SAT und Inworks: Neue Compliance-Komplettlösung im Gesundheitswesen

Der Ulmer Software-Entwickler Inworks und  die Düsseldorfer Unternehmens- und Compliance-Beratung SAT kooperieren ab sofort bei Rechtskataster- und Compliance-Dienstleistungen im Gesundheitsbereich. Damit erhalten Kliniken und medizinische Einrichtungen eine Komplettlösung, mit der sie die für sie relevanten Gesetze und Vorschriften erfassen und ihr Compliance Management effektiv darauf ausrichten können.

Gerade Anbieter im Gesundheitswesen stehen vor immer größeren Herausforderungen, Compliance-Regeln jederzeit im Blick zu haben und auf Änderungen zeitnah reagieren zu können. Die Strafen bei nicht regelkonformem Verhalten aber steigen in gleichem Maße. Durch die Kooperation zwischen SAT und Inworks erfährt die Branche enorme Entlastung: Zusammen mit der Intrafox Health Care Software von Inworks und den Compliance-Dienstleistungen der SAT erhalten die Kunden aus dem Gesundheitsbereich ein digitales Rechtskataster-Modul inklusive Erstellungs- und Aktualisierungsservice. Dies sorgt für Transparenz und Sicherheit und ist der logische Ausganspunkt für alle weiteren Compliance-Aktivitäten.

„Die Kooperation ist die logische Konsequenz aus den enormen Compliance-Anforderungen einerseits und den digitalen Herausforderungen in der Gesundheitsbranche andererseits. Wir freuen uns, unseren Kunden nun eine ganzheitliche Lösung anbieten zu können“, sagen die Geschäftsführer Oliver Zwirner (Inworks) und Stefan Pawils (SAT).

SAT ist als Ingenieur- und Organisationsberatung spezialisiert auf die Erstellung und das permanente Monitoring von unternehmensindividuellen Gesetzes-, Genehmigungs- und Verordnungskatastern (Legal Compliance) – die Grundlage aller Compliance-Aufgaben. In diesem Bereich gehört die Gesellschaft bundesweit zu den führenden Experten.

Inworks erstellt digitale Lösungen vor allem für Gesundheitseinrichtungen zu den Themen QM, Risikomanagement, Compliance und Patientensicherheit. In diesen Bereichen ist Inworks mit der Intrafox Health Care Suite in über 1.000 Kliniken und Pflegeeinrichtungen marktführend.

https://sat-team.org
https://health-care.inworks.de

Bremen: Fax nicht DSGVO-konform

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Steht das Telefax auch mit Blick auf den Datenschutz vor dem endgültigen Aus? Vor kurzem hat Imke Sommer, Bremer Landesbeauftragte für Datenschutz, diese Technik für die Übertragung personenbezogener Daten als „in der Regel nicht geeignet“ eingestuft. Durch geänderte Technologien hätten neue Sicherheitsrisiken Einzug gehalten.

Die Datenschutzbehörde schreibt dazu auf ihrer Internetseite: „Bisher wurden beim Versand von Faxen exklusive Ende-zu-Ende-Telefonleitungen genutzt. Technische Änderungen in den Telefonnetzen sorgen jetzt dafür, dass keine exklusiven Leitungen mehr genutzt werden, sondern die Daten paketweise in Netzen transportiert werden, die auf Internet-Technologie beruhen.“ Zudem könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass an der Gegenstelle der Faxübertragung auch ein reales Fax-Gerät existiere. Meist würden Systeme genutzt, die ankommende Faxe automatisiert in eine E-Mail umwandelten und diese dann an bestimmte E-Mail-Postfächer weiterleiteten.

„Aufgrund dieser Umstände hat ein Fax hinsichtlich der Vertraulichkeit das gleiche Sicherheitsniveau wie eine unverschlüsselte E-Mail (welche oftmals mit der offen einsehbaren Postkarte verglichen wird). Fax-Dienste enthalten keinerlei Sicherungsmaßnahmen, um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Sie sind daher in der Regel nicht für die Übertragung personenbezogener Daten geeignet“, zieht der Bremer Datenschutzbeauftragte als Fazit. Gemäß Artikel 9 Datenschutzgrundverordnung dürfen Fax-Dienste also für die Übertragung personenbezogener Daten bestimmter Kategorien nicht mehr genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, aber auch genetische oder biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten.

Als Alternative werden nicht nur Ende-zu-Ende verschlüsselte E-Mails empfohlen, sondern für sensible Daten auch die herkömmliche Post. Andere Bundesländer und deren Datenschutzbeauftragte haben sich zur Frage der Verwendung von Fax-Geräten noch nicht geäußert.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Corona in Unternehmen – Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?

Wenn sich Menschen im Unternehmen mit dem Coronavirus infizieren, handelt es sich dann um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit? Dazu gibt es jetzt aktuelle Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Demnach kann es sich bei einer COVID-19-Erkrankung durchaus um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handeln. Beschäftigte sollten ihre Erkrankung daher dem Unternehmen melden, wenn davon auszugehen ist, dass sie sich im Arbeitsumfeld angesteckt haben.

Die DGUV schreibt dazu: „Arbeitgebende, Krankenkassen sowie Ärztinnen und Ärzte müssen COVID-19-Fälle der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse unter folgenden Voraussetzungen melden:

  • Der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt.
  • Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen.
  • Bei der Arbeit oder in der Schule kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch.
  • Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren ist eine Berufskrankheit anzuzeigen. Hierfür stellen die Unfallversicherungsträger und die DGUV ein eigenes Formular zur Verfügung.
  • Bei Beschäftigten in anderen Branchen kann eine Erkrankung an COVID-19 ein Arbeitsunfall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.“

Nun kann es vorkommen, dass zwar eine Infektion mit dem Virus nachgewiesen wurde, der Beschäftigte aber keine Symptome einer Erkrankung hat. In diesem Fall empfiehlt die DGUV: „Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch des Unternehmens oder der Einrichtung dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, helfen diese Daten der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft bei ihren Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen.“

Im Verbandbuch müssen Unternehmen gemäß Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung solche Anlässe aufzeichnen, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde. Die Aufbewahrungsfrist für diese Daten beträgt fünf Jahre. Die Aufzeichnungen dienen auch der Aufklärung bei eventuellen Spätfolgen.

Stellt ein Unternehmen fest, dass sich viele Beschäftigte infiziert haben (auch ohne Symptome), sollte es den Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse einschalten. Es folgt eine Überprüfung der Arbeitsbedingungen, insbesondere, ob sie die Verbreitung des Virus erleichtern. Ziel ist es, Empfehlungen aussprechen zu können, wie das Arbeitsumfeld gestaltet werden sollte, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren.

Wichtig ist auch folgende Information der DGUV: „Erhalten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Unfallmeldung oder BK-Verdachtsanzeige, klären sie automatisch selbst, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Weitere Anträge müssen nicht gestellt werden.“

Gesetzgebungsflut in der Pandemie

Die Pandemie scheint die Aktivitäten bei Gesetzgebungsverfahren zu beflügeln: In den letzten Monaten hat die Regierung eine Flut von Entwürfen vorgelegt, mit denen sie unter anderem europäischen Vorgaben genügen will. Die Herausforderung: Alle neuen Regeln müssen Einzug in künftige und bestehende Compliance Management Systeme finden und im individuellen Rechtskataster der Unternehmen angepasst werden.

Neue Gesetze und Vorhaben

Stärkung genießt bei den Gesetzgebungsvorhaben aktuell offenbar hohe Priorität. So hat die Bundesregierung schon im Juni 2020 einen Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (Verbandssanktionengesetz VerSanG-E) beschlossen, so dass es aktuell in Bundestag und –rat debattiert werden kann. Auch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG-E) liegt zur Diskussion vor. Das Whistleblower-Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern wird derzeit an EU-Vorgaben angepasst. Und auch das Lieferkettengesetz, mit dem Unternehmen angehalten werden sollen, ihrer Sorgfaltspflicht in der globalen Beschaffung nachzukommen, hat der Gesetzgeber in der Pipeline.

Bedeutung für Compliance Management Systeme

Sämtliche neuen Gesetze haben maßgeblichen Einfluss auf bestehende oder künftige Compliance Management Systeme in Unternehmen. Sie beeinflussen sich zudem gegenseitig, sind aber nicht zwingend aufeinander abgestimmt. Beispiel: VerSanG und Whistleblower-Richtlinie.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Anfang April 2021 ist der neue, international anerkannte und zertifizierbare Compliance Management Standard ISO 37301  in Kraft getreten und deckt unter anderem die Vorgaben der Whistleblower-Richtlinie ab: Deren Umsetzung ist beispielsweise eine verbindliche Vorgabe, soll ein Compliance Management System künftig nach ISO 37301 zertifiziert werden. Unternehmen müssen also kurzfristig die organisatorischen Rahmenbedingungen für ein Hinweisgeber-System schaffen, um dem neuen Standard gerecht werden zu können.

Wollen Unternehmen angesichts der kommenden Gesetzesänderungen ihr Compliance Management System anpassen oder neu aufstellen, empfiehlt sich also Zweierlei: zum einen die Ausrichtung und Zertifizierung nach ISO 37301, weil sie damit in der Lage sind, der ganzen Bandbreite neuer Regelungen zu genügen. Zum anderen aber die Implementierung eines funktionierenden Rechtskatasters, um auch künftige Gesetzesänderungen im Blick zu behalten und darauf reagieren zu können.

Für beide Themen – ISO 37301 und Rechtskataster – sind wir Ihre Ansprechpartner.

Die ISO 37301 ist da

Die ISO 37301 ist da: Die International Organization for Standardization (ISO) stellt seit kurzem das 40-seitige Dokument auf ihrer Website zur Verfügung. Damit ersetzt die neue ISO 37301 den ISO Standard 19600.

Mit der ISO 37301 setzt sich SAT bereits seit längerem auseinander und bereitet seine Kunden auf den neuen Standard vor. Sie erfüllt nun alle Anforderungen an einen modernen CMS-Prüfstandard: Die ISO 37301 betrachtet Compliance in sämtlichen Unternehmensbereichen, ist von jedem akkreditierten Prüfer und über sämtliche Branchen und Unternehmensgrößen hinweg zertifizierbar und international anerkannt. Dabei gibt der Standard klare Richtlinien vor. Er hilft damit beim Aufbau eines wirksamen Compliance-Management-Systems. Und die ISO 37301 gibt den Unternehmen und Organisationen die Chance, Ihre Compliance-Konformität durch eine international anerkannte externe Zertifizierung nachzuweisen.

Sprechen Sie jetzt mit uns, wie wir in Ihrem Unternehmen die ISO 37301 als Compliance Management Standard einführen können.

Schärfere Regeln im Gesetz gegen Geldwäsche in Kraft getreten

Aktuell sind wichtige Änderungen im Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung in Kraft getreten (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz – GwG). Damit gilt nun eine neue, erweiterte Strafvorschrift, um auf nationaler und internationaler Ebene effektiver gegen Geldwäsche vorgehen zu können.

Neuregelung zur Geldwäsche

Staatsanwälten und Gerichten wird es leichter gemacht, Geldwäsche nachzuweisen und die Verantwortlichen zur Verantwortung zu ziehen. Denn mit den zusätzlichen Regeln ist es nicht mehr entscheidend, aus welchen konkreten Straftaten Geld bzw. Vermögenswerte stammen, sondern nur noch, dass sie überhaupt durch eine Straftat erlangt wurden.

Der Straftatbestand der Geldwäsche ist bereits dann erfüllt, wenn der „Täter die kriminelle Herkunft des Vermögenswertes leichtfertig nicht erkennt oder sogar in Kauf nimmt und ihn verbirgt oder verschleiert“, informiert die Bundesregierung.

Warum ist das neue Geldwäsche Gesetz für Unternehmen relevant?

Die Zahl der Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche ist in den vergangenen Jahren sprunghaft angestiegen – und vielfach auch aufgeklärt worden. Verhalten sich Unternehmen oder Mitarbeiter in diesem Kontext „leichtfertig“, führt das nicht nur zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden, sondern auch zu einem spürbaren Ansehensverlust bei Geschäftspartnern und Kunden.

Paragraph 2 § 2 GwG nennt sogenannte Verpflichtete, die mit dem Gesetz zu vorbeugenden Maßnahmen gegen Geldwäsche verpflichtet sind. Dazu gehören nun unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel auch Kunstlagerhalter/Kunstvermittler, Rechtsanwälte, Immobilienmakler und Versteigerer.

Transparenzregister gewinnt an Bedeutung

Mit der aktuellen Fassung des GWG erhält auch das Transparenzregister eine wichtigere Rolle, weil gemäß Paragraph 20 Absatz 1 GWG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Eigentums- und Kontrollstrukturen im Sinne „wirtschaftlich Berechtigter“ an das Transparenzregister melden müssen. Die IHK Darmstadt informiert dazu: „Ist die Gesellschafterliste im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar, so entfällt die Meldepflicht an das Transparenzregister nicht. Das dürfte alle GmbHs betreffen, deren Eintragung vor 2007 lag und die seit 2007 ihre Gesellschafterliste nicht geändert haben. Deshalb empfiehlt es sich, die Gesellschafterliste zügig und ausschließlich im Handelsregister elektronisch zu hinterlegen. Denn würde die Gesellschafterliste aktiv auch an das Transparenzregister gemeldet werden, müsste bei jeder zukünftigen Änderung der Gesellschafter auch das Transparenzregister aktualisiert werden. Dadurch würde die Gesellschaft nicht mehr von der Fiktionswirkung profitieren.“

Über die wirtschaftlich Berechtigten müssen Angaben zu Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z.B. Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte) und seit Januar 2020 zur Staatsangehörigkeit gemacht werden. „Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die von der Fiktionswirkung anderer Register profitieren, müssen nichts veranlassen, obwohl in diesen Registern keine Staatsangehörigkeit aufgeführt ist. Besteht hingegen ein Eintrag im Transparenzregister, sollte die Staatsangehörigkeit unverzüglich nachgepflegt werden, um dem Vorwurf unvollständiger Angaben vorzubeugen. Gleiches gilt für Stiftungen, Trusts und Treuhänder, wo es mangels anderer Register keine Mitteilungsfiktion gibt und der Eintrag im Transparenzregister obligatorisch ist“, schreibt die IHK Darmstadt.

Geldwäschebeauftragter

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen verpflichtete Unternehmen (s.o.) einen Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG) haben, der zum einen die Vorschriften rund um die gesetzlichen Regelungen zur Geldwäsche im Unternehmen umsetzt und überwacht. Zum anderen soll er den zuständigen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Er ist bei der entsprechenden Aufsichtsbehörde anzugeben.

Strafen bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz

Wer gegen das Geldwäschegesetz verstößt, kann mit hohen Bußgeldern belegt werden – bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen von bis zu fünf Millionen Euro bzw. 10 Prozent des Vorjahresumsatzes. Hat die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld verhängt, wird der Name des bestraften Unternehmens auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht.

DGUV-Publikation – Arbeiten im Homeoffice

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat Ende Februar die neue Publikation FBVW-402 „Arbeiten im Homeoffice – nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie“ veröffentlicht. Wir fassen die wichtigsten Fakten zusammen.

Homeoffice ist gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel eine Form des mobilen Arbeitens, definiert als Bildschirmtätigkeit an einem Ort außerhalb der Betriebsstätte. Dabei können die Beschäftigten nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich arbeiten. Grundsätzlich unterliegt Homeoffice den Regeln des Arbeitsschutz- und des Arbeitszeitgesetzes. Homeoffice unterscheidet sich damit von einem Telearbeitsplatz, den der Arbeitgeber einrichtet und der im privaten Umfeld auf Dauer angelegt ist.

Dauerhaft im Homeoffice?

„Möchten Beschäftigte und/oder Arbeitgeber nach Beendigung der SARS-CoV-2-Epidemie die Tätigkeit im Homeoffice nicht nur sporadisch fortführen, dann muss die Situation neu bewertet werden“, heißt es in der aktuellen Publikation. Dazu enthält die Schrift Empfehlungen zur Gestaltung des Arbeitsplatzes im Homeoffice und geht zudem auf die psychologische Belastung beim Arbeiten daheim ein.

Zur Ausstattung und Gestaltung des Arbeitsplatzes heißt es in RBVW-402:

„Empfehlung zum Einsatz von Arbeitsmitteln abhängig von der Arbeitsaufgabe

Smartphone oder Tablet: für kurze Bearbeitung geeignet, wie

  • E-Mails lesen und kurz beantworten
  • Recherche im Internet
  • Messenger Dienste nutzen (z. B. WhatsApp oder Signal)
  • an das Endgerät angepasste Apps bedienen (bearbeiten von angepassten Eingabemasken)
  • Teilnahme an Videokonferenzen möglich (eingeschränkt durch Displaygröße, Mitlesen von Texten, Verfolgen von Präsentationen)

Notebook (ohne zusätzliche Tastatur, Maus, Bildschirm, Möbel): für stundenweises Arbeiten, z. B. nach Außendiensttätigkeit oder Abschließen von Arbeitsaufträgen nach Verlassen des Büros geeignet, für beispielsweise folgenden Tätigkeiten:

  • Ausführliche Beantwortung von E-Mails
  • Anfertigen von Berichten nach dem Außendienst
  • Abschließen einer begonnenen Arbeit, z. B. zur Einhaltung eines Abgabetermins

Empfehlung für beide zuvor genannten Ausstattungen: Gelegentlich auf dem Sofa oder Gartenstuhl zu arbeiten ist durchaus in Ordnung, empfehlenswert ist jedoch die Nutzung eines festen Tisches (z. B.

Esszimmertisch) und eines geeigneten Stuhles (Besucher- oder Esszimmerstuhl).

Notebook mit einem je nach Tätigkeit ausreichend großen Display (empfehlenswert ist eine Bildschirmdiagonale von mindestens 15‘‘), einer zusätzlichen Tastatur und Maus und wenn möglich einem zusätzlichen Bildschirm zur weiteren Verbesserung der ergonomischen Situation bei beispielsweise folgenden Tätigkeiten:

  • längeres Arbeiten möglich
  • umfangreiche Textbearbeitung
  • Anfertigen von Berichten, Präsentationen
  • Teilnahme an mehrstündigen Videokonferenzen

Eine Mindestausstattung mit Möbeln entsprechend der Kategorie MINIMAL (entsprechend den Kategorien Fachbereich AKTUELL FBVW-401 „Mobiles Arbeiten im Hotel“) ist für sporadisches/gelegentliches, auch mal arbeitstägliches Arbeiten im Homeoffice geeignet.

Eine Mindestausstattung mit Möbeln entsprechend der Kategorie FUNKTIONAL (entsprechend den Kategorien Fachbereich AKTUELL FBVW-401 „Mobiles Arbeiten im Hotel“) ist auch für ein mehrtägiges Arbeiten geeignet. Bei Verwendung nur eines Bildschirmgerätes, reduziertem Papieraufwand und Vorhandensein eines Bürodrehstuhls ist diese Ausstattung auch ein geeigneter Arbeitsplatz für Telearbeit (Minimalanforderung für einen Telearbeitsplatz, dabei ist eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m² am Arbeitsplatz vorzusehen).

Eine Mindestausstattung mit Möbeln entsprechend der Kategorie OPTIMAL (entsprechend den Kategorien Fachbereich AKTUELL FBVW-401 „Mobiles Arbeiten im Hotel“) ist ein gut eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz, und damit uneingeschränkt auch als Telearbeitsplatz nutzbar.“

Gestaltung der Arbeitsumgebung

In der Publikation wird außerdem die geeignete Arbeitsumgebung im Homeoffice beschrieben. Wichtig sind demnach

  • ausreichendes Tageslicht
  • Sichtverbindung nach außen
  • Position der Bildschirmgeräte so, dass die Oberflächen nicht reflektieren oder blenden
  • ausreichende Arbeitsplatzhelligkeit (500 Lux)

Psychische Belastung im Homeoffice

Dass Homeoffice auch veränderte mentale Belastungen mit sich bringen kann, ist wenig umstritten. Deshalb heißt es in FBVW-402: „Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Beschäftigten im Homeoffice ausreichend Zugang zu betrieblicher Kommunikation und Informationen haben. Beschäftigte, die regelmäßig im Homeoffice arbeiten, sollten gut in die betriebliche Organisation eingebunden werden. Dabei ist es wichtig, dass Informationen auf verschiedenen Kanälen ausgetauscht werden können. Durch persönliche und telefonische Kontakte sowie Videokonferenzen sollte ein soziales Umfeld geschaffen werden, in dem die Arbeit im Homeoffice gut gelingen kann.

Eine Unterweisung von Beschäftigten im Homeoffice sollte demzufolge unter anderem folgende Punkte enthalten:

  • Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit mit Angaben zu einzuhaltenden Arbeitszeiten,
  • Arbeits- und Ruhepausen, Ansprechpartner (z. B. Fragen zur Arbeitssicherheit oder zu besonderen Situationen)
  • Hinweise zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und Nutzung der bereitgestellten Arbeitsmittel (z. B. Positionierung von Bildschirm, Tastatur und Maus)
  • Hinweise zur ergonomischen Sitzhaltung und zum dynamischen Sitzen (häufig wechselnde Sitzpositionen – hierfür kann das Faltblatt VBG-Info „Gesund arbeiten am PC“ genutzt werden)

Außerdem sollten die Beschäftigten im Homeoffice angehalten werden, die Tätigkeit öfter durch kurze Bewegungspausen zu unterbrechen.

Auch für Beschäftigte, die Bildschirmtätigkeiten im Homeoffice verrichten, muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Sinne der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 14.1 angeboten werden. Bei Beschwerden in Zusammenhang mit der Tätigkeit im Homeoffice haben Beschäftigte Anspruch auf eine sogenannte Wunschvorsorge (entsprechend ArbMedVV in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz) – ggf. auch telefonisch oder telemedizinisch.“

IT-Sicherheitsgesetz 2.0 – Was ändert sich für Unternehmen?

Die Bundesregierung hat Ende vergangenen Jahres den vom Bundesinnenministerium vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) beschlossen. Das Gesetz regelt unter anderem den Schutz der Bundesverwaltung, kritischer Infrastrukturen (KRITIS), von Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse und den Verbraucherschutz.

Laut Innenminister Horst Seehofer setze die Regierung mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 „neue Maßstäbe bei der Abwehr von Angriffen im Cyberraum“. (Quelle) Der Staat, die Wirtschaft und die Gesellschaft seien im digitalen Zeitalter auf funktionierende Informations- und Kommunikationstechnik angewiesen. Es bedürfe einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der Sicherheitsvorkehrungen.

Auswirkungen des IT-Sicherheitsgesetz 2.0 auf Unternehmen

Betreiber Kritischer Infrastrukturen werden noch mehr als bislang schon verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen und einer umfangreichen Dokumentations- und Berichtspflicht nachzukommen. „Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.“ (Quelle) Diese Pflicht gilt nun auch für den Bereich „Entsorgung“.  Kritische Infrastrukturen finden sich bislang unter anderem in den Branchen Energie, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Wasser, Staat und Verwaltung sowie Transport und Verkehr.

Der TÜV Nord informiert zudem: „Das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 enthält die neue Kategorie „Infrastrukturen im besonderen öffentlichen Interesse“. Diese zählen zwar nicht direkt zu den Kritischen Infrastrukturen, werden aber als solche behandelt und gehen mit den gleichen rechtlichen Verpflichtungen einher. Hierunter fallen:

  • die Rüstungsindustrie
  • der Bereich Kultur und Medien sowie
  • Anlagen und Systeme, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu Schäden bei Unternehmen aus dem Bereich der Prime Standards der Frankfurter Börse führen würden.

In der Gesetzesbegründung werden zudem auch Infrastrukturen aus den Bereichen Chemie und Automobilherstellung aufgelistet. Diese finden sich allerdings nicht im eigentlichen Gesetzesentwurf wieder.“

„Die bereits für Betreiber Kritischer Infrastrukturen geltenden Meldepflichten gelten künftig auch für Unternehmen, die von besonderem öffentlichen Interesse sind wie Unternehmen der Rüstungsindustrie und Verschlusssachen-IT, Unternehmen, die wegen ihrer hohen Wertschöpfung eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung haben sowie Unternehmen, die der Regulierung durch die Störfallverordnung unterfallen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums vom 16.12.2020.

Unternehmen mit „erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung“ müssen vor dem BSI nachweisen, wie sie ihre IT-Sicherheit zu verbessern gedenken. Erscheinen diese Maßnahmen dem Amt nicht geeignet oder ausreichend, kann es weitere anordnen. Betroffene Unter­nehmen müssen dem Bundesamt künftig Cyberangriffe sofort mel­den. Kritische Infrastrukturen dürfen künftig ausschließlich IT-Komponenten verbauen, die ein BSI-Sicherheitskennzeichen haben.

Stärkung des Verbraucherschutzes

„Der Verbraucherschutz wird in den Aufgabenkatalog des BSI aufgenommen. Die Grundlage für ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen wird eingeführt, das die IT-Sicherheitsfunktionen insbesondere von Produkten im Verbrauchersegment erstmals für Bürgerinnen und Bürger sichtbar und nachvollziehbar macht. Zum Schutz von Betroffenen und zum Zweck ihrer Benachrichtigung wird das BSI befugt, bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten Bestandsdatenauskünfte zu verlangen. Die Befugnis des BSI zur Untersuchung von IT-Produkten wird neu gefasst. Hersteller werden zur Auskunft über ihre Produkte verpflichtet“, schreibt das Bundesinnenministerium in seiner Information.

Bußgelder

„Verstöße gegen die gesetzlichen Forderungen werden nach dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 zukünftig mit Geldbußen im Stil der DSGVO geahndet. Betrug die maximale Geldstrafe bisher 100.000 Euro, können nach dem Gesetzesentwurf im Falle eines Verstoßes bis zu 20.000.000 Euro oder bis zu vier Prozent des gesamten, weltweiten Umsatzes fällig werden.“ (Quelle: TÜV Nord Group)

DGUV veröffentlicht Corona-Handlungshilfen

Die Deutsche Gesetzliche  Unfallversicherung e.V. (DGUV) hat eine Handlungshilfe für Ersthelfende herausgegeben, die sich mit der Ersten Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie beschäftigt. Die betrieblichen Ersthelfenden sollen damit bei der Umsetzung der SARSCoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21.01.2021 und des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gesetzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards vom 16. April 2020 unterstützt werden.

Erläutert werden in der Handlungshilfe unter anderem die Maßnahmen zum Infektionsschutz bei der betrieblichen Ersten Hilfe. Wichtig: „Jeder und jede muss im Rahmen der Zumutbarkeit und ohne erhebliche eigene Gefährdung Erste Hilfe leisten.“ Um sich vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen, gibt das Blatt Hilfestellungen zur eigenen Sicherheit, bei der Atemkontrolle,  bei der Beatmung im Rahmen einer Wiederbelebungsmaßnahme sowie vorübergehende Empfehlungen zur Ersten Hilfe für betriebliche Ersthelfende.

Die gesamte Handlungshilfe der DGUV finden Sie hier.

Die DGUV hat überdies weitere Informationen rund um die Corona-Pandemie herausgegeben:

  • Informationen für Unternehmen: Veröffentlichung FBEH-100 „Handlungshilfe für Unternehmen – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie“
  • Informationen für ermächtigte Ausbildungsstellen: Veröffentlichung FBEH-102 „Handlungshilfe für ermächtigte Ausbildungsstellen – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)- Pandemie“

Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft getreten

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz ist Anfang des Jahres in Kraft getreten. Die neuen Regeln betreffen zwar sehr stark, aber nicht nur die Fleischindustrie.

Das Gesetz regelt branchenübergreifend bundesweit die Kontrolle von Betrieben und die Unterbringung von Beschäftigten. (Quelle)

  • „In der Fleischindustrie sind ab 1. Januar 2021 Werkverträge und ab 1. April 2021 Zeitarbeit verboten: Schlachtung und Zerlegung dürfen dann nur noch von eigenem Stammpersonal des Inhabers vorgenommen werden. Das Fleischerhandwerk – Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten – ist davon ausgenommen.
  • Eine auf drei Jahre befristete Ausnahmeregelung macht es auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich, Auftragsspitzen ausschließlich in der Fleischverarbeitung durch Leiharbeit aufzufangen – allerdings unter strengen Auflagen und Kontrolle.
  • In der Arbeitsstättenverordnung wird künftig bestimmt, wie die Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen, auch abseits des Betriebsgeländes.
  • Um die Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sichern, sollen die Arbeitsschutzbehörden der Länder Betriebe häufiger kontrollieren.
  • Mit Ausnahme des Fleischerhandwerks müssen Arbeitgeber in der Fleischindustrie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Belegschaft verpflichtend elektronisch aufzeichnen. Die Geldbußen sollen bei Verstößen auf 30.000 Euro erhöht werden.“

Das Bundesverfassungsgericht hat in der jüngsten Zeit bereits mehrere Anträge auf einstweilige Anträge abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass das Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft tritt .