Aktuell sind wichtige Änderungen im Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung in Kraft getreten (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz – GwG). Damit gilt nun eine neue, erweiterte Strafvorschrift, um auf nationaler und internationaler Ebene effektiver gegen Geldwäsche vorgehen zu können.

Neuregelung zur Geldwäsche

Staatsanwälten und Gerichten wird es leichter gemacht, Geldwäsche nachzuweisen und die Verantwortlichen zur Verantwortung zu ziehen. Denn mit den zusätzlichen Regeln ist es nicht mehr entscheidend, aus welchen konkreten Straftaten Geld bzw. Vermögenswerte stammen, sondern nur noch, dass sie überhaupt durch eine Straftat erlangt wurden.

Der Straftatbestand der Geldwäsche ist bereits dann erfüllt, wenn der „Täter die kriminelle Herkunft des Vermögenswertes leichtfertig nicht erkennt oder sogar in Kauf nimmt und ihn verbirgt oder verschleiert“, informiert die Bundesregierung.

Warum ist das neue Geldwäsche Gesetz für Unternehmen relevant?

Die Zahl der Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche ist in den vergangenen Jahren sprunghaft angestiegen – und vielfach auch aufgeklärt worden. Verhalten sich Unternehmen oder Mitarbeiter in diesem Kontext „leichtfertig“, führt das nicht nur zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden, sondern auch zu einem spürbaren Ansehensverlust bei Geschäftspartnern und Kunden.

Paragraph 2 § 2 GwG nennt sogenannte Verpflichtete, die mit dem Gesetz zu vorbeugenden Maßnahmen gegen Geldwäsche verpflichtet sind. Dazu gehören nun unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel auch Kunstlagerhalter/Kunstvermittler, Rechtsanwälte, Immobilienmakler und Versteigerer.

Transparenzregister gewinnt an Bedeutung

Mit der aktuellen Fassung des GWG erhält auch das Transparenzregister eine wichtigere Rolle, weil gemäß Paragraph 20 Absatz 1 GWG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Eigentums- und Kontrollstrukturen im Sinne „wirtschaftlich Berechtigter“ an das Transparenzregister melden müssen. Die IHK Darmstadt informiert dazu: „Ist die Gesellschafterliste im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar, so entfällt die Meldepflicht an das Transparenzregister nicht. Das dürfte alle GmbHs betreffen, deren Eintragung vor 2007 lag und die seit 2007 ihre Gesellschafterliste nicht geändert haben. Deshalb empfiehlt es sich, die Gesellschafterliste zügig und ausschließlich im Handelsregister elektronisch zu hinterlegen. Denn würde die Gesellschafterliste aktiv auch an das Transparenzregister gemeldet werden, müsste bei jeder zukünftigen Änderung der Gesellschafter auch das Transparenzregister aktualisiert werden. Dadurch würde die Gesellschaft nicht mehr von der Fiktionswirkung profitieren.“

Über die wirtschaftlich Berechtigten müssen Angaben zu Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z.B. Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte) und seit Januar 2020 zur Staatsangehörigkeit gemacht werden. „Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die von der Fiktionswirkung anderer Register profitieren, müssen nichts veranlassen, obwohl in diesen Registern keine Staatsangehörigkeit aufgeführt ist. Besteht hingegen ein Eintrag im Transparenzregister, sollte die Staatsangehörigkeit unverzüglich nachgepflegt werden, um dem Vorwurf unvollständiger Angaben vorzubeugen. Gleiches gilt für Stiftungen, Trusts und Treuhänder, wo es mangels anderer Register keine Mitteilungsfiktion gibt und der Eintrag im Transparenzregister obligatorisch ist“, schreibt die IHK Darmstadt.

Geldwäschebeauftragter

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen verpflichtete Unternehmen (s.o.) einen Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG) haben, der zum einen die Vorschriften rund um die gesetzlichen Regelungen zur Geldwäsche im Unternehmen umsetzt und überwacht. Zum anderen soll er den zuständigen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Er ist bei der entsprechenden Aufsichtsbehörde anzugeben.

Strafen bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz

Wer gegen das Geldwäschegesetz verstößt, kann mit hohen Bußgeldern belegt werden – bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen von bis zu fünf Millionen Euro bzw. 10 Prozent des Vorjahresumsatzes. Hat die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld verhängt, wird der Name des bestraften Unternehmens auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat Ende Februar die neue Publikation FBVW-402 „Arbeiten im Homeoffice – nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie“ veröffentlicht. Wir fassen die wichtigsten Fakten zusammen.

Homeoffice ist gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel eine Form des mobilen Arbeitens, definiert als Bildschirmtätigkeit an einem Ort außerhalb der Betriebsstätte. Dabei können die Beschäftigten nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich arbeiten. Grundsätzlich unterliegt Homeoffice den Regeln des Arbeitsschutz- und des Arbeitszeitgesetzes. Homeoffice unterscheidet sich damit von einem Telearbeitsplatz, den der Arbeitgeber einrichtet und der im privaten Umfeld auf Dauer angelegt ist.

Dauerhaft im Homeoffice?

„Möchten Beschäftigte und/oder Arbeitgeber nach Beendigung der SARS-CoV-2-Epidemie die Tätigkeit im Homeoffice nicht nur sporadisch fortführen, dann muss die Situation neu bewertet werden“, heißt es in der aktuellen Publikation. Dazu enthält die Schrift Empfehlungen zur Gestaltung des Arbeitsplatzes im Homeoffice und geht zudem auf die psychologische Belastung beim Arbeiten daheim ein.

Zur Ausstattung und Gestaltung des Arbeitsplatzes heißt es in RBVW-402:

„Empfehlung zum Einsatz von Arbeitsmitteln abhängig von der Arbeitsaufgabe

Smartphone oder Tablet: für kurze Bearbeitung geeignet, wie

  • E-Mails lesen und kurz beantworten
  • Recherche im Internet
  • Messenger Dienste nutzen (z. B. WhatsApp oder Signal)
  • an das Endgerät angepasste Apps bedienen (bearbeiten von angepassten Eingabemasken)
  • Teilnahme an Videokonferenzen möglich (eingeschränkt durch Displaygröße, Mitlesen von Texten, Verfolgen von Präsentationen)

Notebook (ohne zusätzliche Tastatur, Maus, Bildschirm, Möbel): für stundenweises Arbeiten, z. B. nach Außendiensttätigkeit oder Abschließen von Arbeitsaufträgen nach Verlassen des Büros geeignet, für beispielsweise folgenden Tätigkeiten:

  • Ausführliche Beantwortung von E-Mails
  • Anfertigen von Berichten nach dem Außendienst
  • Abschließen einer begonnenen Arbeit, z. B. zur Einhaltung eines Abgabetermins

Empfehlung für beide zuvor genannten Ausstattungen: Gelegentlich auf dem Sofa oder Gartenstuhl zu arbeiten ist durchaus in Ordnung, empfehlenswert ist jedoch die Nutzung eines festen Tisches (z. B.

Esszimmertisch) und eines geeigneten Stuhles (Besucher- oder Esszimmerstuhl).

Notebook mit einem je nach Tätigkeit ausreichend großen Display (empfehlenswert ist eine Bildschirmdiagonale von mindestens 15‘‘), einer zusätzlichen Tastatur und Maus und wenn möglich einem zusätzlichen Bildschirm zur weiteren Verbesserung der ergonomischen Situation bei beispielsweise folgenden Tätigkeiten:

  • längeres Arbeiten möglich
  • umfangreiche Textbearbeitung
  • Anfertigen von Berichten, Präsentationen
  • Teilnahme an mehrstündigen Videokonferenzen

Eine Mindestausstattung mit Möbeln entsprechend der Kategorie MINIMAL (entsprechend den Kategorien Fachbereich AKTUELL FBVW-401 „Mobiles Arbeiten im Hotel“) ist für sporadisches/gelegentliches, auch mal arbeitstägliches Arbeiten im Homeoffice geeignet.

Eine Mindestausstattung mit Möbeln entsprechend der Kategorie FUNKTIONAL (entsprechend den Kategorien Fachbereich AKTUELL FBVW-401 „Mobiles Arbeiten im Hotel“) ist auch für ein mehrtägiges Arbeiten geeignet. Bei Verwendung nur eines Bildschirmgerätes, reduziertem Papieraufwand und Vorhandensein eines Bürodrehstuhls ist diese Ausstattung auch ein geeigneter Arbeitsplatz für Telearbeit (Minimalanforderung für einen Telearbeitsplatz, dabei ist eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m² am Arbeitsplatz vorzusehen).

Eine Mindestausstattung mit Möbeln entsprechend der Kategorie OPTIMAL (entsprechend den Kategorien Fachbereich AKTUELL FBVW-401 „Mobiles Arbeiten im Hotel“) ist ein gut eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz, und damit uneingeschränkt auch als Telearbeitsplatz nutzbar.“

Gestaltung der Arbeitsumgebung

In der Publikation wird außerdem die geeignete Arbeitsumgebung im Homeoffice beschrieben. Wichtig sind demnach

  • ausreichendes Tageslicht
  • Sichtverbindung nach außen
  • Position der Bildschirmgeräte so, dass die Oberflächen nicht reflektieren oder blenden
  • ausreichende Arbeitsplatzhelligkeit (500 Lux)

Psychische Belastung im Homeoffice

Dass Homeoffice auch veränderte mentale Belastungen mit sich bringen kann, ist wenig umstritten. Deshalb heißt es in FBVW-402: „Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Beschäftigten im Homeoffice ausreichend Zugang zu betrieblicher Kommunikation und Informationen haben. Beschäftigte, die regelmäßig im Homeoffice arbeiten, sollten gut in die betriebliche Organisation eingebunden werden. Dabei ist es wichtig, dass Informationen auf verschiedenen Kanälen ausgetauscht werden können. Durch persönliche und telefonische Kontakte sowie Videokonferenzen sollte ein soziales Umfeld geschaffen werden, in dem die Arbeit im Homeoffice gut gelingen kann.

Eine Unterweisung von Beschäftigten im Homeoffice sollte demzufolge unter anderem folgende Punkte enthalten:

  • Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit mit Angaben zu einzuhaltenden Arbeitszeiten,
  • Arbeits- und Ruhepausen, Ansprechpartner (z. B. Fragen zur Arbeitssicherheit oder zu besonderen Situationen)
  • Hinweise zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und Nutzung der bereitgestellten Arbeitsmittel (z. B. Positionierung von Bildschirm, Tastatur und Maus)
  • Hinweise zur ergonomischen Sitzhaltung und zum dynamischen Sitzen (häufig wechselnde Sitzpositionen – hierfür kann das Faltblatt VBG-Info „Gesund arbeiten am PC“ genutzt werden)

Außerdem sollten die Beschäftigten im Homeoffice angehalten werden, die Tätigkeit öfter durch kurze Bewegungspausen zu unterbrechen.

Auch für Beschäftigte, die Bildschirmtätigkeiten im Homeoffice verrichten, muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Sinne der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 14.1 angeboten werden. Bei Beschwerden in Zusammenhang mit der Tätigkeit im Homeoffice haben Beschäftigte Anspruch auf eine sogenannte Wunschvorsorge (entsprechend ArbMedVV in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz) – ggf. auch telefonisch oder telemedizinisch.“

Die Bundesregierung hat Ende vergangenen Jahres den vom Bundesinnenministerium vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) beschlossen. Das Gesetz regelt unter anderem den Schutz der Bundesverwaltung, kritischer Infrastrukturen (KRITIS), von Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse und den Verbraucherschutz.

Laut Innenminister Horst Seehofer setze die Regierung mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 „neue Maßstäbe bei der Abwehr von Angriffen im Cyberraum“. (Quelle) Der Staat, die Wirtschaft und die Gesellschaft seien im digitalen Zeitalter auf funktionierende Informations- und Kommunikationstechnik angewiesen. Es bedürfe einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der Sicherheitsvorkehrungen.

Auswirkungen des IT-Sicherheitsgesetz 2.0 auf Unternehmen

Betreiber Kritischer Infrastrukturen werden noch mehr als bislang schon verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen und einer umfangreichen Dokumentations- und Berichtspflicht nachzukommen. „Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.“ (Quelle) Diese Pflicht gilt nun auch für den Bereich „Entsorgung“.  Kritische Infrastrukturen finden sich bislang unter anderem in den Branchen Energie, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Wasser, Staat und Verwaltung sowie Transport und Verkehr.

Der TÜV Nord informiert zudem: „Das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 enthält die neue Kategorie „Infrastrukturen im besonderen öffentlichen Interesse“. Diese zählen zwar nicht direkt zu den Kritischen Infrastrukturen, werden aber als solche behandelt und gehen mit den gleichen rechtlichen Verpflichtungen einher. Hierunter fallen:

  • die Rüstungsindustrie
  • der Bereich Kultur und Medien sowie
  • Anlagen und Systeme, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu Schäden bei Unternehmen aus dem Bereich der Prime Standards der Frankfurter Börse führen würden.

In der Gesetzesbegründung werden zudem auch Infrastrukturen aus den Bereichen Chemie und Automobilherstellung aufgelistet. Diese finden sich allerdings nicht im eigentlichen Gesetzesentwurf wieder.“

„Die bereits für Betreiber Kritischer Infrastrukturen geltenden Meldepflichten gelten künftig auch für Unternehmen, die von besonderem öffentlichen Interesse sind wie Unternehmen der Rüstungsindustrie und Verschlusssachen-IT, Unternehmen, die wegen ihrer hohen Wertschöpfung eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung haben sowie Unternehmen, die der Regulierung durch die Störfallverordnung unterfallen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums vom 16.12.2020.

Unternehmen mit „erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung“ müssen vor dem BSI nachweisen, wie sie ihre IT-Sicherheit zu verbessern gedenken. Erscheinen diese Maßnahmen dem Amt nicht geeignet oder ausreichend, kann es weitere anordnen. Betroffene Unter­nehmen müssen dem Bundesamt künftig Cyberangriffe sofort mel­den. Kritische Infrastrukturen dürfen künftig ausschließlich IT-Komponenten verbauen, die ein BSI-Sicherheitskennzeichen haben.

Stärkung des Verbraucherschutzes

„Der Verbraucherschutz wird in den Aufgabenkatalog des BSI aufgenommen. Die Grundlage für ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen wird eingeführt, das die IT-Sicherheitsfunktionen insbesondere von Produkten im Verbrauchersegment erstmals für Bürgerinnen und Bürger sichtbar und nachvollziehbar macht. Zum Schutz von Betroffenen und zum Zweck ihrer Benachrichtigung wird das BSI befugt, bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten Bestandsdatenauskünfte zu verlangen. Die Befugnis des BSI zur Untersuchung von IT-Produkten wird neu gefasst. Hersteller werden zur Auskunft über ihre Produkte verpflichtet“, schreibt das Bundesinnenministerium in seiner Information.

Bußgelder

„Verstöße gegen die gesetzlichen Forderungen werden nach dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 zukünftig mit Geldbußen im Stil der DSGVO geahndet. Betrug die maximale Geldstrafe bisher 100.000 Euro, können nach dem Gesetzesentwurf im Falle eines Verstoßes bis zu 20.000.000 Euro oder bis zu vier Prozent des gesamten, weltweiten Umsatzes fällig werden.“ (Quelle: TÜV Nord Group)

Die Deutsche Gesetzliche  Unfallversicherung e.V. (DGUV) hat eine Handlungshilfe für Ersthelfende herausgegeben, die sich mit der Ersten Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie beschäftigt. Die betrieblichen Ersthelfenden sollen damit bei der Umsetzung der SARSCoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21.01.2021 und des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gesetzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards vom 16. April 2020 unterstützt werden.

Erläutert werden in der Handlungshilfe unter anderem die Maßnahmen zum Infektionsschutz bei der betrieblichen Ersten Hilfe. Wichtig: „Jeder und jede muss im Rahmen der Zumutbarkeit und ohne erhebliche eigene Gefährdung Erste Hilfe leisten.“ Um sich vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen, gibt das Blatt Hilfestellungen zur eigenen Sicherheit, bei der Atemkontrolle,  bei der Beatmung im Rahmen einer Wiederbelebungsmaßnahme sowie vorübergehende Empfehlungen zur Ersten Hilfe für betriebliche Ersthelfende.

Die gesamte Handlungshilfe der DGUV finden Sie hier.

Die DGUV hat überdies weitere Informationen rund um die Corona-Pandemie herausgegeben:

  • Informationen für Unternehmen: Veröffentlichung FBEH-100 „Handlungshilfe für Unternehmen – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie“
  • Informationen für ermächtigte Ausbildungsstellen: Veröffentlichung FBEH-102 „Handlungshilfe für ermächtigte Ausbildungsstellen – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)- Pandemie“

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz ist Anfang des Jahres in Kraft getreten. Die neuen Regeln betreffen zwar sehr stark, aber nicht nur die Fleischindustrie.

Das Gesetz regelt branchenübergreifend bundesweit die Kontrolle von Betrieben und die Unterbringung von Beschäftigten. (Quelle)

  • „In der Fleischindustrie sind ab 1. Januar 2021 Werkverträge und ab 1. April 2021 Zeitarbeit verboten: Schlachtung und Zerlegung dürfen dann nur noch von eigenem Stammpersonal des Inhabers vorgenommen werden. Das Fleischerhandwerk – Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten – ist davon ausgenommen.
  • Eine auf drei Jahre befristete Ausnahmeregelung macht es auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich, Auftragsspitzen ausschließlich in der Fleischverarbeitung durch Leiharbeit aufzufangen – allerdings unter strengen Auflagen und Kontrolle.
  • In der Arbeitsstättenverordnung wird künftig bestimmt, wie die Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen, auch abseits des Betriebsgeländes.
  • Um die Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sichern, sollen die Arbeitsschutzbehörden der Länder Betriebe häufiger kontrollieren.
  • Mit Ausnahme des Fleischerhandwerks müssen Arbeitgeber in der Fleischindustrie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Belegschaft verpflichtend elektronisch aufzeichnen. Die Geldbußen sollen bei Verstößen auf 30.000 Euro erhöht werden.“

Das Bundesverfassungsgericht hat in der jüngsten Zeit bereits mehrere Anträge auf einstweilige Anträge abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass das Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft tritt .

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Anfang dieser Woche veröffentlicht, welche zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden sollen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in der Pandemie zu gewährleisten.

Interessant für Unternehmen vor allem die Informationen „Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15. März 2021„:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Lesen Sie hier die gesamte Veröffentlichung.

Ende letzten Jahres hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem das bisherige Transparenzregister vom Auffang- zum Vollregister würde. Für etliche Unternehmen bedeutet das erheblichen Mehraufwand.

Transparenzregister: praktische und digitale Nutzbarkeit steigern

„Damit kann dem Register künftig – anders als in der bisherigen Auffangregisterlösung, die für den Großteil der deutschen Gesellschaften auf andere Register weiterverweist – der wirtschaftlich Berechtigte bei allen Rechtsträgern in Deutschland direkt und unmittelbar entnommen werden. Damit werden nicht nur die datenseitigen Voraussetzungen für die europäische Vernetzung der Transparenzregister geschaffen, sondern vor allem auch die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters erheblich gesteigert. Dies stellt einen weiteren wesentlichen Schritt in der Stärkung des deutschen Systems der Geldwäschebekämpfung dar“, informierte das Bundesfinanzministerium.

Konkret bedeutet die Veränderung: Unternehmen sind künftig verpflichtet, ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Sinne „wirtschaftlich Berechtigter“ nicht nur zu ermitteln, sondern sie im Transparenzregister eintragen zu lassen. „Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang diejenigen Rechteinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt“, heißt es im Referentenentwurf des Bundesfinanzministerium vom 23. Dezember 2020.

Was passiert bei Nichtbeachtung?

Weiter regelt der Entwurf die Zuständigkeit und Folgen bei Nichtbeachtung: „Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten liegt fortan klar abgrenzbar bei den Rechtseinheiten. Sie wird durch die Überwachung und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung bei Verletzung der Mitteilungspflicht durch das Bundesverwaltungsamt flankiert. Das Transparenzregister wird damit künftig als Vollregister einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Die europäische Vernetzung wird damit ermöglicht und der Nutzwert für die Einsichtnehmenden optimiert.“

Zu dem Referentenentwurf wurde Ende Dezember 2020 die Konsultation der Länder und Verbände eingeleitet, mit der Umsetzung ist im laufenden Jahr zu rechnen.

Seit wenigen Monaten ist die neue EU-Taxonomie-Verordnung in Kraft. Sie zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsziele der Europäischen Union auch und vor allem in die Finanzindustrie hineinzutragen und dort umzusetzen. Unternehmen, die sich jetzt nicht darauf einstellen, gefährden möglicherweise mittelfristig ihre wirtschaftliche Existenz.

Die Verordnung soll nachhaltige Investitionen und Wachstum erleichtern und fördern und ist damit ein zentrales Element des European Green Deal, mit dem die EU bis Mitte dieses Jahrhunderts zum klimaneutralen Wirtschaftsraum werden will. Zielgruppe der Taxonomie-Verordnung sind die EU-Mitgliedsstaaten, Finanzmarkteilnehmer mit ihren angebotenen Finanzprodukten und Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung veröffentlichen müssen. Mit der Taxonomie unterstreicht die EU einmal mehr ihren Willen, die ESG-Verpflichtungen (Environmental, Social, Governance) für Finanzmarktteilnehmer durchzusetzen und die Unternehmen zu zwingen, bei ihren Transaktionen Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsstandards zu berücksichtigen und dies vor allem offenzulegen.

„Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen („Taxonomie-VO“) sollen die im Bereich der ESG-Compliance maßgeblichen Begrifflichkeiten verbindlich bestimmt werden. Dies soll u.a. verhindern, dass der Emittent das Finanzprodukt trotz schlechter Umweltleistungen als „grün“ oder „nachhaltig“ bewirbt (also sog. Greenwashing betreibt), sowie die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen als ökologisch nachhaltig vermarkteten Finanzprodukten zu ermöglichen“, heißt es im Private Equity Magazin.

Offenlegungspflichten durch Taxonomie-Verordnung

Gegen das sogenannte Greenwashing richtet sich also die Verpflichtung der Finanzmarktteilnehmer, ein Finanzprodukt nur dann als ökologisch zu deklarieren, wenn es den strengen Kriterien der Taxonomie genügt. Sie müssen detailliert berichten, welche Investitionen in welcher Form der Taxonomie entsprechen. Bislang wurden gemäß ESG die ökologischen Kriterien entwickelt, für „Soziales“ und „Unternehmensführung“ folgen.

Ökologisch nachhaltig sei eine Wirtschaftsaktivität, wenn sie zunächst wesentlich zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Umweltziele beitrage:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Gewässerschutz
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (Recycling)
  • Vermeidung von Umweltverschmutzung und
  • Schutz gesunder Ökosysteme. Weiterhin dürfe sie keines der Umweltziele erheblich beeinträchtigen und müsse Mindestarbeitsschutzkriterien einhalten. (Quelle)

Die Festlegung der Bedingungen, unter denen Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel leisten, soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Negative Folgen publizieren

Was die Unternehmen der Finanzindustrie am meisten aufhören lassen dürfte, ist die Tatsache, dass sie im Zuge der Taxonomie-Verordnung auch offenlegen müssen, wenn ein Finanzprodukt nicht nachhaltig ist und was sie dagegen zu unternehmen gedenken. Zwar ist ein Verstoß derzeit noch nicht strafbewehrt, allerdings dürfte es hier zu erheblichen Image- und damit einhergehende Umsatzeinbußen kommen.

Unternehmen in der Finanzindustrie ist also angeraten, ihre Unternehmensorganisation und Produktstrategie an den EU-Zielen der ESG auszurichten. Damit sorgen sie für Transparenz und Vertrauen in ihre Produkte und stellen sich langfristig nachhaltig auf.

Zum Ende des Jahres und im kommenden Jahr treten einige Gesetze in Kraft, die die Bundesregierung auf ihrer Website in einer Übersicht zeigt. Wir präsentieren hier eine Auswahl, Quelle: Bundesregierung.

„Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz sollen geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie geschaffen und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Aufsicht gestärkt werden. Es sieht auch in anderen Branchen bundesweit einheitliche Regeln vor, unter anderem zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Beschäftigten.

Die Bundesregierung will die Informationssicherheit weiter verbessern. Dazu hat das Kabinett den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme beschlossen.

Ein Missbrauch des bewährten Abmahnrechts soll künftig verhindert und die Transparenz bei urheberrechtlichen Abmahnungen verbessert werden. Das auf Initiative der Bundesregierung vom Bundestag beschlossene Gesetz ist nun in Kraft getreten.

Geldwäsche ist nach wie vor ein bedeutendes Problem auf nationaler, europäischer und globaler Ebene. Die Bundesregierung hat deshalb einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verbessert werden soll.

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie weitere Vorschriften wurden an geltendes EU-Recht und die Rechtsprechung angepasst. Wichtige Neuerungen sind eine stärkere Überwachung des Online-Handels und eine bessere Rückverfolgbarkeit von Produkten.“

Schließlich informiert das Bundesjustizministerium über das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, das zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll: Dessen Ziel ist es, Unternehmer und Soloselbstständigen besonders in der Corona-Krise zu unterstützen. Ursprung des neuen Gesetzes ist eine EU-Richtlinie, die künftig ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren vorgibt. Unternehmer sollen ihren Betrieb ohne Insolvenzverfahren sanieren können, wenn die Aussicht auf Sanierung gut ist. Die Unternehmen werden von einem sogenannten Restrukturierungsbeauftragten unterstützt.

Die Entwicklungen, die uns 2020 vor große Herausforderungen gestellt haben, waren wahrlich nicht vorherzusehen: Die Corona-Pandemie hat den Prozess der Digitalisierung ebenso rasant beschleunigt wie die Flexibilität der Unternehmen, in kürzester Zeit alternative Arbeitsformen wie Homeoffice und mobile Arbeitsplätze zu ermöglichen. Das ist nur ein kleiner Ausschnitt von Herausforderungen, die auch Einfluss auf die Compliance haben und weiterhin haben werden.

Was erwarten wir für 2021? Sicher kein abruptes Ende der Corona-Pandemie, sicher kein Zurück zu alten Arbeitsformen, aber sicher die steigende Herausforderung, diese Ansprüche samt rechtskonformer Unternehmensorganisation unter einen Hut zu bringen. Das Management ist gefordert, das Compliance Management an die veränderte Situation anzupassen und für künftige Krisenfälle vorbereitet zu sein.

Mehraufwand für Compliance durch Homeoffice und Digitalisierung

Arbeiten durch Corona immer mehr Menschen im Homeoffice oder zumindest an mobilen Arbeitsplätzen, steigen zugleich die Anforderungen an Compliance: Die Möglichkeiten der Kontrolle im Unternehmen vor Ort gehen zurück, die Gefahr beispielsweise durch fehlenden Datenschutz, Datenmissbrauch, Korruption und Betrug wird möglicherweise steigen. Die Bedingungen, die bereits während der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 zu einem Anstieg von Compliance-Verstößen bis hin zum Betrug führten, können wir auch heute beobachten: wirtschaftliche Unsicherheit, fehlende Kontrolle und enorme Herausforderungen im Bereich der IT und Digitalisierung.

Die Unternehmen sind auch jetzt wieder gefordert, in sichere digitale Lösungen zu investieren und die Compliance-Kultur in der gesamten Organisation weiter zu implementieren – einschließlich geeigneter Kontrollmechanismen. Ein Instrument wird dabei die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht sein. Sie sieht vor, dass Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern Hinweisgeber rechtlich schützen und sichere Meldekanäle zur Verfügung stellen müssen. Whistleblower dürfen weder zivil-, noch straf- oder verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden. Der ab Anfang 2021 gültige Compliance-Standard ISO 37301 greift diese Richtlinie bereits auf und macht die Umsetzung zur verbindlichen Vorgabe, soll ein Compliance Management System künftig zertifiziert werden. Unternehmen müssen also kurzfristig die organisatorischen Rahmenbedingungen für ein Hinweisgeber-System schaffen, um der ISO 37301 gerecht werden zu können.

Druck zur Kontrolle wächst

In 2021 ist durch den wirtschaftlichen Druck einerseits und die zunehmend dezentralen Arbeitsstrukturen andererseits außerdem zu erwarten, dass Share- und Stakeholder verstärkte Kontrolle fordern. Das heißt, dass Compliance Manager noch stärker gefordert sein werden, Compliance-Risiken im Unternehmen genauer zu analysieren und zu bewerten, um sie beherrschbar zu machen.

Hier gibt ihnen der neue Compliance Standard ISO 37301 geeignete Werkzeuge an die Hand. Im Gegensatz zu allen bisherigen Compliance-Standards ist ISO 37301 von allen Prüforganisationen zertifizierbar. Damit können Unternehmen ihre gesetzeskonforme Organisation nach innen und außen dokumentieren – eine wichtige vertrauensbildende Maßnahme. Zugleich schafft ISO 37301 eine wichtige Orientierung und Grundlage, damit sich Führungskräfte und Mitarbeiter im Sinne ihres Compliance Management Systems regelkonform verhalten.

Wir erwarten also, dass die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie und der neuen ISO 37301 zu den wichtigsten Aufgaben im Compliance Management der Unternehmen in 2021 gehören wird. Wir stehen bereit, sie dabei zu unterstützen.

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