EU legt Entwurf zum Lieferkettengesetz vor

Die EU-Kommission hat am 23. Februar ihren Entwurf für die „Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit“ veröffentlicht – das EU-Lieferkettengesetz. Damit sollen Unternehmen verpflichtet werden, Risiken der Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung entlang ihrer Lieferketten zu identifizieren und geeignete Maßnahmen dagegen zu ergreifen.

Der Entwurf geht über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus. Er sieht vor, dass die Regeln für Unternehmen des europäischen Binnenmarktes mit über 500 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro gelten sollen. Insbesondere in besonders gefährdeten Bereichen verschärfen sich die Vorschriften schon für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und 40 Millionen Euro Umsatz, wenn sie mehr als die Hälfte in problematischen Branchen wie beispielsweise Landwirtschaft, Lebensmitteln, Textil, Schuhen, Mineralien (auch Öl, Gas, Metalle) oder Chemikalien machen. Auch für die Finanzbranche soll das EU- Lieferkettengesetz gelten. Anwendbar sollen die Regeln aber nur auf „etablierte Geschäftsbeziehungen“ sein. Betroffen sind nach diesem Entwurf etwa ein Prozent der Unternehmen in der Europäischen Union – in Summe rund 13.000.

Verstoßen Unternehmen gegen die neuen Regeln, sollen sie mit Sanktionen und Bußgeldern belegt werden können. Außerdem enthält der Entwurf eine zivilrechtliche Haftung, mit der Geschädigte im Bereich Menschenrechte und Umwelt gegen die Verursacher klagen können.

Wird der Gesetzesvorschlag im Europäischen Parlament und im Rat verabschiedet, muss auch Deutschland das erst im vergangenen Jahr verabschiedete Lieferkettengesetz anpassen. So sind unter anderem Behörden festzulegen, die die Umsetzung des Gesetzes beaufsichtigen. Der EU-Entwurf schaut dabei speziell auch auf den Klimaschutz: Die nationalen Regeln müssen so ausgearbeitet sein, dass die Unternehmen dazu angehalten sind, dass ihre Tätigkeit mit dem Ziel des Pariser Klimaschutzabkommen (Erderwärmung maximal 1,5 Grad) kompatibel ist.

Mehr Transparenz durch Lobbyregister

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Zum 1. Januar 2022 ist das Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden neue Meldepflichten für Interessenvertreter eingeführt und ein elektronisches Lobbyregister beim Deutschen Bundestag auf der Internetseite lobbyregister.bundestag.de eingerichtet. Damit soll die lobbyistische Einflussnahme in Bundestag und Bundesregierung transparent gemacht und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität parlamentarischer Willensbildungs- und Entscheidungsprozess verbessert werden.

Vor dem Hintergrund, dass betroffene Unternehmen das Lobbyregistergesetz bis Ende Februar 2022 umsetzen müssen, empfehlen wir, bei einer internen Prüfung zu klären, ob ein Unternehmen (auch unbewusst) Interessenvertretung betreibt. In diesem Fall besteht kurzfristig Handlungsbedarf, unter anderem die Registrierung auf der Lobbyregisterseite des Bundestages (lobbyregister.bundestag.de/startseite).

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich – Für wen gilt das Lobbyregistergesetz?

Das Lobbyregistergesetz richtet sich an Interessenvertreter und damit alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die Interessenvertretung betreiben oder beauftragen. Betroffen ist jede Art von Organisation – von Einzelunternehmen bis zu Lobbyagenturen, von Spitzenverbänden der Wirtschaft bis zu Tierschutzorganisationen.

Eine Interessensvertretung liegt immer dann vor, wenn jemand Kontakt aufnimmt, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf den Willensbildungs- der Entscheidungsprozess der Bundesregierung oder der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages zu nemen. Erfasst sind damit auch Parlamentarische Staatssekretäre, Staatssekretäre, Abteilungsleiter und Unterabteilungsleiter.

Registrierungspflicht in das Lobbyregister

Interessenvertreter müssen sich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern in das Lobbyregister (öffentliches Verzeichnis) eintragen, wenn einer der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Die Interessenvertretung wird regelmäßig betrieben.
  • Die Interessenvertretung ist auf Dauer angelegt.
  • Die Interessenvertretung wird geschäftsmäßig für Dritte betrieben.
  • Innerhalb der jeweils letzten drei Monate wurden mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen.

Zur Kontaktaufnahme zählt jegliche Form der Kommunikation – also E-Mail, Telefongespräch und auch mündliche Kommunikation. Ausreichend ist demnach eine E-Mail an 51 Bundestagsabgeordnete. Auf den Erfolg kommt es hierbei nicht an, bereits Versuche, Kommunikationsvorgänge anzustoßen, sind als Kontaktaufnahme zu sehen.

Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn die Interessenvertretung noch nicht regelmäßig betrieben wird, jedoch auf Dauer angelegt ist. Dies ist der Fall, wenn beabsichtigt wird, die mit der Interessenvertretung verbundenen Ziele über einen längeren Zeitraum zu verfolgen.

Ausnahmen zur Registrierungspflicht

Für bestimmte Tätigkeiten, Personen oder Organisationen gelten Ausnahmen zur Registrierungspflicht. Zum Beispiel sind Kontakte von natürlichen Personen ausgenommen, wenn sie ausschließlich persönliche Interessen formulieren. Aber Vorsicht: Sobald ein Interessenvertreter Anliegen formuliert, die nicht nur ihn selbst betreffen, gilt das nicht mehr als ausschließlich persönliches Interesse.

Die Interessenvertretung unterliegt keiner Eintragungspflicht, wenn sie rein lokalen Charakter aufweist. Sie hat in der Regel einen ausschließlich lokalen Charakter, wenn es sich um ein Anliegen handelt, das nur einen bestimmten Wahlkreis oder maximal zwei aneinandergrenzende Wahlkreise betrifft. Außerdem entfällt die Registrierungspflicht, wenn der Interessenvertreter ein öffentliches Amt oder Mandat wahrnimmt. Auch Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbände unterliegen nicht der Registrierungspflicht. Die reine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse, öffentlichen Kongressen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages muss ebenfalls nicht eingetragen werden.

Umfang der Registrierungspflicht im Lobbyregister

Registriert werden persönliche Daten der natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften wie Name und Anschrift sowie Interessen- und Tätigkeitsbereiche, Struktur des Verbandes, Vereins, Unternehmens usw. wie z. B. zum Vorstand und Geschäftsführung, Mitgliederzahl sowie Namen der Verbandsvertreter. Es muss auch die Anzahl der Beschäftigten, die mit der Interessenvertretung unmittelbar beauftragt sind, in Stufen angegeben werden.

Weiterhin muss offengelegt werden, wie die Interessenvertretung finanziert wird. Die Interessenvertreter müssen ihre jährlichen finanziellen Aufwendungen in Stufen von jeweils 10.000 Euro offenlegen. Erfolgt die Interessenvertretung im Auftrag eines Dritten, sind die finanziellen Aufwendungen nach Kunden oder Mandanten aufzulisten. Auch müssen ab dem gesetzlich verankerten Schwellenwert Herkunft und Höhe der Zuwendungen oder Zuschüsse im Sinne des Haushaltsrechts oder Spenden offengelegt werden.

Eine Offenlegungspflicht besteht für juristische Personen auch für Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte, wenn keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen. Es gibt zwar die Möglichkeit, dass die Angaben zu jährlichen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung, zu Zuwendungen, Zuschüssen und Schenkungen sowie die Offenlegung des Jahresabschlusses verweigert werden. Allerdings wird die Verweigerung im Lobbyregister vermerkt und die verweigernden Interessenvertreter werden in einer gesonderten öffentlichen Liste im Lobbyregister ausgewiesen. Es besteht hier für jedermann die Möglichkeit der Nachfrage. Durch diese negative Listung sollen Unternehmen zum Umdenken und zur umfassenden Offenlegung motiviert werden.

Die Angaben müssen elektronisch über die Internetseite des Deutschen Bundestages erfolgen. Sie sind für jedermann einsehbar, können gezielt über die Suchfunktion nach Interessensvertretern gefunden und müssen einmal jährlich aktualisiert werden. Die meisten Änderungen der eintragungspflichtigen Daten wie beispielsweise die persönlichen Angaben müssen allerdings schon vor der jährlichen Aktualisierung gemeldet werden. Wird die Aktualisierung unterlassen, ist dies strafbewehrt und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Sanktionen

Sobald die Voraussetzungen für eine Eintragung bestehen, muss sie im Lobbyregister unverzüglich vorgenommen werden. Werden Angaben nicht rechtzeitig, vollständig oder richtig gemacht, kann das mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, fahrlässige Verstöße mit bis zu 20.000 Euro Geldbuße.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Höhere Anforderungen an Online-Werbung und -Verträge ab 2022

[vc_row][vc_column][vc_column_text]In diesem Jahr treten einige Gesetze in Kraft, die auf der einen Seite besseren Verbraucherschutz durchsetzen sollen, zum anderen bei Unternehmen rechtliche und organisatorische Anpassungen nötig machen.

Telefonwerbung

Unternehmen, die am Telefon Kunden werben wollen, müssen ab 28. Mai 2022 dokumentieren, dass die angerufene Person ausdrücklich in die Telefonwerbung eingewilligt hat. Diesen Nachweis muss der Anbieter fünf Jahre lang aufbewahren.

Das Bundesjustizministerium schreibt dazu: „Die Verbraucher müssen vor dem Anruf ausdrücklich eingewilligt haben, dass sie Werbeanrufe erhalten wollen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Werbeanrufe von einer natürlichen Person durchgeführt werden oder eine automatische Anrufmaschine eingesetzt wird.“ Liege keine Einwilligung vor, handele es sich um einen „Cold Call“, den die Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro ahnden könne.

Übrigens: Ein Vertrag über Strom- und Gaslieferungen kann gar nicht mehr wirksam telefonisch abgeschlossen werden. Vielmehr muss der Anbieter die Konditionen in einem Text, zum Beispiel in einer E-Mail, schriftlich darlegen. Ein Vertrag kommt allein durch ein Telefongespräch also nicht mehr zustande.

Onlineverträge mit Kündigungsbutton und Bestätigungspflicht

Kunden, die Verträge (außer bei Finanzgeschäften) online abschließen, sollen sie ab 1. Juli 2022 leichter kündigen können. Dazu müssen Anbieter auf ihren Websites entsprechende Kündigungsbuttons einrichten. Darüber hinaus haben sie es so organisieren, dass der Kunde nach Online-Kündigung über den Button sofort eine digitale Eingangsbestätigung zum Beispiel in einer E-Mail erhält.

Wichtig: Die Kündigung eines Vertrags über den Button gilt auch dann, wenn er vor Juli 2022 in Kraft getreten ist.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Wegeunfälle im Homeoffice? Ja!

Omikron rollt auf uns zu und viele Arbeitnehmer sind schon seit einigen Wochen wieder vor allem im Homeoffice. Damit tun sich nicht erst seit dieser Welle Fragen für das Arbeitsrecht auf. Unter anderem: Gibt es eigentlich Wegeunfälle im Homeoffice? Greift die gesetzliche Unfallversicherung? Das Bundessozialgericht hat im vergangenen Dezember klargestellt: Ja, auch im Homeoffice greift der Versicherungsschutz, weil es auch dort Wegeunfälle geben kann.

Das Bundessozialgericht schreibt am 8. Dezember 2021 in einer Mitteilung: „Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 4/21 R).“

Außerdem heißt es dort weiter: „Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.“ Die beklagte Berufsgenossenschaft hatte Leistungen aus Anlass des Unfalls abgelehnt. Auch das Landessozialgericht hatte diesen „erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice“ als unversicherte Vorbereitungshandlung bewertet. Das Bundessozialgericht aber schloss sich in seiner aktuellen Entscheidung dem Sozialgericht an, das zuvor bereits den Gang als versicherten Betriebsweg eingeordnet hatte.

Klar ist nun: Der Arbeitsunfall geschah zu der an diesem Morgen erstmaligen Arbeitsaufnahme im Sinne seines Arbeitgebers und war damit vor allem eines: ein versicherter Betriebsweg.

Für Arbeitnehmer im Homeoffice dürfte das Urteil ein gutes Signal sein: Sie sind zumindest in diesem beschränkten Umfang (erster Weg zur Arbeitsaufnahme) genauso geschützt wie an ihrem Arbeitsplatz im Unternehmen.

Was plant die Ampel beim Thema Compliance?

Die Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP hat die Regierungsgeschäfte aufgenommen. Wir werfen noch einmal einen kurzen Blick in den Koalitionsvertrag, was der für Compliance-relevante Themen bereithält.

Unternehmenssanktionen und Whistleblower-Richtlinie

Die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bis Dezember 2021 hat die Vorgänger-Regierung nicht mehr geschafft. Nun sieht der Koalitionsvertrag zu diesem Thema Folgendes vor:

„Wir setzen die EU-Whistleblower-Richtlinie rechtssicher und praktikabel um. Whistleblowerinnen und Whistleblower müssen nicht nur bei der Meldung von Verstößen gegen EU-Recht vor rechtlichen Nachteilen geschützt sein, sondern auch von erheblichen Verstößen gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Repressalien gegen den Schädiger wollen wir verbessern und prüfen dafür Beratungs- und finanzielle Unterstützungsangebote.“ (Quelle)

Außerdem steht das Thema „Unternehmenssanktionen“ auf der Agenda der Koalitionäre, und zwar so:

„Wir schützen ehrliche Unternehmen vor rechtsuntreuen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern. Wir überarbeiten die Vorschriften der Unternehmenssanktionen einschließlich der Sanktionshöhe, um die Rechtssicherheit von Unternehmen im Hinblick auf Compliance-Pflichten zu verbessern und für interne Untersuchungen einen präzisen Rechtsrahmen zu schaffen.“

Im vergangenen Jahr war der Entwurf des Verbandssanktionengesetzes in der großen Koalition noch gescheitert. In der neuen Ampel-Konstellation bleibt der Fortschritt bei diesem Thema abzuwarten.

Außerdem finden sich im Koalitionsvertrag diese Vorhaben zum „Unternehmensrecht“:

  • „Wir erleichtern die Gründung von Gesellschaften, indem wir die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts vorantreiben und Beurkundungen per Videokommunikation auch bei Gründungen mit Sacheinlage 112 und weiteren Beschlüssen erlauben.
  • Wir ermöglichen dauerhaft Online-Hauptversammlungen und wahren dabei die Aktionärsrechte uneingeschränkt.
  • Wir untersuchen weitere Vorkehrungen gegen den Missbrauch von Kostenerstattungen für Abmahnungen nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG).
  • Wir erweitern den Rechtsrahmen für Legal Tech-Unternehmen, legen für sie klare Qualitäts- und Transparenzanforderungen fest und stärken die Rechtsanwaltschaft, indem wir das Verbot von Erfolgshonoraren modifizieren und das Fremdbesitzverbot prüfen.“

Ebenfalls Auswirkungen auf die Rechtskonformität von Unternehmen dürften unter anderem diese Pläne von SPD, Grünen und FDP haben:

  • Gleichstellungs-Check künftiger Gesetze und Maßnahmen
  • Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetzes, Lohnlücke zwischen Frauen und Männern schließen
  • Verstärkte Beobachtung der Entwicklung des Frauen- und Männeranteils an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des Öffentlichen Dienstes
  • Strategisches Vorgehen gegen Steuerhinterziehung, Finanzmarktkriminalität und Geldwäsche – im Bundesfinanzministerium organisatorisch und personell verbessern und dafür Stärkung von Zoll, Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und die Financial Intelligence Unit (FIU)
  • Einsatz für die Einrichtung einer effektiven und unabhängigen EU-Geldwäschebehörde mit Sitz in Frankfurt am Main
  • Verbesserung der Datenqualität im Transparenzregister, sodass die wirtschaftlich Berechtigten in allen vorgeschriebenen Fällen tatsächlich ausgewiesen werden, digitale Verknüpfung mit anderen in Deutschland bestehenden Registern, Verknüpfung des Datenbankgrundbuchs mit dem Transparenzregister, um die Verschleierung der Eigentümer von Immobilien zu beenden

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Wettbewerbsregister: Strafverfolgungsbehörden melden seit 1. Dezember

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Bereits seit März 2021 gibt es das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt. Mittlerweile hat es weitere Hürden genommen, damit es seine Wirkung entfalten kann: Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 29. Oktober 2021 im Bundesanzeiger bekanntgegeben, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Wettbewerbsregister vorliegen. Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden sind seit 1. Dezember zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Bundeskartellamt verpflichtet.

„Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 29. Oktober 2021. Und witer informiert es: „Mit seiner Möglichkeit zur elektronischen Abfrage stellt das Wettbewerbsregister eine erhebliche Erleichterung für Auftraggeber dar.“ Ebenfalls seit 1. Dezember 2021 könne das Bundeskartellamt öffentlichen Auftraggebern auf deren Ersuchen bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters eröffnen. Die Abfragepflicht bei bestimmten Auftragswerten sei ab 1. Juni 2022 anwendbar.

Für Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, können etliche Straftatbestände zum Ausschluss von der Vergabe führen. Dazu zählen unter anderem

  • Betrug, auch Subventionsbetrug,
  • Steuerhinterziehung,
  • Bestechung,
  • Verstöße gegen das Kartellrecht,
  • Arbeitsrechtsverstöße.

Unternehmen droht demnach der Ausschluss vom Bieterverfahren, wenn Mitarbeiter nachgewiesen Straftaten begangen haben. Kommt doch irgendwann das geplante Verbandssanktionengesetz, kann es sich damit auch um Delikte ganzer Unternehmen handeln.

Selbstreinigung

Was ist in diesem Fall zu tun? Möglich ist die sogenannte „Selbstreinigung“, die das Bundeskartellamt so beschreibt: „Unternehmen, die wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte vom Vergabeverfahren auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, haben die Möglichkeit, sich selbst zu reinigen. Genügt die Selbstreinigung den vergaberechtlichen Anforderungen (im Einzelnen § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB bzw. § 125 GWB), darf das Unternehmen nicht mehr aufgrund dieses Fehlverhaltens vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. […] Das Wettbewerbsregister eröffnet Unternehmen nun zusätzliche Möglichkeiten:

  1. Ein Unternehmen kann zum einen zu einer bereits vorliegenden Eintragung im Wettbewerbsregister ein Formular hinterlegen, mit welchem das Unternehmen einen abfragenden Auftraggeber darüber informiert, dass es aus seiner Sicht die Voraussetzungen einer Selbstreinigung bereits erfüllt hat (siehe unten “Die Mitteilung an Auftraggeber nach § 3 Abs. 2 WRegG”).
  2. Zum anderen kann ein Unternehmen beim Bundeskartellamt als Registerbehörde beantragen, angesichts durchgeführter Selbstreinigung vorzeitig aus dem Register gelöscht zu werden (im Einzelnen § 8 WRegG). Ein solcher Antrag ist unabhängig von einem konkreten Vergabeverfahren. Er steht jedoch nur Unternehmen offen, die in das Register eingetragen sind und sich auf die Vergabe öffentlicher Aufträge bewerben oder dies beabsichtigen (siehe unten “Antrag auf vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung”).“

Eintrag im Wettbewerbsregister vermeiden

Mindestens ebenso wichtig ist es für Unternehmen aber künftig, nicht fälschlich im Wettbewerbsregister aufgeführt zu werden. Deshalb informiert das Bundeskartellamt über anstehende Einträge und gibt den Unternehmen die Möglichkeit, dazu Stellung zu beziehen. Erweisen sich die Angaben, die das Kartellamt z.B. von Strafverfolgungsbehörden bekommen haben, als falsch, werden sie nicht in das Register eingetragen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Corona und Compliance – neue Arbeitgeberrechte und -pflichten im Infektionsschutzgesetz

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Die Corona-Pandemie, die sich dieser Tage wieder deutlich verschärft, hat Arbeitgeber bei der Einhaltung ihrer Compliance-Regeln von Anfang vor Herausforderungen gestellt. Mit der Änderung im Infektionsschutzgesetz zum 25. November 2021 gibt es noch einmal deutliche Änderungen. Betriebsabläufe und Gesundheit mit der 3G-Regel unter einen Hut zu bringen, bringt insbesondere datenschutzrechtliche Probleme mit sich.

Das Bundesarbeitsministerium fasst die aktuellen Regeln für Arbeitgeber und -nehmer noch einmal zusammen:

„Für die Zeit bis zu einer ausreichenden Durchimpfung innerhalb der Belegschaften und um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, gelten die bisherigen grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz bis einschließlich 19. März 2022 unverändert fort:

  • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen beziehungsweise vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
  • Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.
  • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
  • Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Neu hinzugekommen sind Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes in §28b des Infektionsschutzgesetzes, die ebenfalls befristet bis einschließlich 19. März 2022 gelten. Diese umfassen:

  • betriebliche 3G-Regelungen: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
  • Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
  • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“

Verändert hat sich mit dem neuen Infektionsschutzgesetz vor allem, dass Arbeitgeber nun nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter abzufragen, um die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz zu überprüfen.

Wichtig: Nicht erlaubt ist die Frage nach dem Impfstatus, sondern nur nach einem Nachweis über Impfung, Genesung oder Test. Der Arbeitgeber erhält also weiterhin kein umfassendes Auskunftsrecht. Eine Ausnahme gibt es allerdings schon seit September durch Paragraph 36 im Infektionsschutzgesetz. Er regelt die Auskunftspflicht über Impfung oder Genesung der Beschäftigen zum Beispiel  in Kitas, Schulen, Senioreneinrichtungen, Justizvollzugsanstalten bis hin zu Flüchtlingsunterkünften. In diesen Einrichtungen darf der Arbeitgeber den Impfstatus der Beschäftigten ebenfalls bis März 2022 erfassen, um die weitere Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen.

Weitere wichtige Hinweise zum Infektionsschutzgesetz:

  • Auch Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen einen 3G-Nachweis erbringen.
  • Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Überprüfung der 3G-Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätten. Er kann unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren.
  • Die Durchführung von Corona-Tests zählen nicht zur Arbeitszeit.
  • Die Kontrolle der 3G-Regel-Einhaltung macht eine effiziente, lückenlose betriebliche Zutrittskontrolle notwendig, bei der die Gültigkeit der jeweiligen Nachweise geprüft wird. Im Gegensatz zu getesteten Beschäftigten müssen Genesene und Geimpfte nur einmal kontrolliert und diese Vorgänge dokumentiert werden. Danach kann für sie die tägliche Kontrolle entfallen. Für Überprüfungen durch Behörden müssen die Nachweise dennoch jederzeit vorweisbar sein.
  • Wer gegen die Kontrolle oder die Nachweispflicht von 3G verstößt, kann gemäß Infektionsschutzgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden – und zwar sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer.

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Was kostet Compliance?

Die Frage nach den Kosten für ein funktionierendes Compliance Management System stellt sich in Unternehmen immer wieder. Oftmals ist damit auch die Überlegung verbunden, wie man sie senken oder möglicherweise ganz vermeiden kann. Letzteres halten wir für unrealistisch, ja sogar unwirtschaftlich. Denn: Die Kosten für Non-Compliance sind im Zweifelsfall um ein Vielfaches höher! Wir geben einen kurzen Überblick, mit welchen Kostenarten Sie für Compliance im Unternehmen rechnen müssen.

Einführung und Pflege eines Compliance Management Systems

Die Kosten, die Sie für Compliance einkalkulieren müssen, ergeben sich grundsätzlich in folgenden Phasen:

  1. Vorprüfung, auf welchem Stand Ihr Unternehmen mit Blick auf die Rechtskonformität aller Geschäftsbereiche ist
  2. Aufbau eines Compliance Management Systems
  3. Pflege des Compliance Management Systems
  4. Überprüfung/Monitoring

Vorprüfung und Aufbau

Um eine belastbare und objektive Aussage zu erhalten, auf welchem Compliance-Stand ein Unternehmen ist, bietet es sich schon bei der Vorprüfung an, einen externen Berater zu Rate zu ziehen. Das kann in unterschiedlichen Detailgraden und damit verbunden mit unterschiedlichen Kosten geschehen: Für einen Quick Check vereinbaren Unternehmen in der Regel eine eher geringe Pauschale. Wird jedoch detaillierter untersucht, ob die Organisation – gemessen zum Beispiel an den Vorgaben der ISO 37301 – überhaupt die Voraussetzungen erfüllt, in einem vorgegebenen Zeitraum mit überschaubarem Aufwand ein CMS einführen zu können und das anschließende Audit zu bestehen, steigt damit auch der finanzielle Aufwand.

In der Vorprüfung entstehen also Beratungskosten, aber auch Personalkosten für die Mitarbeiter, die diese Prüfung vorbereiten: z.B. durch die Vorlage von Dokumentationen, was bislang unternommen wurde, um das Unternehmen rechtskonform aufzustellen. Bedarf es dazu der Zuarbeit weiterer Mitarbeiter, müssen auch deren Personalkosten kalkulatorisch berücksichtigt werden.

Entscheidet sich ein Unternehmen für den Aufbau eines konsistenten Compliance Management Systems, fallen über den gesamten Prozess voraussichtlich wieder Beratungs- und Personalkosten an. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen halten in der Regel nicht die Expertise und auch nicht die Kapazitäten im eigenen Haus vor, um die Einführung eines CMS strukturiert und mit einem definierten Aufwand durchführen zu können. Hier muss unter Kostenaspekten auch geprüft werden, ob die Anschaffung zusätzlicher IT-Lösungen für die Umsetzung der Compliance notwendig wird.

Wurden die notwendigen Compliance-Strukturen geschaffen, steht die Überprüfung durch einen externen Auditor an, damit Compliance z.B. gemäß ISO37301 bescheinigt werden kann. Die Kosten für dieses Audit sind also unbedingt einzukalkulieren.

Laufende Kosten

Zu den laufenden Kosten eines Compliance Management Systems zählen vor allem die Personalkosten für Compliance Manager bzw. Beauftragte. Ist dafür keine Vollzeitstelle vorgesehen, müssen sie zumindest anteilig kalkulatorisch betrachtet werden.

Wurden sie nicht bereits in der Vorprüfungs- und Aufbauphase berücksichtigt, müssen die Kosten für die Schulung der Mitarbeiter spätestens im laufenden Betrieb des Compliance Management Systems einkalkuliert werden. Damit alle Beschäftigten auf allen Ebenen sich rechtskonform verhalten können und für die Fragen der Compliance sensibilisiert werden, bedarf es Schulungen. Hier werden in der Regel externe Berater beauftragt, deren Kosten budgetiert werden müssen. Führen Sie die Schulungen mit internen Kräften durch, sollten Sie die Kosten für deren Aus- und laufende Weiterbildung veranschlagen.

Meist jährlich steht im Übrigen die Überprüfung der Zertifizierung an. Auf diese Re-Audits sollten Unternehmen in ihrer Kostenaufstellung unbedingt vorbereitet sein.

Ist Non-Compliance günstiger?

Überlegen Unternehmen vor diesem Hintergrund, sich die Zertifizierung zu sparen, spricht einiges dagegen:

  • Gerade in internationalen Geschäftsbeziehungen legen viele Kunden und Lieferanten höchsten Wert auf den Nachweis einer Zertifizierung. Ein CMS liefert also Vertrauen und Glaubwürdigkeit und öffnet Türen für neue Aufträge und Kooperationen.
  • Kommt es tatsächlich zum Schadensfall durch mangelnde Rechtskonformität, drohen den Unternehmen hohe Strafen. Diese können gemildert werden, wenn sie nachweisen können, dass sie mit einem funktionierenden CMS alles Mögliche unternommen haben, um den Verstoß abzuwenden. Für die Geschäftsführung und den Vorstand geht es bis zur Frage der persönlichen Haftung.

Online-Unterweisungen in Corona-Zeiten: Ist Ihr Unternehmen rechtssicher aufgestellt?

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Heute möchten wir Sie auf einen sehr interessanten Artikel aufmerksam machen, der auf der Website unseres Partners Quentic veröffentlicht wurde: Dipl.-Kfm. Thomas Krassmann stellt dort die Frage: „Wie rechtssicher sind Online-Unterweisungen?“ und liefert Antworten: „So integrieren Sie digitale Lernformen ganzheitlich in Ihre Prozesse im Arbeitsschutz.“ Hier eine kurze Zusammenfassung mit der Empfehlung, die Details bei Quentic genau nachzulesen.

Problemstellung

„Unternehmen müssen im Arbeitsschutz diverse rechtliche Bestimmungen und Pflichten einhalten. Dazu gehört, die Belegschaft regelmäßig und ausreichend zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz auszubilden und zu unterweisen. Spätestens seit Corona wird dieser Pflicht teilweise in Form von Online-Unterweisungen auf digitalem Weg nachgegangen. Doch: Ist das wirklich rechtssicher, bzw. worauf müssen Sie achten, damit Ihr Prozess rund um die Online-Unterweisung den Anforderungen des Gesetzgebers genügt?“, schreibt Krassmann.

Fragestellungen

Der Autor geht in seinem Artikel den Fragen nach, was eine Online-Unterweisung leisten muss, wer gemäß DGUV Information 211-005 unterweisen darf, ob gekaufte Online-Unterweisungen rechtssicher sind und welche Kriterien für eine Online-Unterweisung gelten müssen?

Der Autor kommt zu dem Fazit: „Beim Thema „Online-Unterweisung im Arbeitsschutz” geht es um die Frage, welche Kombination aus Präsenz- und Online-Lernen sich innerhalb eines Unternehmens umsetzen lässt und zu den Mitarbeitenden, den Arbeitsprozessen, den Themen und letztendlich zur Unternehmenskultur passt.“ Dabei hebt er die „Bedeutung und die konkreten Anteile der persönlichen Kommunikation im Qualifizierungsprozess des Unternehmens“ hervor.

Kostenloses Whitepaper downloaden

Auf der Website erhalten Sie „Fachwissen Online-Unterweisen kompakt“ als kostenloses Whitepaper. Wir empfehlen, dieses Know-how-Angebot zu nutzen und für die Unterweisungen in Ihrem Unternehmen zu berücksichtigen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Offene E-Mail-Verteiler als Datenschutzfalle

Viele Menschen mit einer einzigen E-Mail gleichzeitig zu informieren, ist überhaupt kein Problem. Doch wer es nicht richtig macht, kann dafür ordentlich zur Kasse gebeten werden: Immer wieder verhängen Datenschutzbehörden speziell gegen Unternehmen mit sensiblen Daten hohe Bußgelder, weil ein E-Mail-Verteiler für alle Adressaten offen einsehbar war. Aber auch Privatpersonen können bei wiederholten Fällen abgestraft werden. Dabei ist die Lösung wahrlich kein Hexenwerk.

Der offen einsehbare E-Mail-Verteiler gehört zu den Klassikern unter den Verstößen gegen den Datenschutz, und das gleich aus zwei Gründen: Zum einen kann es Empfänger im Verteiler geben, die ihre E-Mail-Adresse grundsätzlich nicht öffentlich machen möchten. Zum anderen kann die E-Mail personenbezogene Daten enthalten, die auf keinen Fall ohne Zustimmung der betroffenen Person einer größeren Gruppe zugänglich gemacht werden sollen. (Zur Klarstellung: Bereits die E-Mail-Adresse selbst zählt zu den personenbezogenen Daten.) Wer sie dennoch verteilt, verstößt gegen Artikel 4, Nummer 1 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die Lösung ist so einfach

Wer regelmäßig E-Mails schreibt, weiß, dass man E-Mails in der Adresszeile „An“ offen an verschiedene Empfänger adressieren kann. Wer den Inhalt nur zur Kenntnis erhalten soll, kommt in die Zeile „CC“. In beiden Fällen sind die dort eingetragenen E-Mail-Adressen für alle Empfänger offen einsehbar. Nur in der dritten Zeile „BCC“, der sogenannten Blindkopie, ist die Empfänger-E-Mail-Adresse außer für den Absender nicht zu sehen.

Schutz vor Bußgeldern: BCC

Schicken Sie also E-Mails an einen größeren Verteiler, der insbesondere auch Empfänger außerhalb Ihres Unternehmens oder Ihrer Organisation enthalten, sollten Sie auf jeden Fall darauf achten, dass Sie die E-Mail-Adressen in BCC setzen. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihnen kein Bußgelder wegen der unerlaubten Verteilung personenbezogener Daten droht.