfindliche Verzögerungen und Kosten ab Mitte 2025.

Hintergrund: ICS2 und die Notwendigkeit erweiterter Daten

Die Europäische Union modernisiert schrittweise ihre Zollabwicklungssysteme, um den gestiegenen Anforderungen an Sicherheit und Effizienz gerecht zu werden. Das Import Control System 2 (ICS2) ist ein zentrales Element dieser Strategie. Es dient der Erfassung von Vorab-Frachtinformationen für alle Waren, die in das Zollgebiet der EU gebracht werden oder es im Transit durchqueren. Damit sollen potenzielle Sicherheitsrisiken (z. B. Schmuggel, gefährliche Güter) bereits vor dem Eintreffen der Ware an der EU-Außengrenze oder während des Transits identifiziert und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.

Während die ersten Phasen von ICS2 bereits den Luft- und Seeverkehr betrafen, fokussiert sich Release 3, dessen Einführung für den Straßen- (und Schienen-)verkehr ab Juni 2025 beginnt, auf diese Transportwege. Die bisherigen Datenanforderungen im Transitverfahren (meist als T1-Verfahren bekannt, wenn Waren aus einem Drittland unverzollt durch die EU transportiert werden) werden nun im Rahmen von ICS2 Release 3 deutlich erweitert.

Was ändert sich konkret ab Juni 2025 für “NOT CLEARED” Straßentransits?

Die zentrale Änderung betrifft Sendungen, die im Zollgebiet der EU auf der Straße transportiert werden, ohne bereits in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden zu sein (Status “NOT CLEARED”). Für diese Sendungen sind zusätzlich zu den bereits obligatorischen HS-Codes diese Informationen zwingend erforderlich:

  1. EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification)

Mindestens die EORI-Nummer des Empfängers der Ware im Bestimmungsmitgliedstaat oder im Drittland muss angegeben werden. Je nach Konstellation kann auch die EORI des Versenders relevant sein. Die EORI-Nummer ist eine EU-weit eindeutige Kennung für Wirtschaftsbeteiligte (Unternehmen, teils auch Privatpersonen), die im Rahmen von Zollaktivitäten tätig sind. Wichtig: Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Handelspartner über gültige EORI-Nummern verfügen und diese korrekt übermittelt werden. Fehlt die EORI oder ist sie ungültig, wird die Abfertigung blockiert. Unternehmen, die noch keine EORI-Nummer haben, müssen diese rechtzeitig bei ihrer nationalen Zollbehörde beantragen.

  1. Detaillierte Versandinformationen

Hier geht es um eine wesentlich präzisere Beschreibung der Sendung als bisher oft üblich. Allgemeine Angaben reichen nicht mehr aus.

  • Genaue Warenbeschreibung: Eine klare und spezifische Beschreibung jeder einzelnen Warenart in der Sendung ist erforderlich, um eine korrekte Identifizierung und Risikobewertung zu ermöglichen. Die Angabe des korrekten HS-Codes (mindestens 6-stellig) ist hierfür die Basis, aber die textuelle Beschreibung muss diese ergänzen und präzisieren.
  • Angaben zu Versender und Empfänger: Vollständige Namen und Adressen sind notwendig.
  • Weitere Details: Je nach Ware können auch Informationen wie Menge, Gewicht, Wert, Verpackungsart und -kennzeichen verlangt werden.

Warum sind diese zusätzlichen Daten notwendig?

  • Verbesserte Risikoanalyse: Die Kombination aus HS-Code, EORI-Nummer und detaillierten Versandinformationen ermöglicht den Zollbehörden eine deutlich genauere und schnellere Risikobewertung. So können verdächtige Sendungen gezielter identifiziert und kontrolliert werden, während regelkonforme Sendungen schneller abgefertigt werden können.
  • Erhöhte Sicherheit: Durch die Vorab-Übermittlung detaillierter Daten können Sicherheitsrisiken (z. B. im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit oder illegalen Gütern) frühzeitig erkannt werden.
  • Bekämpfung von Betrug: Die eindeutige Identifizierung der beteiligten Wirtschaftsbeteiligten (via EORI) und die genaue Warenbeschreibung erschweren Zollbetrug und Steuerhinterziehung.
  • Harmonisierung: Die Anforderungen werden EU-weit vereinheitlicht, was langfristig zu einer Straffung und Vereinfachung der Prozesse führen soll, auch wenn die Umstellung zunächst einen Mehraufwand bedeutet.

Auswirkungen auf Unternehmen im Straßengüterverkehr

Die Nichteinhaltung dieser neuen Vorschriften ab Juni 2025 kann gravierende Folgen haben:

  • Verzögerungen an den Grenzen/Zollstellen: Unvollständige oder fehlerhafte Daten führen unweigerlich zu Stopps und aufwendigen Nachfragen, was die Lieferzeiten erheblich verlängert.
  • Ablehnung der Zollanmeldung (Summarische Eingangsanmeldung – ENS): Die für ICS2 erforderliche ENS kann bei fehlenden Pflichtangaben abgelehnt werden, was den Weitertransport verhindert.
  • Zusätzliche Kosten: Standgelder, administrative Mehraufwände für Korrekturen und potenzielle Bußgelder können die Transportkosten in die Höhe treiben.
  • Störung von Lieferketten: Verzögerungen im Transit können nachgelagerte Prozesse (Produktion, Handel) empfindlich stören und zu Vertragsstrafen führen.

Auswirkungen der neuen EU-Zollvorschriften auf die Corporate Compliance

Die neuen EU-Zollvorschriften, die ab Juni 2025 für Straßentransitsendungen mit dem Status „NOT CLEARED“ in Kraft treten, erhöhen die Anforderungen an die Corporate Compliance signifikant. Die zwingende Notwendigkeit, zusätzlich zu HS-Codes auch EORI-Nummern und detaillierte Versandinformationen über das ICS2-System (Release 3) zu übermitteln, erfordert eine umfassende Anpassung der Unternehmensprozesse.

Compliance impliziert nun:

  1. Datenmanagement: Sicherstellung der Verfügbarkeit, Korrektheit und Validität aller geforderten Datenpunkte (insbesondere EORI des Empfängers, präzise Warenbeschreibungen, korrekte HS-Codes).
  2. Prozessanpassung: Überarbeitung interner Abläufe zur Datenerfassung, -prüfung und rechtzeitigen elektronischen Übermittlung an die Zollbehörden.
  3. IT-Systeme: Gewährleistung, dass die eingesetzte Software die neuen Datenfelder und Übermittlungsprotokolle von ICS2 Release 3 unterstützt.
  4. Partnerkoordination: Etablierung zuverlässiger Mechanismen zum Austausch notwendiger Daten (z.B. EORI) mit Geschäftspartnern entlang der Lieferkette.
  5. Risikomanagement: Erkennen und Minimieren der Risiken von Non-Compliance, wie z.B. Abweisungen von Anmeldungen, Verzögerungen, zusätzliche Kosten und Strafen.

Unternehmen müssen proaktiv handeln, um ihre Compliance-Strukturen anzupassen und somit operative Störungen sowie rechtliche Konsequenzen ab Juni 2025 zu vermeiden. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird zu einem kritischen Faktor für eine reibungslose und rechtskonforme Logistik im EU-Transitverkehr.

Wenn Sie immer auf dem aktuellen Stand der für Sie relevanten Vorschriften und Gesetze bleiben wollen, informieren wir Sie gerne über unser unternehmensindividuelles Rechtskataster. Sprechen wir miteinander!

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2: Umfassender Leitfaden für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die Vorschrift 2 umfassend überarbeitet. Diese Vorschrift ist ein Eckpfeiler des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland und legt die grundlegenden Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit fest. Die Neufassung, die am 1. April 2025 in Kraft getreten ist, bringt wesentliche Änderungen und Präzisierungen mit sich, die Unternehmen aller Größen und Branchen kennen und umsetzen müssen, um rechtssicher zu agieren und die Gesundheit und Sicherheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten.

Unser Beitrag beleuchtet detailliert die Inhalte der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2, ihre Auswirkungen auf Unternehmen, die Pflichten der Arbeitgeber und die Vorteile einer konsequenten Umsetzung.

Was ist die DGUV Vorschrift 2 und warum wurde sie überarbeitet?

Die DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit”) ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie konkretisiert die im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und anderen Vorschriften enthaltenen Pflichten der Arbeitgeber bei der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung ihrer Betriebe.

Die aktualisierte DGUV Vorschrift 2 berücksichtigt aktuelle Entwicklungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz wie veränderte Arbeitsformen und ein wachsendes Bewusstsein für psychische Belastungen. Die Vorschrift unterstreicht nun besonders die Bedeutung einer präventiven und ganzheitlichen Herangehensweise an den Arbeitsschutz und betont die beratende Funktion der Experten. Außerdem enthält die Neufassung differenzierte Regelungen, die den spezifischen Bedürfnissen und Ressourcen kleinerer Betriebe besser gerecht werden.

Was ändert sich durch die DGUV Vorschrift 2 für Arbeitgeber bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung?

  1. Digitale Beratung

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen bis zu einem Drittel ihrer Regelbetreuung auch telefonisch oder online durchführen. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich zuvor durch eine persönliche Begehung einen Eindruck vom Betrieb verschafft haben. Dies soll insbesondere Unternehmen mit verteilten oder mobilen Strukturen entgegenkommen.

  1. Erweiterung des Kreises der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Künftig können sich auch Absolventen aus Fachbereichen wie Arbeitspsychologie, Biologie, Ergonomie oder Humanmedizin zur Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren. Dies erweitert das Angebot an Fachkräften und ermöglicht Unternehmen eine gezieltere Auswahl nach branchenspezifischem Bedarf.

  1. Alternative Betreuung für mehr Betriebe

Das Modell der alternativen Betreuung über Kompetenzzentren (KPZ) steht nun auch Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten offen (bisherige Grenze: 10 Beschäftigte).

  1. Verbindliche Fortbildungspflicht:

Ab 1. Januar 2028 müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in ihrem jährlichen Bericht nachweisen, welche Fortbildungen sie absolviert haben. Dies soll die Qualität der Dienstleistungen sicherstellen und die kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung fördern.

  1. Überarbeitung der Betreuungsgruppen

Die Zuordnung von Betrieben zu gefährdungsbedingten Betreuungsgruppen wurde überarbeitet und soll nun einfacher und stärker an den tatsächlichen Gefährdungen der jeweiligen Branche ausgerichtet sein.

  1. Klarere Begriffsdefinitionen und Erläuterungen

Zentrale Begriffe der Vorschrift wurden klarer definiert und in der neuen DGUV Regel 100-002 erläutert. Die DGUV Regel enthält auch praxisnahe Umsetzungsbeispiele, um die Anwendung der Vorschrift zu erleichtern.

  1. Mindestanteile bei der Regelbetreuung

Bei der Aufteilung der Zeiten zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt in der Grundbetreuung für alle Gruppen (I-III) ein Mindestanteil von 20 % für jeden dieser Leistungserbringer. Die bisherige faktische 40%-Quote für Gruppe III ist entfallen.

Auswirkungen der überarbeiteten Vorschrift auf die Compliance

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 wirkt sich signifikant auf die Compliance von Unternehmen im Bereich des Arbeitsschutzes aus. Sie müssen ihre bisherigen Praktiken überprüfen und an die neuen Anforderungen anpassen, um weiterhin gesetzeskonform zu handeln und Haftungsrisiken zu minimieren.

Konkrete Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen:

  • Information und Schulung: Geschäftsführung, Führungskräfte, Betriebsräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte müssen über die Änderungen der DGUV Vorschrift 2 informiert und gegebenenfalls geschult werden.
  • Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung: Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die Festlegung des Betreuungsbedarfs. Sie sollte im Lichte der neuen Vorschrift überprüft und angepasst werden.
  • Anpassung der Verträge mit externen Dienstleistern: Bestehende Verträge mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit müssen auf Konformität mit der neuen DGUV Vorschrift 2 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
  • Implementierung von Prozessen für digitale Beratung (falls gewünscht)
  • Etablierung eines Systems zur Planung und Dokumentation von Fortbildungen
  • Dokumentation: Alle Maßnahmen und Anpassungen sollten ordnungsgemäß dokumentiert werden, um die Compliance nachweisen zu können.

TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz: ein Beben für deutsche Unternehmen?

Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz) ist mehr als nur eine trockene Gesetzesänderung – es ist ein Gamechanger, der die deutsche Wirtschaft massiv verändern könnte. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem sperrigen Begriff und welche Folgen drohen deutschen Unternehmen?

Im Kern geht es darum, das deutsche Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) an die neuesten Vorgaben der Europäischen Union anzupassen. Klingt harmlos, doch die Brisanz steckt im Detail: Die EU verschärft ihre Klimaziele massiv, und Deutschland muss mitziehen. Das bedeutet deutlich sinkende Emissionsrechte und einen steigenden Preis für CO2-Zertifikate.

Was bedeutet das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz für deutsche Unternehmen?

Die Wirkung des Gesetzes, das Anfang März 2025 in Kraft getreten ist, ist vielfältig:

Kostenexplosion: Unternehmen, die weiterhin auf fossile Brennstoffe setzen, werden zahlen. Die Kosten für Emissionszertifikate werden in die Höhe schnellen und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Produkte gefährden.

Innovationsdruck: Wer überleben will, muss umdenken und auf grüne Technologien umsteigen. Doch die Zeit drängt, und nicht jedes Unternehmen hat die Ressourcen für eine schnelle Transformation.

Herausforderung für energieintensive Branchen: Stahl-, Chemie- und Zementindustrie – sie alle stehen vor existenziellen Herausforderungen. Wer nicht schnell genug dekarbonisiert, wird im globalen Wettbewerb untergehen.

Enormer bürokratischer Aufwand: Das Gesetz bringt neue Regeln, Berichtspflichten und Kontrollen. Für viele Unternehmen bedeutet das einen deutlichen Mehraufwand und zusätzliche Kosten.

Welche Vorteile bringt das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz?

Der Gesetzgeber verspricht sich davon einen Turbo für grüne Technologien und Innovationen: Unternehmen, die auf erneuerbare Energien, Energieeffizienz und innovative Klimaschutzlösungen setzen, können von spürbaren Wettbewerbsvorteilen ausgehen: Wer frühzeitig auf Nachhaltigkeit setzt, kann sich unabhängig von steigenden CO2-Preisen machen und neue Märkte erobern.

Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz ist ein zweischneidiges Schwert. Für einige Unternehmen wird es zum Todesstoß, für andere zur Chance ihres Lebens. Eines ist jedoch sicher: Die deutsche Wirtschaft steht vor einem historischen Umbruch. Wer jetzt nicht handelt, wird von der grünen Welle überrollt.

Auswirkungen auf die Unternehmenscompliance

Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz) bringt einige wichtige Änderungen mit sich, die die Compliance von Unternehmen betreffen:

  1. Erweiterte Berichtspflichten: Unternehmen müssen ihre Treibhausgasemissionen detaillierter und fristgerecht melden. Dies betrifft insbesondere die neuen Anforderungen des Europäischen Emissionshandelssystems 2 (EU-ETS 2), die ab 2027 gelten, aber bereits Emissionen ab 2024 umfassen. Die neuen Berichtspflichten sind darauf ausgelegt, die Transparenz und Genauigkeit der Emissionsberichterstattung zu erhöhen.
    1. Erweiterte Anforderungen an den Überwachungsplan: Unternehmen müssen detaillierte Überwachungspläne erstellen, die spezifische Methoden zur Ermittlung und Berichterstattung von Emissionen enthalten. Diese Pläne müssen regelmäßig aktualisiert werden, um den neuesten Vorschriften zu entsprechen
    2. Verifizierung durch unabhängige Prüfstellen: Die Berichte über Emissionen müssen von unabhängigen Prüfstellen verifiziert werden, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
    3. Berichterstattung über Nicht-CO₂-Effekte: Insbesondere im Luftverkehr müssen Unternehmen nun auch über Klimaauswirkungen wie Kondensstreifen und chemische Verbindungen berichten, die durch die Verbrennung von Kerosin entstehen.
    4. Integration neuer Sektoren: Mit der Einführung des EU-ETS 2 ab 2027 werden auch Verkehr und Wärme in den Emissionshandel einbezogen. Unternehmen in diesen Sektoren müssen sich auf neue Berichtspflichten einstellen
  2. Erhöhte Kosten durch Zertifikate: Unternehmen, die am Emissionshandel teilnehmen, müssen mit steigenden Kosten für Zertifikate rechnen. Während die Preise im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) für 2025 bei etwa 55 € pro Tonne CO₂ liegen, sind die Preise im EU-ETS 1 deutlich höher (ca. 80 €).
  3. Neue Regelungen für Abfallverbrennungsanlagen: Diese Anlagen bleiben im nationalen Emissionshandelssystem und unterliegen weiterhin Abgabepflichten. Dies kann für betroffene Unternehmen finanzielle Auswirkungen haben.
  4. Verordnungsermächtigungen: Das Gesetz enthält zehn Verordnungsermächtigungen, die noch umgesetzt werden müssen. Unternehmen müssen sich auf mögliche weitere Änderungen einstellen.
  5. Risikomanagementanpassung: Unternehmen müssen ihre internen Prozesse und Richtlinien anpassen, um Rechtsrisiken zu minimieren und den neuen Regelungen gerecht zu werden.

Die Anpassungen zielen darauf ab, die EU-Klimaziele zu erreichen und die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu senken. Die Änderungen zwingen Unternehmen, proaktiv zu handeln und ihre Compliance-Programme laufend zu aktualisieren. Es ist essenziell, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um finanzielle und rechtliche Risiken zu vermeiden.

Webcast: Best Practise für Ihr Rechtskataster

Wie verwalten Sie effizient Ihr Rechtskataster?

In einer Webcast-Reihe mit unserem Partner otris erhalten Sie praxisnahe Einblicke in digitale Compliance-Prozesse und erfahren, wie Sie rechtliche Verpflichtungen systematisch erfassen, fortlaufend überwachen und auditfähig dokumentieren. Weitere Informationen unter www.otris.de/rechtskataster-im-compliance-management/

Übersicht der Webcast-Termine:

Rechtskataster effizient managen

Zertifiziertes Compliance-Management nach ISO 37301

Nach Ihrer Registrierung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit den Zugangsdaten und einem Kalender-Download.

Nutzen Sie die Gelegenheit, sich mit Experten von otris und SAT auszutauschen, um wertvolle Einblicke in Best Practices für ein digitales Compliance-Management zu gewinnen.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

KARL ist da! Jetzt EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 umsetzen

Die EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019, auch als KARL (Kommunale Abwasserrichtlinie) bekannt, ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Sie ist ein großer Schritt hin zur nachhaltigen Wasserbewirtschaftung und verschärft die Anforderungen an die Abwasserbehandlung massiv. Die Richtlinie muss bis Mitte 2027 in den EU-Staaten umgesetzt sein und zielt auch darauf ab, dass sich der Abwasserberich energie- und klimaneutral ausrichtet. Kanalisation und Kläranlagen müssen an die neuen Regeln schrittweise bis 2045 angepasst werden. Das hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen und Kommunen.

Inhalte der EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019

Die EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 verpflichtet die EU-Staaten, Abwasser aus allen Siedlungsgebieten ab einer Größe von 1.000 Einwohnerwerten (EW) nach EU-Mindeststandards zu sammeln und zu behandeln – eine Absenkung der bisherigen Schwelle von 2.000 EW. Ein Einwohnerwert entspricht dem durchschnittlichen Abwasseraufkommen einer Person pro Tag. Bis 2035 müssen diese Siedlungsgebiete über Kanalisationssysteme verfügen, die alle häuslichen Abwasserquellen erfassen. Die Richtlinie sieht auch die Entfernung von organisch-biologisch abbaubarem Material vor, bevor das Abwasser in die Umwelt gelangt.

Um die Belastung durch Stickstoff, Phosphor und Mikroschadstoffe weiter zu verringern, fordert die Richtlinie eine Dritt- und Viertbehandlung in größeren Abwasserbehandlungsanlagen. Ab 2039 müssen Anlagen, die Abwasser für mindestens 150.000 Einwohnerwerte behandeln, Stickstoff und Phosphor entfernen. Bis 2045 sind sie verpflichtet, Mikroschadstoffe herauszufiltern.

Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika werden künftig verpflichtet, für die Reinigungskosten von Mikroschadstoffen in kommunalem Abwasser aufzukommen. Nach dem Verursacherprinzip müssen diese Hersteller mindestens 80 Prozent der zusätzlichen Kosten für die sogenannte Viertbehandlung tragen – eine fortgeschrittene Stufe der Abwasseraufbereitung, die gezielt Mikroschadstoffe entfernt.

Die EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 setzt auch ein Energieneutralitätsziel für größere Abwasserbehandlungsanlagen, die Abwasser für 10.000 EW oder mehr behandeln. Sie sollen bis 2045 ihren Energiebedarf durch selbst erzeugte erneuerbare Energie decken. (Quelle)

Auswirkungen der EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 auf Unternehmen

Höhere Kosten: Es gilt das Verursacherprinzip. Insbesondere Unternehmen der Chemie-, Pharma- und Kosmetikindustrie müssen mit höheren Kosten rechnen, da sie für einen Teil der Reinigungskosten von Mikroschadstoffen in Kläranlagen aufkommen müssen. Am Ausbau der Kläranlagen, Dokumentation und Überwachung müssen sich die Unternehmen mit bis zu 80 Prozent der Kosten beteiligen.

Anpassung der Produktionsprozesse: Unternehmen müssen ihre Produktionsprozesse so anpassen, dass weniger umweltschädliche Stoffe in das Abwasser gelangen.

Mehr Bürokratie: Die Umsetzung der Richtlinie erfordert eine umfangreiche Dokumentation und Berichterstattung.

Innovation: Die Richtlinie kann auch als Anreiz für Innovationen dienen, da Unternehmen nach neuen Technologien suchen, um Abwasser effizienter und umweltfreundlicher zu reinigen.

Welche Auswirkungen hat die Richtlinie auf die Compliance?

  • Erhöhte Anforderungen: Die Richtlinie verschärft die Anforderungen an die Abwasserbehandlung erheblich. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Abwässer die neuen Grenzwerte einhalten.
  • Dokumentationspflichten: Unternehmen müssen detaillierte Aufzeichnungen über ihre Abwasserentsorgung führen und diese auf Verlangen den Behörden vorlegen.
  • Risikoanalyse: Unternehmen müssen die Risiken für die Umwelt bewerten und entsprechende Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen.

Konkrete Maßnahmen für Unternehmen

  • Analyse der eigenen Produkte: Unternehmen müssen ihre Produkte auf potenziell schädliche Stoffe untersuchen und Maßnahmen zur Minimierung dieser Stoffe ergreifen.
  • Optimierung der Produktionsprozesse: Produktionsverfahren sollten so angepasst werden, dass weniger Abwasser anfällt und die Konzentration von Schadstoffen reduziert wird.
  • Investitionen in neue Technologien: Es kann erforderlich sein, in neue Technologien zur Abwasserbehandlung zu investieren.
  • Schulungen: Mitarbeiter müssen über die neuen gesetzlichen Anforderungen informiert und geschult werden.
  • Kooperation mit Kläranlagenbetreibern: Eine enge Zusammenarbeit mit den Kläranlagenbetreibern ist wichtig, um die Anforderungen der Richtlinie umzusetzen.

Im SAT-Rechtskataster finden Sie ausführliche Informationen zur EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019. Wir arbeiten für Sie heraus, welche Auswirkungen die neuen Regeln auf Ihr Unternehmen haben und was Sie jetzt unternehmen sollten.

Sprechen wir miteinander!

Compliance Officer: Hüter der Rechtskonformität

Die Tätigkeit des Compliance Officers ist in den vergangenen Jahren immer wichtiger geworden. Unternehmen stehen heute vor einer Vielzahl rechtlicher und auch ethischer Herausforderungen. Der Compliance Officer muss sicherstellen, dass ein Unternehmen die Prozesse im Griff hat, um permanent im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften stehen zu können. Wenn Sie als KMU keine eigenen Kapazitäten haben oder ihr zuständiges Personal unterstützen wollen, stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Was ist ein Compliance Officer?

Ein Compliance Officer ist dafür verantwortlich, dass auf allen Ebenen eines Unternehmens Prozesse etabliert sind, um gesetzliche Vorschriften, interne Richtlinien und ethische Standards einhalten zu können. Er überwacht sämtliche dieser Geschäftsprozesse und stellt sicher, dass sie rechtmäßig und transparent ablaufen. Er ist aber nicht dafür verantwortlich, dass jedes einzelne Regelwerk eingehalten wird. Dafür ist letztlich die Geschäftsführung zuständig.

Aufgaben eines Compliance Officers

Die Aufgaben eines Compliance Officers sind vielfältig und umfassen unter anderem:

  • Entwicklung und Umsetzung von Compliance-Richtlinien: Erstellung und regelmäßige Überprüfung von Compliance-Richtlinien, die an die spezifischen Bedürfnisse und Anforderungen an das Unternehmens angepasst sind.
  • Risikobewertung: Identifizierung und Bewertung von Compliance-Risiken, um proaktiv Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen.
  • Schulungen: Durchführung von Schulungen für Mitarbeiter, um das Bewusstsein für Compliance-Themen zu schärfen.
  • Beratung der Geschäftsführung: Beratung der Geschäftsführung in allen Compliance-Fragen.
  • Untersuchung von Compliance-Verstößen: Durchführung von Untersuchungen bei Verdacht auf Compliance-Verstöße und Einleitung entsprechender Maßnahmen.
  • Berichterstattung an den Vorstand: Regelmäßige Berichterstattung über den Stand der Compliance-Aktivitäten.

Warum ist ein Compliance Officer wichtig?

Ein Compliance Officer trägt dazu bei, dass ein Unternehmen:

  • Sein Ansehen schützt: Compliance-Verstöße können zu erheblichen Reputationsschäden führen.
  • Strafen vermeidet: Die Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften kann hohe Strafen nach sich ziehen.
  • Kundenvertrauen gewinnt: Kunden schätzen es, mit Unternehmen zusammenzuarbeiten, die hohe ethische Standards haben.
  • Investitionen sichert: Investoren bevorzugen Unternehmen mit einem robusten Compliance-Management-System.

Qualifikationen für einen Compliance Officer

In der Regel bringen die Compliance-Verantwortlichen folgende Qualifikationen mit:

  • Organisationskenntnis und Akzeptanz: Wer als Compliance Officer tätig ist, muss – unabhängig von der Ausbildung – ein tiefgreifendes Verständnis der Aufbau- und Ablauforganisation eines Unternehmens entwickeln. Über die rein fachliche Seite hinaus sollte er aber vor allem in der Lage sein, Akzeptanz und ein Bewusstsein für Compliance bei den Kollegen über alle Unternehmensebenen hinweg zu schaffen.
  • Berufserfahrung: Berufserfahrung in einem Unternehmen oder einer Rechtsanwaltskanzlei ist wünschenswert, aber nicht zwingend notwendig.
  • Fachwissen: Fundierte Kenntnisse in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Ethik sind unerlässlich. Außerdem bestenfalls branchenspezifische Kenntnisse.
  • Persönliche Eigenschaften: Analytisches Denken, Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Integrität sind wichtige Eigenschaften für einen Compliance Officer.

Die Zukunft des Compliance Officers

Die Digitalisierung und die Globalisierung verändern die Arbeitswelt und stellen auch die Compliance-Funktion vor neue Herausforderungen. Themen wie Künstliche Intelligenz, Datenschutz und Cybersecurity gewinnen an Bedeutung. Wer heute in diesem Bereich arbeitet, kann mittlerweile auf nationaler und internationaler Ebene Rechtskataster nutzen, um alle aktuellen Vorschriften und sich ändernde Rechtslagen im Blick zu haben, die für das Unternehmen relevant sind.

Der Compliance Officer ist eine Schlüsselrolle in modernen Unternehmen. Er trägt dazu bei, dass Unternehmen rechtssicherer und ethischer handeln, um ihren langfristigen Erfolg zu sichern. Außerdem – und das ist noch viel wichtiger – tragen sie wesentlich dazu bei, das Risiko eines Organisationsverschuldens zu minimieren.

SAT stellt Compliance Officer bereit

SAT macht Ihrem Unternehmen mit unseren Partnern ein Angebot: Mit einem externen Compliance Beauftragten entlasten wir Ihre Organisation, wenn Sie selber keinen Compliance-Verantwortlichen haben oder zusätzliche Kapazitäten benötigt werden. Wir entlasten Sie mit unserem Team aus Ingenieuren, Juristen, Informatikern und Betriebswirten mit langjähriger, operativer Berufs- und Führungserfahrung. Ein externer Compliance Beauftragter und Berater, den wir Ihnen als verlässlichen Partner empfehlen, nimmt sich aller Unternehmensbereiche an und etabliert dauerhaft alle notwendigen und wichtigen Compliance Prozesse.

EU-Richtlinie 2024/1203: mehr Umweltschutz, mehr Compliance-Risiken

Die EU-Richtlinie 2024/1203 markiert einen großen Schritt in Richtung eines stärkeren Umweltschutzes in der Europäischen Union. Die Richtlinie, die am 20. Mai 2024 in Kraft getreten ist, ersetzt und erweitert die bisherigen Regelungen zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Ziel ist es, Umweltkriminalität effektiver zu bekämpfen. Für Unternehmen bedeutet es aber auch: Sie sollten dringend eine umfassende Compliance Risikoanalyse machen. Denn: Neue Straftatbestände und ein neuer Sanktionskatalog sind ebenfalls in der EU-Richtlinie 2024/1203 enthalten. Möglich ist außerdem, dass die Regeln noch einmal verschärft werden, wenn die Vorschrift bis Mai 2026 in deutsches Strafrecht übernommen wird.

Warum eine neue Richtlinie?

Die alte Richtlinie aus dem Jahr 2008 erwies sich als unzureichend, um die komplexen Herausforderungen der modernen Umweltkriminalität zu bewältigen. Die neue Vorgabe soll diese Lücken schließen und einen höheren Schutzstandard gewährleisten.

Was sind die wichtigsten Neuerungen der EU-Richtlinie 2024/1203?

  • Erweiterter Anwendungsbereich: Die Richtlinie deckt ein breiteres Spektrum von Umweltdelikten ab, darunter beispielsweise:
    • illegale Holzernte: Die Richtlinie zielt darauf ab, den illegalen Handel mit Holz zu bekämpfen, der oft mit Entwaldung und anderen Umweltschäden verbunden ist.
    • illegales Recycling umweltschädlicher Schiffsteile: Die Entsorgung von Schiffsausschuss stellt ein erhebliches Umweltproblem dar. Die Richtlinie soll dieses Problem durch strafrechtliche Maßnahmen bekämpfen.
    • schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über Chemikalien: Die illegale Herstellung und der Handel mit gefährlichen Chemikalien werden stärker unter Strafe gestellt.
    • Inverkehrbringen umweltschädlicher Erzeugnisse
    • Durchführung bestimmter (Bau-)Vorhaben ohne Genehmigung
    • Schädigung von Lebensräumen besonders geschützter Tierarten
  • Höhere Strafen: Die Strafen für Umweltverstöße wurden verschärft, um abschreckend zu wirken und die Einhaltung der Umweltgesetze zu fördern. Sie können bei bestimmten Straftaten bis zu 5 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes eines Unternehmens betragen.
  • Verbesserte Zusammenarbeit: Die Mitgliedstaaten sollen enger zusammenarbeiten, um grenzüberschreitende Umweltkriminalität zu bekämpfen.
  • Stärkere Prävention: Die Richtlinie legt einen stärkeren Fokus auf Präventionsmaßnahmen, um Umweltverstöße von vornherein zu verhindern.
  • Bessere Durchsetzung: Es werden Instrumente zur Verbesserung der Ermittlung und Verfolgung von Umweltkriminalität eingeführt.

Welche Auswirkungen hat die Richtlinie?

Die Richtlinie hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, Behörden und Einzelpersonen.

  • Unternehmen: Unternehmen müssen ihre Compliance-Systeme anpassen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.
  • Behörden: Behörden sind verpflichtet, ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsmethoden an die neuen Standards anzupassen.
  • Einzelpersonen: Auch Einzelpersonen können von den neuen Regelungen betroffen sein, beispielsweise bei illegaler Abfallentsorgung oder illegalem Handel mit geschützten Arten.

Was bedeutet das für die Zukunft?

Die EU-Richtlinie 2024/1203 ist ein wichtiger Schritt in Richtung Nachhaltigkeit. Sie zeigt, dass der Schutz der Umwelt für die EU eine hohe Priorität hat. Es bleibt abzuwarten, wie die Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt wird und welche Auswirkungen sie auf die Praxis hat. Die vollständige Richtlinie lesen Sie in diesem Dokument.

Wir empfehlen Ihnen, spätestens jetzt mit der Compliance Risikoanalyse in Ihrem Unternehmen zu beginnen und entsprechende Maßnahmen zu treffen, wenn das Unternehmen gegen die Richtlinie verstößt. Unsere Compliance-Fachleute unterstützen Sie dabei!

Arbeiten mit Asbest: Bundeskabinett beschließt überarbeitete Gefahrstoffverordnung

Am 13. November 2024 hat das Bundeskabinett die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beschlossen. Die neuen Regelungen sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Die Novellierung rückt insbesondere den Umgang mit Asbest ist den Mittelpunkt. Sie hat Auswirkungen auf Immobilieneigentümer sowie Fachunternehmen und deren Angestellte.

Wesentliche Neuerungen für den Umgang mit Asbest

  • Auftraggeber von Arbeiten, bei denen mit asbesthaltigen Materialien umgegangen werden könnte, müssen vor Beginn der Arbeiten detaillierte Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte des Gebäudes bereitstellen, insbesondere über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe. Für die Feststellung von Asbest müssen bei Objekten jünger als 1993 das Baujahr (Datum der Fertigstellung) bzw. zwischen 1993 und 1996 der Baubeginn mitgeteilt werden.Diese Informationen sind die Grundlage für bauausführende Unternehmen zur Asbestprüfung bei Gebäudesanierungen. Sie sollen anschließend mit ihrem Fachwissen einschätzen, ob in dem Gebäude Baustoffe mit Asbestanteilen zum Einsatz gekommen sein und bei den Arbeiten freigesetzt werden könnten. Sollten die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen für eine solche Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichen, soll das ausführende Unternehmen selbst „im Rahmen einer besonderen Leistung“ und gegebenenfalls unter Hinzuziehung „externen Sachverstands“ prüfen. Das ausführende Unternehmen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung also vor Beginn der Arbeiten unter anderem
    • die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen auf Plausibilität prüfen und berücksichtigen,
    • das Datum des Baubeginns oder des Baujahres berücksichtigen,
    • feststellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten nach den neuen Regeln zulässig sind und ob die Tätigkeiten zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können,
    • ermitteln, ob unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen Tätigkeiten im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos ausgeübt werden sollen, um ihre Angestellten entsprechend schützen zu können.
  • Ein Unternehmen darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen, wenn der Betrieb über die erforderliche sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung verfügt.
  • Betriebe brauchen eine Zulassung durch die zuständige Behörde, wenn Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden sollen. Eine Zulassung wird für maximal sechs Jahre und möglicherweise mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

Kritik an der veränderten Gefahrstoffverordnung

Insbesondere Unternehmen üben scharfe Kritik an der novellierten Gefahrstoffverordnung. Im Zuge der Beratungen über die Regelung wurde die Verantwortung für die Erkundung von Schadstoffen wie Asbest von den Immobilieneigentümer auf die ausführenden Handwerksbetriebe übertragen. Aber: Die technischen Erkundungen durch den Handwerker gehören zum Auftragsvolumen und müssen vom Auftraggeber bezahlt werden.

Jedes Gewerk ist künftig verpflichtet, eine Asbest-Beprobung durchzuführen, selbst wenn es mit anderen auf ein und derselben Baustelle tätig ist. Die Kosten trägt der Bauherr. Damit führt die neue Regelung voraussichtlich zu mehr Bürokratie und höheren Belastungen für die Betriebe.

Compliance-Berater SAT kooperiert mit weltweit tätiger Enhesa

Düsseldorf/Brüssel, 22. Oktober 2024: Der Düsseldorfer Compliance-Management-Spezialist SAT geht eine strategische Allianz mit Enhesa ein. Das Unternehmen mit Sitz in Brüssel ist ein weltweit tätiger Anbieter von Informationen über Rechtsvorschriften und Nachhaltigkeit und ergänzt das Angebot der SAT optimal insbesondere beim Aufbau unternehmensindividueller Rechtskataster auf internationaler Ebene.

SAT bietet seinen Kunden branchenübergreifend Beratung und Unterstützung bei der Einführung von Compliance-Management-Systemen auf der Grundlage der ISO 37301. Vor allem unterstützt die Düsseldorfer Beratungsgesellschaft Unternehmen bei der Erstellung und Pflege ganzheitlicher Rechtskataster, die Gesetze und Vorschriften auf EU- Bundes-, Landes- und lokaler Ebene berücksichtigen, prüft deren individuelle rechtliche Relevanz für das Unternehmen und gibt Empfehlungen zur Umsetzung im Rahmen des Compliance-Management-Systems ab. Außerdem bietet SAT umfassende Compliance-Schulung der Mitarbeiter an.

Im Rahmen der Kooperation mit SAT wird Enhesa global Informationen über aktuelle Rechtsvorschriften bereitstellen, um die bestehenden Dienstleistungen von SAT zu ergänzen.  Durch die Kombination der globalen Compliance-Inhalte von Enhesa mit dem Fachwissen von SAT über die deutsche Rechts- und Regulierungslandschaft erhalten die Kunden umfassenden Überblick über regulatorische Entwicklungen, Berichtsanforderungen und Compliance-Verpflichtungen.

„Mit Enhesa ergänzen wir unser Rechtskataster optimal um das Know-how rund um Rechtsvorschriften und Nachhaltigkeit auf internationaler Ebene“, betont Stefan Pawils, geschäftsführender Gesellschafter der SAT. „Mit diesem globalen Wissen können auch international tätige Unternehmen ihre Compliance-Management-Systeme permanent auf aktuellstem Stand halten und den weltweiten Regularien genügen. Das schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch einen enormen Imagegewinn gegenüber den Geschäftspartnern. Diese Partnerschaft ermöglicht unseren Kunden einen einfachen Zugang zu den umfangreichen regulatorischen Inhalten auf ihren Märkten. Das führt insgesamt zu einer besseren Entscheidungsfindung in Unternehmen und einer besseren Einhaltung der Vorschriften.“

„Die globalen Nachhaltigkeitsvorschriften entwickeln sich in einem halsbrecherischen Tempo, und die Kunden benötigen einen vollständigen 360-Grad-Überblick über die weltweite Regulierungslandschaft“, betont auch Peter Schramme, CEO von Enhesa. „Wir freuen uns sehr über diese Partnerschaft, die es SAT ermöglichen wird, seine bereits breit aufgestellten Compliance-Dienstleistungen zu verstärken.“

Über die Unternehmen

SAT: Die Düsseldorfer Beratungsgesellschaft SAT ist der Compliance Service Provider für KMU und Konzerne. Zum Beraterteam gehören Ingenieure, Juristen, Informatiker und Betriebswirte, die auf die Erstellung und Aktualisierung ganzheitlicher und individueller Rechtskataster spezialisiert sind. Außerdem berät und unterstützt SAT bei der Umsetzung von Compliance-Management-Systemen auf Grundlage der ISO 37301, stellt Compliance Officer und Auditoren und führt Schulungen und Audits durch. Unsere Mission: Wir bauen die Brücke zwischen juristischer Theorie und praktischer Umsetzung im Unternehmen – damit Compliance machbar wird. https://sat-team.org

Enhesa: Enhesa ist ein weltweit führender Anbieter von Informationen über Rechtsvorschriften und Nachhaltigkeit. Als vertrauenswürdiger Partner verschaffen wir der globalen Geschäftswelt den Einblick, um heute zu handeln und sich auf morgen vorzubereiten, um eine nachhaltigere Zukunft zu schaffen – mit positiven Auswirkungen auf unsere Umwelt, unsere Gesundheit, unsere Sicherheit und unsere Zukunft. Wir navigieren durch die sich schnell verändernde Landschaft der Compliance und Nachhaltigkeit und helfen Ihnen nicht nur zu verstehen, was Sie (zuerst) tun sollten, sondern auch, wie Sie es tun können. Sowohl in Ihrem eigenen Unternehmen als auch überall auf der Welt. Jetzt und in Zukunft.  www.enhesa.com