Neues NachwG erfordert schnelles Handeln der Arbeitgeber

Nun gilt es: In der neuen Fassung des Nachweisgesetzes (NachwG) hat der Gesetzgeber zum 1. August 2022 die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Für Unternehmen bedeutet das jede Menge Arbeit: Sie müssen ihre Arbeitsvertragsmuster überprüfen und anpassen. Die Regeln haben zudem nicht nur Auswirkungen auf neue Verträge: Arbeitgeber sollten zudem Informationen für bestehende Arbeitsverhältnisse vorbereiten. Wichtig: Der Nachweis der  Vertragsbedingungen muss in Schriftform erfolgen, d.h. der Vertrag ist auszudrucken, persönlich von den Vertragspartnern zu unterschreiben und zu übergeben bzw. mit der Post zuzusenden. Die elektronische Form mit digitaler Unterschrift reicht nicht aus.

Im deutschen Nachweisgesetz ist bislang geregelt, welche Informations- und Dokumentationspflichten Arbeitgeber haben, darunter beispielsweise die Pflicht, Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag über Gehalt/Lohn, Kündigungsfristen oder Arbeitszeiten zu informieren. Durch die Anpassung an die europäische Arbeitsbedingungenrichtlinie weitet sich diese Informationspflicht aus.

Was musste bislang in einem Arbeitsvertrag stehen?

Schriftlich fixiert mussten nach deutschem Recht bislang folgende Angaben sein:

  • Name und Adresse der Vertragspartner
  • Anfang des Arbeitsverhältnisses, bei Befristung auch Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort und Arbeitszeit
  • Tätigkeitsbezeichnung oder -beschreibung
  • Höhe und Zusammensetzung von Lohn/Gehalt
  • Jährlicher Urlaubsanspruch
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind

Was ändert sich durch das neue NachwG?

Die neuen Nachweispflichten gelten gegenüber allen Beschäftigten, die ihr Arbeitsverhältnis seit 1. August 2022 begonnen haben. Aber auch, wer schon vor diesem Stichtag im Unternehmen tätig war, hat Anspruch auf die neuen Informationen, wenn auch die Verträge unverändert bleiben. Der Arbeitgeber muss innerhalb von sieben Tagen die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen, weitere Details im Laufe eines Monats.

Seit 1. August 2022 müssen schriftlich diese zusätzlichen Vertragsbedingungen fixiert werden:

  • Im Fall zeitlich befristeter Arbeitsverhältnisse: Enddatum
  • Dauer der Probezeit, wenn eine vereinbart wurde
  • Freie Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer, wenn vereinbart
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Überstundenvergütung, Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und andere Bestandteile des Arbeitsentgelts – jeweils getrennt anzugeben mit Fälligkeit und Art der Auszahlung
  • Vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten, ggf. Schichtsystem, Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, falls vereinbart
  • Möglicher Anspruch auf Fortbildungen, die der Arbeitgeber bereitstellt
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über ihn zusagt
  • Das einzuhaltende Verfahren durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses, mindestens Schriftform, Fristen sowie Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Wer gegen die Regeln des neuen NachweisG verstößt, z.B. gegen Schriftform oder Vollständigkeit der Angaben, muss pro Verstoß mit einer Strafe von bis zu 2000 Euro rechnen.

Eingescannte Unterschrift ersetzt nicht die Schriftform

Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt und in einer Veröffentlichung bekanntgegeben.

Die Klägerin war für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig. Bei Aufträgen von entleihenden Betrieben und Einverständnis der Klägerin mit einer angeforderten Tätigkeit schlossen der Personalverleiher und die Klägerin über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtätige Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt die Klägerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung geltend, weil die Schriftform nicht eingehalten worden war. Der Personalverleiher argumentierte hingegen, es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Zudem wende sich die Klägerin nun gegen eine Praxis, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage wie bereits das Arbeitsgericht stattgegeben. Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Schriftform im Sinne des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scans liege keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein Scan ebenfalls nicht.

Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Personalverleiher führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr müsse die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin vor Vertragsbeginn vorliegen. Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe der jetzt innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz erhobenen Klage nicht entgegen. Die Klägerin verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, vielmehr sei ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Landesarbeitsarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.03.2022, Aktenzeichen 23 Sa 1133/21

Whistleblower und DSGVO – ein Widerspruch?

Schließen sich Whistleblowing und EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegenseitig aus? Bereits 2018 hatten die Bundes- und Landesdatenschutzbehörden eine „Orientierungshilfe zu Whistleblowing-Hotlines: Firmeninterne Warnsysteme und Beschäftigtendatenschutz“ herausgegeben. Da Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) die Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes vorantreibt und mit einer Verabschiedung nach der Sommer-Parlamentspause zu rechnen ist, sollten sich Unternehmen aktuell damit auseinandersetzen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Menschen, die in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit über Verstöße in ihrer Organisation erfahren und darüber interne oder auch externe Stellen informieren. Gemäß dem neuen Gesetz, mit dem eine EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt wird, sind alle Formen von Repressalien oder Vergeltungsmaßnahmen, die sich gegen den sogenannten Whistleblower richten, verboten.

Einen Haken gibt es allerdings insofern, dass die DSGVO in Artikel 14 vorschreibt, dass Unternehmen die Betroffenen – also die Menschen, gegen deren Verhalten sich die Whistleblower-Meldung richtet – informieren müssen, wenn deren personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden. Mit anderen Worten: Geht eine Meldung über Beschäftigte ein, müssen sie darüber informiert werden. Das bedeutet aber zugleich, dass der Name des Hinweisgebers dadurch publik würde.

Um zu verhindern, dass das Werkzeug des Whistleblowings zur Verhinderung von Missständen in Unternehmen nicht oder weniger genutzt wird, müssen Unternehmen entsprechende Vorkehrungen treffen:

  • Zunächst müssen Hinweisgeber ganz deutlich auf die mögliche Einschränkung der Vertraulichkeit hingewiesen werden, wenn sie ihre Angaben nicht anonym machen wollen.
  • Die Datenschutzbehörden raten außerdem zur Einführung digitaler Whistleblower-Systemen in Unternehmen, über die die Hinweise auch anonym abgegeben werden können. Wünschen Beschuldigte Auskunft über die erfassten personenbezogenen Daten, bleibt die Identität des Hinweisgebers geschützt.

Wichtig ist, dass das Whistleblower-System in Unternehmen für alle Beteiligten transparent ist und Schutz für alle bietet – zum einen für den Hinweisgeber, zum anderen aber auch für die personenbezogenen Daten dessen, der eines Fehlverhaltens beschuldigt wird.

Arbeitszeugnis: Abschiedsfloskeln nicht zwingend

Ein Arbeitgeber muss einem scheidenden Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis nicht alles Gute für die Zukunft wünschen und sich für die geleistete Arbeit im Unternehmen bedanken. Das hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden (9 AZR 146/21).

Ein Arbeitnehmer und sein früherer Arbeitgeber hatten sich durch mehrere Instanzen geklagt, weil sie über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses stritten. Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts heißt es zum Hintergrund: „Der Kläger war vom 1. März 2017 bis zum 31. März 2020 als Personaldisponent bei der Beklagten, einer Personaldienstleisterin, tätig. In einem zur Erledigung eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossenen gerichtlichen Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte u. a., dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen.“ Der Kläger habe die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, das Zeugnis mit einer Schlussformel zu versehen, in der sie ihm für die geleistete Arbeit danke und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünsche.

In seinem Urteil haben die Richter die Meinungs- und Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers auf der einen Seite und die Berufsausübungsfreiheit und allgemeinen Persönlichkeitsrechte auf der anderen Seite des Arbeitgebers „aufgrund der durch eine Schlussformel erhöhten Bewerbungschancen“ gegeneinander abgewogen.

Das Gericht kommt dabei zu dem Ergebnis: „Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, ist dabei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel.“ Der Arbeitnehmer sei durch die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ohne Schlussformel nur in geringem Maße in seinen grundrechtlich geschützten Positionen betroffen. Der Grad seiner Betroffenheit sei in erster Linie unter Berücksichtigung des Zeugniszwecks zu bewerten. Je stärker die Realisierung des Zeugniszwecks durch das Fehlen der Schlussformel gefährdet sei, desto näher liege eine wesentliche Beeinträchtigung grundrechtlicher Positionen des Arbeitnehmers. „Spiegelbildlich betrachtet ist der Arbeitgeber nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, das Zeugnis mit einem den Zeugniszweck überschießenden Inhalt zu versehen“, heißt es im Urteil und weiter: „Positive Schlusssätze können zwar geeignet sein, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen. Ein Zeugnis wird durch einen Schlusssatz aufgewertet, in dem der Arbeitgeber seinen Dank für die guten Leistungen zum Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft weiterhin alles Gute wünscht. […]  Der materielle Aussagegehalt von auf die Gesamtnote abgestimmten Schlusssätzen beschränkt sich allerdings im Wesentlichen darauf, dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit anderen Worten nochmals formelhaft wiederholt.  Damit trägt eine Schlussformel nicht zur Realisierung des Zeugniszwecks bei. Aus ihr ergeben sich für den Zeugnisleser bei objektiver Betrachtung keine über die eigentliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung hinausgehenden Informationen zur Beurteilung, inwieweit der Arbeitnehmer für eine zu besetzende Stelle geeignet ist.“

Infektionsschutz trotz ausgelaufener Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist seit Ende Mai außer Kraft. In vielen Betrieben und öffentlichen Einrichtungen müssen Mitarbeiter und Besucher keine Masken mehr tragen, auch andere Arbeitsschutzregeln entfallen. Das sollte Unternehmen aber nicht davor zurückschrecken lassen, den betrieblichen Infektionsschutz hoch zu halten – auch vor dem Hintergrund, dass Fachleute davon ausgehen, dass spätestens im kommenden Herbst die nächste Corona-Welle übers Land schwappen könnte. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beraten weiterhin dazu.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) schrieb in diesem Zusammenhang kürzlich in einer Pressemitteilung: „Seit Beginn der Pandemie müssen Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten. Den rechtlichen Rahmen hierfür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hatten diese Vorschriften mit “branchenspezifischen Konkretisierungen” für Betriebe und Einrichtungen flankiert.

Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffne den Unternehmen nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbinde sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Darüber hinaus könne sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.

Was bedeutet das für Arbeitgeber nach Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung? Sie müssen dennoch die Gefährdung ihrer Mitarbeiter durch das Virus einschätzen, zum Beispiel mit Blick auf die Inzidenzen am Unternehmensstandort, auf die individuelle Tätigkeit und das personenabhängige Gefährdungsniveau. Besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen seien bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten, erinnert die DGUV.

Wie der Infektionsschutz in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt wird und welche Maßnahmen daraus je nach Branche abzuleiten sind, lassen die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger erkennen. Die gesetzliche Unfallversicherung rät: “Masken vorzuhalten und größere Zusammenkünfte vorausschauend zu planen sind einfache Mittel, um im Herbst gegebenenfalls schnell auf eine rasche Verschlechterung der Infektionslage reagieren zu können.”

Lieferkettengesetz: Starten Sie jetzt mit der Umsetzung

Ob sie es für sinnvoll halten oder nicht: Unternehmen müssen sich auf das Lieferkettengesetz vorbereiten, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Tatsächlich sind die Auswirkungen gar nicht so gering, wie es scheinen möchte.

Mit dem Lieferkettengesetz sollen künftig Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Menschenrechte entlang der kompletten Lieferkette sichergestellt werden. Es gilt für Unternehmen aller Rechtsformen, deren Geschäftssitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Deutschland ist und die mehr als 3000 Beschäftigte (ab 1.1.2024: 1000) haben. Mit dem Gesetz entstehen neue Unternehmenspflichten im Sinne von Sorgfaltspflichten, neue Rechte betroffener Menschen gegenüber den Unternehmen und neue Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle).

Das Lieferkettengesetz richtet sich gezielt unter anderem gegen Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Sklaverei, fehlenden Arbeitsschutz, keine Arbeitsrechte, Diskriminierung der Menschen, unangemessene Entlohnung oder mangelhaften Umweltschutz mit Folgen für Menschenrechte. Wenn Unternehmen nicht singulär am Markt tätig sind – was heutzutage fast auszuschließen ist – sind sie Teile einer Lieferkette und sollten sich auf das Gesetz entsprechend vorbereiten. Selbst wenn sie allein nicht gegen Schwächen und Verstöße in der Lieferkette erfolgreich vorgehen können, müssen Firmen zumindest ihr Bemühen darum gegenüber dem BAFA nachweisen. Ansonsten drohen Strafen.

Was sollten Unternehmen nun tun?

Paragraph 3 des Lieferkettengesetzes beschreibt genau die Sorgfaltspflichten, denen Unternehmen nachkommen müssen:

„Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die Sorgfaltspflichten enthalten:

  1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
  2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
  3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  4. die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
  5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich
    (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
  6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3),
  7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern(§ 9) und
  9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).“

Das bedeutet konkret, dass Unternehmen ihr Compliance Management gezielt erweitern bzw. auf die Fragestellungen des Lieferkettengesetzes ausrichten müssen. Risikomanagement und Risikoanalyse stellen dabei die wesentlichen Voraussetzungen dar. Im Gesetzestext heißt es dazu: „Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten. Das Risikomanagement ist in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen durch angemessene Maßnahmen zu verankern.“ Und weiter: „Im Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse […] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln.“

Wir unterstützen Sie bei der Integration des Lieferkettengesetzes in Ihr Compliance Management System, empfehlen zugleich die Etablierung einer internen Arbeitsgruppe, die das Vorhaben im betrieblichen Alltag umsetzt. Dazu gehören auf jeden Fall die Compliance-Beauftragten im Unternehmen, die IT samt Datenschutz, Einkaufs- und Personalabteilung sowie Arbeitnehmervertreter. Falls vorhanden, sollten die Beauftragten für Umwelt- und Arbeitsschutz einbezogen sein.

Sprechen Sie mit uns, wie machen Ihr Unternehmen fit für das Lieferkettengesetz.

Neuer Anlauf zum Hinweisgeberschutzgesetz

Bundesjustizminister Marco Buschmann hat einen neuen Anlauf für ein Hinweisgeberschutzgesetz genommen. Bereits im April gab er seinen Entwurf an die anderen Ministerien weiter. Was unter seiner Vorgängerin Christine Lambrecht vor knapp zwei Jahren an Unstimmigkeiten in der großen Koalition gescheitert war, soll nun in ähnlicher Form zum Erfolg führen.

Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nähmen Missstände oftmals als erste wahr und könnten durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden würden, heißt es aus dem Bundesjustizministerium. Hinweisgeber übernähmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienten daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohten und sie davon abschrecken könnten.

„Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt werden“, ist im Entwurf zu lesen. Gleichzeitig solle das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet würden, so in Einklang gebracht werden, dass bürokratische Belastungen handhabbar blieben.

Was sieht der neue Gesetzentwurf vor?

Riesige Unterschiede zum Vorschlag Lambrechts gibt es in Buschmanns Anlauf zum Hinweisgeberschutzgesetz nicht. Er baut darauf auf. Am ehesten fällt auf:

  • Der Geltungsbereich wird ausgeweitet: Geschützt werden soll künftig nicht nur der Beitrag dazu, Verstöße gegen EU-Recht aufzudecken. Darüber hinaus sollen die Regeln auch für bestimmte Bereiche des deutschen Rechts anwendbar sein.
  • Zu sogenannten Whistleblowern, die durch das Gesetz geschützt werden, sollen gemäß Buschmann alle Personen zählen, die rund um ihren Arbeitsplatz Verstöße gegen EU- oder deutsches Recht feststellen und öffentlich machen – also auch Beamte, Selbstständige, Anteilseigner oder Mitarbeiter von Lieferanten.
  • Die Hinweisgeber sollen zwischen unternehmensinternen und externen Meldekanälen wählen können. Damit werden Unternehmen mit über 50 Mitarbeitern und öffentliche Stellen künftig interne Meldemöglichkeiten einrichten müssen. Möchte der Whistleblower nicht die Unternehmenskanäle nutzen, soll er sich an eine neu zu schaffende Stelle beim Bundesamt für Justiz wenden können, entsprechende Pendants auf Landes- und Kommunalebene.
  • In einem Konzern soll eine Meldestelle bei der Konzernmutter ausreichen.
  • Weder die internen noch die externen Kanäle sollen dazu verpflichtet werden, anonyme Meldemöglichkeiten einzurichten.
  • In den Anwendungsbereich sollen „insbesondere alle Verstöße einbezogen werden, die strafbewehrt sind sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient“ (Bundesjustizministerium).
  • Der Gesetzentwurf enthält zwei Schadensersatzvorschriften: Der Hinweisgeber erhält Schadenersatz, wenn der Arbeitgeber gegen das Repressalienverbot verstößt. Auf der anderen Seite ist ein Whistleblower zu Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschmeldungen macht.
  • Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes sollen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bestraft werden können – zum Beispiel für das Behindern von Meldungen oder Repressalien gegen den Hinweisgeber nach erfolgter Meldung.

Wir empfehlen Unternehmen, sich auf die Einrichtung von internen Meldekanälen vorzubereiten. Es ist nach aktuellem Stand damit zu rechnen, dass das neue Hinweisgeberschutzgesetz noch in diesem Jahr verabschiedet wird.

Unternehmen haften bei Verstößen gegen Corona-Arbeitsschutz

Das Landesarbeitsgericht München hat im Februar dieses Jahres eine Firma zu Schadensersatz gegenüber einer Mitarbeiterin verurteilt, weil der Geschäftsführer des Unternehmens sich nicht an die geltende Corona-Schutzverordnung gehalten und es nicht der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten genügt hat. Daraus ergibt sich auch für die Zukunft, dass Arbeitgeber ihre Pflichten, die sich aus dem unternehmerischen Arbeitsschutz ergeben, nicht vernachlässigen dürfen.

Zu dem genauen Fall informiert das LAG München:

Die Klägerin war bei der Beklagten als Immobilienwirtin beschäftigt. Der Geschäftsführer des Unternehmens kam aus dem Urlaub mit Erkältungssymptomen zurück. Kurz darauf fuhr er mit der Klägerin in einem Pkw zu Eigentümerversammlungen, wobei die Fahrten zweimal eine halbe bzw. zweimal mehr als eine Viertelstunde dauerten. Von einem Teilnehmer der ersten Eigentümerversammlung rückte er etwas ab und erklärte dazu, er habe aufgrund der Klimaanlage eine Erkältung und sich deswegen weiter weggesetzt.

Wenige Tage später wurde der Geschäftsführer Corona-positiv getestet, das Gesundheitsamt ordnete für die Klägerin als Kontaktperson 1 eine Quarantäne an. Die für vor Ende der Quarantäne geplante kirchliche Trauung mit anschließender Hochzeitsfeier der Klägerin, zu der 99 Gästen eingeladen worden waren, konnte deshalb nicht stattfinden. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin unter anderem den Ersatz der Kosten durch die ausgefallene Hochzeitsfeier und -reise.

Durch das Verhalten ihres Geschäftsführers habe das Unternehmen laut Gericht grob gegen die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzpflichten der SARS-CoV2- Arbeitsschutzstandards und die allgemeinen Fürsorgepflichten verstoßen. Zum damaligen Zeitpunkt galten Mindestabstände und ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz bei entsprechenden Krankheitssymptomen. Weil der Geschäftsführer offensichtlich dagegen verstieß, habe das Unternehmen den entstandenen Schaden der Klägerin zu ersetzen.

Was bedeutet das Urteil aktuell für den Schutz vor Corona in Unternehmen?

Derzeit kehren immer mehr Menschen von ihren heimischen Arbeitsplätzen in die Büros zurück. Maskenpflicht und Abstandsregeln sind reduziert oder sogar ganz aufgehoben. Das entbindet Unternehmen trotzdem nicht davon, im Zuge ihres umfassenden Compliance Managements eine Gefährdungsbeurteilung auf Basis der aktuellen Corona-Arbeitsschutzverordnung zu veranlassen und ein Hygienekonzept für alle Arbeits- und Aufenthaltsbereiche im Unternehmen zu erarbeiten und zu realisieren. Ansonsten können Unternehmen gemäß des beschriebenen Urteils selbst für Vermögensschäden von Mitarbeitenden haftbar gemacht werden.

Hinweise zur Gestaltung eines entsprechenden Konzeptes finden Unternehmen in der Corona-Arbeitsschutzregel. Dort heißt es u.a.: „Diese SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie für einen befristeten Zeitraum nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (nachfolgend Epidemie) die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung des Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten. Diese Regel gilt bis zum Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.“

Gesichtsmaske muss in Auto-Verbandskasten

Die DIN13164:2022 ist Anfang Februar 2022 in Kraft getreten und bringt eine wichtige Änderung für Autofahrer mit sich: Im Verbandskasten eines Fahrzeugs müssen nun auch zwei Gesichtsmasken enthalten sein. Es entfällt im Gegenzug das Verbandtuch mit den Maßen 40×60, und auch die Zahl der Dreiecktücher wird auf eines verringert. Die Regel gilt für Erste-Hilfe-Sets in Autos, LKW und Bussen und auch für die Zukunft unabhängig von der Corona-Pandemie.

Die Hersteller der Verbandskästen passen die Inhalte bereits an. Für Autofahrer gilt: Sie sollten ihre Kästen möglichst bald „entrümpeln“ und ergänzen. Bei Kontrollen passiert zwar zunächst nichts. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2023. Danach aber werden fünf Euro Bußgeld fällig, wenn die Gesichtsmasken nicht im Verbandskasten sind und die Polizei kontrolliert. Dann nämlich wird es zum Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Noch teurer wird es – zehn Euro – wenn Sie Ihr Auto von einer anderen Person steuern lassen, ohne dass der Verbandskasten den aktuellen Regeln entspricht.

GmbH-Geschäftsführer haften auch persönlich bei DSGVO-Verstößen

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Ein interessantes Urteil zur Verantwortlichkeit für den Datenschutz in Unternehmen hat vor einiger Zeit das Oberlandesgericht Dresden gesprochen (Urteil vom 30.11.2021 – 4 U 1158/21).

Daraus ergibt sich für GmbH-Geschäftsführer: Sie sind neben der Gesellschaft „Verantwortliche“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und haften damit auch persönlich für Verstöße gegen den Datenschutz.

Geschäftsführer sind demnach eigene datenschutzrechtlich Verantwortliche. Gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die „natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.“ Dazu gehört dem Urteil zu Folge der GmbH-Geschäftsführer.

Setzt sich die Auffassung des OLG Dresden auch bei anderen Urteilen durch, steigt das Risiko der persönlichen Haftung für GmbH-Geschäftsführer bei der Sammlung personenbezogener Daten deutlich – speziell dann, wenn sie die jeweilige Datenverarbeitung explizit beauftragt oder darüber entschieden haben. Die Richter teilen nicht das Verständnis, dass Geschäftsführer nur innerhalb der Gesellschaft in ihrer Funktion für Datenschutzverstöße zur Verantwortung gezogen werden können.

Im vorliegenden Fall des OLG Dresden ging es um die Beauftragung eines Privatdetektivs durch den GmbH-Geschäftsführer, um Informationen über strafrechtliche Verurteilungen des Klägers zu erlangen. Die Richter urteilten, dass diese Form der Datenverarbeitung nicht erforderlich war, um die berechtigten Interessen der Gesellschaft zu wahren. Hier kam außerdem dazu, dass ein Privatdetektiv gar nicht befugt ist, personenbezogene Daten über strafrechtliche Vorgänge zu sammeln. Demzufolge muss der Beklagte Schadensersatz leisten.

Das Urteil ist ein weiterer Anlass, das Thema Datenschutz in Unternehmen besonders genau zu betrachten. Genau betrachtet werden sollte vor diesem Hintergrund speziell das Arbeitsrecht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in diesem Kontext besonders sensibel und erfordert gewissenhafte Begleitung zum Beispiel im Fall einer Kündigung (Thema: Aufbewahrung von Daten) und Neueinstellung (Thema: Anforderung von Führungszeugnissen).

Sollten Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]