Pflicht zur elektronischen Rechnung kommt 2025
Das Bundeskabinett hat am 30. August den Regierungsentwurf für das Wachstumschancengesetz beschlossen. Die Verabschiedung in Bundestag und Bundesrat ist bis Mitte Dezember dieses Jahres geplant. Im Gesetzentwurf enthalten: Ab 1. Januar 2025 soll der Empfang von E-Rechnungen gemäß EN16931 für alle Empfänger im B2B-Bereich verpflichtend werden. Die Norm EN 16931 legt fest, wie eine elektronische Rechnung aussehen muss.
Hier ein Überblick über die neuen Regelungen:
- Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung betrifft nur Inlandsumsätze zwischen Unternehmen (B2B).
- Ab dem 1. Januar 2025 müssen B2B-Empfänger eine eRechnung annehmen. Diese Einführung wurde Deutschland vom Europäischen Rat genehmigt. In den Mitgliedsstaaten der EU war zuletzt geplant, dass sie ab 2024 die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung einführen dürfen. Wann diese Pläne dort umgesetzt werden, ist noch offen.
- Für Rechnungen unter 250 Euro gibt es Ausnahmen, außerdem für Fahrausweise.
- Die Papierrechnung hat dann keinen Vorrang mehr vor der eRechnung, insbesondere muss der Empfänger dem Erhalt EN16931-konformer eRechnungen nicht mehr zustimmen.
- Ab 1. Januar 2025 und bis 31. Dezember 2025 können übergangsweise E-Rechnungen in einem anderen elektronischen Format wie XRechnung oder ZUGFeRD 2.x ausgestellt werden, wenn der Empfänger das akzeptiert. Außerdem sind noch Papierrechnungen erlaubt.
- Ab 1. Januar 2026 sind nur noch elektronische Rechnungen zuläsig, bis Ende 2027 auch in anderen Formaten als nach EN 16931.
Mit Blick auf die Compliance-Anforderungen an die Buchhaltung sollten sich Unternehmen nun zügig mit dem Thema eRechnung gemäß EN 16931 auseinandersetzen, insbesondere mit Rechnungsformat, Dokumentationspflichten für elektronische Rechnungen, Datenzugriff und Archivierung.
Sollten Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen beratend zur Seite.