Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis: Abschiedsfloskeln nicht zwingend

Ein Arbeitgeber muss einem scheidenden Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis nicht alles Gute für die Zukunft wünschen und sich für die geleistete Arbeit im Unternehmen bedanken. Das hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden (9 AZR 146/21).

Ein Arbeitnehmer und sein früherer Arbeitgeber hatten sich durch mehrere Instanzen geklagt, weil sie über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses stritten. Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts heißt es zum Hintergrund: „Der Kläger war vom 1. März 2017 bis zum 31. März 2020 als Personaldisponent bei der Beklagten, einer Personaldienstleisterin, tätig. In einem zur Erledigung eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossenen gerichtlichen Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte u. a., dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen.“ Der Kläger habe die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, das Zeugnis mit einer Schlussformel zu versehen, in der sie ihm für die geleistete Arbeit danke und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünsche.

In seinem Urteil haben die Richter die Meinungs- und Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers auf der einen Seite und die Berufsausübungsfreiheit und allgemeinen Persönlichkeitsrechte auf der anderen Seite des Arbeitgebers „aufgrund der durch eine Schlussformel erhöhten Bewerbungschancen“ gegeneinander abgewogen.

Das Gericht kommt dabei zu dem Ergebnis: „Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, ist dabei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel.“ Der Arbeitnehmer sei durch die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ohne Schlussformel nur in geringem Maße in seinen grundrechtlich geschützten Positionen betroffen. Der Grad seiner Betroffenheit sei in erster Linie unter Berücksichtigung des Zeugniszwecks zu bewerten. Je stärker die Realisierung des Zeugniszwecks durch das Fehlen der Schlussformel gefährdet sei, desto näher liege eine wesentliche Beeinträchtigung grundrechtlicher Positionen des Arbeitnehmers. „Spiegelbildlich betrachtet ist der Arbeitgeber nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, das Zeugnis mit einem den Zeugniszweck überschießenden Inhalt zu versehen“, heißt es im Urteil und weiter: „Positive Schlusssätze können zwar geeignet sein, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen. Ein Zeugnis wird durch einen Schlusssatz aufgewertet, in dem der Arbeitgeber seinen Dank für die guten Leistungen zum Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft weiterhin alles Gute wünscht. […]  Der materielle Aussagegehalt von auf die Gesamtnote abgestimmten Schlusssätzen beschränkt sich allerdings im Wesentlichen darauf, dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit anderen Worten nochmals formelhaft wiederholt.  Damit trägt eine Schlussformel nicht zur Realisierung des Zeugniszwecks bei. Aus ihr ergeben sich für den Zeugnisleser bei objektiver Betrachtung keine über die eigentliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung hinausgehenden Informationen zur Beurteilung, inwieweit der Arbeitnehmer für eine zu besetzende Stelle geeignet ist.“