Das ändert sich 2024

Mit Beginn des Jahres 2024 verändern sich zahlreiche Gesetze und Regelungen. Das hat auch Einfluss auf die Unternehmens-Compliance. Wir nennen Beispiele.

Arbeit/Personal

Mindestlohn steigt

In den kommenden beiden Jahren steigt der gesetzliche Mindestlohn. Ab Januar 2024 steigt die unterste Lohngrenze von 12 auf 12,41 Euro brutto je Stunde. 2025 steigt sie auf 12,82 Euro.

Minijobber können mehr verdienen

Ab Januar 2024 dürfen Minijobber 538 Euro im Monat verdienen, da auch der Mindestlohn steigt. Ziel ist es, dass Minijobber weiterhin bis zu zehn Stunden in der Woche arbeiten können, was sonst bei höherem Mindestlohn nicht möglich wäre.

Eingliederungszuschuss für Arbeitssuchende verlängert

Unternehmen, die Arbeitssuchende einstellen, die stärkere Unterstützung benötigen – zum Beispiel wegen langer Arbeitslosigkeit, Behinderung oder höheren Alters – können weiterhin bis zu 36 Monate einen Eingliederungszuschuss erhalten. Diese Regelung gilt jetzt bis Ende 2028.

Lieferkettengesetz – Sorgfaltspflichten jetzt auch für kleinere Unternehmen

Ab 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettengesetz auch für kleinere Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. In der Vergangenheit verpflichtete das Gesetz nur Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitenden.

Soziales

Mehr Inklusion in Unternehmen

Für mehr gesellschaftliche Teilhabe sollen Menschen mit Behinderung stärker in den regulären Arbeitsmarkt integriert werden. Deshalb haben sich zum 1. Januar 2024 die Regelungen für Unternehmen, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, geändert. Die Details finden Sie beim Bundesarbeitsministerium.

Gesundheit

Neuer Grenzwert bei Bisphenol A für Trinkwasser

Mit der neuen Trinkwasserverordnung werden einige Grenzwerte verschärft oder neu eingeführt. Ab 12. Januar 2024 gilt ein Grenzwert für Bisphenol A, weitere neue Grenzwerte werden folgen. Bisphenol A hat eine hormonähnliche Wirkung und steht im Verdacht, Krebs zu erregen. Die Chemikalie ist unter anderem in Kunstharzen enthalten, die auch zur Sanierung von Trinkwasserleitungen eingesetzt werden.

Energie

Wärmeplanung

Bis 2045 soll in ganz Deutschland klimaneutral geheizt werden. Bürger und Unternehmen erfahren durch eine Wärmeplanung der Städte und Kommunen, wie sie am besten heizen sollten, damit sie über die für sie geeignete Heizung entscheiden können. Mehr Infos unter www.bundesregierung.de/breg-de/suche/waermeplanungsgesetz-2213692

Strompreispaket für produzierende Unternehmen

Die Stromsteuer sinkt für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes auf den EU-weit zulässigen Mindestwert. Dafür wird der bisherige Spitzenausgleich für etwa 9.000 Unternehmen abgeschafft. Die rund 350 am stärksten im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen erhalten einen Ausgleich für die Kosten des deutschen CO2-Emissionshandels. Auch die Regelung zum „Super-Cap“ für die rund 90 besonders stromintensiven Unternehmen soll fortgeführt werden.

Finanzen

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Das neue Zukunftsfinanzierungsgesetz soll mehr privates Kapital für Investitionen in Klimaschutz und Digitalisierung ermöglichen. Start-Ups und Wachstumsunternehmen können einfacher an die Börse gehen und haben besseren Zugang zu Eigenkapital: Die Summe des Mindestmarktkapitals für einen Börsengang wird von 1,24 Millionen Euro auf eine Million Euro gesenkt.

Globale Mindestbesteuerung

Weltweit hatten sich mehr als 130 Staaten unter dem Dach von OECD und G20 verständigt, eine globale Mindestbesteuerung einzuführen. In der EU wird die Mindestbesteuerung durch eine EU-Richtlinie sichergestellt, durch ein Gesetz wurde die Richtlinie in Deutschland umgesetzt.

Quelle: Bundesregierung

Wenn Sie alle gesetzlichen Änderungen, die für Ihr Unternehmen relevant sind, sicher im Blick behalten wollen, empfehlen wir Ihnen die Etablierung eines eigenen Rechtskatasters. Sprechen wir darüber!

Sorgenkind Nachhaltigkeitsbericht – ESR-Standards geben mehr Orientierung

Seit fast einem Jahr ist sie nun in Kraft – die EU-Richtlinie „Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)“, die die Berichterstattung über Nachhaltigkeit in europäischen Unternehmen regelt. Außerdem hat die EU-Kommission Mitte 2023 zwölf „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS) zu Umwelt, Soziales und Unternehmen verabschiedet, mit denen sie einen Leitfaden für die Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsberichts an die Hand gibt.

Nach und nach werden immer mehr Unternehmen der Pflicht zur nicht-finanziellen Berichterstattung unterliegen – ab 1. Januar 2024 diejenigen, für die auch bisher schon die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) galt. Sie müssen ab 2025 für das Vorjahr einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD vorlegen. Große Kapitalgesellschaften ab 250 Mitarbeitenden, einer Bilanzsumme von 25 Mio. Euro bzw. 50 Mio. Euro Umsatz (wenn zwei von drei Punkten zutreffen) müssen gemäß CSRD ab 2026 den Bericht für 2025 erstellen, bevor börsennotierte KMU, kleine Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen ein Jahr später gemäß Directive berichten müssen.

Welche Rolle spielt die neu Corporate Sustainability Reporting Directive?

Die CSR-Directive ersetzt die Non-Financial Reporting Directive (NFRD), die bislang die Basis für die Berichtspflicht zur sozialen und ökologischen Verantwortung von Unternehmen in der EU war. Dadurch wurde im gleichen Zuge das deutsche CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) aktualisiert. Ziel der CSRD ist es, „die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erweitern, zu verbessern und zu vereinheitlichen. Nachhaltigkeitsberichterstattung wird damit auf die gleiche Stufe wie die klassische finanzielle Berichterstattung gehoben und verpflichtend im selben Lagebericht festgehalten“, heißt es beim Bayrischen Landesamt für Umwelt.

Wozu ein Nachhaltigkeitsbericht?

Der Nachhaltigkeitsbericht und seine feste Verankerung im Geschäftsbericht zwingen Unternehmen dazu, sich transparent mit den Folgen ihrer Tätigkeit für Gesellschaft und Umwelt auseinanderzusetzen. Gerade in den heutigen Zeiten, in den Klima- und Umweltschutz permanent auf der Tagesordnung stehen, ist der Nachhaltigkeitsbericht also nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern dient zugleich der Imagepflege, der Transparenz, dem Vertrauensaufbau und -erhalt bei Geschäftspartnern und Investoren. Im Sinne der Compliance dient der Nachhaltigkeitsbericht zugleich der Risikoanalyse, welche Umwelt- und sozialrechtlichen Auswirkungen die Unternehmenstätigkeit mit sich bringt.

ESR-Standards geben Ausgestaltung vor

Seit Mitte 2023 gibt es zwölf ESRS, weitere sollen folgen. „Nachhaltigkeitsinformationen sollen künftig im Lagebericht anhand einheitlicher EU-Berichtsstandards offengelegt werden. Hierzu hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der EU-Kommission bereits einen Entwurf für sektorübergreifende Standards (Set 1) übergeben. Dieser beinhaltet zwei allgemeingültige ESRS-Standards, fünf im Bereich Umwelt, vier im Bereich Soziales und einen im Bereich Unternehmensführung. Parallel erarbeitet die EFRAG bis Ende Juni 2024 sektorspezifische Standards (Set 2)“, informiert das Bayrische Landesamt für Umwelt.

Wenn Sie sich darüber informieren möchten, was diese Standards für Ihr Unternehmen bedeutet und wie sie anzuwenden sind, unterstützen wir Sie gern. Sprechen Sie uns jederzeit an.

Habecks Heizungsgesetz fordert Unternehmen heraus

Nun ist es also endlich soweit: Das sogenannte Heizungsgesetz – juristisch korrekt ist es eine Änderung des bereits seit 2020 bestehenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – wurde im Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt ab 1. Januar 2024.

Politisch diskutiert wurde das Heizungsgesetz zwar primär unter sozialpolitischen Aspekten: Welche finanziellen Belastungen mutet dieses Gesetz einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zu? Doch zugleich ist es eine Compliance-Herausforderung für Unternehmen. Denn es gilt im Grundsatz für alle Gebäude und damit auch für die Heizungssysteme von Unternehmen, insbesondere – wie es in der Terminologie des GEG heißt – für Nichtwohngebäude wie zum Beispiel Industriehallen.

Das bedeutet konkret, dass die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbare Energien auch bei Heizungsaustausch in Industriegebäuden gelten wird. Ohne Übergangsregelung greift dies allerdings nur bei Neubauten, die zusätzlich noch in vollkommen neu erschlossenen Industrie- oder Gewerbegebieten liegen. Das dürfte eher die Ausnahme sein.

Heizungsgesetz gilt zuerst bei Neubauten in neuen Gewerbegebieten

Soll die Heizung hingegen in Bestandsgebäuden ausgetauscht werden oder erfolgt der Neubau nur in Baulücken bereits bestehender Industrie- oder Gewerbegebiete, gelten die neuen Regelungen erst nach Übergangsfristen: in Gemeinden ab 100.000 Einwohner ab 30. Juni 2026 und bei kleineren Gemeinden ab 30. Juni 2028. Bis dahin sollen die Kommunen örtliche Wärmeplanungen einführen, um für die Gebäudeeigentümer mehr Klarheit über die Möglichkeiten beim Heizungstausch zu schaffen.

Wenn die neuen Verpflichtungen greifen, hat der Unternehmer folgende technische Möglichkeiten, die 65-Prozent-Vorgabe umzusetzen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • solarthermische Anlage
  • Heizungsanlage auf Basis von grünem oder blauem Wasserstoff oder Derivaten davon
  • Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse
  • Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung, wobei der verbleibende Energiebedarf mit fossilen Energieträgern gedeckt werden kann

Massive Sanktionen bei Verstoß

All diese Verpflichtungen gelten aber nur, wenn die Heizung kaputt ist und nicht mehr repariert werden kann (sog. Heizungshavarie). Ist eine Reparatur hingegen noch möglich, muss sie derzeit noch nicht den neuen Anforderungen des GEG entsprechen.

Bei Verstößen gegen die neuen Verpflichtungen drohen hohe Bußgelder, aber auch Ausschlüsse bei öffentlichen Vergabeverfahren.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einhaltung dieser neuen Compliance-Vorgaben.

SAT beim Insight Day @ OOWV Oldenburg

Mit einem Vortrag zum Thema Rechtskataster und Organisationsverschulden ist unser Geschäftsführer Stefan Pawils beim Insight Day @ OOWV Oldenburg am 28. November 2023 dabei. Organisiert wird die Veranstaltung von unserem Partner Quentic.

Die Veranstaltung richtet sich an Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Umweltbeauftragte, Gefahrstoffbeauftragte und HSE-Manager in Unternehmen aus Industrie, Handel, Logistik und der Ver- und Entsorgungswirtschaft, die die Quentic-Software noch nicht aktiv im Einsatz haben. Die stark begrenzte Teilnehmerzahl stellt sicher, dass genug Raum für individuelle Fragen bleibt. Privatpersonen sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Eine Anmeldung ist bis zum 21. November möglich. Die Teilnahme ist kostenfrei, es fallen keine Teilnehmergebühren an.

Worum geht es beim Insight Day @ OOWV Oldenburg?

Die Teilnehmer erfahren von Quentic-Anwender OOWV-Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband, wie er die Software-Lösung für Arbeitssicherheit, Umweltmanagement und Nachhaltigkeitsmanagement in der Praxis einsetzt. Der OOWV ist ein leistungsstarker Partner rund ums Wasser, der als Dienstleister Privatkunden, Kommunen und Unternehmen mit frischem Trinkwasser beliefert. Auch die fachgerechte Entsorgung des Abwassers übernimmt der OOWV. Seit zehn Jahren nutzt der Verband die Software-Lösung Quentic. Dabei sind fast alle Module der Software im Einsatz und werden individuell auf die Bedürfnisse des OOWV angepasst.

SAT als Compliance Service Provider und Quentic als Anbieter der Software-Lösung für mehr Compliance und Sicherheit sind seit vielen Jahren Partner rund um das Thema Compliance. Daher präsentieren wir Ihnen auf der Veranstaltung beim OOWV grundsätzliche Informationen rund um das Thema Compliance und das Rechtskataster als Grundlage für die Rechtskonformität Ihres Unternehmens. Wir zeigen zugleich auf, welche Konsequenzen mangelnde Compliance hat, Stichwort: Organisationsverschulden.

Über Stefan Pawils

Stefan Pawils ist geschäftsführender Gesellschafter des Düsseldorfer Compliance Service Providers SAT GmbH & Co. KG. Als Compliance Fachmann ist er Compliance Officer (TÜV Rheinland), Auditor für Compliance-Managementsysteme im Auftrag des TÜV Rheinland und IRCA ISMS Auditor nach ISO/IEC 27001.

In der Compliance-Beratung hat sich SAT darauf spezialisiert, ganzheitliche und individuell auf das Unternehmen zugeschnittene Rechtskataster zu erstellen und den Aktualisierungsdienst zu übernehmen. SAT versteht das Rechtskataster als logischen Ausgangspunkt aller Compliance-Aktivitäten.

Wir freuen uns auf die Gespräche mit Ihnen.

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ISO 37301 – Top oder Flop?

Die ISO 37301 ist eine internationale Norm für Compliance-Managementsysteme (CMS). Sie wurde im April 2021 veröffentlicht und ersetzt die ISO 19600. Wir sind überzeugt, dass die Norm in den kommenden Jahren immer wichtiger werden wird: Unternehmen sind zunehmend auf ein effektives CMS angewiesen, um Risiken zu minimieren und Reputationsschäden zu vermeiden.

In den gut zweieinhalb Jahren seit ihrer Einführung gab es einige wichtige Entwicklungen. Klar wird dadurch: Die ISO 37301 schreibt eine Erfolgsgeschichte.

  • Anzahl der Zertifizierungen: Die Anzahl der Zertifizierungen nach ISO 37301 ist seit der Veröffentlichung der Norm stetig gestiegen. Im Jahr 2023 wurden weltweit bereits über 20.000 Organisationen zertifiziert.
  • Neue Richtlinien: Im Jahr 2022 veröffentlichte die ISO eine Reihe von Richtlinien zur Unterstützung der Umsetzung der ISO 37301. Dazu gehören die ISO 37302 (Leitlinien für ein effektives Hinweisgebersystem), die ISO 37303 (Leitlinien für die Implementierung eines CMS) und die ISO 37304 (Leitlinien für die Bewertung eines CMS).
  • Lieferkettengesetz: Das deutsche Lieferkettengesetz, das im Januar 2023 in Kraft getreten ist, verpflichtet Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, ein CMS einzurichten oder zu verbessern. Die neue Norm ist ein geeignetes Framework für die Umsetzung des Lieferkettengesetzes.

Compliance Management Systeme auf Basis der ISO 37301

Der internationale Standard legt die Anforderungen für die Einrichtung, Implementierung, Aufrechterhaltung und Verbesserung eines wirksamen Compliance-Managementsystems in einer Organisation fest. Das CMS soll Unternehmen dabei unterstützen, alle relevanten Rechtsnormen und Vorschriften einzuhalten sowie soziale und ethische Werte zu wahren.

Das sollten Sie wissen

  • Zweck: Die ISO 37301 soll Organisationen dabei helfen, Compliance-Risiken zu minimieren und ihre Reputation zu schützen.
  • Anforderungen: Die Norm stellt verbindliche Anforderungen an ein CMS.
  • Zertifizierung: Organisationen können sich nach ISO 37301 zertifizieren lassen.
  • Inhalt: Die Norm umfasst
    • Compliance-Politik
    • Compliance-Programm
    • Compliance-Organisation
    • Compliance-Kommunikation
    • Compliance-Überwachung und –Audits

Vorteile der Norm

Die Einführung eines CMS nach ISO 37301 bietet Organisationen etliche Vorteile:

  • Reduzierung von Compliance-Risiken: Ein effektives CMS kann dazu beitragen, dass Organisationen die relevanten Rechtsnormen und Vorschriften einhalten.
  • Verbesserte der Reputation: Organisationen, die ein wirksames CMS implementiert haben, werden von Kunden und Partnern als vertrauenswürdiger wahrgenommen.
  • Verbesserte Effizienz: Ein CMS kann dazu beitragen, dass Organisationen Compliance-Prozesse effizienter gestalten.
  • Verbesserte Compliance-Kultur: Mit einem Compliance Management System ist es möglich, in einer Organisation eine positive Compliance-Kultur zu entwickeln.

Wir bewerten die ISO 37301 vor allem im Hinblick auf seine internationale Anwendbarkeit und Zertifizierbarkeit als einen der wichtigsten A-Level-Standards der letzten Jahre. Er ist für Unternehmen weltweit unabhängig von Branche oder Größe anwendbar. Deshalb empfehlen wir, ein Compliance Management System auf Grundlage des neuen Standards aufzubauen.

Sprechen Sie uns gerne dazu an, wir bringen die notwendige Erfahrung mit, um Sie auf diesem Weg zu begleiten.

Greenwashing – das neue Compliance Risiko

Der Druck auf Unternehmen, nachhaltig zu wirtschaften, wird immer größer. Und zwar nicht nur von Seiten der Politik, sondern vor allem durch die Verbraucher, die selbst etwas zur Bekämpfung der menschengemachten Klimakrise beitragen wollen. Hier tritt mit Greenwashing ein neues Compliance-Risiko auf.

Was bedeutet Greenwashing?

All dies führt dazu, dass Unternehmen immer mehr mit der Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte werben. Entsprechend gibt es kaum noch Produkte, die nicht mit Labels wie klimaneutral, klimafreundlich, umweltfreundlich, biologisch abbaubar, nachhaltig etc. werben. Diese Aussagen können seriös sein – oder auch nicht. Wenn sie es nicht sind, spricht man von Greenwashing. Darunter versteht man eine besondere Art von Etikettenschwindel: Man behauptet einfach, etwas Gutes für den Planeten zu tun und erhöht damit seinen Absatz bei der Kundschaft. In Wahrheit aber verbessert das Produkt überhaupt nichts, ja verschlimmert die Klimakrise womöglich noch. Der dadurch entstehende Schaden ist vielfältig: Kunden fühlen sich verschaukelt und trauen auch den seriösen Eco-Labels nicht mehr. Der unseriöse Anbieter kann seinen Absatz auf Kosten redlicher Mitbewerber ausweiten.

Gerichte setzen immer engere Grenzen

Kamen früher Firmen, die es mit der Wahrheit nicht so genau nahmen, meistens ungeschoren davon, ändert sich dies gerade massiv. Es gibt immer mehr Gerichtsurteile, die solche Praktiken für unzulässig erklären und teilweise empfindliche Strafen verhängen. Danach ist das Werben mit Umweltfreundlichkeit (sog. Green Claims) an sich zulässig, ja sogar gewünscht, um die Dekarbonisierung der Wirtschaft auch von Verbraucherseite her voranzutreiben.

Die entsprechenden Behauptungen müssen aber stimmen und sie müssen transparent, nachvollziehbar und belegbar sein. Unzulässig ist es hingegen beispielsweise, auf die Klimafreundlichkeit nur eines einzelnen Produktmerkmals hinzuweisen, während das gesamte Produkt nach wie vor klimaschädlich ist. Unklar ist bislang noch, ob von Klimaneutralität auch dann gesprochen werden darf, wenn lediglich (etwa durch Aufforstungsprojekte) kompensiert wird oder ob hierfür von vornherein im Produktionsprozess keine CO2-Emissionen anfallen dürfen.

Unzulässig ist jedenfalls die Verwendung nebulöser Begriffen wie umweltfreundlich, umweltverträglich, umweltschonend oder bio, sofern nicht klar dargelegt wird, was das genau bedeutet. Gleiches gilt dann, wenn man sich pauschal als klimaneutral bezeichnet, dies aber nur für ein bestimmtes Treibhausgas zutrifft und für andere bedeutsame Treibhausgase nicht.

EU-weite Verschärfung zum Greenwashing geplant

Die große Zahl der geschwindelten Werbeversprechen rief zuletzt auch die EU Kommission auf den Plan: Sie legte einen Gesetzesvorschlag vor, mit denen unseriöse Green Claims endgültig verboten werden sollen. Der Richtlinienvorschlag stellt hohe Anforderungen an Nachweisbarkeit und Belegbarkeit solcher Behauptungen. Damit darf außerdem überhaupt nur noch dann geworben werden, wenn die Behauptungen durch unabhängige Dritte bestätigt werden.

Bestimmte Praktiken werden sogar generell auf eine schwarze Liste gesetzt. Heißt: Solche Praktiken sind immer unzulässig, ohne dass eine Einzelfallprüfung stattfindet. Dazu gehören zum Beispiel fehlende Angaben über Eigenschaften, die die Lebensdauer gezielt beschränken (geplante Obsoleszenz), allgemeine vage Aussagen wie umweltfreundlich oder klimafreundlich ohne konkrete Belege oder Werbung mit einem Nachhaltigkeitssiegel, das nicht von einer akkreditierten Prüfstelle stammt. Außerdem werden die Voraussetzungen für vergleichende Werbung (Mein Produkt ist klimafreundlicher als das der Konkurrenz) verschärft. Solche Vergleiche sollen in Zukunft nur noch zulässig sein, wenn hierfür gleichwertige Informations- und Datenlagen für das beworbene Produkt und die Vergleichsprodukte verwendet werden. Daneben enthält der Entwurf zahlreiche weitere Verschärfungen. Die neuen Regeln sollen spätestens ab 2026 gelten.

Harte Sanktionen drohen

Bereits die ergangenen Gerichtsurteile, vor allem aber die geplanten Verschärfungen auf EU-Ebene können zunehmend drastische Sanktionen für Greenwashing bedeuten. Dabei ist schon der Reputationsschaden enorm: Er kann zum Einbruch von Marktanteilen und hohen Kursverlusten an der Börse führen. Hinzukommen noch folgende rechtliche Sanktionen:

  • Abmahnungen wegen irreführender Werbung durch Verbraucher und Konkurrenten
  • Unterlassungs- und Schadensersatzklagen von Wettbewerbern
  • Verhängung drastischer Strafen durch die Überwachungsbehörden

Letzteres musste vor kurzem die Fonds Tochter DWS der Deutschen Bank schmerzlich erfahren: Diese wurde wegen Greenwashings ihrer Geldanlagen von der US Börsenaufsicht SEC zu einer Strafe von 25 Mio. Dollar verurteilt.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie bei der Werbung mit umwelt- und klimafreundlichen Produkten auf der sicheren Seite sein wollen.

Willkommen bei der Quentic Visions 2023

Wir sind auf der Quentic Visions 2023 in Berlin und freuen uns auf den interessanten Austausch über Compliance und mehr.

SAT auf der Quentic Visions 2023 in Berlin

HSEQ, ESG und Visionen für eine sichere und saubere Zukunft

Diskutieren Sie die Herausforderungen und Lösungsstrategien für effizientes HSEQ- und ESG-Management auf der Quentic VISIONS – Quentic User Summit und HSEQ- und ESG-Fachkonferenz:

Welche Folgen haben das steigende ESG-Bewusstsein und die damit verbundenen regulatorischen Anforderungen für Unternehmen? Wie schafft man ein gesundes Safety Mindset? Welche Neuigkeiten gibt es aus der Quentic Produktentwicklung und welchen digitalen Reifegrad haben Ihr Management- und Quentic-System? Hören Sie die Antworten auf diese Fragen auf der Quentic VISIONS!

Compliance Service Provider SAT freut sich, Sie 2023 wieder in Berlin zu treffen – mit interessantem, persönlichem Austausch, informativen Vorträgen und spannenden Diskussionen.

So wirkt sich schon jetzt das Lieferkettengesetz auf KMU aus

Eigentlich ist das Lieferkettengesetz für Unternehmen unter 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch gar nicht in Kraft getreten. Es gilt seit Januar 2023 nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Angestellten. Doch Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz auf KMU schon heute. So lassen sich jedenfalls die Ergebnisse der Umfrage „Going International 2023“ der Deutschen Industrie- und Handelskammer interpretieren. Dort heißt es unter anderem: „Im Freitextfeld geben zahlreiche Unternehmen an, dass ein Abbau von Bürokratie im Außenhandel, die etwa durch das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das Verpackungs- oder auch das Transparenzregister entsteht, eine wichtige politische Maßnahme wäre.“

Die IHK Köln informiert: „Demnach werden bereits 71 Prozent von ihnen (Anm.: Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten) wegen ihrer menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken kontaktiert.“ Selbst bei Betrieben mit bis zu 249 Beschäftigten würden das schon 41 Prozent angeben. Durch das Gesetz komme es also zu einem Kaskadeneffekt: Große Unternehmen gäben die an sie gerichteten Anforderungen an ihre kleinen und mittleren Lieferanten weiter. „Diese haben aber oft nicht die finanziellen und personellen Ressourcen, um diese Anforderungen zu tragen“, schreibt die IHK in ihrem Mitgliedermagazin IHKplus, Heft 04.2023.

Was mit der Einführung des Lieferkettengesetzes sicher nicht beabsichtigt war, jetzt aber offenbar eine Konsequenz ist: Unternehmen – und zwar über alle Größenordnungen hinweg, reduzieren ihr Engagement in vermeintlichen Risikoländern. „Dies ist gerade vor dem Hintergrund der angestrebten Diversifikation von Lieferketten und Handelsbeziehungen ein schlechtes Signal“, betont die IHK Köln.

Konsequenzen für KMU aus dem Lieferkettengesetz

Letztlich ist es also nicht entscheidend, wie groß ein Unternehmen ist, um sich mit den Lieferketten auseinandersetzen zu müssen. Weil große Unternehmen ihre Verpflichtung an kleinere weitergeben – meist durch Befragungen und Selbstauskünfte oder durch die Übermittlung eines entsprechenden Verhaltenskodex – müssen auch die ihre Lieferketten und die entsprechenden Risiken bis ins Detail kennen, und zwar schon jetzt.

Wenn Sie sich mit dem Thema Lieferkettengesetz für KMU intensiver auseinandersetzen möchten, empfehlen wir Ihnen den KMU Kompass. Wenn Sie sicher gehen möchten, dass Sie auch international alle Regeln und Vorschriften einhalten, die Ihr Unternehmen betreffen, sollten wir miteinander über ein unternehmensindividuelle Rechtskataster sprechen.

Pflicht zur elektronischen Rechnung kommt 2025

Das Bundeskabinett hat am 30. August den Regierungsentwurf für das Wachstumschancengesetz beschlossen. Die Verabschiedung in Bundestag und Bundesrat ist bis Mitte Dezember dieses Jahres geplant. Im Gesetzentwurf enthalten: Ab 1. Januar 2025 soll der Empfang von E-Rechnungen gemäß EN16931 für alle Empfänger im B2B-Bereich verpflichtend werden. Die Norm EN 16931 legt fest, wie eine elektronische Rechnung aussehen muss.

Hier ein Überblick über die neuen Regelungen:

  • Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung betrifft nur Inlandsumsätze zwischen Unternehmen (B2B).
  • Ab dem 1. Januar 2025 müssen B2B-Empfänger eine eRechnung annehmen. Diese Einführung wurde Deutschland vom Europäischen Rat genehmigt. In den Mitgliedsstaaten der EU war zuletzt geplant, dass sie ab 2024 die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung einführen dürfen. Wann diese Pläne dort umgesetzt werden, ist noch offen.
  • Für Rechnungen unter 250 Euro gibt es Ausnahmen, außerdem für Fahrausweise.
  • Die Papierrechnung hat dann keinen Vorrang mehr vor der eRechnung, insbesondere muss der Empfänger dem Erhalt EN16931-konformer eRechnungen nicht mehr zustimmen.
  • Ab 1. Januar 2025 und bis 31. Dezember 2025 können übergangsweise E-Rechnungen in einem anderen elektronischen Format wie XRechnung oder ZUGFeRD 2.x ausgestellt werden, wenn der Empfänger das akzeptiert. Außerdem sind noch Papierrechnungen erlaubt.
  • Ab 1. Januar 2026 sind nur noch elektronische Rechnungen zuläsig, bis Ende 2027 auch in anderen Formaten als nach EN 16931.

Mit Blick auf die Compliance-Anforderungen an die Buchhaltung sollten sich Unternehmen nun zügig mit dem Thema eRechnung gemäß EN 16931 auseinandersetzen, insbesondere mit Rechnungsformat, Dokumentationspflichten für elektronische Rechnungen, Datenzugriff und Archivierung.

Sollten Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen beratend zur Seite.