Gefahrstoffverordnung 2024

Arbeiten mit Asbest: Bundeskabinett beschließt überarbeitete Gefahrstoffverordnung

Am 13. November 2024 hat das Bundeskabinett die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beschlossen. Die neuen Regelungen sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Die Novellierung rückt insbesondere den Umgang mit Asbest ist den Mittelpunkt. Sie hat Auswirkungen auf Immobilieneigentümer sowie Fachunternehmen und deren Angestellte.

Wesentliche Neuerungen für den Umgang mit Asbest

  • Auftraggeber von Arbeiten, bei denen mit asbesthaltigen Materialien umgegangen werden könnte, müssen vor Beginn der Arbeiten detaillierte Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte des Gebäudes bereitstellen, insbesondere über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe. Für die Feststellung von Asbest müssen bei Objekten jünger als 1993 das Baujahr (Datum der Fertigstellung) bzw. zwischen 1993 und 1996 der Baubeginn mitgeteilt werden.Diese Informationen sind die Grundlage für bauausführende Unternehmen zur Asbestprüfung bei Gebäudesanierungen. Sie sollen anschließend mit ihrem Fachwissen einschätzen, ob in dem Gebäude Baustoffe mit Asbestanteilen zum Einsatz gekommen sein und bei den Arbeiten freigesetzt werden könnten. Sollten die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen für eine solche Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichen, soll das ausführende Unternehmen selbst „im Rahmen einer besonderen Leistung“ und gegebenenfalls unter Hinzuziehung „externen Sachverstands“ prüfen. Das ausführende Unternehmen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung also vor Beginn der Arbeiten unter anderem
    • die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen auf Plausibilität prüfen und berücksichtigen,
    • das Datum des Baubeginns oder des Baujahres berücksichtigen,
    • feststellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten nach den neuen Regeln zulässig sind und ob die Tätigkeiten zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können,
    • ermitteln, ob unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen Tätigkeiten im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos ausgeübt werden sollen, um ihre Angestellten entsprechend schützen zu können.
  • Ein Unternehmen darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen, wenn der Betrieb über die erforderliche sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung verfügt.
  • Betriebe brauchen eine Zulassung durch die zuständige Behörde, wenn Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden sollen. Eine Zulassung wird für maximal sechs Jahre und möglicherweise mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

Kritik an der veränderten Gefahrstoffverordnung

Insbesondere Unternehmen üben scharfe Kritik an der novellierten Gefahrstoffverordnung. Im Zuge der Beratungen über die Regelung wurde die Verantwortung für die Erkundung von Schadstoffen wie Asbest von den Immobilieneigentümer auf die ausführenden Handwerksbetriebe übertragen. Aber: Die technischen Erkundungen durch den Handwerker gehören zum Auftragsvolumen und müssen vom Auftraggeber bezahlt werden.

Jedes Gewerk ist künftig verpflichtet, eine Asbest-Beprobung durchzuführen, selbst wenn es mit anderen auf ein und derselben Baustelle tätig ist. Die Kosten trägt der Bauherr. Damit führt die neue Regelung voraussichtlich zu mehr Bürokratie und höheren Belastungen für die Betriebe.