SAT verstärkt Kompetenz im Bereich Energie- und Stromsteuer

In Zeiten von Energiewende, Klimaschutzmaßnahmen und Energiekrise bekommt die energieintensive Industrie in Deutschland immer mehr Probleme mit ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Denn in etlichen Weltregionen sind die Energiepreise deutlich günstiger. Um die Industrie vor allzu großen Nachteilen zu schützen, hat der Gesetzgeber zahlreiche Entlastungsmöglichkeiten bei der Energie- und Stromsteuer vorgesehen: etwa Steuerentlastungen für Kraftwerke oder für das produzierende Gewerbe, zu denen auch der sogenannte Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG bzw. 10 StromStG gehört. Wie gerade die letztere Steuerentlastung zeigt, ändern sich hier die Regeln in atemberaubender Geschwindigkeit. So wurden zum Beispiel erst kürzlich die Voraussetzungen für den Spitzenausgleich 2023 noch einmal neu gefasst. Aber auch die Besteuerung erneuerbarer Energien ist einem ständigen Wandel unterworfen.

Das Bundesumwelt-Amt sagt über Klimaschutzrecht: “Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen der Menschheit. Eines der wichtigsten Instrumente, um ihn zu bewältigen, ist das Klimaschutz- und Energierecht. Es soll den Klimaschutz und eine verlässliche und bedarfsgerechte Energieversorgung sicherstellen. Relevante Regelungen finden sich im Völkerrecht, im Recht der Europäischen Union (EU) und im nationalen Recht von Bund und Ländern.

Um für Sie zu all diesen Fragen eine optimale Compliance-Unterstützung bereitstellen zu können, haben wir uns mit dem Klimaschutzrechtsexperten Dr. Christoph Palme einen erfahrenen Spezialisten an Bord geholt, der diese Rechtsmaterie minutiös begleitet, für gezielte Fortbildungsveranstaltungen buchbar ist, und zwar zu deutlich günstigeren Preisen als die üblichen darauf spezialisierten Fachkanzleien. Sprechen Sie uns gerne an.

Das Whistleblower-Gesetz kommt – jetzt wirklich

Was lange währt, wird zumindest endlich…fertig. Bund und Land haben sich im Vermittlungsausschuss Anfang Mai nach langem Hin und Her endlich darauf einigen können, wie sie die europäischen Vorgaben zum Whistleblower-Gesetz in deutsches Recht umsetzen wollen. Beschäftigte, die auf Rechtsverstöße bei Unternehmen oder Behörden hinweisen, sollen nun besonderen Schutz, insbesondere vor Repressalien oder sogar Entlassung, genießen. Im ersten Anlauf was das Whistleblower-Gesetz noch im Bundesrat gescheitert. Nun soll es im Juni 2023 in Kraft treten.

Was wurde am Whisteblower-Gesetz geändert?

  • Beruflicher Kontext
    Hinweise sind nur dann relevant im Sinne des Gesetzes, wenn sie sich auf den Arbeitgeber des Whistleblowers oder dessen berufliches Umfeld beziehen.
  • Anonyme Meldungen
    Die Möglichkeit, Hinweise intern oder extern anonym zu geben, müssen Unternehmen und Behörden nicht mehr verpflichtend vorsehen, es gibt nur eine Empfehlung dazu. Bearbeiten sollen die Meldestellen anonyme Meldungen aber weiterhin.Außerdem wurde im Gesetz festgehalten, dass Hinweisgeber interne Meldestellen präferieren sollen, wenn das Problem intern zu beheben ist und der Whistleblower durch seine Meldung keine negativen Konsequenzen zu befürchten hat.
  • Bußgelder
    Unternehmen oder Behörden, die keine interne Meldestelle schaffen, mussten bislang Bußgelder bis zu 100.000 Euro fürchten. Die Maximalstrafe wurde im Vermittlungsausschuss um die Hälfte reduziert. Auch tritt die Regelung zum Bußgeld frühestens Ende 2023 in Kraft.

SAT auf der Deutschen Compliance Konferenz 2023

Es geht los: Am 9. und 10. Mai ist SAT auf der Deutschen Compliance Konferenz 2023 dabei. Und nicht nur dabei, sondern mittendrin: Unser Geschäftsführer Stefan Pawils bietet den Workshop “Unternehmensinternes Compliance-Management (CMS) Systemaudit” an. Das Ziel des Compliance-System-Audits ist die Ermittlung und Dokumentation von eventuellen Lücken und Verbesserungen des Managementsystems. Dabei ist nicht nur das Ergebnis der Umsetzung, sondern auch die Vollständigkeit und eine belastbare Nachweisdokumentation Gegenstand der Betrachtung.

Außerdem begrüßen wir Sie an unserem Stand zu persönlichen Gesprächen. Wir freuen uns auf das Treffen und den intensiven Austausch.

Undurchsichtiger Dschungel der Digitalisierung bei Amtsblättern auf Landesebene

Da schien es doch fast, als halte die Digitalisierung großflächig in Deutschland Einzug, als am 1. Januar 2023 das Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens des Bundes in Kraft trat. Seit diesem Zeitpunkt ist das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt die einzige verbindliche amtliche Fassung und ersetzt die gedruckte Version. „Außer auf Bundesebene erfolgt die amtliche elektronische Verkündung in zahlreichen europäischen Staaten, in mehreren deutschen Bundesländern sowie auf EU-Ebene bereits ausschließlich auf elektronischem Weg“, hieß es auf www.bundesregierung.de.

So weit, so bislang nicht vollständig umgesetzt. Sollte die Digitalisierung der Bekanntmachungen neuer Gesetze und Rechtsverordnungen den „Zugang zu den amtlichen Inhalten deutlich“ erleichtern, müssen wir einige Monate später feststellen: Noch immer sind nicht alle Gesetze frei digital zugänglich, auf einige Portale auf Länderebene ist der Zugriff nicht kostenfrei.

Der Bund geht an der Stelle mit gutem Beispiel voran: Auf der Internetseite www.recht.bund.de/de/home/home_node.html findet sich die Verkündigungsplattform des Bundesgesetzblattes. „Sie können das digitale BGBl. hier lesen, herunterladen, drucken oder über einen Link teilen. Die Inhalte stehen Ihnen kostenfrei zur Verfügung“, heißt es dort.

Und die Bundesländer?

Bayern Auf der Verkündungsplattform Bayern können Sie das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt seit 1945 sowie das Bayerische Ministerialblatt kostenlos online abrufen und über einen Info-Dienst abonnieren.

Baden-Württemberg Landesrecht BW Bürgerservice – auf dieser Plattform finden Sie kostenlos das gesamte Landesrecht. Die Verkündungsblätter des Landes und das Bundesgesetzblatt stehen jeweils für das laufende und das vergangene Jahr zur Recherche bereit.

Berlin In der Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank stehen die Gesetze kostenlos zu Recherchezwecken zur Verfügung.

Brandenburg Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg stellt Gesetze zwar online zur Verfügung, allerdings in einer Form, dass der Nutzer sogar Verkündungs- und Ausfertigungsdatum und die korrekte Bezeichnung des Gesetzes offenbar schon vorher kennen muss. Auf Suchen à la „Was hat sich in letzter Zeit im Bereich xy getan?“ scheint es nicht ausgelegt zu sein.

Bremen Die Hansestadt stellt die Gesetze kostenlos unter www.gesetzblatt.bremen.de bereit.

Hamburg „Nach hamburgischem Landesrecht werden Veröffentlichungen durch Abdruck im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vorgenommen. Rechtsverbindlich ist deshalb ausschließlich die gedruckte Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes.“ (Quelle) Bürgern stehen Gesetze und Rechtsverordnungen sowie Entscheidungen der Hamburger Gerichte kostenfrei online unter www.landesrecht-hamburg.de/bsha/search zur Verfügung. Die Daten können für den privaten Gebrauch ausgedruckt und heruntergeladen werden.

Hessen Das Gesetz- und Verordnungsblatt Hessen findet sich unter https://starweb.hessen.de/starweb/LIS/amtsblaetter.htm – allerdings ohne freie Recherchemöglichkeiten.

Mecklenburg-Vorpommern Die Verkündigungsblätter finden sich unter www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/service_justizministerium/verkuendungsblaetter/ – ohne Recherchemöglichkeiten. Die amtlich verbindliche, verkündete Fassung der Verkündungsblätter ist die jeweilige Druckausgabe, die vom Justizministerium herausgegeben wird und bei einem Verlag kostenpflichtig bezogen werden kann.

Niedersachsen Die niedersächsischen Verkündungsblätter lassen sich downloaden, aber nicht recherchieren. Nutzer erhalten das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt und das Niedersächsische Ministerialblatt online und kostenlos als PDF. Außerdem gibt es ein Abo für den Newsletter zum Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.).

Nordrhein-Westfalen Das Land stellt Verkündungsblätter bereit – ohne Recherchemöglichkeiten und nur unter Angabe bereits bekannter Jahreszahl, Heftnummer oder Seitennummer.

Rheinland Pfalz Unter www.landesrecht.rlp.de/bsrp/search stellt das Land seine aktuellen Gesetze und Gerichtsurteil kostenlos zur Recherche bereit. Die abrufbaren Daten können für den privaten Gebrauch ausgedruckt und heruntergeladen werden.

Saarland Das vollständige Amtsblatt-Angebot ist nur über ein kostenpflichtiges Abonnement nutzbar.

Sachsen Das Land stellt aktuelle amtliche Verkündungs- und Veröffentlichungsblätter online zur Verfügung – mit kostenloser Leseversion, druckbar nur für zahlende Abonnenten.

Sachsen-Anhalt Hier finden sich geltende Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften kostenlos unter www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/search

Schleswig-Holstein Im Gesetz und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein (GVOBl Schl.-H.) werden die vom Landtag beschlossenen Gesetze und die von der Landesregierung und den Ministerien erlassenen Verordnungen verkündet – auch online und kostenlos.

Thüringen Das Land integriert das Gesetz- und Verordnungsblatt in die Parlamentsdokumentation. Dokumente stehen kostenlos zur Verfügung, eine Recherche ist allerdings schwierig.

Was bedeutet das für Compliance in Unternehmen?

Wer sich rechtskonform aufstellen will, dem muss aktuell den Spagat zwischen der Flut immer neuer Regularien und den Stolpersteinen der Gesetzgeber schaffen. Aktuelle Gesetze werden teilweise nur kostenpflichtig oder schlecht recherchierbar zur Verfügung gestellt. Das erschwert Unternehmen die Berücksichtigung relevanter Gesetze und Regularien enorm. Künstliche Intelligenz könnte dort in Zukunft Abhilfe schaffen, derzeit aber erfordert die Recherche nach wie vor „Handarbeit“ der Mitarbeiter oder Dienstleister.

Rechtskataster

Damit Unternehmen immer auf dem aktuellen Stand gesetzlicher Vorschriften sind, empfehlen wir unser Rechtskataster. Sprechen Sie mit uns.

Reminder – SAT ist dabei: Deutsche Compliance Konferenz 2023

SAVE THE DATE!

Am 9. und 10. Mai 2023 findet in Frankfurt am Main die diesjährige Deutsche Compliance Konferenz statt und SAT ist Partner der Veranstaltung.

Finden Sie hier vorab das aktuelle Programm, einige Top-Themen und Referenten:

Programm

  • Worauf es wirklich ankommt: Compliance aus der Perspektive eines (ehemaligen) Vorsitzenden eines BGH-Strafsenates
    Dr. Rolf Raum, ehem. vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  • Compliance & Corporate Governance: „Zeitenwende“ von der Unternehmenspolizei zum geschätzten Business-Partner
    Jörg Schneider, Vice President Internal Audit, Risk and Group Compliance, Weidmüller
  • LkSG und die Rolle des Menschenrechtsbeauftragten aus Compliance-Perspektive
    Dr. Ulrich Hagel, Chief Compliance Officer, Bombardier Transportation
  • Compliance-Lernkurve? Datenschutz-Bußgeldverfahren aus behördlicher Sicht
    Maria Christina Rost, Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und
    Andreas Wigger, Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • HinSchG und Compliance-Kommunikation in Zeiten des Home Office
    Dr. Ernst-Joachim Grosche, Chief Compliance Officer, REMONDIS Sustainable Services GmbH
  • How to deal with increased liability: A view from the U.K. & France
    Harriet Territt, Partner, Global Investigations, Addleshaw Goddard LLP
    Cécile Terret, Partner, Addleshaw Goddard (Europe) LLP
    Karl Hennessee, FRAeS, Senior Vice President, Litigation, Investigations & Regulatory Affairs, Airbus
  • Lessons Learned: Erfahrungen mit dem Compliance-Monitor
    Jennifer Heß, Head of Compliance Russia & East EMEA, Fresenius Medical Care
  • Praktischer Umgang mit HinSchG-Stolperfallen
    Dr. Timo Handel, Counsel, Addleshaw Goddard (Germany) LLP

Alle weiteren Themen und Speaker unter www.deutsche-compliance-konferenz.de

Die Konferenz findet hybrid statt:

Steigenberger Frankfurter Hof
Am Kaiserplatz
Bethmannstraße 33
60311 Frankfurt

Plädoyer für ein funktionierendes Rechtskataster

Ein Rechtskataster im Unternehmen ist heutzutage ein absolutes Must-have. Warum das so ist, wer es haben sollte und was es leistet, stellen wir hier noch einmal zusammen.

Warum brauchen Unternehmen ein Rechtskataster?

Compliance im Sinne von Rechtskonformität lässt sich in einem Unternehmen nur sicherstellen, wenn ein umfassendes Rechtskataster installiert ist. Es enthält alle Rechtsvorschriften, Gesetze und Vorschriften, die ein Unternehmen betreffen. Sollten das Unternehmen sowohl national als auch international tätig sein, muss es um die jeweiligen länderspezifischen Regelungen ergänzt werden. Voraussetzung für dieses Rechts- oder Gesetzeskataster ist größtmögliche Aktualität.

Was leistet ein Rechtskataster?

Die Compliance-Strukturen sollen ganzheitlich die Regelkenntnis und -befolgung in Unternehmen sicherstellen, Mitarbeiter vor Fehlverhalten und Unfällen bewahren, Führungskräften dabei helfen, Organisationsverschulden zu vermeiden. Das funktioniert nur mit einem von Beginn an ganzheitlich und individuell auf ein Unternehmen zugeschnittenen Compliance Management System, das den Mitarbeitern ohne großen Zusatzaufwand Transparenz und Klarheit hinsichtlich der Regelkenntnis bietet, damit sie ihre Tätigkeiten regelkonform verrichten können. Das Rechtskataster erfasst zu diesem Zweck die Gesetze und Vorschriften in ausnahmslos allen Unternehmensbereichen und Sachgebieten.

Wer braucht ein Rechtskataster?

Tatsächlich gibt kein Gesetz darüber Auskunft, ob Unternehmen ein Rechtskataster benötigen oder nicht. Das aber ergibt sich aus einer anderen Quelle: Zertifizierungsnormen. Unternehmen die sich nach ISO 9001, 14001, 45001 oder 37001 zertifizieren lassen wollen oder bereits zertifiziert sind.

Die Frage, wer ein Rechtskataster braucht, ist damit aber sicherlich nicht abgeschlossen. Denn gesetzeskonform verhalten muss sich letztlich jedes Unternehmen, will es teure Abmahnungen, Strafen wegen mangelnder Rechtskonformität oder Imageverlust bei Geschäftspartnern vermeiden. Die Etablierung eines Rechtskatasters empfehlen wir daher unabhängig von einer Zertifizierungsnorm.

Wie erstellt man ein Rechtskataster?

Alle Regeln und Vorschriften für ein Unternehmen immer im Blick zu behalten, ist eine Herausforderung und für viele Unternehmen kaum zu bewältigen. Ein Rechtskataster samt regelmäßiger Aktualisierung ist ein wichtiger Baustein dafür.

Das kann SAT für Sie leisten:

  • Erstellung eines unternehmensindividuellen Rechtskatasters mit allen relevanten Gesetzen, Vorschriften und Normen auf kommunaler, Landes-, Bundes- und internationaler Ebene
  • Permanentes digitales Monitoring
  • Juristische Bewertung der Auswirkungen von Veränderungen auf das Unternehmen mit Hilfe eines Ampelsystems
  • Ableitung leicht verständlicher Handlungsempfehlungen für das Compliance-Management-System
  • Internationale Compliance-Beratung auf Basis von RegScan OneTM

Whistleblower-Gesetz vorerst im Bundesrat gescheitert

Nun kommt es also doch nicht so schnell wie gedacht: Das Whistleblower-Gesetz, das eigentlich laut EU-Vorgaben schon vor einem Jahr in deutsches Recht hätte umgesetzt werden müssen, dreht voraussichtlich eine Extrarunde im Vermittlungsausschuss: Nach der Verabschiedung im Bundestag im vergangenen Dezember hatte es der Bundesrat scheitern lassen.

Argumente gegen die Regeln, unter denen Hinweisgeber Compliance-Verstöße im Unternehmen sowohl intern als auch extern melden können, ohne persönliche Nachteile fürchten zu müssen:

  • Bürokratischer Aufwand gerade für die Möglichkeit der anonymen Meldung für kleine und mittelgroße Unternehmen zu hoch
  • Möglicher Missbrauch der anonymen Meldung im Sinne böswilliger Verleumdung

Das Whistleblower-Gesetz landet nun aller Voraussicht nach im Vermittlungsausschuss, muss aber dennoch zügig umgesetzt werden. Schließlich läuft unter anderem gegen Deutschland bereits ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission, weil EU-Recht auf nationaler Ebene immer noch nicht umgesetzt wurde.

Wir empfehlen, dass Unternehmen dennoch kurzfristig die Voraussetzungen und Strukturen schaffen, um die Whistleblower-Richtlinie umsetzen zu können. Sollten Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihres Compliance Managements haben, stehen wir für Sie bereit.

SAT ist dabei: Deutsche Compliance Konferenz 2023

SAVE THE DATE!

Am 9. und 10. Mai 2023 findet in Frankfurt am Main die diesjährige Deutsche Compliance Konferenz statt und SAT ist Partner der Veranstaltung.

Hier vorab einige Top-Themen und Referenten:

  • Worauf es wirklich ankommt: Compliance aus der Perspektive eines (ehemaligen) Vorsitzenden eines BGH-Strafsenates
    Dr. Rolf Raum, ehem. vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  • Compliance & Corporate Governance: „Zeitenwende“ von der Unternehmenspolizei zum geschätzten Business-Partner
    Jörg Schneider, Vice President Internal Audit, Risk and Group Compliance, Weidmüller
  • LkSG und die Rolle des Menschenrechtsbeauftragten aus Compliance-Perspektive
    Dr. Ulrich Hagel, Chief Compliance Officer, Bombardier Transportation
  • Compliance-Lernkurve? Datenschutz-Bußgeldverfahren aus behördlicher Sicht
    Maria Christina Rost, Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und
    Andreas Wigger, Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • HinSchG und Compliance-Kommunikation in Zeiten des Home Office
    Dr. Ernst-Joachim Grosche, Chief Compliance Officer, REMONDIS Sustainable Services GmbH
  • How to deal with increased liability: A view from the U.K. & France
    Harriet Territt, Partner, Global Investigations, Addleshaw Goddard LLP
    Cécile Terret, Partner, Addleshaw Goddard (Europe) LLP
    Karl Hennessee, FRAeS, Senior Vice President, Litigation, Investigations & Regulatory Affairs, Airbus
  • Lessons Learned: Erfahrungen mit dem Compliance-Monitor
    Jennifer Heß, Head of Compliance Russia & East EMEA, Fresenius Medical Care
  • Praktischer Umgang mit HinSchG-Stolperfallen
    Dr. Timo Handel, Counsel, Addleshaw Goddard (Germany) LLP

Alle weiteren Themen und Speaker unter www.deutsche-compliance-konferenz.de

Die Konferenz findet hybrid statt:

Steigenberger Frankfurter Hof
Am Kaiserplatz
Bethmannstraße 33
60311 Frankfurt

Hinweisgeberschutzgesetz kommt voraussichtlich im April 2023

Wenn am 10. Februar der Bundesrat zustimmt und das Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist, bleibt Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten nur noch ein Vierteljahr Zeit für die Umsetzung der neuen Whistleblower-Regeln.  Arbeitgeber ab 50 Mitarbeitern müssen sich bis Dezember 2023 darauf einstellen: Sie können dazu auch mit anderen Unternehmen gleicher Größenordnung zusammenarbeiten. Wir fassen zusammen, was zu tun ist.

Vom Bundestag verabschiedet wurde das neue Gesetz schon im Dezember 2022. Damit setzt das Hinweisgeberschutzgesetz die EU-Whistleblower-Richtlinie mit gut einem Jahr Verspätung um. Das Gesetz schreibt künftig vor, dass Unternehmen ein System für Hinweisgeber aufbauen muss, durch das deren Informationen über jedwede Form von Straftaten und schwere Ordnungswidrigkeiten als Frühwarnungen verarbeitet, zugleich aber die Whistleblower vor Nachteilen an ihrem Arbeitsplatz wie etwa Kündigung, Abmahnung oder schlechte Beurteilungen geschützt werden. Das gilt sowohl für private Unternehmen ab der genannten Größe als auch für öffentliche Arbeitgeber.Was schreibt das Hinweisgeberschutzgesetz vor?

  • Unternehmen müssen Meldekanäle einrichten, über die Hinweisgeber ihre Informationen auch anonym abgeben können. Diese Vorgabe ist bis 1. Januar 2025 umzusetzen.
  • Es muss die Möglichkeit geschaffen werden, dass Whistleblower sich sowohl an unternehmensinterne als auch externe Stellen des Landes oder Bundes wenden können – und zwar mündlich, schriftlich als auch persönlich. Die internen Meldestellen sollen so gestaltet werden, dass sie bevorzugte Anlaufstelle für Hinweisgeber sind. Damit soll einer internen Lösung des gemeldeten Problems der Vorzug gegeben werden. Übrigens: Veröffentlicht ein Whistleblower Informationen über Straftaten gegen geltendes Recht im Unternehmen, schützt ihn das neue Gesetz nur, wenn eine externe Meldung bis dahin nicht erfolgreich war und die Allgemeinheit dadurch gefährdet wird.
  • Meldet ein Beschäftigter Rechtsverstöße im Unternehmen und erfährt entgegen der gesetzlichen Regelung dennoch Nachteile durch den Arbeitgeber, hat er künftig Anspruch auf Schmerzensgeld – und zwar sowohl für materiellen als auch für immaterielle Schäden.
  • Eine interne Stelle zur Entgegennahme von Hinweisen muss mit einer Fachkraft samt Fachkunde ausgestattet sein, die die Informationen aufnimmt, verarbeitet und entsprechende Maßnahmen einleitet. Der Hinweisgeber hat das Recht auf eine Rückmeldung über den Eingang der Informationen innerhalb von sieben Tagen, über die ergriffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten. Zu denen gehören unter anderem unternehmensinterne Untersuchungen, die Delegation des Verfahrens an andere Unternehmensbereiche oder externe Stellen. Werden externe Stellen eingeschaltet, muss das Unternehmen den Austausch über das Verfahren schriftlich dokumentieren.
  • Sämtliche Informationen sowohl zum Hinweisgeber als auch zu Betroffenen sind vertraulich zu behandeln. Nach drei Jahren müssen die Daten gelöscht werden. Für Verstöße gegen die Vertraulichkeit haften die Verantwortlichen der Meldestelle.
  • Da Unternehmen nicht nur eine Meldestelle für Hinweisgeber etablieren müssen, sondern beispielsweise auch weitere im Rahmen des Geldwäsche- und Lieferkettengesetzes, können die zu einer einzigen Meldestelle zusammengelegt werden.
  • In Konzernen kann eine zentrale Meldestelle für alle zugehörigen Gesellschaften eingerichtet werden.
  • Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes.
  • Unternehmen, die künftig gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstoßen, können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro belegt werden.

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz im Unternehmen umzusetzen, bedeutet vor allem, eindeutige Vorschriften zu formulieren, wie mit Meldungen verfahren wird. Das kann je nach Unternehmensstruktur zeitaufwändig und komplex sein und sollte im Rahmen des Compliance Managements geregelt sein. Wir beraten Sie gerne dazu.

Lieferkettengesetz fordert Unternehmen

Nun ist es amtlich: Seit 1. Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz oder LkSG. Von nun an sind sowohl deutsche als auch ausländische Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder ihre Zweigniederlassung in Deutschland haben, verpflichtet sicherzustellen, dass die Menschenrechte entlang ihrer gesamten Lieferkette eingehalten werden. Außerdem sind sie gehalten, Arbeits- sowie Umweltschutz zu verbessern. Zunächst gilt das Gesetz für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, ab 2024 auch für solche mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Das Ziel des Lieferkettengesetzes ist klar: Menschenrechte und Umweltschutz sollen besser geschützt und gestärkt werden. Dementsprechend sind die Unternehmen verpflichtet, Menschenrechtsverletzungen und Umweltschutzverstößen vorzubeugen und wirkungsvoll zu reagieren, sollten sie dennoch eingetreten sein. Dementsprechend folgen aus dem neuen Gesetz sowohl das Monitoring der Bedingungen entlang der Lieferkette als auch die Dokumentation und Anpassung von Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Konkret bedeutet das, dass Unternehmen – egal, ob Produzent oder Händler – für jeden Abschnitt der Lieferkette ihre eigenen Vorlieferanten kennen und entsprechend der Vereinbarkeit mit Menschenrechten und Umweltschutz auswählen müssen. Bei mittelbaren Lieferanten gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat folgende Informationen für Unternehmen veröffentlicht:

„Was muss ein Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich und beim unmittelbaren Zulieferer tun?

Unternehmen müssen folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden.
  • Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte und anschließende Risikopriorisierung. Die Risikoanalyse ist einmal jährlich sowie anlassbezogen durchzuführen.
  • Risikomanagement (inkl. Präventions- und Abhilfemaßnahmen) zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte.
  • Beschwerdemechanismus
  • Transparent öffentlich berichten. Der Bericht muss Auskunft über identifizierte Risiken, getroffene Maßnahmen und deren Wirksamkeit geben. Der Bericht wird einmal im Jahr dem BAFA vorgelegt und online veröffentlicht.

Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen.

Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen laut Lieferkettengesetz einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.

Was muss ein Unternehmen beim mittelbaren Zulieferer tun?

  • Die Sorgfaltspflichten gelten nur anlassbezogen und nur wenn dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte über einen möglichen Verstoß vorliegen („substantiierte Kenntnis“).
  • Diese Kenntnis kann das Unternehmen beispielsweise über das Risikomanagement oder auch durch externe Informationen wie Presseartikel oder Beschwerden erlangen. In dem Fall hat das Unternehmen unverzüglich:
    • eine Risikoanalyse durchzuführen.
    • ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung
    • angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern. Dies ist u.a. durch die Umsetzung von Brancheninitiativen möglich.“

Folgen bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen gelten über die gesamte Lieferkette hinweg. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft die Einhaltung des Gesetzes. „Es kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach“, heißt es beim zuständigen Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

Stellt das Bundesamt Versäumnisse oder Verstöße fest, müssen Unternehmen mit Strafen rechnen:

  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bis zu drei Jahre
  • Bußgelder bis zu acht Mio. Euro oder zwei Prozent des jährlichen Umsatzes.

Wie weit reichen die Sorgfaltspflichten der Unternehmen?

  • „Es gilt das Prinzip der Angemessenheit: Von Unternehmen wird nur verlangt, was ihnen angesichts ihres individuellen Kontextes − etwa ihrer Größe, der Art ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Nähe zum Zulieferer − möglich ist.
  • Ein Unternehmen muss im Rahmen des Risikomanagements nur solche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken adressieren, die es verursacht oder zu denen es kausal beigetragen hat.
  • Die Sorgfaltspflichten begründen eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Ist es einem Unternehmen aus plausiblen Gründen z.B. nicht möglich, trotz Bemühens eine transparente Lieferkette für die Risikoanalyse zu schaffen, handelt es dennoch im Einklang mit dem LkSG.
  • Die im LkSG definierten Sorgfaltspflichten gelten nicht für die nachgelagerte Lieferkette (z.B. Entsorgung und Verwertung)“ (Quelle)

Möchten Sie sich beraten lassen, wie das Lieferkettengesetz in Ihrem Unternehmen umsetzen können, stehen wir von SAT Ihnen gerne zur Verfügung.